Die dogmatischen
Grundlagen zum Sexualstrafrecht
In der folgenden
Zusammenstellung zu unerlaubtem sexuellem Verhalten, seinem Nachweis und
seiner Bestrafung werden wiederum die drei grundlegenden Werke der
islamischen Trilogie verwendet:
Weitergehende
Berücksichtigung einzelner rechtlicher Codices würde Rahmen und Sinn
dieser Textanalyse sprengen. Lediglich die Bestimmungen zum
Sexualstrafrecht der islamischen Republik Iran wurden zur Verdeutlichung
beigefügt.
►
Strafgesetze der
islamischen Republik Iran – Sexualdelikte
Im Islam gelten Ehebruch,
vorehelicher Geschlechtsverkehr, Homosexualität und auch
Selbstbefriedigung als Unzucht:
„Unter Unzucht
(zina)
versteht das islamische Recht jede Form
illegitimer sexueller Kontakte, also aller derjenigen, die ausserhalb der
Ehe oder der Beziehung zwischen einem Besitzer und seiner Sklavin
stattfinden.“
(Digitale
Bibliothek: A. T. Khoury, L. Hagemann, P. Heine: Lexikon des Islam, S.
1371, Verlag Herder, 2004)
I) Vorehelicher Sexualverkehr und Ehebruch
A.
Die koranischen Grundlagen zur Festlegung des Strafmasses
Gemäss den koranischen
Bestimmungen ist der Geschlechtsverkehr Männern nur mit den eigenen
Ehefrauen und den eigenen Sklavinnen erlaubt
►
III) Sexueller Missbrauch von Sklavinnen und weiblichen
Kriegsgefangenen
Sure 4, Vers 24:
Und verboten sind euch die ehrbaren Ehefrauen, außer was ihr an
Ehefrauen als Sklavinnen besitzt. Dies ist euch von Gott vorgeschrieben
...
(Übersetzung nach R. Paret)
Ehefrauen haben das sexuelle
Glück ausschliesslich bei ihren Ehemännern zu suchen. Für sie ist im Koran
nicht vorgesehen, daß sie sich für die Befriedigung ihrer sexuellen
Bedürfnisse Sklaven halten können.
Vorehelicher Sexualverkehr
ist verboten.
In Mekka sah Allah
für Unzucht noch keine Strafe vor, Er warnte die Gläubigen aber vor dieser
„üblen Handlungsweise“,
die „etwas
Abscheuliches“
sei:
Sure 17, Vers 32:
Und laßt euch nicht auf Unzucht ein! Das ist etwas Abscheuliches - eine
üble Handlungsweise!
(Übersetzung
nach R. Paret)
Tatsächlich ist im Islam
aber jeglicher vorehelicher und
ausserehelicher Geschlechtsverkehr verboten und er ist zu bestrafen. Die
Anweisungen dazu wurden von Allah aber erst in Medina erlassen, sie
sind allerdings nicht eindeutig:
Einerseits finden wir im
Koran folgenden Vers, der jedoch nur die Bestrafung von delinquenten
Frauen regelt:
Sure 4, Vers 15:
Und wenn welche von euren Frauen etwas Abscheuliches begehen, so verlangt,
daß vier von euch (Männern) gegen sie zeugen! Wenn sie (tatsächlich)
zeugen, dann haltet sie im Haus fest, bis der Tod sie abberuft oder Gott
ihnen eine Möglichkeit schafft (ins Leben zurückzukehren)!
(Übersetzung
nach R. Paret)
In
diesem Vers werden zwei Forderungen aufgestellt:
1.
"Wenn welche von
euren Frauen etwas Abscheuliches begehen"
muss dies von vier Männern
bezeugt werden. ►
D. Das Beweisprozedere zum Nachweis von Unzucht
2.
Wenn dies erfolgreich geschehen ist, sind die delinquenten Frauen
im Hause festzuhalten, bis
sie sterben oder bis Allah
"ihnen
eine Möglichkeit schafft".
