Das Tötungsverbot im Islam
„Auch wenn es die meisten Muslime nicht wahrhaben wollen,
der Terror kommt aus dem Herzen des Islams, er kommt direkt aus dem Koran.
Er richtet sich gegen alle, die nicht nach den Reglen des Korans leben und
handeln, also gegen Demokraten, abendländisch inspirierte Denker und
Wissenschaftler, gegen Agnostiker und Atheisten. Und er richtet sich vor
allem gegen Frauen.“
(Zafer Senocak, türkischer Schriftsteller)
Ist im
islamischen Dogma überhaupt ein Tötungsverbot ausformuliert? Hat Allah das
Töten generell untersagt oder gibt es dazu Ausnahmen? Beinhaltet der Koran
womöglich sogar die explizit festgelegte Verpflichtung zum Töten? Wenn ja
- wer soll oder muß umgebracht werden?
Wie die
folgenden Ausführungen belegen, untersagt Allah im Koran an verschiedenen
Stellen den Mord,
welcher, wie auch der Selbstmord,
eigentlich als schwere Sünde angesehen wird. Mord wird nicht nur im
Diesseits sondern auch im Jenseits bestraft.
Aber auch das Tötungsverbot
ist von der dualistischen islamischen Logik geprägt:
„ein Gläubiger darf keinen Gläubigen töten“
Der hier zitierte Teil des 92. Verses
aus Sure 4 weist auf die
folgenreichste Auswirkung der schizoiden islamischen Logik hin: die dem
Wesen nach politisch zu verstehende Zweiteilung der Menschheit in Gläubige
(Rechtgeleitete) und Ungläubige (Menschen zweiter Klasse) mit allen
gesellschaftspolitischen und juristischen Konsequenzen.
Entsprechend der
Dualität der islamischen Lehre
beziehen sich die Bestimmungen zum Schutze des
Lebens im Wesentlichen nur auf Muslime. Da Ungläubige subhumane Wesen
sind, hat das islamische Dogma im Falle von Mord für sie andere
Ausführungsbestimmungen erlassen.
►
3.2.
Ungläubige
Gemäß der dualistischen
Betrachtungsweise im Islam können zwei logisch und moralisch sich
widersprechende Anweisungen nebeneinander stehen und beide können für sich
Gültigkeit beanspruchen - je nach Sachlage.
►
Der „wirkliche“ Mohammed, islamische Dualität und die absolute
Unterwerfung
Auch das Tötungsverbot im Islam, bzw. die substantiellen
Ausnahmen dazu, sind im Wesentlichen von der Logik dieser Zweiteilung
beherrscht. In den Fällen von:
-
Apostasie
-
Unzucht (außerehelicher Geschlechtsverkehr und
Homosexualität)
-
Blutrache
-
Verderben stiften auf Erden
-
Liquidierung politischer Gegner (Lynchjustiz)
-
Die Bestrafung der Heuchler
-
Blasphemie
-
Kampf gegen Gläubige, die "sich vergehen"
wendet sich die tödliche Konsequenz des islamischen Dogmas
gegen die Muslime selber.
Es ist zu beachten, daß sich die
Trennlinie zwischen einem Gläubigen und einem Ungläubigen auch fließend
ausgestalten kann. In diesem dogmatischen Unschärfenbereich verfängt sich
ein Muslim, wenn er den absolut geforderten Gehorsam gegenüber Allah und
Seinem Gesandten verletzt und damit den Zorn des Allmächtigen und, für
diesen stellvertretend, der mit Bestrafungsbefugnis ausgestatteten umma
(islamische Gemeinde) auf sich zieht.
Die zahlenmäßig umfangreichsten Ausnahmen zum
Tötungsverbot umfassen allerdings all die Kampfbefehle, die Allah zur
Verbreitung des einzig richtigen Glaubens erlassen hat.
►
Anhang 2
In diesen Zusammenhang ist auch die Legitimierung von
Selbstmordattentaten für die Verbreitung dieser politreligiösen Ideologie
zu stellen.
►
Anhang 38
Entsprechend dem universalen Anspruch des Islam werden im
Falle von Blasphemie natürlich nicht nur Rechtgeleitete sondern auch
Ungläubige zur meist tödlichen Rechenschaft gezogen.
A. Die koranischen Grundlagen:
Das Verbot zu Töten wird in folgenden Koranversen
formuliert:
Sure 4, Vers 29
Sure 4, Vers 92
Sure 4, Vers 93
Sure 5, Vers 27
Sure 5, Vers 28
Sure 5, Vers 32
Sure 6, Vers 151
Sure 17, Vers 33
Hier die Verse im Einzelnen, teilweise mit Erläuterungen
aus den Ahadith und dem Tafsir al-Jalalayn:
Vers 29 aus Sure 4 verbietet den Selbstmord:
Sure 4,
Vers 29:
O ihr, die ihr glaubt, fresset nicht euer Gut unter euch in Nichtigkeiten,
es sei denn im Handel nach gegenseitiger Übereinkunft; und begeht nicht
Selbstmord; siehe, Allah ist barmherzig gegen euch.
Vers 92 aus Sure 4 fordert ganz klar:
„ein
Gläubiger darf keinen Gläubigen töten“.
Das Tötungsverbot scheint also ganz
explizit nur für Muslime Geltung zu haben. Auf den Unterschied zwischen
einem Mord an einem Gläubigen und einem Ungläubigen wird in den folgenden
Kapiteln eingegangen. Ferner wird in diesem Vers
festgelegt, wie zu verfahren ist, wenn doch ein
Mord verübt wird: Allah bestätigt die vorislamische arabische Usanz der
Blutrache in Seinem Lehrgebäude, sie wird im Koran damit sakral
legitimiert. Damit steht die irdische Strafe für Mord im schariatischen
Rechtssystem fest.
Sure
4, Vers 92:
Ein Gläubiger darf keinen Gläubigen töten, es sei denn aus Versehen; und
wer einen Gläubigen aus Versehen tötet, der soll einen gläubigen Nacken
befreien, und das Sühnegeld soll seiner Familie bezahlt werden, es sei
denn, sie schenken es als Almosen. Und so er ein Gläubiger ist aus einem
feindlichen Volk, so befreie er einen gläubigen Nacken; ist er aber aus
einem euch verbündeten Volk, so zahle er das Sühngeld an seine Familie und
befreie einen gläubigen Nacken. Und wer nicht die Mittel findet, der faste
zwei Monate hintereinander. Dies ist eine Busse von Allah, und Allah ist
wissend und weise.
Wie erwähnt, bezieht sich, entsprechend der
Dualität der islamischen Lehre,
die Bestimmung zum Schutze des Lebens im Wesentlichen nur auf Muslime. Da
Ungläubige subhumane Wesen sind, hat das Tötungsverbot für sie nicht
dieselbe Geltung.
Der Mord an einem Ungläubigen wird
demnach anders gerichtet
►
Blutrache
und ist unter bestimmten
Voraussetzungen nicht nur straffrei, sondern wird im Jenseits sogar mit
dem direkten Eintritt ins Paradies belohnt.
►
Die Gewissheit, ins Paradies einzugehen
Im Diesseits wird die Straftat des Mordes an einem Muslim
d.h.
„einem
Gläubigen“ entsprechend den Regelungen zur
Blutrache geahndet. Aber auch die jenseitige Strafe scheint gewiß zu sein,
wie uns der folgende Vers 93 aus Sure 4 und die Belege aus der Exegese
versichern. Ganz ausdrücklich wird hier nur die Strafe für das Umbringen
eines Muslims abgehandelt:
Sure 4,
Vers 93:
Und wer einen Gläubigen mit Vorsatz tötet, dessen Lohn ist Dschahannam;
ewig soll er darin verweilen, und Allah zürnt ihm und verflucht ihn und
bereitet für ihn gewaltige Strafe.
Tafsir
al-Jalalayn 4, 93:
Wer einen
Gläubigen vorsätzlich mit einer tödlichen Waffe umbringt, im Wissen
darüber, daß das Opfer ein gläubiger Muslim ist, dem wird der Aufenthalt
in der Hölle gewiß sein. Er hat die Wut und den Fluch Allahs auf sich
gezogen und ist aus Seiner Gnade gefallen. Allah hat ein mächtiges Feuer
für seine Bestrafung vorbereitet. Dies kann sich auf die Person beziehen,
welche eine solche Tat als erlaubt erachtet oder auf seine Vergeltung,
falls ihm die Strafe vergolten wird. Es wäre jedoch nichts Neues, wenn
diese Drohung als nichtig erklärt würde denn Allah sagt, daß Er außer
Götzendienst alles verzeihen kann, wenn Er will:
Sure 4,
Vers 48:
Siehe, Allah vergibt nicht, daß man ihm Götter beigesellt; doch verzeiht
Er, was außer diesem ist, wem Er will. Und wer Allah Götter beigesellt,
der hat eine gewaltige Sünde ersonnen.
Ibn Abbas (siehe
unten) berichtet, daß der Vers so stehen gelassen werden muß und er somit
andere Verse, die mit Vergebung/Vergeltung zutun haben, abrogiert.
