Sklaven im Koran
Lesen sie dieses Kapitel im Zusammenhang
mit folgenden Anhängen:
►
Anhang 25:
Islam, Sklaverei und Vergewaltigung
►
Anhang 29:
Schwarze Sklaven, Arabische Meister
►
III) Sexueller Missbrauch von Sklavinnen und weiblichen ungläubigen
Kriegsgefangenen
►
Anhang 35:
Noch immer geleugnet
►
Video
1. Sklaventum
als Teil der gottgewollten Ordnung
Mohammed hat in seinem Umfeld die
Sklaverei als selbstverständliche soziale Institution vorgefunden. Er hat
sie grosso modo übernommen und ausgiebig genutzt. Allah hat sie durch
Seine Offenbarungen sakral
legitimiert:
"Im Koran erscheint die Sklaverei als
selbstverständliche Einrichtung … Die zahlreichen einschlägigen
Koranstellen bilden die Grundlage für das islamische Sklaven-Recht, das
die Verhältnisse im Einzelnen regelt. Zu den wichtigsten Regelungen
gehören folgende:
-
Sklave wird man nur durch Abstammung von
Sklaven oder als in Kriegsgefangenschaft geratener, nicht unter
Schutzvertrag stehender Nichtmuslim;
-
ein freier Muslim kann nicht Sklave werden;
-
der muslimische Sklave ist dem freien Muslim in religiöser Hinsicht
gleichgestellt, doch macht Übertritt zum Islam einen Sklaven nicht frei;
-
der Sklave ist Sache und Mensch zugleich, er kann verkauft,
verschenkt, verliehen, vererbt usw. werden;
-
er hat kein Eigentumsrecht, was er erwirbt, gehört seinem Herrn;
-
er hat Anspruch auf gute Behandlung und Verpflegung;
-
er ist grundsätzlich geschäftsunfähig, kann aber mit Genehmigung
seines Herrn heiraten, Aufträge ausführen;
-
seiner schwächeren Rechtsstellung
entspricht eine verminderte schuld- und strafrechtliche Haftung;
-
der Herr kann seine Sklavin zur Konkubine nehmen, sie heiraten aber
nur, wenn sie gläubig geworden ist;
-
das Freilassen von Sklaven wird warm empfohlen und gilt als
gottgefälliges Werk;
-
ein Sklave kann sich auch durch Vertrag mit seinem Herrn freikaufen,
indem er den vereinbarten Kaufpreis erarbeitet; in dieser Zeit kann er
nicht mehr weiterverkauft werden.
(Lexikon der Islamischen Welt, Kohlhammer,
Stuttgart, Berlin, Köln, Mainz, 3. Band, 1974, Seite 110)
Zum islamischen Gesellschaftsentwurf,
welcher "die Unterscheidung in
Sklaven und Freie als Teil der natürlichen Ordnung annimmt und diese
Unterscheidung als Beispiel für Allahs Gnade sieht."
(Ecyclopaedia of the
Qur'an, Brill, Leiden + Boston, 2006, Seite 57) steht im Koran:
Sure 16, Vers 71: Und Gott hat die
einen von euch im Unterhalt vor den anderen ausgezeichnet. Nun geben aber
diejenigen, die auf diese Weise ausgezeichnet sind, ihren Unterhalt nicht
an ihre Sklaven weiter, so daß sie im Besitzstand gleich wären. Wollen
die Ungläubigen denn die Gnade Gottes leugnen?
Tafsir al-Jalalayn 16, 71: Und Allah
hat einige von euch den anderen in Bezug auf ihre Vorkehrungen vorgezogen.
So sind einige arm und andere reich, einige sind Besitzer und andere sind
Besitztum. Nun, diejenigen, die bevorzugt wurden, nämlich die Meister
werden ihre Vorkehrungen nicht ihren Sklaven übergeben, das heißt, sie
werden ihren Besitz und ihren Reichtum, den Wir ihnen gaben nicht als
etwas betrachten, das sie mit ihren Sklaven teilen wollen. Sonst würden ja
die Sklaven und die Meister gleichwertige Partner in Bezug auf diese
Güter. Der Sinn ist folgender: Keiner der Sklaven hat Berechtigung, am
Reichtum seines Meisters teilzuhaben; wie können also die Ungläubigen
gewisse Diener Allahs zu Seinen Partnern machen? Ist es denn die Gnade
Allahs, welche sie verleugnen, und zurückweisen, indem sie Ihm Partner
beigesellen?
