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Sklaven im Koran

Lesen sie dieses Kapitel im Zusammenhang mit folgenden Anhängen:

Anhang 25:  Islam, Sklaverei und Vergewaltigung
Anhang 29:  Schwarze Sklaven, Arabische Meister
III) Sexueller Missbrauch von Sklavinnen und weiblichen ungläubigen Kriegsgefangenen 
Anhang 35:  Noch immer geleugnet

 

1. Sklaventum als Teil der gottgewollten Ordnung

Mohammed hat in seinem Umfeld die Sklaverei als selbstverständliche soziale Institution vorgefunden. Er hat sie grosso modo übernommen und ausgiebig genutzt. Allah hat sie durch Seine Offenbarungen sakral legitimiert: "Im Koran erscheint die Sklaverei als selbstverständliche Einrichtung … Die zahlreichen einschlägigen Koranstellen bilden die Grundlage für das islamische Sklaven-Recht, das die Verhältnisse im Einzelnen regelt. Zu den wichtigsten Regelungen gehören folgende:

  • Sklave wird man nur durch Abstammung von Sklaven oder als in Kriegsgefangenschaft geratener, nicht unter Schutzvertrag stehender Nichtmuslim;

  • ein freier Muslim kann nicht Sklave werden; 

  • der muslimische Sklave ist dem freien Muslim in religiöser Hinsicht gleichgestellt, doch macht Übertritt zum Islam einen Sklaven nicht frei;

  • der Sklave ist Sache und Mensch zugleich, er kann verkauft, verschenkt, verliehen, vererbt usw. werden;

  • er hat kein Eigentumsrecht, was er erwirbt, gehört seinem Herrn;

  • er hat Anspruch auf gute Behandlung und Verpflegung;

  • er ist grundsätzlich geschäftsunfähig, kann aber mit Genehmigung seines Herrn heiraten, Aufträge ausführen;

  • seiner schwächeren Rechtsstellung entspricht eine verminderte schuld- und strafrechtliche Haftung;

  • der Herr kann seine Sklavin zur Konkubine nehmen, sie heiraten aber nur, wenn sie gläubig geworden ist;

  • das Freilassen von Sklaven wird warm empfohlen und gilt als gottgefälliges Werk;

  • ein Sklave kann sich auch durch Vertrag mit seinem Herrn freikaufen, indem er den vereinbarten Kaufpreis erarbeitet; in dieser Zeit kann er nicht mehr weiterverkauft werden.

(Lexikon der Islamischen Welt, Kohlhammer, Stuttgart, Berlin, Köln, Mainz, 3. Band, 1974, Seite 110)

Zum islamischen Gesellschaftsentwurf, welcher "die Unterscheidung in Sklaven und Freie als Teil der natürlichen Ordnung annimmt und diese Unterscheidung als Beispiel für Allahs Gnade sieht." (Ecyclopaedia of the Qur'an, Brill, Leiden + Boston, 2006, Seite 57) steht im Koran:

Sure 16, Vers 71: Und Gott hat die einen von euch im Unterhalt vor den anderen ausgezeichnet. Nun geben aber diejenigen, die auf diese Weise ausgezeichnet sind, ihren Unterhalt nicht an ihre Sklaven weiter, so daß sie im Besitzstand  gleich wären. Wollen die Ungläubigen denn die Gnade Gottes leugnen?

Tafsir al-Jalalayn 16, 71: Und Allah hat einige von euch den anderen in Bezug auf ihre Vorkehrungen vorgezogen. So sind einige arm und andere reich, einige sind Besitzer und andere sind Besitztum. Nun, diejenigen, die bevorzugt wurden, nämlich die Meister werden ihre Vorkehrungen nicht ihren Sklaven übergeben, das heißt, sie werden ihren Besitz und ihren Reichtum, den Wir ihnen gaben nicht als etwas betrachten, das sie mit ihren Sklaven teilen wollen. Sonst würden ja die Sklaven und die Meister gleichwertige Partner in Bezug auf diese Güter. Der Sinn ist folgender: Keiner der Sklaven hat Berechtigung, am Reichtum seines Meisters teilzuhaben; wie können also die Ungläubigen gewisse Diener Allahs zu Seinen Partnern machen? Ist es denn die Gnade Allahs, welche sie verleugnen, und zurückweisen, indem sie Ihm Partner beigesellen?