Sure 2,
Vers 178:
O ihr, die ihr glaubt, vorgeschrieben ist euch die Wiedervergeltung im
Mord: Der Freie für den Freien, der Sklave für den Sklaven, und das Weib
für das Weib! Der aber, dem von seinem Bruder etwas verziehen wird, bei
dem lasse man Güte walten, doch Entschädigung sei ihm reichlich. Dies ist
eine Erleichterung von eurem Herrn und eine Barmherzigkeit. Und wer sich
nach diesem vergeht, den treffe schmerzliche Strafe.
Dieser Vers zeigt
deutlich auf, daß derjenige, welcher vorsätzlich tötet ebenfalls getötet
werden soll. Falls er begnadigt wird, muß er das Blutgeld bezahlen. In der
Sunnah wurde klar herausgearbeitet, daß es zwischen dem absichtlichen und
dem unabsichtlichen Töten noch eine dritte Variante gibt, die als
„quasi-absichtlich“ eingestuft wird und in welcher der Mörder ein
Instrument benutzt hat, dessen Einsatz im Allgemeinen nicht zum Tod führt.
Hier gilt das Vergeltungsrecht nicht und es muß lediglich das Blutgeld
bezahlt werden. Ein solcher Mord wird also als beabsichtigt beschrieben,
aber nicht dergestalt geahndet. Vielmehr werden die Bezahlungsart, die
Frist und die Verteilung der Last innerhalb des Stammes des Schuldigen
festgelegt. In einem solchen Fall wie auch beim vorsätzlichen Morden ist
die Vergeltung viel dringlicher als bei einer unbeabsichtigten Tötung.
Wie der zitierte exegetische
Beleg erläutert, steht die jenseitige Strafe durch ewiges Einsitzen
in Dschahannam (Hölle) eigentlich fest, es sei denn, daß Allah Gnade vor
Recht ergehen läßt.
►
tauhid und die absolute Transzendenz Allahs
Allah kann also im Falle von Mord von ewigwährender Strafe
absehen. Demnach wäre das folgende Zitat von Bukhari
nicht allgemein gültig:
Bukhari V6 B60
N114 berichtet von Said bin Jubair:
Die Leute von Kufa diskutierten über den obenstehenden Vers und waren
nicht mit ihm einverstanden. Also ging ich zu Ibn Abbas und fragte ihn
danach. Er sagte: „Dieser Vers: Und wer immer einen Gläubigen mit
Absicht tötet - dessen Lohn ist Dschahannam. wurde zum Thema Mord als
letzter offenbart und durch keinen weiteren mehr abrogiert.“
Sure 5 Vers 27 bis 32 geben die koranische Version des
Mordes Kains an seinem Bruder Abel wieder. Kain erschlägt seinen Bruder
Abel aus Eifersucht, weil seine Opfergabe - im Gegensatz zur Opfergabe
Abels - von Allah nicht angenommen wurde. Vers 28 aus Sure 5 erzählt
davon, daß Abel auf Gewalt verzichtet und sogar Notwehr unterlassen hat.
Dieser Bericht von Verzicht auf Gewalt und Vergeltung bleibt aber ohne
dogmatische Relevanz, denn er wird im weiter unten diskutierten 32. Vers
durch zwingende Bestimmungen ersetzt:
Sure 5, Vers 27:
Und verkünde ihnen die Geschichte der beiden Söhne Adams der Wahrheit
gemäss, als sie ein Opfer opferten. Angenommen ward es von einem von
ihnen, und nicht angenommen von dem anderen. Er sprach: „Wahrlich, ich
schlag dich tot!“ Der andere sprach: „Siehe, Allah nimmt nur von den
Gottesfürchtigen an.
Sure 5, Vers 28:
Wahrlich, streckst du auch deine Hand zu mir aus, um mich totzuschlagen,
so strecke ich doch nicht meine Hand zu dir aus, um dich zu erschlagen;
siehe, ich fürchte Allah, den Herrn der Welten.“
Der folgende letzte koranische
Vers zu Kain und Abel wird von muslimischen Apologeten unermüdlich
zitiert, um die Friedfertigkeit des islamischen Dogmas zu belegen.
Er behandelt allerdings nicht nur das Verbot des Tötens sondern beinhaltet
wie erwähnt auch die Hinweise auf die
zwingenden Ausnahmen zum
Tötungsverbot:
Sure 5,
Vers 32:
Aus diesem Grunde haben Wir den Kindern Israel verordnet, daß wer eine
Seele ermordet,
ohne
daß dieser einen Mord oder eine Gewalttat im Lande begangen hat,
soll sein wie einer, der die ganze Menschheit ermordet hat. Und wer einen
am Leben erhält, soll sein, als hätte er die ganze Menschheit am Leben
erhalten.
Und es
kamen zu ihnen Unsere Gesandten mit den deutlichen Zeichen; dann aber
waren viele von ihnen ausschweifend auf Erden.
Tafsir
al-Jalalayn 5, 32:
Wegen Kains Tat haben Wir den Kindern Israels verordnet, daß, wer immer
eine Seele
nicht
in Vergeltung für eine andere Seele erschlägt (Blutrache) oder wegen
Verderben stiften auf Erden, Unglaube, Ehebruch, Strassenraub oder
ähnlicher Vergehen,
für den gelten soll, als ob er die ganze
Menschheit umgebracht hätte. Jeder hingegen, der eines anderen Menschen
Leben rettet, indem er davon absieht, diesen umzubringen, für den soll
gelten, als ob er die ganze Menschheit gerettet hätte. Ibn Abbas sagte, es
gehe bei diesem Vers um Gewaltanwendung respektive um Schutz bezüglich der
Heiligkeit des Lebens.
Unsere Gesandten haben den Kindern Israels bereits mit klaren Beweisen und
Wundern aufgewartet und trotzdem verüben viele von ihnen noch immer
Ausschweifungen im Land, indem sie unsere moralisch abgesteckten Grenzen
durch Unglaube und Morden etc. überschreiten.
Die Geschichte von Kain und Abel, so
wie sie der Koran darstellt, verkennt in dramatischer Weise den originalen
biblischen Beleg im ersten Buch Mose, Kapitel 4:
1. Mose,
Kapitel 4, Vers 10:
Er aber sprach: Was hast du getan? Die Stimme des Bluts deines Bruders
schreit zu mir von der Erde.
11:
Und nun verflucht seist du auf der Erde, die ihr Maul hat aufgetan und
deines Bruders Blut von deinen Händen empfangen.
12:
Wenn du den Acker bauen wirst, soll er dir hinfort sein Vermögen nicht
geben. Unstet und flüchtig sollst du sein auf Erden.
13:
Kain aber sprach zu dem HERRN: Meine Sünde ist größer, denn daß sie mir
vergeben werden möge.
14:
Siehe, du treibst mich heute aus dem Lande, und ich muß mich vor deinem
Angesicht verbergen und muß unstet und flüchtig sein auf Erden. So wird
mir's gehen, daß mich totschlage, wer mich findet.
15:
Aber der HERR sprach zu ihm: Nein; sondern wer Kain totschlägt, das soll
siebenfältig gerächt werden. Und der HERR machte ein Zeichen an Kain, daß
ihn niemand erschlüge, wer ihn fände.
16:
Also ging Kain von dem Angesicht des HERRN und wohnte im Lande Nod,
jenseits Eden, gegen Morgen.
In der Bibel (hier nach Luther) finden sich keine von Gott
explizit verfügten Ausnahmen zum Tötungsverbot, wie sie Koran und
Koranexegese angeben. Die biblische Aussage beinhaltet das genaue
Gegenteil. Gott behütet das Leben Kains trotz seiner Schuld und versieht
ihn sogar mit einem schützenden Kennzeichen. Der alttestamentarische Gott
stellt sich also, jedenfalls im Zusammenhang mit dieser Begebenheit, ganz
eindeutig gegen die im Koran an dieser Stelle geforderte Ausnahme vom
Tötungsverbot im Falle von Blutrache.
Einmal mehr muß ein biblisches Original der
►
Verfälschung der Schrift zum Opfer
gefallen sein. Der seit Anbeginn feststehende Wille Allahs betreffend
Legitimität der Blutrache wurde offenbar von unwissenden und dreisten
jüdischen und christlichen Schriftverfälschern korrumpiert und durch eine
völlig falsche Darstellung der Ereignisse ersetzt.
►
Der Koran als Teil der Urschrift
Koran und Exegese aus dem Tafsir al-Jalalayn legen noch
einmal alle die Ausnahmen zum Tötungsverbot fest, die wir schon Eingangs
aufgelistet haben:
-
Apostasie
-
Unzucht (außerehelicher Geschlechtsverkehr und
Homosexualität)
-
Blutrache
-
Verderben stiften auf Erden
-
Liquidierung politischer Gegner (Lynchjustiz)
-
Die Bestrafung der Heuchler
-
Blasphemie
-
Kampf gegen Gläubige, die "sich vergehen"
und fügen noch ein weiteres entscheidendes Element
hinzu:
Eigentlich sprechen auch Vers 151 aus Sure 6 und Vers 33
aus Sure 17 von der Unantastbarkeit des Lebens. Aber wie die schon
zitierten Verse zum Tötungsverbot weisen sie auf die Ausnahmen hin: „es
sei denn mit gerechtem Grund“
und
„es sei denn um der Gerechtigkeit willen“.