Dieser Vers wurde offenbart, als eine
christliche Karawane aus
►
Nadjran
in Medina Halt machte und sich ein hitziger Disput über die „Beigesellung“
mit Mohammed ergab. Das Gleichnis in diesem Vers will besagen, daß die
Beziehung zwischen einem Sklaven und seinem Meister Ausdruck einer ebenso
natürlichen Ordnung ist, wie die Beziehung eines Menschen zu Allah.
►
5. Die absolute Transzendenz Allahs
Oder will ein Sklavenbesitzer Allah etwas zumuten, was er für sich selber
nicht wünscht, nämlich das Teilen seiner Souveränität?
Damit stellt Allah die
Sklaverei als Teil der natürlichen sozialen Ordnung in der von Ihm
geschaffenen Welt dar.
In etwas anderen Worten belehrt uns der Allmächtige in einem
weiteren Vers über diese gottgewollte Gesellschaftsordnung, die aus Freien
und Sklaven besteht. Dabei greift Er auf dasselbe Gleichnis zurück. Ebenso
wenig wie ein Mensch als Allahs Sklave Partner des
Allmächtigen sein kann, sind ein Sklave und sein Herr in irgendeiner Weise
gleichberechtigt:
Sure 30, Vers 28: Allah hat euch aus
euren eigenen Lebensverhältnissen ein Gleichnis geprägt. Habt ihr etwa
unter eurem Besitz an Sklaven welche, die an dem teilhaben, was Wir euch
Freien an Gütern beschert haben, so daß ihr im Besitzstand gleich wäret,
indem ihr sie auch noch fürchten müßtet, so wie ihr euch als Freie selber
gegenseitig zu fürchten habt? Dies ist undenkbar. Ebenso widersinnig ist
es, wenn ihr eure Götzen als angebliche Teilhaber dem einen Gott
gleichstellt. So setzen Wir die Zeichen auseinander für Leute, die
Verstand haben.
Tafsir al Jalalayn 30, 28: Er hat für euch Götzenanbeter ein
Gleichnis geprägt, das euren eigenen Lebensverhältnissen entspringt: „Habt
ihr unter denen, die eure rechte Hand besitzt, das heißt unter euren
Sklaven und Dienern jemanden, mit denen ihr den Besitz, den Wir euch
gegeben haben teilen würdet, so daß ihr und sie darin gleichberechtigt
wären? Ihr müßtet sie fürchten, wie ihr euer eigenes Volk, die anderen
Freien fürchtet.“ - Mit anderen Worten: Eure Sklaven sind, was euren
Besitz angeht, nicht eure Partner. – „Wie könnt ihr also aus Allahs
Dienern Partner von Ihm machen? So klar und detailliert erklären Wir die
Zeichen den Menschen, die Verstand haben und nachdenken.“
2. Einige Aspekte
der islamischen Sklaverei
Im folgenden werden einige Bestimmungen
zur Sklavenhaltung aus der Trilogie zur Darstellung gebracht:
1.
Die Freilassung von Sklaven wird in Koran und Sunnah empfohlen, sei
es
- als Reuetat nach einem Mord:
Sure 4; Vers 92: Kein Gläubiger darf
einen anderen Gläubigen töten, es sei denn er tötet ihn aus Versehen. In
diesem Fall ist als Sühne ein gläubiger Sklave in Freiheit zu setzen und
außerdem Wergeld zu bezahlen, das seinen Angehörigen auszuhändigen ist -
es sei denn, sie zeigen sich mildtätig (sie geben es als Almosen, d.h. sie
verzichten auf das Wergeld). Und wenn der Getötete zu Leuten gehört, die
euch feind sind, während er seinerseits gläubig ist, ist als Sühne ein
gläubiger Sklave in Freiheit zu setzen (ohne daß auch noch Wergeld bezahlt
wird). Und wenn er Leuten zugehört, mit denen ihr in einem
Vertragsverhältnis steht (ohne daß sie ihrerseits den Islam angenommen
haben), ist Wergeld zu bezahlen, das seinen Angehörigen auszuhändigen ist,
und außerdem ein gläubiger Sklave in Freiheit zu setzen. Und wenn einer
keine Möglichkeit findet einen Sklaven in Freiheit zu setzen, hat er dafür
zwei aufeinander folgende Monate zu fasten. Das ist ein Gnadenakt von
Seiten Allahs. Er weiß Bescheid und ist weise.