Was man unter dieser
Formulierung verstehen soll, erläutert folgende exegetische Ausführung aus
dem Tafsir al-Jalalayn:
Tafsir al-Jalalayn 4,
15: Für diejenigen eurer Frauen, welche sich
lüstern benehmen und Unzucht betreiben sucht vier muslimische Männer als
Zeugen, und wenn sie es bezeugen, haltet sie im Hause fest, und verhindert
es, daß sie noch weiterhin mit Menschen zusammenkommen bis die Todesengel
sie hinwegnehmen oder Allah ihnen eine Möglichkeit aus dieser Situation
schafft. Diese Bestimmung wurde in den Anfängen des Islam erlassen, später
wurde dann "der Weg aus ihrer Situation" genauer definiert und die
Bestimmungen dieses Verses damit abrogiert: unverheiratete Frauen sollen
100 Peitschenhiebe erhalten und ein Jahr verbannt werden, verheiratete
Frauen aber gesteinigt. Diese Bestrafung wurde im Hadith (siehe unten)
erklärt: "Kommt und hört! Kommt und hört! Allah hat ihnen jetzt einen Weg
aus ihrer Situation gegeben!"
Den in
diesem Tafsir erwähnten hadith finden wir in der Sammlung von Muslim:
Muslim B17 N4192
berichtet von Ubada bin as-Samit: Wann immer
der Prophet Allahs eine Offenbarung erhielt wurde er davon erfasst und
seine Gesichtsfarbe änderte sich. Eines Tages geriet er wieder in diesen Zustand. Nachdem er die Offenbarung erhalten hatte,
fühlte er sich besser und sagte: Kommt und hört folgendes: Allah hat den
Frauen, welche Unzucht betreiben jetzt einen Weg aus ihrer Situation
gewiesen: Wenn ein verheirateter Mann mit einer verheirateten Frau Unzucht
betreibt und ein lediger Mann mit einer ledigen Frau Unzucht betreibt dann
soll im Falle der verheirateten Personen die Strafe aus einhundert
Peitschenhieben und anschliessender Steinigung bestehen. Im Falle von
ledigen Personen soll die Strafe mit einhundert Peitschenhieben und
anschliessender einjähriger Verbannung abgegolten werden.
Der hier als erster
koranischer Beleg aufgeführte Vers 15 aus Sure 4 kann eine weitere
juristische Konnotation erhalten, wenn man ihn mit dem ihm
nachfolgenden Vers zusammen liest:
Sure 4, Vers 15:
Und wenn welche von euren Frauen etwas Abscheuliches begehen, so verlangt,
daß vier von euch (Männern) gegen sie zeugen! Wenn sie (tatsächlich)
zeugen, dann haltet sie im Haus fest, bis der Tod sie abberuft oder Gott
ihnen eine Möglichkeit schafft (ins Leben zurückzukehren)!
Sure 4, Vers 16: Und
wenn zwei von euch (Männern) es begehen, dann züchtigt (?) sie (w. tut
ihnen Ungemach an)! Wenn sie (daraufhin) umkehren und sich bessern, dann
wendet euch von ihnen ab (und setzt ihnen nicht weiter zu)! Gott ist
gnädig und barmherzig.
(Übersetzung nach R. Paret)
R. Paret schreibt im
Kommentar zu Sure 4, Vers 16, daß der Ausdruck
"etwas Abscheuliches begehen"
auch in den Versen zur Geschichte des Propheten Lot vorkommt, und zwar im
Zusammenhang mit der Beschreibung von
Sexualverkehr zwischen Männern:
"Wollt
ihr denn gegen eure bessere Einsicht etwas so Abscheuliches begehen?" …
"Ihr gebt euch in eurer Sinnenlust wahrhaftig mit Männern ab" (Digitale
Bibliothek: Der Koran, übersetzt von Rudi Paret, Verlag W. Kohlhammer,
Kommentar zu 4,16, Seite 1309). Deshalb kann man annehmen, daß im vorliegenden Vers 16 aus Sure
4 (auch) von
vollzogener
gleichgeschlechtlicher Liebe unter Männern
gesprochen wird.