Auch hier ist die Exegese, was die
Ausnahmen angeht, nicht vollständig, bzw. umschreibt nur einen Teil der
Ausnahmen, die zudem lediglich für die Kaste der Muslime Geltung hat:
Sure 6,
Vers 151:
Sprich: „Kommet her, verkünden will ich, was euer Herr euch verboten: Ihr
sollt Ihm nichts an die Seite stellen, und den Eltern sollt ihr Gutes tun;
und nicht sollt ihr eure Kinder aus Armut töten. Wir werden euch und sie
versorgen; und nähert euch nicht Schändlichkeiten, den öffentlichen und
geheimen; und tötet kein Leben, das Allah verwehrt hat, es sei denn mit
gerechtem Grund. Das hat Er euch geboten, vielleicht begreift ihr es.“
Tafsir
al-Jalalayn 6, 151:
Komm, ich will dir erzählen, was dir Allah zur heiligen Pflicht gemacht
hat: du sollst Ihm keine anderen Götter beigesellen, du sollst deinen
Eltern ergeben sein, du sollst deine Kinder nicht aus Angst vor Armut
lebend begraben, denn Wir werden sie und dich versorgen. Ferner sollst du
keine Unzucht begehen wie zum Beispiel die schwere Sünde des Ehebruchs,
und zwar weder in der Öffentlichkeit noch im Geheimen. Töte niemanden,
denn Allah hat das Leben heilig gemacht. Außer in Fällen von Vergeltung
(Blutrache) oder als vorgeschriebene Strafe bei Apostasie und der
Steinigung bei Ehebruch. Dies schärfen wir dir ein; vielleicht wirst du es
verstehen wenn du darüber nachdenkst.
Sure
17, Vers 33:
Und tötet keinen Menschen, den euch Allah verwehrt hat, es sei denn um der
Gerechtigkeit willen. Ist aber jemand ungerechterweise getötet, so geben
Wir seinem nächsten Anverwandten Gewalt. doch sei er nicht maßlos im Töten
(des Mörders) siehe, er findet Hilfe.
B.
Die Ausnahmen
Wie die oben zitierten Verse und die dazugehörigen
exegetischen Erläuterungen besagen, ist das Tötungsverbot im Islam
weit davon entfernt, absolute
Gültigkeit zu haben.
Um die Ausnahmen vom koranischen Tötungsverbot zu
legitimieren, muß nicht auf das dogmatische Mittel der
►
Abrogation zurückgegriffen werden.
Das Tötungsverbot behält
seine Gültigkeit zu jeder Zeit, es wird jedoch durch eine Unmenge von
Ausnahmeregelungen durchlöchert.
Auch beim Thema Mord und dessen Vergeltung sind die drei
grundlegenden Prinzipien des islamischen Dogmas klar erkennbar:
-
Das koranische Prinzip der
dualistischen Logik: Zwei Bestimmungen können sich im islamischen Dogma
problemlos widersprechen.
-
Das islamische Dogma beinhaltet
nicht nur ein (moralisches) Verhaltensreglementarium für den einzelnen
Gläubigen sondern legt klare weltliche Gesetzesvorschriften fest, die
einzuhalten sind.
-
Das islamische Dogma beinhaltet
eindeutige Aussagen zu Menschen (Muslimen) und Untermenschen
(Ungläubigen).
Was bei den Ausnahmen zum
Tötungsverbot in sehr deutlicher Weise sichtbar wird, ist also die
politische Dimension der islamischen Heilslehre. Hier werden
gesellschaftliche und juristische Direktiven dazu auserkoren, das
religiöse Wohlverhalten bzw. seine Sanktionierung zu gewährleisten.
Hier folgt die vollständige Liste der Ausnahmen:
1. Abfall vom Glauben
►
Abfall vom Glauben / Apostasie
2. Unzucht
►
Vorehelicher Sexualverkehr und Ehebruch
►
Homosexualität
3. Blutrache
►
quisas-Vergehen
Blutrache wird an mindestens drei Stellen im Koran
abgehandelt:
Sure
17, Vers 33:
Und tötet keinen Menschen, den euch Allah verwehrt hat, es sei denn um der
Gerechtigkeit willen. Ist aber jemand ungerechterweise getötet, so geben
Wir seinem nächsten Anverwandten Gewalt. Doch sei er nicht maßlos im Töten
(des Mörders) siehe, er findet Hilfe.
Sure
4, Vers 92:
Ein Gläubiger darf keinen Gläubigen töten, es sei denn aus Versehen; und
wer einen Gläubigen aus Versehen tötet, der soll einen gläubigen Nacken
befreien, und das Sühnegeld soll seiner Familie bezahlt werden, es sei
denn, sie schenken es als Almosen. Und so er ein Gläubiger ist aus einem
feindlichen Volk, so befreie er einen gläubigen Nacken; ist er aber aus
einem euch verbündeten Volk, so zahle er das Sühngeld an seine Familie und
befreie einen gläubigen Nacken. Und wer nicht die Mittel findet, der faste
zwei Monate hintereinander. Dies ist eine Busse von Allah, und Allah ist
wissend und weise.
Tafsir al-Jalalayn
4, 92: Ein
Gläubiger soll keinen Gläubigen töten, außer dies geschehe auf
unbeabsichtigte Weise. In einem solchen Fall – wenn jemand beim Jagen oder
Bogenschießen aus Versehen einen Mitmenschen trifft – soll er verpflichtet
werden, einen gläubigen Sklaven freizulassen und den betroffenen Erben
Blutgeld zu bezahlen, außer sie lassen davon ab und schenken es als
Almosen. In der Sunna wird dieses Blutgeld mit 100 Kamelen gleichgesetzt;
20 trächtigen, 20 weiblichen und 20 männlichen säugenden Tieren, 20
Jungtieren die nicht über 5 Jahre alt sein dürfen sowie 20 älteren
Exemplaren. Es wird weiter vorgeschrieben, daß dies als Pflicht der
Familie des Mörders väterlicherseits obliegt, und zwar über eine
Zeitspanne von 3 Jahren verteilt. Die reichen Betroffenen müssen einen
halben Dinar pro Jahr bezahlen, die weniger gut betuchten nur einen
Vierteldinar. Falls das Soll nicht erfüllt werden kann, müssen sie mit
ihren persönlichen Wertsachen herausrücken oder sonst muß der Mörder
selber in die Tasche greifen.
Falls der Getötete
ein Gläubiger aus dem Feindeslager ist und es herrscht Krieg, so muß der
Mörder als Sühneopfer zwar einen gläubigen Sklaven freilassen, es muß
jedoch der Familie kein Sühnegeld bezahlt werden. Falls der Ermordete ein
Dhimmi – ein Jude oder ein Christ – ist und zwischen ihm und euch also ein
Schutzabkommen herrscht, so muß seinen Hinterbliebenen einen Drittel des
Blutgeldes welches an die Familie eines ermordeten Gläubigen ginge,
bezahlt werden. Ist der Ermordete jedoch ein Magus (Mitglied der
zoroastrischen Priesterkaste), muß für ihn 2/3 eines Zehntels bezahlt
werden und der Mörder muß ebenfalls einen gläubigen Sklaven freigelassen.
Fall er das aus welchen Gründen auch immer nicht kann, dann muß er als
Sühnenopfer 2 Monate hintereinander fasten. Allah ist in dem Fall nicht
nachgiebig und erwähnt die mögliche Alternative, Nahrungsmittel an
Bedürftige zu verteilen welche für andere Vergehen angewendet wird, nicht.
Die Ausführungsbestimmungen zum Thema Blutrache sind sehr
komplex, wie auch folgende Verse mit den ziselierten exegetischen
Betrachtungen belegen:
Sure 2,
Vers 178:
O ihr, die ihr glaubt, vorgeschrieben ist euch die Wiedervergeltung im
Mord: Der Freie für den Freien, der Sklave für den Sklaven, und das Weib
für das Weib! Der aber, dem von seinem Bruder etwas verziehen wird, bei
dem lasse man Güte walten, doch Entschädigung sei ihm reichlich. Dies ist
eine Erleichterung von eurem Herrn und eine Barmherzigkeit. Und wer sich
nach diesem vergeht, den treffe schmerzliche Strafe.
Sure 2
Vers 179:
Und in der Wiedervergeltung liegt Leben für euch, o ihr Leute von
Verstand; vielleicht werdet ihr gottesfürchtig.
Tafsir
al-Jalalayn 2, 178:
Oh ihr
Gläubigen, euch sind im Falle eines Mordes Vergeltungsmaßnahmen eins zu
eins vorgeschrieben und zwar sowohl betreffend dem Status des Ermordeten
als auch der Art und Weise des Verbrechens: ein freier Mann für einen
ebensolchen und nicht für einen Sklaven, ein Sklave für einen Sklaven,
eine Frau für eine Frau. In der Sunnah wird jedoch erklärt, daß auch ein
Mann für eine Frau umgebracht werden kann und daß die religiöse
Zugehörigkeit ebenfalls eine Rolle spielt. Ein Muslim kann also – auch
wenn er ein Sklave ist – nicht für einen Ungläubigen getötet werden auch
wenn dieser ein freier Mann war. ...