- zur Tilgung von Sünden wie Meineid:
Sure 5, Vers 89: Nicht wird Allah euch
strafen für ein unbedachtes Wort in euren Eiden; jedoch wird Er euch
strafen für das, was ihr mit Bedacht beschworen habt. Die Sühne dafür soll
sein die Speisung von zehn Armen mit der Speise, die ihr gewöhnlich euren
Familien gebt, oder die Bekleidung oder die Befreiung eines Nackens
(Sklaven). Wer aber nicht die Mittel dazu findet, der faste drei Tage.
Dies ist die Sühne eurer Eide, so ihr geschworen habt, und hütet eure
Eide. Also macht euch Allah Seine Zeichen klar; vielleicht seid ihr
dankbar.
- Aber auch ohne äußere Veranlassung,
einfach als gottgefällige Tat, aus reiner Frömmigkeit getätigt, verspricht
die Freilassung eines Sklaven eine Menge Bonuspunkte auf dem
Paradieskonto.
Sure 2, Vers 177: Die Frömmigkeit
besteht nicht darin, daß ihr euch beim Gebet mit dem Gesicht nach Osten
oder Westen wendet. Sie besteht vielmehr darin, daß man an Allah, den
jüngsten Tag, die Engel, die Schrift und die Propheten glaubt und sein
Geld - mag es einem noch so lieb sein - den Verwandten, den Waisen, den
Armen, dem, der dem Weg Allahs gefolgt und dadurch in Not gekommen ist;
den Bettlern und für den Loskauf von Sklaven hergibt, das Gebet verrichtet
und die Almosensteuer bezahlt. Und Frömmigkeit zeigen diejenigen, die,
wenn sie eine Verpflichtung eingegangen haben, sie erfüllen, und die in
Not und Ungemach und in Kriegszeiten geduldig sind. Sie allein sind
wahrhaftig und gottesfürchtig.
Die Freilassung eines Sklaven als
lobenswerte Tat wird auch in der Sunnah thematisiert. Eine solche Tat wird
dereinst hoch angerechnet werden:
Bukhari V3 B46 N715 berichtet von Hischam:
Mein Vater sagte mir, daß Hakim bin Hizam einhundert Sklaven während
der vorislamischen Epoche der Ignoranz freigelassen sowie einhundert
Kamele geschlachtet und als Almosen verteilt habe. Nachdem er zum Islam
übergetreten war, schlachtete er wiederum einhundert Kamele und liess
einhundert Sklaven frei. Hakim fragte dann den Propheten Allahs: "O
Prophet Allahs! Was denkst du denn über einige der guten Taten, welche ich
in vorislamischen Zeiten der Ignoranz erbracht habe? Werden sie wohl als
rechtschaffene Taten im Jenseits anerkannt werden?“ Allahs Prophet
antwortete: "Du bist dem Islam mit all deinen guten Taten beigetreten."
Bukhari V3 B46 N693 berichtet von Abu Huraira: Der Prophet sagte,
"Wer immer einen Sklaven befreit, für den wird Allah sämtliche Körperteile
vom Höllenfeuer verschonen genau so, wie der Besitzer die Körperteile des
Sklaven befreit hat." Said bin Mariana sagte, er habe diese Hadith dem Ali
bin Al-Husain erzählt worauf dieser einen Sklaven frei ließ für welchen
Abdullah bin Ja’far ihm zehntausend Dirham angeboten hatte.
Als besten Zeitpunkt für die Freilassung
wird sowohl eine Sonnenfinsternis als auch eine Mondfinsternis genannt:
Bukhari V3 B46 N695 berichtet von Asma'
bint Abu Bakr: Der Prophet ordnete an, daß man Sklaven jeweils während
einer Sonnenfinsternis freilassen soll.