Dieser Vers wurde offenbart, als eine christliche Karawane aus Nadjran in Medina Halt machte und sich ein hitziger Disput über die „Beigesellung“ mit Mohammed ergab. Das Gleichnis in diesem Vers will besagen, daß die Beziehung zwischen einem Sklaven und seinem Meister Ausdruck einer ebenso natürlichen Ordnung ist, wie die Beziehung eines Menschen zu Allah. 5. Die absolute Transzendenz Allahs Oder will ein Sklavenbesitzer Allah etwas zumuten, was er für sich selber nicht wünscht, nämlich das Teilen seiner Souveränität?

Damit stellt Allah die Sklaverei als Teil der natürlichen sozialen Ordnung in der von Ihm geschaffenen Welt dar. In etwas anderen Worten belehrt uns der Allmächtige in einem weiteren Vers über diese gottgewollte Gesellschaftsordnung, die aus Freien und Sklaven besteht. Dabei greift Er auf dasselbe Gleichnis zurück. Ebenso wenig wie ein Mensch als Allahs Sklave Partner des Allmächtigen sein kann, sind ein Sklave und sein Herr in irgendeiner Weise gleichberechtigt:

Sure 30, Vers 28: Allah hat euch aus euren eigenen Lebensverhältnissen ein Gleichnis geprägt. Habt ihr etwa unter eurem Besitz an Sklaven welche, die an dem teilhaben, was Wir euch Freien an Gütern beschert haben, so daß ihr im Besitzstand gleich wäret, indem ihr sie auch noch fürchten müßtet, so wie ihr euch als Freie selber gegenseitig zu fürchten habt? Dies ist undenkbar. Ebenso widersinnig ist es, wenn ihr eure Götzen als angebliche Teilhaber dem einen Gott gleichstellt. So setzen Wir die Zeichen auseinander für Leute, die Verstand haben.

Tafsir al Jalalayn 30, 28:  Er hat für euch Götzenanbeter ein Gleichnis geprägt, das euren eigenen Lebensverhältnissen entspringt: „Habt ihr unter denen, die eure rechte Hand besitzt, das heißt unter euren Sklaven und Dienern jemanden, mit denen ihr den Besitz, den Wir euch gegeben haben teilen würdet, so daß ihr und sie darin gleichberechtigt wären? Ihr müßtet sie fürchten, wie ihr euer eigenes Volk, die anderen Freien fürchtet.“ - Mit anderen Worten: Eure Sklaven sind, was euren Besitz angeht, nicht eure Partner. – „Wie könnt ihr also aus Allahs Dienern Partner von Ihm machen? So klar und detailliert erklären Wir die Zeichen den Menschen, die Verstand haben und nachdenken.“

 

2. Einige Aspekte der islamischen Sklaverei

Im folgenden werden einige Bestimmungen zur Sklavenhaltung aus der Trilogie zur Darstellung gebracht:

1. Die Freilassung von Sklaven wird in Koran und Sunnah empfohlen, sei es

- als Reuetat nach einem Mord:

Sure 4; Vers 92: Kein Gläubiger darf einen anderen Gläubigen töten, es sei denn er tötet ihn aus Versehen. In diesem Fall ist als Sühne ein gläubiger Sklave in Freiheit zu setzen und außerdem Wergeld zu bezahlen, das seinen Angehörigen auszuhändigen ist - es sei denn, sie zeigen sich mildtätig (sie geben es als Almosen, d.h. sie verzichten auf das Wergeld). Und wenn der Getötete zu Leuten gehört, die euch feind sind, während er seinerseits gläubig ist, ist als Sühne ein gläubiger Sklave in Freiheit zu setzen (ohne daß auch noch Wergeld bezahlt wird). Und wenn er Leuten zugehört, mit denen ihr in einem Vertragsverhältnis steht (ohne daß sie ihrerseits den Islam angenommen haben), ist Wergeld zu bezahlen, das seinen Angehörigen auszuhändigen ist, und außerdem ein gläubiger Sklave in Freiheit zu setzen. Und wenn einer keine Möglichkeit findet einen Sklaven in Freiheit zu setzen, hat er dafür zwei aufeinander folgende Monate zu fasten. Das ist ein Gnadenakt von Seiten Allahs. Er weiß Bescheid und ist weise.