Tafsir al-Jalalayn 2,
179: Oh
ihr Leute von Rückgrat und Verstand: In der Wiedervergeltung findet ihr
Leben, eine großartige Langlebigkeit. Denn wenn der potentielle Mörder
weiß, daß er als Vergeltungsmaßnahme wiederum getötet wird, wird er von
einer solchen Tat absehen und sowohl sich selber als auch seinem
potentiellen Opfer das Leben schenken. Also werden euch diese
Vergeltungsmaßnahmen durch das Gesetz auferlegt, damit ihr euch vor dem
Morden scheut weil ihr Vergeltung fürchtet.
Wiederum sind wir mit der
dualistischen Logik des islamischen Dogmas konfrontiert: die
Vergeltungsmaßnahmen bei Mord sind für Muslime und Ungläubige nicht gleich
festgesetzt. Auch hier zeigt sich das
islamische Klassendenken und Kastenwesen: Ungläubige sind subhumane Wesen,
sogar muslimische Sklaven werden höher eingestuft.
3.1.
Muslime
Entweder hat die Familie des Opfers das Recht, den Mörder
umzubringen, oder es steht ihr die Einforderung von Blutgeld zu. Das
heißt, die Familie des Geschädigten kann Milde
vor Recht ergehen lassen, und auf Vergeltung durch die Ermordung des
Täters verzichten. Dann kann sie aber grundsätzlich reichlich Blutgeld
fordern. Das kann sie auch, wenn der Mörder einen Gläubigen
versehentlich getötet hat. In diesem Falle soll er zusätzlich zum Blutgeld
„einen Nacken befreien“
►
Sklaven im Koran
Wenn ein Gläubiger einen feindlichen Muslim
umgebracht hat, ist weder Blutrache noch das Einfordern von Blutgeld
möglich. Dann soll als Sühneleistung lediglich ein gläubiger Sklave
befreit werden.
Wenn dem Mörder die finanziellen Mittel zur Befreiung
eines Sklaven fehlen, d.h. wenn er keinen Sklaven besitzt und auch keinen
kaufen kann, soll er zwei Monate fasten, um die
(weltliche) Schuld abzutragen.
3.2. Ungläubige
In den vorliegenden exegetischen
Ausführungen werden im Zusammenhang mit Sühneleistungen nur die „Leute des
Vertrages“, die Dhimmis, also Christen, Juden und Zoroastrier
►
dhimmitude und Schutzgelderpressung
erwähnt. Für umgebrachte Christen
und Juden sind 1/3 des Blutgeldes geschuldet. Die Erben eines ermordeten
Zoroastriers sind allerdings wesentlich schlechter gestellt, sie können
lediglich 2/3 eines Zehntels des Blutgeldes fordern, das für einen Muslim
zu bezahlen wäre. Ferner ist ein gläubiger Sklave zu befreien oder zwei
Monate zu fasten.
Heiden (Götzenanbeter, Hindus,
Buddhisten, Atheisten etc.) werden im Zusammenhang mit Sühneleistungen
überhaupt nicht erwähnt. Für sie ist, wie auch für die „Leute des
Vertrages“, Blutrache gegenüber einem Muslim gar nicht möglich.
Im schon erwähnten Beleg:
Sure 4,
Vers 93:
Und wer
einen Gläubigen mit Vorsatz tötet, dessen Lohn ist Dschahannam; ewig soll
er darin verweilen, und Allah zürnt ihm und verflucht ihn und bereitet für
ihn gewaltige Strafe.
legt Allah fest, daß für den
muslimischen Mörder die Höllenstrafe nur vorgesehen ist, wenn er einen
anderen Muslim umbringt. Das Umbringen von Ungläubigen zieht offenbar
keine jenseitige Strafe nach sich.
Inhaltlich sehr ähnlich wird die
Wiedervergeltung in folgendem Hadith-Beleg abgehandelt:
Bukhari V6 B60 N25
berichtet von Ibn Abbas:
Das Gesetz von Quisas (das heisst Wiedervergeltung) wurde den Kindern
Israel verordnet, aber Diya (Blutgeld) wurde ihnen nicht erlaubt.
Allah sagte zu Seiner Nation der Muslime: „O ihr Gläubigen! Das Gesetz der
Wiedervergeltung ist euch vorgeschrieben im Falle von Mord: Der Freie für
den Freien, der Sklave für den Sklaven und die Frau für die Frau. Aber
wenn die Verwandten der umgebrachten Person dem Mörder vergeben, können
sie Blutgeld fordern, dies in einem vernünftigen Maß und der Mörder muß es
mit Dankbarkeit bezahlen. Dies ist eine Erleichterung und Barmherzigkeit
von Allah (im Vergleich zu dem, was den Völkern vorher verschrieben war).
Deshalb, wer immer die Grenzen überschreitet, indem er den Mörder
umbringt, nachdem er schon das Blutgeld genommen hat - für ihn wird
schreckliche Strafe folgen.“
|
„The Wall Street Journal“
erläuterte in seiner Ausgabe vom 9. April 2002 das Konzept des
Blutgeldes in Saudi-Arabien, so wie es heute (!) Geltung hat,
folgendermaßen:
Wenn eine Person umgebracht
wurde, oder durch die Hand eines Anderen gestorben ist hat diese
letztere in Kompensation wie folgt Blutgeld zu zahlen:
-
100,000 riyals wenn das
Opfer ein Muslim war
-
50,000 riyals wenn das
Opfer eine muslimische Frau war
-
50,000 riyals wenn das
Opfer ein Christ war
-
25,000 riyals wenn das
Opfer eine Christin war
-
6,666 riyals wenn das
Opfer ein Hindu war
-
3,333 riyals wenn das
Opfer eine Hindufrau war
Entsprechend dieser
Hierarchie ist das Leben eines Muslims 33 mal mehr wert als das Leben
einer Hindufrau. Diese Hierarchie folgt den Definitionen der
„Islamischen Menschenrechte“ und hat seine Wurzeln im Koran und der
Scharia. Wie können wir von Demokratie sprechen, wenn das Prinzip der
Gleichberechtigung im Islam inexistent ist?
Quelle:
http://www.news.faithfreedom.org/index.php?name=News&file=article&sid=1868 |
4. Verderben stiften auf Erden
Damit sind schwerer Straßenraub und Kampf/Widerstand gegen
Allah und Seinen Propheten gemeint. Diese Bestimmung bezieht sich auf eine
Begebenheit aus der Biographie Mohammeds.
►
Die Abschiedswallfahrt
Die Offenbarung Allahs zu diesem Ereignis aus der
Biographie Mohammeds und damit die koranische Legitimation dieser
schariatischen Strafbestimmung findet sich in:
Sure 5, Vers 33:
Siehe, der Lohn derer, welche Allah und Seinen
Gesandten befehden und Verderben auf der Erde betreiben, ist nur der, daß
sie getötet oder gekreuzigt oder an den Händen und Füssen wechselseitig
verstümmelt oder aus dem Lande vertrieben werden. Das ist ihr Lohn
hienieden und im Jenseits wird ihnen schmerzliche Strafe.
Dazu die exegetischen Ausführungen:
Tafsir al-Jalalayn 5,
33:
Folgendes wurde offenbart als eine Gruppe der Arniyyun an einer Krankheit
leidend nach Medina kam und der Prophet ihnen die Erlaubnis erteilte, den
Urin und die Milch der Kamele zu trinken. Nachdem sie wieder gesund waren,
töteten sie den Kamelhirten und stahlen dessen Herde: wahrlich die einzige
Vergeltung derer, welche gegen Allah, seinen Propheten und die Muslime
kämpfen indem sie eilig herumziehen, uns auflauern und Verderben
verbreiten, ist, daß sie abgeschlachtet oder gekreuzigt werden sollen. Als
Alternative soll ihnen wechselseitig die Hände und die Füße abgehackt
oder sie sollen in die Verbannung geschickt werden. Todschlag gilt für
jene, welche nur getötet haben und Kreuzigung gilt für die Mörder, welche
gleichzeitig auch Diebe waren. Das Abschneiden von wechselseitigen
Extremitäten ist für diejenigen bestimmt, welche Diebe aber nicht Mörder
sind. In die Verbannung werden hingegen die geschickt, welche eine
allgemeine Bedrohung darstellen. Die obigen Ausführungen wurden von Ibn
Abbas gemacht. Al-Shafii vertrat zudem die vernünftigere Meinung, daß die
Kreuzigung 3 Tage lang nachdem der Tod des Mörders eingetreten ist,
andauern soll. Die andere Meinung war, daß sich die Kreuzigung kurz vor
dem Tode des Mörders ereignen soll. Zudem wurden der Verbannung noch
weitere Bestrafungen wie das Einkerkern etc. angehängt. Diese erwähnten
Formen von Vergeltung sind eine Erniedrigung und eine Demütigung für die
Delinquenten im Diesseits und im Jenseits wartet eine riesige Züchtigung
auf sie, nämlich die Bestrafung durch das (Höllen)Feuer.