Bukhari V3 B46 N696 berichtet von Asma' bint Abu Bakr: Uns wurde
befohlen, Sklaven während einer Mondfinsternis freizulassen.
Bei der Freilassung eines Sklaven kann es
zu organisatorischen und rechtlichen Problemen kommen; dies, wenn ein
Sklave mehr als einem Besitzer hat:
Bukhari V3 B46 N701 berichtet von Umar:
Der Prophet sagte: „Derjenige, der einem Sklaven die Freiheit schenkt und
genug Geld hat, sollte dem Mit-Besitzer den ungefähren Preis bezahlen, den
er zugute hat.“ Nafi fügte an: „Sonst ist der Sklave halb frei.“ ...
Bukhari V3 B46 N702 berichtet von Ibn Umar: In diesem Sinne
verkündete der Prophet seinen Urteilsspruch in Bezug auf Sklavinnen oder
Sklaven mit mehr als einem Besitzer; wenn einer von ihnen seinen Anteil am
Sklaven frei setzen wollte. Ibn Umar pflegte in einem solchen Fall zu
sagen, daß der Besitzer, der seinen Sklaven befreien will auch
verpflichtet ist, den anderen Besitzern einen gerechten Preis für ihren
Anteil am Sklaven zu zahlen, damit der Sklave ganz aus dem Sklavenstatus
entlassen werden kann. Umar berichtete von diesem Urteil des Propheten.
In Vers 33 aus Sure 24 werden im
Zusammenhang mit Sklavenhaltung gleich drei gottgefällige Handlungen
empfohlen:
Sure 24, Vers 33: Und diejenigen,
welche niemanden zur Ehe finden, mögen keusch leben, bis Allah sie aus
Seinem Überfluß reich macht. Und diejenigen von denen, die eure Rechte
besitzt, und die ein Schriftstück begehren – schreibt es ihnen, wenn ihr
Gutes in ihnen wisset, und gebet ihnen von Allahs Gut, das Er euch
gegeben.… und zwingt nicht eure Sklavinnen zur Hurerei, so sie keusch
leben wollen im Trachten nach dem Gewinn des irdischen Lebens. Und wenn
sie einer zwingt, siehe, so ist Allah, nachdem sie gezwungen wurden,
vergebend und barmherzig.
Tafsir al-Jalalayn 24, 33: Und laß
diejenigen, die nicht vermögend genug sind, das Brautgeld oder die anderen
Unterstützungsverpflichtungen für eine Heirat zu bezahlen, enthaltsam sein
und sich betreffend Unzucht beherrschen bis Allah ihnen aus Seiner
Großzügigkeit die nötigen Mittel zukommen läßt, um zu heiraten.
Und
diejenigen männlichen und weiblichen Sklaven, die deine rechte Hand
besitzt, und welche einen Vertrag (zum Loskauf) mit dir aushandeln wollen
- wenn sie dir vertrauenswürdig erscheinen, wenn du etwas Gutes in ihnen
erkennen kannst und wenn sie fähig erscheinen, den Betrag, der im Vertrag
ausgehandelt wurde zu erarbeiten, dann unterstütze sie ... Dies ist ein
Gebot an die Sklavenbesitzer: unterstütze sie aus dem Reichtum, den dir
Allah gegeben hat indem du auf einen Teil der ausgehandelten
Ablösungssumme verzichtest, so daß sie ihre eingegangenen Verpflichtungen
erfüllen können.
Und
zwinge, im Hinblick auf weltlichen Gewinn, deine Sklavenmädchen nicht zur
Prostitution und Unzucht, wenn sie wünschen, keusch zu leben und von
Unzucht abzusehen. Dieser Vers wurde offenbart, weil Abd Allah bin Ubayy
seine Sklavinnen zur Prostitution zwang. Und wenn sonst jemand seine
Sklavinnen in die Prostitution treibt, dann wird Allah diesen Sklavinnen
sicher verzeihen und gnädig sein.
Wir vernehmen in Vers 33 aus Sure 24
folgendes:
2.