►
Anhang 27:
Die Geschichte von Lot
►
V)
Homosexualität
Betrachten wir dazu wieder die exegetischen Ausführungen im Tafsir
al-Jalalayn:
Tafsir al-Jalalayn 4,
16: Wenn zwei von euch Männern einen
Akt der Unzucht begehen, ehebrechen oder homosexuellen Geschlechtsverkehr
haben, so bestraft sie beide indem ihr sie beleidigt und mit Sandalen
schlagt. Wenn sie jedoch diese unzüchtige Handlung bereuen und wieder
gutmachen wollen, dann lasst von ihnen ab und verletzt sie nicht. Allah
vergibt denjenigen, welche bereuen, denn Er ist voll Erbarmen. Dieser Vers
wurde durch die schon beschriebene Bestrafung abrogiert und zwar wenn
Ehebruch gemeint ist und ebenso wenn homosexueller Beischlaf gemeint ist.
Gemäß al-Shafi’i wurde
dieser Vers durch die anderen vorgeschriebenen Bestrafungsmethoden
abrogiert, falls die unzüchtige Handlung einen Ehebruch darstellt oder
falls ein homosexueller Geschlechtsverkehr vorliegt. Laut seiner
Lehrmeinung darf der Mann, welcher das Objekt der Begierde ist und
penetriert wird, nicht gesteinigt werden, auch wenn er verheiratet ist. Er
soll jedoch gepeitscht und dann vertrieben werden. Auf Grund der
spezifischen Grammatik dieses Verses scheint es offensichtlicher zu sein,
daß in diesem Vers homosexuelle Unzucht gemeint ist, obwohl al-Shafi’i der
Meinung war, daß er sich auf Ehebrecher/innen beziehe. Diese These wird
durch die Tatsache, daß die beiden Delinquenten dieselbe Strafe erleiden
müssen und falls sie den unzüchtigen Akt bereuen in Ruhe gelassen werden
sollen noch verstärkt. All dies bezieht sich spezifisch auf Männer, weil
für Frauen – wie oben erwähnt
–
„Hausarrest“ festgelegt ist.
dann wird klar, daß hier
nicht nur die Unzucht zwischen Mann und Frau gegeisselt wird, sondern daß
die vorliegenden Verse auch im Sinne von gleichgeschlechtlicher Liebe
interpretiert werden können:
in Sure 4, Vers 15 solche
zwischen Frauen und in Sure 4, Vers 16 solche zwischen Männern. Lesbische
Frauen wären gemäss diesen koranischen Vorlagen anders zu bestrafen als
homosexuelle Männer. ►
V)
Homosexualität
Der zweite koranische Beleg,
der die Bestrafung von unerlaubtem Geschlechtsverkehr zu regeln sucht
finden wir in:
Sure 24, Vers 2:
Wenn eine Frau und ein Mann Unzucht begehen, dann verabreicht jedem von
ihnen hundert Peitschenhiebe! Und lasst euch im Hinblick darauf, daß es
bei dieser Strafverordnung um die Religion Gottes geht, nicht von Mitleid
mit ihnen erfassen, wenn anders ihr an Gott und den jüngsten Tag glaubt!
Und bei ihrer Bestrafung soll eine Gruppe der Gläubigen als Zeugen
anwesend sein.
(Übersetzung
nach R. Paret)
Tafsir al-Jalalayn 24, 2: Betreffend
der Hurerin und dem Hurer die nicht verheiratet sind – denn die
Verheirateten werden in Übereinkunft mit der Sunnah gesteinigt – geißle
jeden mit 100 Peitschenhieben. Ebenfalls in Übereinkunft mit der Sunnah
sollen sie zusätzlich noch für ein Jahr in die Verbannung getrieben
werden. Ein Sklave jedoch soll nur die Hälfte dieser Strafen erleiden. Ihr
sollt nicht wegen eures Erbarmens von Allahs Religion, d.h. vom Einhalten
Seiner Regeln absehen indem ihr irgendeinen Teil der vorgeschriebenen
Strafe weglässt, falls ihr an Allah und das Jüngste Gericht glaubt...
Und der Geißelung soll
eine Gruppe von Gläubigen als Zeugen beiwohnen, manchmal werden 3 genannt,
manchmal auch 4 (so viele wie es Zeugen braucht um gegen einen Akt von
Hurerei auszusagen).