In den folgenden zwei Belegen
von Bukhari zum Thema „Verderben stiften“ werden die Protagonisten
ausgewechselt: es sind nicht mehr Vertreter der Banu Arniyyun sondern
Stammesangehörige der Ukil, die nach Medina kamen:
Bukhari V1
B4 N234 berichtet von
Abu Qilaba:
Einige vom Stamme der Ukil kamen nach Medina und dieses Klima bekam ihnen
nicht. Deshalb sandte sie der Prophet zur Herde der Milchkamele, damit sie
deren Milch und Urin als Medizin trinken sollten. Nachdem sie gesund
geworden waren, brachten sie den Hirten des Propheten um und trieben die
Kamele fort. Diese Neuigkeit wurde dem Propheten am frühen Morgen
zugetragen und er ließ die Diebe verfolgen. Sie wurden gefangen genommen
und am Abend zurückgebracht. Mohammed ließ ihre Hände und Füße abschneiden
und sie mit glühenden Eisen blenden. Dann wurden sie in eine Grube
geworfen und als sie um Wasser baten wurde ihnen keines gebracht bis sie
starben. Diese Leute begingen Diebstahl und Mord und fielen vom Islam ab,
nachdem sie Muslime geworden waren. Sie kämpften gegen Allah und Seinen
Gesandten und verbreiteten Verderben im Land.
Aus dem obigen
Text geht nicht klar hervor, warum Raub in Tateinheit mit Totschlag
(Ermordung des Kamelhirten und Raub der Kamele) auch beinhaltet, daß mit
dieser Straftat Allah und Sein Gesandter befehdet und die Umma
angegriffen werden, wie dies der Koranvers aussagt.
Die zweite Stelle aus der
Sunnah zeichnet einen anderen Tathergang des Ereignisses, womit man der
Beantwortung der offenen Frage etwas näher kommt: Der gewichtige
Unterschied in der folgenden Version des Auftritts der Übeltäter ist ihre
vorrangige Bekehrung zum Islam mit unmittelbar anschließender Apostasie:
Bukhari V8 B82
N794 berichtet von Anas:
Einige Vertreter der
Banu Ukil kamen zum Propheten und nahmen den Islam an. Das Klima in Medina
bekam ihnen nicht, weshalb der Prophet sie anwies, zu einer Herde von
Milchkamelen zu gehen und dort deren Milch und Urin als Medizin zu
trinken. Nachdem sie so gehandelt hatten, und von ihrer Krankheit genesen
waren wurden sie abtrünnig d.h. wendeten sich vom Islam ab. Sie brachten
den Hirten um und trieben die Kamele fort. Der Prophet ließ sie verfolgen
und sie wurden gefangen und zurückgebracht. Der Prophet befahl, ihre Hände
und Beine abzuschneiden und sie mit glühendem Eisen zu blenden. Die Wunden
der Amputationen durften nicht versorgt werden und die Beduinen
verbluteten.
Man kann annehmen, daß die
delinquenten Beduinen Mohammed mit ihrer Konversion zum Islam bewußt
getäuscht hatten und ihre Glaubensübernahme nur ein Lippenbekenntnis war,
welches nach der Möglichkeit zum Beutemachen wieder zurückgenommen wurde.
Vielleicht waren die Beduinen sogar mit dem Plan nach Medina gekommen,
sich illegal zu bereichern?
Der Hadith von Bukhari zu Sure 5
Vers 33 verhängt zwei Tatbestände miteinander, die eigentlich, logisch
betrachtet, nichts miteinander zu tun haben:
-
Schwerer Straßenraub in
Tateinheit mit Totschlag.
-
Apostasie, welche entsprechend
der islamischen Qualifikation dieser Handlung als Bedrohung der umma
und als ideologischer Angriff auf Allah und Seinen Propheten, und damit
als subversiver staatsgefährdender Akt angesehen wird.
►
Abfall vom Glauben /
Apostasie
Entsprechend der vorliegenden
koranischen Vermengung von Straftatbeständen (schwerer Straßenraub mit
Totschlag und
„Verderben auf der Erde betreiben“) handelt
das Strafgesetzbuch der islamischen Republik Iran die schariatischen Strafbestimmungen
gemäß Vers 33 aus Sure 5 unter ein und demselben Titel ab:
►
Strafgesetze der
islamischen Republik Iran - Verderben stiften
Eine weitere, noch einmal andere
exegetische Interpretation zu Sure 5, Vers 33 liefert Ibn Abbas. Jetzt
sind es Angehörige von Hilal Ibn Uwaymir, die von Mohammed massakriert
wurden, denn sie hatten die Banu Kinanah überfallen, ausgeraubt und
umgebracht, welche ihrerseits unterwegs nach Medina waren, um den Islam
anzunehmen:
Tafsir Ibn Abbas 5,33:
Dieser Vers wurde betreffend des Stammes von Hilal Ibn Uwaymir
offenbart, welche eine Gruppe der Banu Kinanah umgebracht hatten.
Letztere wollten nach Medina auswandern um den Islam anzunehmen. Sie
wurden jedoch alle getötet und ihre Habe als Beute in Besitz genommen.
Allah erklärte nun die Bestrafung der Banu Hilal, welche Polytheisten
waren, folgendermaßen:
Die
einzige Belohnung und Vergeltung für diejenigen, welche Allah und Seinem
Gesandten den Krieg erklären sowie für die, welche nicht an Allah und
Seinen Gesandten glauben und darauf aus sind, Verderben zu stiften sowie
sich versündigen, indem sie andere unberechtigterweise töten und deren
Besitz in Anspruch nehmen, ist, daß sie umgebracht werden.
Allah
sagt: die Bestrafung für einen, der jemand umbringt, jedoch nicht dessen
Besitz als Beute konfisziert, ist, daß er getötet oder gekreuzigt wird.
Allah
sagt: die Bestrafung für einen, der jemand umbringt und dessen Besitz
konfisziert, ist, daß er gekreuzigt wird oder seine Hände und Füße
wechselseitig abgehackt werden (z.B. die rechte Hand und das linke
Bein).
Allah
sagt: die Bestrafung für einen, der den andern zwar nicht umbringt, sich
jedoch an dessen Besitz vergreift, ist, daß ihm eine Hand und ein Bein
abgehackt werden sollen, daß er verbannt oder ins Gefängnis geworfen
werden soll, bis er rechtgeleitetes Verhalten an den Tag legt und seine
Reue offensichtlich geworden ist.
Allah
sagt: die Bestrafung für einen, welcher als Straßenräuber die Leute
terrorisiert, der jedoch weder mordet noch den Besitz anderer
konfisziert, ist, daß er eingekerkert werden soll.
Alles, was Ich (Allah) aufgezählt habe, wird sie (die Täter) erniedrigen
und ihre Strafe hienieden sein. Und im Jenseits erwartet sie
schreckliches Verderben, schlimmer als was sie auf Erden an Bestrafung
erlitten haben, außer sie seien sich (ihrer Missetaten) reuig.
Diese Version des Tatherganges macht
eine sinnvolle Auswertung für schariatische Strafbestimmungen nicht
einfacher. Das todeswürdige Sakrileg des Abfalls vom Glauben entfällt in
dieser Version. Hier wird Straßenraub zu einem staatsgefährdenden
Kapitalverbrechen empor stilisiert.
5. Der Prophet
läßt politische Gegner liquidieren
Mohammed ließ in Medina Widersacher nach Belieben
umbringen. Wie viele es wirklich waren ist nicht bekannt, dokumentiert
sind mindestens 10 Fälle. Bei der Eroberung von Mekka wurden weitere
mißliebige ideologische Feinde auf seinen Befehl hin eliminiert. Es
handelt sich hier ganz eindeutig um
Lynchjustiz
- angeordnet und/oder
verübt von einem Religionsstifter. Die Vorliebe
muslimischer Meuchelmörder für das Abschlagen von Köpfen - praktiziert
während der ganzen 1400 jährigen bisherigen Geschichte des Islam - kann
direkt auf das nachahmenswerte Vorbild des Propheten zurückgeführt werden.
►
Auftragsmorde an politischen Gegnern
Wie die mannigfachen Strafaktionen Mohammeds gegen seine
Gegner belegen, ist das
Recht, Islamkritiker ohne Gerichtsverfahren umzubringen durch die
Vorbildfunktion des Gesandten Allahs bestens legitimiert.
Die Möglichkeit dazu beschränkt sich natürlich nicht nur auf Muslime die
ideologisch „aus dem Ruder laufen“. Vielmehr werden auch und vor allem
Ungläubige entsprechend bestraft.
►
Video
Für Muslime ist zudem, entsprechend
der inhärenten Logik der Apostasie, die Grenze zwischen Kritik am Dogma
und Glaubensabfall fließend.
|
Islamkritische Autorin
in Schweden aufgenommen
(sda/dpa) Die in ihrer
Heimat Bangladesch verfolgte Schriftstellerin Taslima Nasrin bekommt
in der schwedischen Universitätsstadt Uppsala eine Wohnung und ein
Stipendium zur Verfügung gestellt.
Wie die Zeitung «Upsala Nya
Tidning» berichtete, will die Stadt nördlich von Stockholm zwei
Jahre lang die Kosten einer «sicherer Heimstatt» für die
islamkritische Autorin tragen. Nasrin hatte im März ihren
mehrjährigen Aufenthaltsort Indien verlassen und war unter strenger
Geheimhaltung nach Schweden gereist.