Arme Gläubige sollen keusch leben, bis Allah ihnen aus Seinem Überfluß
genügend Mittel zur Verfügung stellt, um die finanziellen Folgen einer
Heirat abgelten zu können. Wahrscheinlich ist es in der frühen
medinensischen Gemeinde aber zu Unregelmäßigkeiten gekommen, weshalb Allah
für diejenigen der wenig bemittelten Glieder Seiner Gemeinde, die über ein
sehr starkes Triebleben verfügten „die
bei gänzlicher Enthaltsamkeit fürchten, in Bedrängnis zu kommen“
die einschränkenden Bestimmungen gelockert und eine Notlösung angeboten
hat. Dies wird in den beiden folgenden Versen ausgeführt:
Sure 4, Vers 25: Und diejenigen von
euch, die nicht so bemittelt sind, daß sie ehrbare gläubige Frauen zu
heiraten vermögen, sollen welche von euren gläubigen Mägden heiraten, die
ihr als Sklavinnen besitzt. Gott weiß sehr wohl über euren Glauben
Bescheid. Ihr gehört als Gläubige zueinander, ungeachtet der Unterschiede
in der sozialen Stellung. Heiratet sie also mit der Erlaubnis ihrer
Herrschaft und gebt ihnen ihre Morgengabe in rechtlicher Weise! Dabei
sollen sie sich als ehrbare Frauen betragen, nicht als solche, die Unzucht
treiben und sich Liebschaften halten. Und wenn sie durch die Eheschließung
ehrbare Frauen geworden sind und dann etwas Abscheuliches begehen, kommt
ihnen die Hälfte der Strafe zu, die in einem solchen Fall für die
freigeborenen ehrbaren Frauen vorgesehen ist. Die Erlaubnis, Sklavinnen zu
heiraten ist eine Erleichterung für diejenigen von euch, die bei
gänzlicher Enthaltsamkeit fürchten, in Bedrängnis zu kommen. Doch ist es
besser für euch, Geduld zu üben und auf die Heirat von Sklavinnen zu
verzichten. Gott ist barmherzig und bereit zu vergeben.
Minderbemittelte Gläubige können also
gläubige Sklavinnen heiraten. Auch
T. Nagel thematisiert die Eheschliessung eines Muslims mit einer gläubigen
Sklavin: „Wer nicht so vermögend
ist, das Brautgeld aufzubringen, der solle mit einer Sklavin die Ehe
eingehen. Vermutlich verstieß dieser Vorschlag gegen die guten Sitten,
denn es wird darauf verwiesen, daß dank dem gemeinsamen Glauben schon eine
Zusammengehörigkeit bestehe ... Die geschäftliche Seite eines solchen
Eheverhältnisses ist wiederum die Übergabe eines „Lohnes“ an die Frau, die
damit die Pflicht übernimmt, sich als „ehrbare“ Frau zu betragen ...“
(T. Nagel, Das islamische Recht,
WVA-Verlag Skulima, Westhofen, 2001, Seite 68)
Der nächste Vers präzisiert, daß wirklich
nur eine gläubige Sklavin, keinesfalls aber eine
Götzenanbeterin geheiratet werden darf.
Sie kommt als Ehefrau nicht in Frage, selbst
wenn es sich um eine freie Frau handeln sollte
„auch wenn
sie euch gefallen sollte".
Dieser Vers muß in der frühen
medinensischen Zeit offenbart worden sein, denn nur damals gab es noch
freie Götzenanbeterinnen in Medina (und Arabien). Später, nach der
erfolgreichen ideologischen Gleichschaltung aller Einwohner
der arabischen Halbinsel waren Unreine, das heisst Ungläubige nicht mehr
als Freie anzutreffen. Sie wurden entweder vertrieben, versklavt oder
umgebracht. Ob frei oder versklavt ist die Götzenanbeterin also für die
Heirat absolut ungeeignet. Dem die Sklavin besitzenden Muslim ist dann
wenigstens deren sexuelle Konsumation gestattet.
►
III) Sexueller Missbrauch von Sklavinnen und weiblichen ungläubigen
Kriegsgefangenen
Sure 2, Vers 221: Und heiratet nicht
heidnische Frauen, solange sie nicht gläubig werden! Eine gläubige Sklavin
ist besser als eine heidnische Frau, auch wenn diese euch gefallen sollte.