- zur Tilgung von Sünden wie Meineid:

Sure 5, Vers 89: Nicht wird Allah euch strafen für ein unbedachtes Wort in euren Eiden; jedoch wird Er euch strafen für das, was ihr mit Bedacht beschworen habt. Die Sühne dafür soll sein die Speisung von zehn Armen mit der Speise, die ihr gewöhnlich euren Familien gebt, oder die Bekleidung oder die Befreiung eines Nackens (Sklaven). Wer aber nicht die Mittel dazu findet, der faste drei Tage. Dies ist die Sühne eurer Eide, so ihr geschworen habt, und hütet eure Eide. Also macht euch Allah Seine Zeichen klar; vielleicht seid ihr dankbar.

- Aber auch ohne äußere Veranlassung, einfach als gottgefällige Tat, aus reiner Frömmigkeit getätigt, verspricht die Freilassung eines Sklaven eine Menge Bonuspunkte auf dem Paradieskonto.

Sure 2, Vers 177: Die Frömmigkeit besteht nicht darin, daß ihr euch beim Gebet mit dem Gesicht nach Osten oder Westen wendet. Sie besteht vielmehr darin, daß man an Allah, den jüngsten Tag, die Engel, die Schrift und die Propheten glaubt und sein Geld - mag es einem noch so lieb sein - den Verwandten, den Waisen, den Armen, dem, der dem Weg Allahs gefolgt und dadurch in Not gekommen ist; den Bettlern und für den Loskauf von Sklaven hergibt, das Gebet verrichtet und die Almosensteuer bezahlt. Und Frömmigkeit zeigen diejenigen, die, wenn sie eine Verpflichtung eingegangen haben, sie erfüllen, und die in Not und Ungemach und in Kriegszeiten geduldig sind. Sie allein sind wahrhaftig und gottesfürchtig.

Die Freilassung eines Sklaven als lobenswerte Tat wird auch in der Sunnah thematisiert. Eine solche Tat wird dereinst hoch angerechnet werden:

Bukhari V3 B46 N715 berichtet von Hischam: Mein Vater sagte mir, daß Hakim bin Hizam einhundert Sklaven während der vorislamischen Epoche der Ignoranz freigelassen sowie einhundert Kamele geschlachtet und als Almosen verteilt habe. Nachdem er zum Islam übergetreten war, schlachtete er wiederum einhundert Kamele und liess einhundert Sklaven frei. Hakim fragte dann den Propheten Allahs: "O Prophet Allahs! Was denkst du denn über einige der guten Taten, welche ich in vorislamischen Zeiten der Ignoranz erbracht habe? Werden sie wohl als rechtschaffene Taten im Jenseits anerkannt werden?“ Allahs Prophet antwortete: "Du bist dem Islam mit all deinen guten Taten beigetreten."

 

Bukhari V3 B46 N693 berichtet von Abu Huraira: Der Prophet sagte, "Wer immer einen Sklaven befreit, für den wird Allah sämtliche Körperteile vom Höllenfeuer verschonen genau so, wie der Besitzer die Körperteile des Sklaven befreit hat." Said bin Mariana sagte, er habe diese Hadith dem Ali bin Al-Husain erzählt worauf dieser einen Sklaven frei ließ für welchen Abdullah bin Ja’far ihm zehntausend Dirham angeboten hatte.

Als besten Zeitpunkt für die Freilassung wird sowohl eine Sonnenfinsternis als auch eine Mondfinsternis genannt:

Bukhari V3 B46 N695 berichtet von Asma' bint Abu Bakr: Der Prophet ordnete an, daß man Sklaven jeweils während einer Sonnenfinsternis freilassen soll.