Sie gab dafür neben gesundheitlichen Gründen auch zunehmende Bedrohungen
durch gewalttätige Proteste radikaler Muslime in ihrer Wahlheimat
Kalkutta an. Gegenüber Medien hatte Nasrin geklagt, daß sie unter
ihrem faktischen Hausarrest leide.
Quelle; NZZ 2.
Juni 2008 |
So wird nicht nur in islamischen
Ländern jegliche Kritik unter dem Titel „Blasphemie“ unterbunden. Auch im
Westen sind Bedrohung und Abschlachtung von Kritikern mittlerweile
bestens bekannte Phänomene.
6. Die Bestrafung der Heuchler
Die koranische Forderung nach
Bestrafung der niederträchtigen
Heuchler durch Tötung hat
auch in der islamischen „Erklärung der Menschenrechte“ ihren Niederschlag
gefunden.
►
Die Heuchler
Hier die koranischen Belegstellen:
Sure 9, Vers 73:
O du Prophet, streite wider die Ungläubigen und Heuchler und verfahre hart
mit ihnen. Und ihre Herberge ist Dschahannam, und schlimm ist die Fahrt
dorthin.
Sure 33, Vers 60:
Wahrlich, wenn die Heuchler und
diejenigen, in deren Herzen Krankheit ist, und die Aufwiegler in Medina
nicht aufhören, so werden Wir dich gegen sie anspornen. alsdann sollen sie
nicht darinnen als deine Nachbarn wohnen, es sei denn nur für eine kurze
Zeit.
Tafsir al-Jalalayn 33, 60:
Falls die Heuchler
und diejenigen in deren Herzen Krankheit ist die sie dazu drängt zu
ehebrechen, und die Angstmacher in der Stadt, welche die Gläubigen
erschrecken indem sie sagen: „Der Feind steht vor den Toren, eure
Razzienbande wurde abgeschlachtet!“ oder: „Sie wurden besiegt!“ nicht
damit aufhören: wahrlich, Wir werden euch anspornen, gegen sie vorzugehen.
Wir werden euch gegen sie beeinflussen, damit sie nicht mehr eure Nachbarn
sind und in eurer Nähe wohnen bleiben, außer für eine kurze Zeit, bis sie
von dannen ziehen.
Sure 33, Vers 61:
Verflucht,
wo immer sie gefunden werden, sollen sie ergriffen und niedergemetzelt
werden.
Tafsir al-Jalalayn 33, 61:
Sie sollen verflucht
und von der Gnade verbannt sein. Wo immer sie sich aufhalten sollen sie
gepackt und abgeschlachtet werden. Dies ist das Gesetz welches sie
betrifft und das als Befehl an den Propheten gilt.
Heuchler müssen also nicht nur damit
rechnen, dereinst auf der untersten siebten Stufe von
►
dschahannam zu
schmoren. Auch hienieden sind sie an Leib und Leben gefährdet und können
von Rechtgläubigen eliminiert werden.
7. „Heiliger Krieg“
Die wohl wichtigste Ausnahme zum
koranischen Tötungsverbot ist die Verpflichtung jedes Muslims, „mit Gut
und Blut“ die Verbreitung des Islams zu unterstützen
►
jihad
An dieser Stelle kann deshalb nur auf
die hier vorliegende Arbeit als Ganzes verwiesen werden. Eine
Zusammenfassung der Ideologie des „Heiligen Krieges“ und der Blutspur, die
der Islam in der Geschichte bis heute hinterlassen hat findet sich in
►
Der Islam will die Welteroberung
Keine andere Religion hat ihren
Gläubigen die politisch zu verstehende Verpflichtung aufgetragen, für die
Ausbreitung des Glaubens Gewalt einzusetzen und zu töten. Keine andere
Religion verspricht ihren Gläubigen für das Ermorden von Andersgläubigen
den direkten Zugang zum Paradies.
8. Selbstmordattentate
Jeder einzelne gläubige Muslim wird
von Allah nicht nur zu Gewalt im Sinne des „Heiligen Krieges“ legitimiert,
sondern ausdrücklich dazu aufgerufen und verpflichtet.
►
Mohammeds Handlungen sind von Allah göttlich legitimiert
Im Verweigerungsfall wird er als
„Heuchler“ abgestempelt und hat mit dem Tod zu rechnen.
Der politische Auftrag, die Umma zu
schützen - in Verbindung mit der islamischen Märtyrerideologie des
„Heiligen Krieges“ - führt zwangsläufig dazu, daß auch Selbstmordaktionen
legitim sind. Dies nicht nur wegen der systemimmanenten Logik des
Gewaltdogmas sondern auch deshalb,
weil das islamische Recht keinen
Unterschied zwischen Angehörigen der Armee und Zivilisten macht.
►
Islamisches Kriegsrecht
Zu diesen Schlüssen gelangte auch der
Europäische Rat für Fatwa und Forschung unter Vorsitz von Scheich Yousef
Al-Qaradhawi in seiner Verlautbarung vom 24. Juli 2003 zur Legitimation
von Selbstmordattentaten, wobei dort sinnigerweise von Märtyreroperationen
gesprochen wird. In diesen Ausführungen wird klar
unterschieden zwischen Selbstmord und Märtyrereinsatz:
„Im
Gegensatz zum Selbstmörder, welcher kein Ziel hat außer der Flucht vor der
Konfrontation, besitzt der Märtyrer eine klare Zielsetzung, nämlich Allah
zu gefallen ... “
►
Al-Qaradhawi zu Selbstmordattentaten
Allah hat Seinen Mujahidun (Heiligen
Kriegern) das Werkzeug des Terrors in die Hände gegeben, damit sie
Schrecken in die Herzen der Ungläubigen werfen.
►
Schrecken in die Herzen werfen
9. Ehrenmorde
Ehrenmorde
sind nicht eine rein islamische Erscheinung, kommen aber in Ländern, die
von dieser Ideologie beherrscht werden besonders häufig vor:
„Allerdings
gehen in islamisch geprägten Gesellschaften angestammte Ehrvorstellungen
mit gesellschaftlich akzeptierten religiösen Werten eine enge Verbindung
ein, da der Koran und die Überlieferung für das sittsame Verhalten der
Frau zahlreiche Vorschriften enthalten.“
(Quelle:
http://www.islaminstitut.de/Artikelanzeige.41+M56c0fda3f2a.0.html)
Ehrenmorde werden meistens an Frauen begangen. Die
Aufforderung zur Verübung einer solchen Tat ist - als in diesem Sinne
formuliertes Gebot - im Koran nicht festgeschrieben. Die durch Koran und
Sunnah gesetzte islamische Rechtsnorm
►
Scharia enthält allerdings eine
ganze Reihe von Gesetzesbestimmungen, die nicht nur den menschlichen,
gesellschaftlichen und rechtlichen Minderwert der Frau festschreiben
(Eherecht, Erbrecht, Zeugenrecht, Scheidungsrecht), sondern auch explizit
zu Gewalt gegen Frauen aufrufen:
Sure 4, Vers 15:
Und wer von euren Weibern eine Hurerei begeht, so nehmet vier von euch zu
Zeugen wider sie. Und so sie es bezeugen, so schließet sie ein in die
Häuser, bis der Tod ihnen naht oder Allah ihnen einen Weg gibt.
Sure 4, Vers 34:
Die Männer sind den Weibern überlegen wegen dessen, was Allah den einen
vor den anderen gegeben hat, und weil sie von ihrem Geld für die Weiber
auslegen. Die rechtschaffenen Frauen sind gehorsam und sorgsam in der
Abwesenheit ihrer Gatten, wie Allah für sie sorgte. Diejenigen aber, für
deren Widerspenstigkeit ihr fürchtet - warnet sie, verbannet sie in die
Schlafgemächer und schlaget sie. Und so sie euch gehorchen, so suchet
keinen Weg wider sie; siehe, Allah ist hoch und groß.
Die Frau
wird als Besitz des Mannes definiert, weshalb auch der Mann für die
Einhaltung der ihr auferlegten Verhaltensnormen, und damit für die „Ehre“
der Familie verantwortlich ist. Die Bewahrung von Scham und
Jungfräulichkeit ist zentrales Gebot. Nur der Frau sind solche
einschränkende Bestimmungen auferlegt:
Sure 24, Vers 31:
Und sprich zu den gläubigen Frauen, daß sie ihre Blicke niederschlagen und
ihre Scham hüten und daß sie nicht ihre Reize zur Schau tragen, es sei
denn, was außen ist, und daß sie ihren Schleier über ihren Busen schlagen
und ihre Reize nur ihren Ehegatten zeigen oder ihren Vätern oder den
Vätern ihrer Ehegatten oder ihren Söhnen oder den Söhnen ihrer Ehegatten
oder den Brüdern oder den Söhnen ihrer Brüder oder den Söhnen ihrer
Schwester oder ihren Frauen oder denen, die ihre Rechte besitzt, oder
ihren Dienern, die keinen Trieb haben, oder Kindern, welche die Blöße der
Frauen nicht beachten. Und sie sollen ihre Füße zusammenschlagen, damit
nicht ihre verborgene Zierat bekannt wird. Und bekehret euch zu Allah
allzumal, o ihr Gläubigen; vielleicht ergeht es euch wohl.