Und gebt nicht gläubige Frauen an heidnische Männer in die Ehe, solange
diese nicht gläubig werden! Ein gläubiger Sklave ist besser als ein
heidnischer Mann, auch wenn dieser euch gefallen sollte. Jene Heiden rufen
zum Höllenfeuer (indem sie zum Unglauben und zu sündigen Handlungen
auffordern). Gott aber ruft zum Paradies und zur Vergebung durch seine
Gnade. Und er macht den Menschen seine Verse klar. Vielleicht würden sie
sich mahnen lassen.
In der Exegese zu diesem Vers wird auch
Vers 5 aus Sure 5 erwähnt, der besagt, daß das beschriebene Ehehindernis
keine Geltung für die Frauen der „Leute der Schrift“ hat
►
Mischehen:
Tafsir al-Jalalayn: 2, 221: Heiratet
nicht Götzenanbeterinnen und Ungläubige bis sie gläubig geworden sind. Ein
gläubiges Sklavenmädchen ist besser als eine Götzenanbeterin, auch wenn
diese eine freie Frau ist. Dies wurde offenbart als Widerlegung der
Ansicht, daß es beschämend sei, ein Sklavenmädchen zu heiraten und daß es
besser sei, eine freie Ungläubige zu heiraten die man wegen ihrer
Schönheit und ihrem Reichtum begehrt. Diese Bestimmung hat keine Geltung
für die Weiber der „Leute der Schrift“ wie im Vers 5 von Sure 5 erwähnt:
Das keusche Frauenvolk der „Leute der
Schrift“ ist euch erlaubt. Und gebt keine gläubige Frauen den
Götzenanbetern zur Frau, bis letztere gläubig geworden sind. Ein gläubiger
Sklave ist besser als ein Götzenanbeter, auch wenn ihr letzteren wegen
seines Aussehens und seines Reichtums bewundert. Jene Götzenanbeter rufen
zum Höllenfeuer weil sie zum Unglauben und zur Sünde auffordern.
►
Fitna
Allah aber ruft durch Seine Propheten zum
Paradies und zu Vergebung, welche die Gläubigen durch ihre Handlungen
verdienen. Seine Erlaubnis und Sein Wille werden beachtet, indem man Seine
Freunde heiratet, und Er macht Seine Zeichen dem Volke klar, auf daß sie
sich erinnern und mahnen lassen.
Zur Möglichkeit für den finanzschwachen
Muslim, sich mit einer gläubigen Sklavin zu verheiraten drängen sich
einige Fragen auf:
-
Können auch Muslimas für sich einen
gläubigen Sklaven auswählen, oder mit anderen Worten: können gläubige
Sklaven freie Muslimas heiraten?
-
Wird durch die Heirat das
Besitzverhältnis, welches das Sklavenmädchen an ihren bisherigen
Eigentümer fesselt aufgehoben?
-
Das Angebot Allahs an Seine
minderbemittelten Gläubigen macht nur Sinn, wenn die Brautgabe, die der
Muslim seinem gläubigen Sklavenmädchen übergeben muß einen wesentlich
geringeren Wert hat, als das, was er für eine gläubige freie Frau
aufwenden müßte.
-
Wie gestaltet sich die rechtliche
Beziehung eines freien Muslims zu seiner angeheirateten Sklavin? Wie wir
gelesen haben, ist sie ihrem „Ehemann“ zwar in religiösen Belangen
gleichgestellt, ist aber nicht vollumfänglich rechtsfähig. Sollte sie
zum Beispiel Unzucht treiben, ergeben sich gemäß oben zitiertem Vers
25
aus Sure 4 folgende Konsequenzen: „Und wenn sie durch die
Eheschließung ehrbare Frauen geworden sind und dann etwas Abscheuliches
begehen, kommt ihnen die Hälfte der Strafe zu, die in einem solchen Fall
für die freigeborenen ehrbaren Frauen vorgesehen ist.“
Wie wir im Kapitel
►
I) Vorehelicher Sexualverkehr und Ehebruch
herausgearbeitet haben, steht auf Ehebruch die Steinigung.
Eine halbe Steinigung ist
aber nicht möglich.
Die Grundlagen im Koran reichen nicht, um
die wenigen aufgeführten Fragen verläßlich beantworten zu können. Die
nach-mohammedanische islamische Rechtswissenschaft hat hingegen
ausgefeilte Bestimmungen zum Sklavenrecht erarbeitet.