 

Bukhari V3 B46 N696 berichtet von Asma' bint Abu Bakr: Uns wurde befohlen, Sklaven während einer Mondfinsternis freizulassen.

Bei der Freilassung eines Sklaven kann es zu organisatorischen und rechtlichen Problemen kommen; dies, wenn ein Sklave mehr als einem Besitzer hat:

Bukhari V3 B46 N701 berichtet von Umar: Der Prophet sagte: „Derjenige, der einem Sklaven die Freiheit schenkt und genug Geld hat, sollte dem Mit-Besitzer den ungefähren Preis bezahlen, den er zugute hat.“ Nafi fügte an: „Sonst ist der Sklave halb frei.“ ...

 

Bukhari V3 B46 N702 berichtet von Ibn Umar: In diesem Sinne verkündete der Prophet seinen Urteilsspruch in Bezug auf Sklavinnen oder Sklaven mit mehr als einem Besitzer; wenn einer von ihnen seinen Anteil am Sklaven frei setzen wollte. Ibn Umar pflegte in einem solchen Fall zu sagen, daß der Besitzer, der seinen Sklaven befreien will auch verpflichtet ist, den anderen Besitzern einen gerechten Preis für ihren Anteil am Sklaven zu zahlen, damit der Sklave ganz aus dem Sklavenstatus entlassen werden kann. Umar berichtete von diesem Urteil des Propheten.

In Vers 33 aus Sure 24 werden im Zusammenhang mit Sklavenhaltung gleich drei gottgefällige Handlungen empfohlen:

Sure 24, Vers 33: Und diejenigen, welche niemanden zur Ehe finden, mögen keusch leben, bis Allah sie aus Seinem Überfluß reich macht. Und diejenigen von denen, die eure Rechte besitzt, und die ein Schriftstück begehren – schreibt es ihnen, wenn ihr Gutes in ihnen wisset, und gebet ihnen von Allahs Gut, das Er euch gegeben.… und zwingt nicht eure Sklavinnen zur Hurerei, so sie keusch leben wollen im Trachten nach dem Gewinn des irdischen Lebens. Und wenn sie einer zwingt, siehe, so ist Allah, nachdem sie gezwungen wurden, vergebend und barmherzig.

Tafsir al-Jalalayn 24, 33: Und laß diejenigen, die nicht vermögend genug sind, das Brautgeld oder die anderen Unterstützungsverpflichtungen für eine Heirat zu bezahlen, enthaltsam sein und sich betreffend Unzucht beherrschen bis Allah ihnen aus Seiner Großzügigkeit die nötigen Mittel zukommen läßt, um zu heiraten.

Und diejenigen männlichen und weiblichen Sklaven, die deine rechte Hand besitzt, und welche einen Vertrag (zum Loskauf) mit dir aushandeln wollen - wenn sie dir vertrauenswürdig erscheinen, wenn du etwas Gutes in ihnen erkennen kannst und wenn sie fähig erscheinen, den Betrag, der im Vertrag ausgehandelt wurde zu erarbeiten, dann unterstütze sie ... Dies ist ein Gebot an die Sklavenbesitzer: unterstütze sie aus dem Reichtum, den dir Allah gegeben hat indem du auf einen Teil der ausgehandelten Ablösungssumme verzichtest, so daß sie ihre eingegangenen Verpflichtungen erfüllen können.

Und zwinge, im Hinblick auf weltlichen Gewinn, deine Sklavenmädchen nicht zur Prostitution und Unzucht, wenn sie wünschen, keusch zu leben und von Unzucht abzusehen. Dieser Vers wurde offenbart, weil Abd Allah bin Ubayy seine Sklavinnen zur Prostitution zwang. Und wenn sonst jemand seine Sklavinnen in die Prostitution treibt, dann wird Allah diesen Sklavinnen sicher verzeihen und gnädig sein. 