Eine prägnante Einführung in das
Thema findet sich unter:
http://www.islaminstitut.de/Artikelanzeige.41+M56c0fda3f2a.0.html
10. Kampf gegen
Gläubige, die „sich vergehen“
Die Opfer der letzten Ausnahme zum Tötungsverbot im
schariatischen Regelwerk sind ebenfalls die Muslime selber. Entsprechend
Sure 49, Vers 9:
Und wenn zwei Parteien der Gläubigen miteinander streiten, so stiftet
Frieden unter ihnen; und wenn sich die eine gegen die andere vergeht, so
kämpfet gegen die, welche sich verging, bis sie zu Allahs Befehl
zurückkehrt. Und wenn sie zurückkehrt, so stiftet Frieden unter ihnen in
Billigkeit und übt Gerechtigkeit. Siehe, Allah liebt die Gerechtigkeit
Übenden.
richtet sich die Aggression nicht gegen einzelne Fehlbare
sondern gegen ganze Gruppen von irrenden und/oder rebellierenden Muslimen.
Maududi schreibt in seiner ausführlichen Exegese zu diesem
Vers:
„*17.
Obiger Vers ist die eigentliche Basis des islamischen Gesetzes betreffend
kämpferischen Auseinandersetzungen zwischen Muslimen.“
Wie im Kapitel
►
Kampf gegen Gläubige, die „sich vergehen“
dargelegt wird, sollen Unstimmigkeiten und
Zwist innerhalb der islamischen Gemeinde mittels Gewalt geregelt werden,
wenn keine friedliche Übereinkunft zwischen zwei verfeindeten Gruppen
möglich ist. Gewalt kann selbstredend auch das Töten der Kontrahenten zur
Folge haben.
11. Blasphemie
Nicht nur in islamischen Ländern
wird jegliche Kritik an Mohammed und dem islamischen Dogma unter dem Titel
„Blasphemie“ unterbunden. Auch im Westen sind Bedrohung und Ermordung
von Kritikern mittlerweile bestens bekannte Phänomene. Die Hinrichtung von
Theo van Gogh und die Gewaltdemonstrationen im Zusammenhang mit den
Mohammedkarikaturen gehören dazu
►
Video wie
auch sich häufende Todesdrohungen gegen den islamkritischen holländischen
Politiker Geert Wilders.
►
Video
Der Vorwurf der "Beleidigung des Islam" ist aus islamischer Sicht eines
der schwersten Verbrechen, das ein Mensch begehen kann. Nach der
islamischen Überlieferung habe Muhammad die Tötung einiger Menschen
erlaubt, weil diese ihn (Muhammad) beleidigt hätten, wie z. B. die Jüdin
Assama Bat Merwan
►
Mohammed und Assma Bat Merwan
und eine hochangesehene ältere Dame, Umm Qirfa. Nach mehreren Quellen des
Islam sei letztere auf grausame Weise hingerichtet worden.
Die vier sunnitischen und die schiitische Rechtsschulen des Islam sind
sich einig, daß eine vorsätzliche Beleidigung des Islam einem Abfall von
Islam gleichkommt, der mit der Todesstrafe zu bestrafen ist. Zwar kommt
ein solches Urteil kaum je per Gerichtsbeschluß zustande, es prägt aber
das Rechtsbewußtsein vieler Menschen.
(Quelle:
http://www.islaminstitut.de)
|
Zwei ägyptische Christen
verhaftet und der Beleidigung des Islam bezichtigt
Sie
gehören zu der Organisation "Christen des Mittleren Ostens" und
müssen mit dem Schlimmsten rechnen. (Institut für Islamfragen, dh,
13.09.2007)
Unruhe
in den ägyptischen Kirchen soll vor kurzem die von ägyptischen
Sicherheitskräften veranlaßte Verhaftung von Adel Fauzi und Peter 'Issat
ausgelöst haben. Die Verhafteten sollen der "Beleidigung des Islam"
und der "Herstellung eines gefälschten Korans" bezichtigt worden
sein.
Dieser
Vorwurf wurde von Seiten der ägyptischen Christen jedoch für nichtig
erklärt. Papst Shenouda III, das Oberhaupt der koptischen Kirche von
Alexandria, soll den Verhafteten gegenüber seine Unterstützung mit
den Worten zum Ausdruck gebracht haben: "Die Kirche läßt ihre Kinder
in Zeiten der Not nicht im Stich". Dazu habe Papst Shenouda III den
Verhafteten jeweils eine Medaille ins Gefängnis geschickt. Diese
habe die Form eines Kreuzes, das an das Leiden Jesu Christi
erinnert.
(Quelle:
http://www.igfm.de/Detailansicht.385+M51b3e6b0754.0.html) |
Die erwähnten vier sunnitischen
Rechtsschulen sind:
-
Schafiiten (Gründer: Idris as-Safi-i)
-
Hanbaliten (Gründer: Ahmad bin
Hanbal)
-
Malikiten (Gründer: Malik bin Abbas)
-
Hanefiten (Gründer: Abu Hanifa)
T. Nagel führt dieses von allen vier
Rechtsschulen erarbeitete schariatische Gebot zur Bestrafung von
Blasphemie (Beleidigung des Propheten) noch genauer aus, und weist auf
zwei interessante Tatsachen hin:
►
Die absolute Gehorsamspflicht gegenüber Allah und Seinem Gesandten
Der im folgenden zitierte Qadi Ijad
Al-Jahsubi
(geb. 1083) wirkte im andalusischen Spanien und
war Rechtsgelehrter (Faqih) und
Richter (Qadi) der malikitischen Rechtsschule, in der er als Autorität
auch heute noch einen hohen Rang einnimmt. Er war Autor verschiedener
Werke zur Scharia.
„... erst in den spätmedinensischen Suren 9 und 33 droht man all denen,
die den Gesandten Allahs beleidigen, eine schwere Jenseitsstrafe an. Allah
wird all die, die sich dergestalt gegen ihn und seinen Propheten erfrechen
im Diesseits wie im Jenseits verfluchen und hält für sie eine
erniedrigende Ahndung ihres Verbrechens bereit:
Sure 33, Vers 57: Siehe, diejenigen, welche Allah und Seinen Gesandten verletzen,
verfluchen wird sie Allah in der Welt und im Jenseits und bereitet hat Er
ihnen schändende Strafe.
Sure 9,
Vers 61:
Und einige unter ihnen gibt's, welche den Propheten kränken und sprechen:
„Er ist Ohr“. Sprich: „Ein Ohr des Guten für euch. Er glaubt an Allah und
glaubt den Gläubigen und ist eine Barmherzigkeit gegen die Gläubigen unter
euch.“ Wer aber den Gesandten Allahs kränkt, denen soll sein schmerzliche
Strafe.
Diese
Androhung fällt in ebenjene letzten Lebensjahre Mohammeds, in denen ihn
seine Überhöhung ... in den Bereich des Übermenschlichen entrückt:
Sure
33, Vers 53:
... Und es geziemt euch nicht, dem Gesandten Allahs Verdruß zu bereiten
noch nach ihm je seine Gattinnen zu heiraten. Siehe, solches wäre bei
Allah ein gewaltig Ding.
Allahs
Fluch im Diesseits und Jenseits und eine strenge Strafe nach dem Tag des
Gerichts sollen den treffen, der mit Mohammed seinen Spott treibt. So
steht es im Koran. Der Qadi Ijad leitet seine Überlegungen hierzu mit den
folgenden Sätzen ein: In den ersten Teilen seines Buches habe er erörtert,
welche Verehrung und Achtung der Prophet laut Koran, Sunnah und Consensus
der Muslime zu beanspruchen habe; „demgemäß verbot Allah in seinem Buch,
den Propheten zu beleidigen, und die Glaubensgemeinschaft ist geschlossen
zu der Ansicht gelangt, daß der Muslim, der ihn herabsetzt und
beschimpft, zu töten ist.“
Wieder beobachten wir, daß eine im Koran als endzeitlich vorgestellte
Maßnahme Allahs in das Diesseits, in die Gegenwart hineinverlegt wird: Die
Muslime müssen jeden Glaubensgenossen, der den Propheten verächtlich
macht, umbringen.
Wie weit diese Strafandrohung reicht, das schärft der Qadi Ijad dem Leser
ein, indem er vor ihm eine juristische Definition der einschlägigen
Tatbestände ausbreitet: „Jeder, der den Propheten beschimpft, entehrt, ihm
einen Mangel hinsichtlich seiner Person, seiner Genealogie, seiner
Glaubenspraxis oder irgendeiner anderen Gegebenheit nachsagt, ihn
betreffend herabsetzende Andeutungen macht oder ihn mit irgend etwas
vergleicht, um ihn zu beschimpfen, verächtlich zu machen, seine Bedeutung
zu verringern, sein Ansehen zu schädigen oder ihn zu schmähen,
verunglimpft ihn und unterliegt deshalb dem Urteil, das die Scharia über
den fällt, der Mohammed beschimpft: Er wird getötet ... „
Die
meisten Gelehrten, so erfahren wir, erkannten bei Vorliegen derartiger
Delikte auf die Todesstrafe, unter ihnen Malik bin Abbas, Ahamd bin Hanbal
und auch as-Safi’i; diese Rechtsmeinung stütze sich auf einen Ausspruch
Abu Bakrs, demzufolge die Buße (at-tauba) aller, die eines solchen
Deliktes überführt wurden, nicht angenommen werden dürfe. Abu Hanifa, und
einige andere Rechtsgelehrte der frühen Abbasidenzeit setzen die
Verunglimpfung Mohammeds mit dem Abfall vom islamischen Glauben gleich und
verweisen deswegen auf die diesbezüglichen Bestimmungen; diese sehen vor,
daß man den Apostaten zur Buße und damit verbunden zur Rückkehr zum Islam.
auffordert; kommt er dem nach, dann rettet er sein Leben. Der Qadi Ijad
schätzt dese Rechtsmeinung überhaupt nicht und zitiert viele Gelehrte, die
seine strenge Haltung bekräftigen. Malik bin Anas und seine Schülerschaft,
zu der sich der Qadi zählt, fassen ihre Meinung dahingehend zusammen, daß
jeder, der den Propheten schmäht oder auch nur mit Worten bedenkt, die ein
Muslim als Herabsetzung verstehen mag, des Todes sei,
handle es sich um einen Muslim oder einen „Ungläubigen“.