3.
Gläubige sollen mit Sklaven, die sich loskaufen wollen, einen
entsprechenden Vertrag abschließen. Sklaven, denen treue Dienste und ein
guter Charakter attestiert werden, können mit ihrem Besitzer eine
Übereinkunft zum Selbstloskauf aushandeln. In dieser Zeitspanne
darf dann ein Sklave nicht weiterverkauft werden. Ferner ist der Besitzer
gehalten, an die Freikaufbemühungen seines Sklaven einen finanziellen
Beitrag zu leisten.
Mit der Freilassung wird der Sklave
allerdings nicht wirklich frei, sondern Klient seines ehemaligen
Besitzers. Zu diesem sehr speziellen Verhältnis schreibt T. Nagel:
„Als Klientelschaft definiert man das Verhältnis, in das ein Sklave
nach der Freilassung durch seinen Herrn zu diesem tritt. Durch die
Freilassung rückt der Sklave in eine der Blutsverwandtschaft ähnliche
Beziehung zu seinem Herrn ein: Der ehemalige Herr zählt im Falle des Todes
des Freigelassenen zu dessen erbberechtigten Agnaten; er muß für seinen
Freigelassenen Wehrgeld aufbringen, wenn dieser eine Blutschuld auf sich
lädt, der ehemalige Herr übernimmt die einem engen Verwandten vorgehaltene
Pflicht, als Trauzeuge zu fungieren, wenn die Tochter seines
Freigelassenen verehelicht wird, desgleichen, wenn es um die Verheiratung
einer freigelassenen Sklavin geht. Der ehemalige Sklave erwirbt keinen
Anspruch auf das Erbe des Herrn; er gilt in der Regel nicht als Mitglied
der männlichen Verwandtschaft seines einstigen Herrn, die für das Wehrgeld
geradezustehen hätte, sollte dieser eine Blutschuld auf sich laden. In
dieser Hinsicht im Vorteil, im Hinblick auf das Erbrecht im Nachteil
gegenüber dem gewesenen Eigentümer, war der Freigelassene ... gehalten,
jenem ein gewisses Mass an Loyalität zu wahren ...“
(T. Nagel, Das islamische Recht, WVA-Verlag Skulima, Westhofen, 2001,
Seite173) Folgende Hadithstelle wird die ideologische Grundlage für die
Bestimmung sein, daß der freigelassene Sklave weiterhin
„zur Familie gehört“
(ob er will oder nicht):
Bukhari V8 B80 N753 berichtet von Anas bin
Malik: Der Prophet sagte: „Der befreite Sklave gehört zu den Leuten,
die ihn befreit haben.“ Oder er sagte etwas Ähnliches.
4.
Gläubige sollen nicht
Zuhälterei betreiben und ihre Sklavinnen zur Prostitution anhalten. Diese
Bestimmung bezieht sich auf den oben aufgeführten, dritten Abschnitt von
Vers 33 aus Sure 24.
Hurerei und außerehelicher
Geschlechtsverkehr gehören im Islam zu den Kapitalverbrechen.
►
A. Hadd-Vergehen
Wie die Exegese zu diesem Koranvers
ausdrücklich festhält, wird Allah, in seiner Barmherzigkeit, der zur
Prostitution gezwungenen Sklavin verzeihen. Nicht etwa dem Besitzer,
welcher sich als Zuhälter gebärdet und seine Sklavinnen zu einem
Kapitalverbrechen zwingt, muß verziehen werden, sondern dem Opfer seines
widerlichen Tuns. Dies ist ein
besonders schönes Beispiel von dualistischem Denken im Islam.
3.
Epilog
Islamische Sklaverei ist nicht nur das
Thema einer inzwischen abgeschlossenen Geschichtsperiode. Sie wird auch
heute noch im großen Stil betrieben. Wer sich über gegenwärtige islamische
Sklaverei verläßlich orientieren will, findet entsprechende Berichte
unter:
►
www.csi-de.de
►
www.igfm.de
Offiziell wurde in den folgenden Ländern
die Sklaverei zwar abgeschafft:
Saudi-Arabien:
1962
Yemen: 1970
Oman: 1970
Mauretanien: 1980