Hier wird ein klares
Bestrafungsmass gefordert: 100 Peitschenhieben für die „Hurerin“ und den
„Hurer“. Sowohl der Koranvers als auch die Exegese sprechen von
unerlaubtem Sexualverkehr zwischen Mann und Frau. Homosexuelle Delinquenz
wird nicht erwähnt.
Man kann annehmen (wie auch
oben im Tafsir 4,15 erwähnt), daß mit dieser Bestimmung die Anordnungen
aus den oben erörterten Versen 15 und 16 aus Sure 4 abrogiert werden.
"Die
meisten Exegeten sind sich einig, daß diese beiden Verse durch Vers 2 aus
Sure 24 abrogiert wurden."
(Ecyclopaedia of the Qur'an, Brill, Leiden + Boston, 2006, Seite 28)
Zur Strafe der Auspeitschung
kommt noch eine weitere Bestimmung hinzu: Ledige Muslime, die sich des
unerlaubten Geschlechtsverkehrs schuldig gemacht haben dürfen nur
ihresgleichen oder Ungläubige heiraten:
Sure 24, Vers 3:
Und ein Mann, der Unzucht begangen hat, kann nur eine ebensolche oder eine
heidnische Frau heiraten. Und eine Frau, die Unzucht begangen hat, kann
ihrerseits nur von einem ebensolchen oder einem heidnischen Mann
geheiratet werden. Für die übrigen Gläubigen ist die Heirat mit jemand,
der Unzucht begangen hat verboten.
(Übersetzung
nach R. Paret)
Unzucht zählt also
"nach dem Allah-Gesetz zu den
Ehehindernissen und macht den Täter zu einem minderwertigen Menschen - wie
es die Ungläubigen sind."
(Hiltrud Schröter, Das Gesetz
Allahs, U. Helmer Verlag, Königstein, 2007, Seite 64)
Die bisher aufgeführten
koranischen Belege zur Bestrafung von Unzucht unterscheiden noch nicht
zwischen ledigen und verheirateten Delinquenten. Diese Unterscheidung wird
erst durch die Bestimmungen aus der sunnah vorgenommen.
B. Das Strafmass für Unzucht gemäss den Bestimmungen der
sunnah
Wie aus den exegetischen
Betrachtungen im Tafsir al-Jalalayn zu Sure 4, Vers 15 schon
hervorgegangen ist, werden die koranischen Bestimmungen zur Bestrafung von
Unzucht durch weiter gehende Bestimmungen aus der sunnah teilweise
abrogiert ►
Abrogation
und ergänzt.
Für die schwere menschliche
Verirrung der Unzucht von ledigen Gläubigen wird zusätzlich zur
Auspeitschung eine einjährige Verbannung gefordert, Für verheiratete
Muslime wird nebst Auspeitschung auch noch die Steinigung verlangt.
Dieses Gebot war offenbar den Affen der vorislamischen Zeit der
Unwissenheit bekannt, weshalb sie schon damals ihre ehebrecherischen
Weibchen steinigten:
Bukhari V5 B58 N188
berichtet von'Amr bin Maimun: Während der
vorislamischen Zeit der Unwissenheit sah ich einen weiblichen Affen, der
von einer Anzahl anderer Affen umgeben war. Diese haben das Weibchen
gesteinigt, weil es sich unerlaubtem Beischlaf hingegeben hat. Auch ich
habe dann beim Steinigen geholfen.
Von der Steinigung des
zweifellos auch in diese Angelegenheit verwickelten unzüchtigen
Affenmännchens wird hier nicht berichtet.
Unzucht ist also ein
gewaltiges Vergehen, selbst im Tierreich wird es geahndet. Allah hat
dieses Vergehen in der islamischen Rechtssprechung als Kapitalverbrechen
eingestuft. Es ist ein ►
hadd-Vergehen
(Grenzvergehen) und verletzt göttliche
Rechtssetzung.