Der muslimischen Obrigkeit ist es lediglich freigestellt, ihn entweder
hinzurichten oder ihn wie einen politischen Aufrührer ans Kreuz zu
schlagen:
Sure 5,
Vers 33:
Siehe, der Lohn derer, welche Allah und Seinen Gesandten befehden und
Verderben auf der Erde betreiben, ist nur der, daß sie getötet oder
gekreuzigt oder an Händen und Füssen wechselseitig verstümmelt oder aus
dem Lande vertrieben werden. Das ist ihr Lohn hienieden und im Jenseits
wird ihnen schmerzliche Strafe.
(Tilman Nagel, Allahs Liebling,
Oldenbourg, München, 2008, Seite 180 ff)
Die Bedrohung und Ermordung
islamkritischer Denker im Hause des Friedens (dar al-islam) wie auch im
Hause des Krieges (dar al-harb) ist die logische Konsequenz der
islamischen Doktrin.
|
Deutscher Verlag zieht aus Angst
vor Islamisten ein Buch zurück
Aus Angst
vor islamistischer Rache hat ein Düsseldorfer Verlag einen
Ehrenmord-Krimi aus dem Programm genommen.
Der
Düsseldorfer Droste-Verlag verzichtet aus Angst vor islamistischen
Bedrohungen auf den Verkauf eines Ehrenmord-Krimis. Der Roman «Wem
Ehre gebührt» von der unter dem Pseudonym W.W. Domskay schreibenden
Autorin Gabriele Brinkmann sollte laut Verlagsvorschau im August
erscheinen und wird jetzt zurückgezogen. Brinkmann zeigte sich in
der «Bild am Sonntag» empört über die Entscheidung des Verlags.
Wie «Der
Spiegel» berichtete, hat Verleger Felix Droste das Buch vorab von
einer Expertin auf «Stellen prüfen lassen, welche die Sicherheit
meiner Mitarbeiter und meiner Familie beeinträchtigen könnten».
Dabei sei eine Textpassage am Ende des Buches als gefährlich
identifiziert worden, berichtet das Nachrichtenmagazin unter
Berufung auf einen Schriftwechsel zwischen Droste und Brinkmanns
Agentin. «Spätestens seit den Mohammmed-Karikaturen weiß man, daß
man Sätze oder Zeichnungen, die den Islam diffamieren, nicht
veröffentlichen kann, ohne ein Sicherheitsrisiko einzugehen» wird
Droste zitiert.
Dem Bericht
zufolge weigerte sich die Autorin, bestimmte Dialogpassagen zu
ändern. «Da geht es mir ums Prinzip», sagte Brinkmann der «Bild am
Sonntag» zufolge. Sie nannte es einen «Skandal, daß ein Verleger bei
so etwas den Schwanz einzieht. Das ist vorauseilender Gehorsam». (oku/ap)
(Quelle:
baz.online 04.10.2009) |
|
Blasphemie Gesetz trifft Minoritäten und islamisiert das Land, sagt
ein pakistanischer Priester
Die Mitglieder der Taliban
wollen die Demokratie zerstören und ihre fundamentalistische
Ideologie verbreiten, sagt Pater Bonnie Mendes. Eine kleine
Randgruppe kämpft gegen den Extremismus, hat aber „keine
einheitliche Strategie.“ Die Christen leben in einem Klima der
Angst; sie werden jedoch dringend aufgefordert, stärker zu werden.
Rom (AsiaNews)
Blasphemiegesetze sind ein Mittel, welches die Fundamentalisten
einsetzen um „die Minoritäten im Land und diejenigen, welche sich
nicht ihrem Willen (der Taliban) unterwerfen, zu treffen,“ sagt
Pater Bonnie Mendes gegenüber AsiaNews. Er verurteilt „den
spezifischen Plan der Taliban irgendwo und irgendwann anzugreifen um
Pakistan zu islamisieren.“
Letzte Woche startete
AsiaNews eine Informationskampagne betreffend Pakistans
Blasphemiegesetzen, welche denjenigen zu einer lebenslänglichen-
oder Todesstrafe verurteilen, welcher den Koran entheiligt oder
Mohammeds Namen beschmutzt.
Der siebzigjährige Pater
Mendes kennt die Geschichte Pakistans genau und es ist ihm völlig
bewußt, wie sich die fundamentalistische Ideologie im Land
verbreitet.
Er kann sich bestens an
die vor ein paar Monaten geäußerte Bemerkung von Sufi Muhammad, dem
spirituellen Oberhaupt der TNSM Bewegung (Tahrik-e-Nifaz Shariat
Muhammadi) erinnern, deren Ziel es ist, „Demokratie weltweit zu
zerstören.“
„Extremismus ist nicht nur
ein Problem für die pakistanische Regierung, er ist vielmehr
weltweit verbreitet und muß deshalb weltweit angegangen werden,“
meint er. Etwa 25% der Bevölkerung sympathisieren mit den Taliban.
„Letztere haben sogar die Armee und das politische System
infiltriert.“
„Sie machen den Leuten
durch ihre dauernde Gewalt Angst, welche Stadtzentren,
(Geschäftshäuser), Polizeiposten und gewöhnliche Bürger treffen
kann.
„Es gibt
Regierungsvertreter, welche die Situation ändern wollen, sie können
sich jedoch nicht untereinander einigen,“ bedauert der Priester.
Pater Mendes, ehemaliger
Vorstandssekretär von der nationalen katholischen Kirchenkommission
für Gerechtigkeit und Frieden Pakistans (NCJP), kritisiert auch die
Vertreter der Gerichtshöfe, in welchen die Blasphemiefälle
abgeurteilt werden.
„Weitverbreitete
Korruption ist das Problem Nummer eins,“ sagt er. „Die Regierung ist
jedoch unfähig, diese auszurotten. Gewöhnlich sind die Richter,
welche über die Blasphemiefälle urteilen, Muslime. Weil sie Angst um
ihre Sicherheit haben, wagen sie es nicht, sich diesem
Gesetzesvollzug offen gegenüberzustellen.“
Es gibt aber kleine
Hoffnungsschimmer. Manche Randgruppen innerhalb der Regierungselite
„wollen Änderung.“ Sogar unter den muslimischen
Religionsführern
„werden oppositionelle Stimmen gegen die Blasphemiegesetze laut.“
...
(Quelle:
http://www.asianews.it/index.php?l=en&art=16788&size=A#) |
C. Epilog
Wie die
Erörterungen über die Ausnahmen zum Tötungsverbot belegen, gehen die
Begründungen für die jeweils geforderte Todesstrafe in den Kapiteln
1.
Apostasie
4. Verderben stiften auf Erden
5. Der Prophet läßt politische
Gegner liquidieren
6. Die Bestrafung der Heuchler
11. Blasphemie
teilweise fast nahtlos ineinander
über. Jedenfalls liegt ihnen dieselbe Logik zugrunde: Nicht nur jegliche
Kritik am Dogma oder am Propheten, sondern auch jegliche andere
Weltdeutung und religiöse Vorstellung sowie alle Handlungen, die nur schon
im Entferntesten als Schädigung der Umma gedeutet werden können, sind mit
dem Tod des oder der Renegaten zu bestrafen. Diese mörderische
Unerbittlichkeit hat ihren Grund in der koranischen Forderung nach der
unhinterfragbaren
Gehorsamspflicht aller Gläubigen:
►
Die absolute Gehorsamspflicht gegenüber Allah und Seinem Gesandten
Zusammen mit den Bestimmungen zum
„Heiligen Krieg“ entsteht ein Gewaltdogma, das seinesgleichen sucht.
Der Islam sieht sich beständig
bedroht und verfügt mit entsprechenden Geboten in seiner heiligen Schrift
über ein äußerst effizientes Abwehrszenario gegen jegliche Abweichung und
Kritik.
Das ist einer der Gründe für das
virulente Gewaltpotential und die ausgesprochene Intoleranz dieser
Ideologie.
Das Tötungsverbot, das im Koran
gefordert wird, hat eigentlich nur zwischen Muslimen Geltung. Es wird
allerdings zu einem wesentlichen Teil ebenfalls im Koran außer Kraft
gesetzt.
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