Wir vernehmen in Vers 33 aus Sure 24 folgendes:

2. Arme Gläubige sollen keusch leben, bis Allah ihnen aus Seinem Überfluß genügend Mittel zur Verfügung stellt, um die finanziellen Folgen einer Heirat abgelten zu können. Wahrscheinlich ist es in der frühen medinensischen Gemeinde aber zu Unregelmäßigkeiten gekommen, weshalb Allah für diejenigen der wenig bemittelten Glieder Seiner Gemeinde, die über ein sehr starkes Triebleben verfügten „die bei gänzlicher Enthaltsamkeit fürchten, in Bedrängnis zu kommen“ die einschränkenden Bestimmungen gelockert und eine Notlösung angeboten hat. Dies wird in den beiden folgenden Versen ausgeführt:

Sure 4, Vers 25: Und diejenigen von euch, die nicht so bemittelt sind, daß sie ehrbare gläubige Frauen zu heiraten vermögen, sollen welche von euren gläubigen Mägden heiraten, die ihr als Sklavinnen besitzt. Gott weiß sehr wohl über euren Glauben Bescheid. Ihr gehört als Gläubige zueinander, ungeachtet der Unterschiede in der sozialen Stellung. Heiratet sie also mit der Erlaubnis ihrer Herrschaft und gebt ihnen ihre Morgengabe in rechtlicher Weise! Dabei sollen sie sich als ehrbare Frauen betragen, nicht als solche, die Unzucht treiben und sich Liebschaften halten. Und wenn sie durch die Eheschließung ehrbare Frauen geworden sind und dann etwas Abscheuliches begehen, kommt ihnen die Hälfte der Strafe zu, die in einem solchen Fall für die freigeborenen ehrbaren Frauen vorgesehen ist. Die Erlaubnis, Sklavinnen zu heiraten ist eine Erleichterung für diejenigen von euch, die bei gänzlicher Enthaltsamkeit fürchten, in Bedrängnis zu kommen. Doch ist es besser für euch, Geduld zu üben und auf die Heirat von Sklavinnen zu verzichten. Gott ist barmherzig und bereit zu vergeben.

Minderbemittelte Gläubige können also gläubige Sklavinnen heiraten. Auch T. Nagel thematisiert die Eheschliessung eines Muslims mit einer gläubigen Sklavin: „Wer nicht so vermögend ist, das Brautgeld aufzubringen, der solle mit einer Sklavin die Ehe eingehen. Vermutlich verstieß dieser Vorschlag gegen die guten Sitten, denn es wird darauf verwiesen, daß dank dem gemeinsamen Glauben schon eine Zusammengehörigkeit bestehe ... Die geschäftliche Seite eines solchen Eheverhältnisses ist wiederum die Übergabe eines „Lohnes“ an die Frau, die damit die Pflicht übernimmt, sich als „ehrbare“ Frau zu betragen ...“ (T. Nagel, Das islamische Recht, WVA-Verlag Skulima, Westhofen, 2001, Seite 68)

Der nächste Vers präzisiert, daß wirklich nur eine gläubige Sklavin, keinesfalls aber eine Götzenanbeterin geheiratet werden darf. Sie kommt als Ehefrau nicht in Frage, selbst wenn es sich um eine freie Frau handeln sollte „auch wenn sie euch gefallen sollte". Dieser Vers muß in der frühen medinensischen Zeit offenbart worden sein, denn nur damals gab es noch freie Götzenanbeterinnen in Medina (und Arabien). Später, nach der erfolgreichen ideologischen Gleichschaltung aller Einwohner der arabischen Halbinsel waren Unreine, das heisst Ungläubige nicht mehr als Freie anzutreffen. Sie wurden entweder vertrieben, versklavt oder umgebracht. Ob frei oder versklavt ist die Götzenanbeterin also für die Heirat absolut ungeeignet. Dem die Sklavin besitzenden Muslim ist dann wenigstens deren sexuelle Konsumation gestattet. III) Sexueller Missbrauch von Sklavinnen und weiblichen ungläubigen Kriegsgefangenen

Sure 2, Vers 221: Und heiratet nicht heidnische Frauen, solange sie nicht gläubig werden! Eine gläubige Sklavin ist besser als eine heidnische Frau, auch wenn diese euch gefallen sollte. Und gebt nicht gläubige Frauen an heidnische Männer in die Ehe, solange diese nicht gläubig werden! Ein gläubiger Sklave ist besser als ein heidnischer Mann, auch wenn dieser euch gefallen sollte. Jene Heiden rufen zum Höllenfeuer (indem sie zum Unglauben und zu sündigen Handlungen auffordern). Gott aber ruft zum Paradies und zur Vergebung durch seine Gnade. Und er macht den Menschen seine Verse klar. Vielleicht würden sie sich mahnen lassen.