Als Belegstellen für die
Forderung nach Bestrafung von Unzucht durch Steinigung werden hier aus der
grossen Anzahl von Zeugnissen aus den ahadith vier ausgewählt:
Muslim B017, N4191:
Ubada bin as-Samit erzählte: Der Gesandte Allahs sagte: Kommt und hört
meine Belehrung, kommt und hört meine Belehrung, Allah hat das Vorgehen
gegen diese Frauen festgelegt. Wenn ein nicht verheirateter Mann Unzucht
mit einer nicht verheirateten Frau treibt, dann soll jeder einhundert
Peitschenhiebe erhalten und ein Jahr verbannt werden. Und falls ein
verheirateter Mann mit einer verheirateten Frau Unzucht treibt, dann
sollen sie einhundert Peitschenhiebe erhalten und danach zu Tode
gesteinigt werden.
Muslim B017, N4194:
Abdullah bin Abbas erzählte, daß Umar bin Khattab auf der Kanzel des
Gesandten Allahs stand und sagte: Wahrlich, Allah sandte Mohammed die
Wahrheit und sandte auf ihn hernieder das Buch, und die Steinigungsverse
waren darin enthalten. Wir rezitierten sie, behielten sie in unserem
Gedächtnis und verstanden sie. Allahs Bote bestätigte die Steinigung bis
zum Tode für den Ehebrecher und die Ehebrecherin in seinen Urteilen, wir
wandten die Strafe der Steinigung bis zum Tode auch an. Ich muss leider
eingestehen, daß die Menschen das in der Zwischenzeit vergessen haben und
womöglich sagen: „Wir finden die Strafe der Steinigung nirgends in Allahs
Buch“, und deshalb vernachlässigen sie
die Pflicht, die von Allah vorgeschrieben wurde. Die Steinigung ist eine
Pflicht, die im Buche Allahs niedergelegt ist, dies für verheiratete
Männer und Frauen wenn Ehebruch vorliegt der durch Zeugenaussagen,
Schwangerschaft oder Geständnis bewiesen ist.
Bukhari V8 B78 N804
berichtet von Abu Huraira und Zaid bin Khalid:
Zwei Männer hatten vor Mohammed eine Auseinandersetzung. Einer von ihnen
sagte: „O Gesandter Allahs! Richte zwischen uns entsprechend dem Gesetz
Allahs.“ Der andere war etwas weiser und sagte: „O Gesandter Allahs!
Richte zwischen uns entsprechend dem Gesetz Allahs und erlaube mir zu
sprechen.“ Der Prophet sagte: „Sprich!“ Er sagte: „Mein Sohn war ein
Arbeiter, der dieser Person gedient hat. Und er hatte Beischlaf mit dessen
Frau. Die Leute sagen, daß mein Sohn gesteinigt werden soll, aber ich habe
ihn mit einhundert Schafen und einem Sklaven-Mädchen freigekauft. Dann
habe ich die Gelehrten gefragt und sie gaben mir zur Antwort, daß mein
Sohn hundert Peitschenhiebe erhalten und für ein Jahr in die Verbannung
gehen soll und daß die Ehefrau gesteinigt werden muss.“ Allahs Gesandter
sagte: „Wahrlich, in Wessen Händen mein Leben ruht, ich werde richten
zwischen euch entsprechend dem Gesetz Allahs. Die Schafe und das
Sklavenmädchen müssen zurückgegeben werden, der Sohn muss zu einhundert
Peitschenhieben und einjähriger Verbannung verurteilt werden.“
Dann befahl er Unais Al-Aslami, zur Ehefrau des anderen Mannes zu
gehen und, falls sie die Straftat bekennen würde, sie zu Tode zu
steinigen. Sie gab ein Geständnis ab und wurde gesteinigt.
Bukhari V8 B82 N816 berichtet von Ibn Abbas:
Umar sagte: „Ich fürchte, daß nachdem viel Zeit
verflossen ist die Menschen sagen werden: Wir finden keine Verse über das
Steinigen im Heiligen Buch, und dann konsequenterweise in die Irre gehen
indem sie die Verpflichtung vernachlässigen, die Allah geoffenbart hat.
Ich bestätige, daß die Strafe der Steinigung vollzogen wird an demjenigen,
der illegalen Sexualkontakt hat, wenn er schon verheiratet ist und wenn
die Straftat von Zeugen oder durch Bekenntnis bestätigt oder durch
Schwangerschaft bewiesen ist.“ Sofyan
fügte bei: „Ich habe diesen Bericht auf dieselbe Weise in Erinnerung."