In der Exegese zu diesem Vers wird auch Vers 5 aus Sure 5 erwähnt, der besagt, daß das beschriebene Ehehindernis keine Geltung für die Frauen der „Leute der Schrift“ hat Mischehen:

Tafsir al-Jalalayn: 2, 221: Heiratet nicht Götzenanbeterinnen und Ungläubige bis sie gläubig geworden sind. Ein gläubiges Sklavenmädchen ist besser als eine Götzenanbeterin, auch wenn diese eine freie Frau ist. Dies wurde offenbart als Widerlegung der Ansicht, daß es beschämend sei, ein Sklavenmädchen zu heiraten und daß es besser sei, eine freie Ungläubige zu heiraten die man wegen ihrer Schönheit und ihrem Reichtum begehrt. Diese Bestimmung hat keine Geltung für die Weiber der „Leute der Schrift“ wie im Vers 5 von Sure 5 erwähnt: Das keusche Frauenvolk der „Leute der Schrift“ ist euch erlaubt. Und gebt keine gläubige Frauen den Götzenanbetern zur Frau, bis letztere gläubig geworden sind. Ein gläubiger Sklave ist besser als ein Götzenanbeter, auch wenn ihr letzteren wegen seines Aussehens und seines Reichtums bewundert. Jene Götzenanbeter rufen zum Höllenfeuer weil sie zum Unglauben und zur Sünde auffordern. Fitna Allah aber ruft durch Seine Propheten zum Paradies und zu Vergebung, welche die Gläubigen durch ihre Handlungen verdienen. Seine Erlaubnis und Sein Wille werden beachtet, indem man Seine Freunde heiratet, und Er macht Seine Zeichen dem Volke klar, auf daß sie sich erinnern und mahnen lassen.

Zur Möglichkeit für den finanzschwachen Muslim, sich mit einer gläubigen Sklavin zu verheiraten drängen sich einige Fragen auf: 

  • Können auch Muslimas für sich einen gläubigen Sklaven auswählen, oder mit anderen Worten: können gläubige Sklaven freie Muslimas heiraten?

  • Wird durch die Heirat das Besitzverhältnis, welches das Sklavenmädchen an ihren bisherigen Eigentümer fesselt aufgehoben?

  • Das Angebot Allahs an Seine minderbemittelten Gläubigen macht nur Sinn, wenn die Brautgabe, die der Muslim seinem gläubigen Sklavenmädchen übergeben muß einen wesentlich geringeren Wert hat, als das, was er für eine gläubige freie Frau aufwenden müßte.

  • Wie gestaltet sich die rechtliche Beziehung eines freien Muslims zu seiner angeheirateten Sklavin? Wie wir gelesen haben, ist sie ihrem „Ehemann“ zwar in religiösen Belangen gleichgestellt, ist aber nicht vollumfänglich rechtsfähig. Sollte sie zum Beispiel Unzucht treiben, ergeben sich gemäß oben zitiertem Vers 25 aus Sure 4 folgende Konsequenzen: „Und wenn sie durch die Eheschließung ehrbare Frauen geworden sind und dann etwas Abscheuliches begehen, kommt ihnen die Hälfte der Strafe zu, die in einem solchen Fall für die freigeborenen ehrbaren Frauen vorgesehen ist.“ Wie wir im Kapitel I) Vorehelicher Sexualverkehr und Ehebruch herausgearbeitet haben, steht auf Ehebruch die Steinigung. Eine halbe Steinigung ist aber nicht möglich.

Die Grundlagen im Koran reichen nicht, um die wenigen aufgeführten Fragen verläßlich beantworten zu können. Die nach-mohammedanische islamische Rechtswissenschaft hat hingegen ausgefeilte Bestimmungen zum Sklavenrecht erarbeitet.

3. Gläubige sollen mit Sklaven, die sich loskaufen wollen, einen entsprechenden Vertrag abschließen. Sklaven, denen treue Dienste und ein guter Charakter attestiert werden, können mit ihrem Besitzer eine Übereinkunft zum Selbstloskauf aushandeln. In dieser Zeitspanne darf dann ein Sklave nicht weiterverkauft werden. Ferner ist der Besitzer gehalten, an die Freikaufbemühungen seines Sklaven einen finanziellen Beitrag zu leisten.

Mit der Freilassung wird der Sklave allerdings nicht wirklich frei, sondern Klient seines ehemaligen Besitzers. Zu diesem sehr speziellen Verhältnis schreibt T. Nagel: „Als Klientelschaft definiert man das Verhältnis, in das ein Sklave nach der Freilassung durch seinen Herrn zu diesem tritt. Durch die Freilassung rückt der Sklave in eine der Blutsverwandtschaft ähnliche Beziehung zu seinem Herrn ein: Der ehemalige Herr zählt im Falle des Todes des Freigelassenen zu dessen erbberechtigten Agnaten; er muß für seinen Freigelassenen Wehrgeld aufbringen, wenn dieser eine Blutschuld auf sich lädt, der ehemalige Herr übernimmt die einem engen Verwandten vorgehaltene Pflicht, als Trauzeuge zu fungieren, wenn die Tochter seines Freigelassenen verehelicht wird, desgleichen, wenn es um die Verheiratung einer freigelassenen Sklavin geht. Der ehemalige Sklave erwirbt keinen Anspruch auf das Erbe des Herrn; er gilt in der Regel nicht als Mitglied der männlichen Verwandtschaft seines einstigen Herrn, die für das Wehrgeld geradezustehen hätte, sollte dieser eine Blutschuld auf sich laden. In dieser Hinsicht im Vorteil, im Hinblick auf das Erbrecht im Nachteil gegenüber dem gewesenen Eigentümer, war der Freigelassene ... gehalten, jenem ein gewisses Mass an Loyalität zu wahren ...“ (T. Nagel, Das islamische Recht, WVA-Verlag Skulima, Westhofen, 2001, Seite173) Folgende Hadithstelle wird die ideologische Grundlage für die Bestimmung sein, daß der freigelassene Sklave weiterhin „zur Familie gehört“ (ob er will oder nicht):

Bukhari V8 B80 N753 berichtet von Anas bin Malik: Der Prophet sagte: „Der befreite Sklave gehört zu den Leuten, die ihn befreit haben.“ Oder er sagte etwas Ähnliches.

4. Gläubige sollen nicht Zuhälterei betreiben und ihre Sklavinnen zur Prostitution anhalten. Diese Bestimmung bezieht sich auf den oben aufgeführten, dritten Abschnitt von Vers 33 aus Sure 24.

Hurerei und außerehelicher Geschlechtsverkehr gehören im Islam zu den Kapitalverbrechen. A. Hadd-Vergehen Wie die Exegese zu diesem Koranvers ausdrücklich festhält, wird Allah, in seiner Barmherzigkeit, der zur Prostitution gezwungenen Sklavin verzeihen. Nicht etwa dem Besitzer, welcher sich als Zuhälter gebärdet und seine Sklavinnen zu einem Kapitalverbrechen zwingt, muß verziehen werden, sondern dem Opfer seines widerlichen Tuns. Dies ist ein besonders schönes Beispiel von dualistischem Denken im Islam.

 

3. Epilog

Islamische Sklaverei ist nicht nur das Thema einer inzwischen abgeschlossenen Geschichtsperiode. Sie wird auch heute noch im großen Stil betrieben. Wer sich über gegenwärtige islamische Sklaverei verläßlich orientieren will, findet entsprechende Berichte unter:    

www.csi-de.de
www.igfm.de

Offiziell wurde in den folgenden Ländern die Sklaverei zwar abgeschafft:

Saudi-Arabien: 1962
Yemen: 1970
Oman: 1970
Mauretanien: 1980

 

© Arbeitskreis Religion und Menschenrechte