Textanalyse der Bestimmungen zu Unzucht im Koran und in der
sunnah
1.
Die koranischen Grundlagen zum Thema Unzucht fordern für den gleichen
Tatbestand unterschiedliche Bestrafungen, die Bestimmungen widersprechen
sich, und sind unvollständig
ausformuliert.
2.
Ohne weitergehende ergänzende Bestimmungen aus den ahadith wären sie für
die Erstellung eines Rechtskodex nicht ausreichend.
3.
Unzüchtige Frauen sollen eingesperrt werden, bis der Tod sie ereilt oder
„Allah ihnen eine Möglichkeit schafft“;
daß diese Bestimmung auch die Bestrafung lesbischer Liebe abdeckt ist
wahrscheinlich. Delinquenten homosexuellen Männern soll
"Ungemach angetan werden".
4.
Wenn
"zwei von euch Männern es begehen"
und diese nachher ihre
Tat bereuen, dann soll von Strafe abgesehen werden. Diese Erleichterung
hat keine Gültigkeit bei heterosexuellem vorehelichem Geschlechtsverkehr,
bei Ehebruch und bei lesbischer Liebe.
5.
Unzucht zwischen Mann und Frau ist generell mit 100 Peitschenhieben zu
bestrafen.
6.
Im Koran wird nicht zwischen verheirateten und ledigen Gesetzesbrechern
unterschieden.
7.
Der Unzucht überführte Delinquenten dürfen nur noch wegen dem gleichen
Verbrechen verurteilte Muslime oder Ungläubige heiraten. Unzucht ist also
ein Ehehindernis.
Das letztlich gültige Urteil bei Unzucht
ist in der sunnah niedergeschrieben und fordert:
In den vier oben
aufgeführten Belegen aus der sunnah wird versichert, daß es sich bei der
Forderung zur Steinigung von Sexualverbrechern eigentlich um eine
koranische Offenbarung handelt, die dann bei seiner Kompilation nicht
berücksichtigt wurde. Deshalb abrogiert in der Praxis der islamischen
Rechtssprechung ausnahmsweise eine Bestimmung aus der sunnah die
eigentlich höher gewerteten (vorhandenen) koranischen Vorgaben. Was ist
geschehen? Dazu Jaya Gopal:
„Die Sure 33
„Die
Verbündeten“ enthält in der jetzigen Version 73 Verse. Es wird berichtet,
daß dieses Kapitel ursprünglich auch den heute nicht mehr vorhandenen Vers
über die Steinigung enthalten habe. Die Schreiber Ubayy und Abu Musa
bezeugten ebenso wie Omar und Aischa, daß die Sure ursprünglich 200 Verse
umfasst haben soll. Als Othman jedoch die Abschriften übertrug, konnte er
nur 73 finden.“
(Jaya Gopal, Gabriels Einflüsterungen, Seite 71, Ahriman-Verlag, Freiburg,
2004)
Wo sind die anderen Verse
hingekommen? John Burton schreibt über den diesbezüglichen Hinweis Aischas:
„Die Verse über
die Steinigung und über die Schwangerschaft wurden offenbart und
anschliessend auf ein Blatt geschrieben, das dann zur Sicherheit unter
Aischas Bettzeug aufgehoben wurde. Als der Prophet krank wurde und alle im
Haushalt damit beschäftigt waren, ihn zu pflegen, kam ein Tier vom Hof ins
Zimmer und frass das Blatt“
(John Burton, The Collection of the Qur’an, Cambridge University Press,
Cambridge, 1977, Seite 86)
Dazu auch Ibn Warraq:
„Es gibt eine Überlieferung von Aischa, der Frau des
Propheten, wonach es einmal einen Vers gab, der sich auf die Steinigung
bezog, in dem die Steinigung als Strafe für Unzucht vorgeschrieben wurde,
ein Vers, der einst Teil des Qur’ans war, jetzt aber verloren ist. Die
ersten Kalifen wandten diese Bestrafung bei Ehebruch an, obwohl der Qur’an,
wie er uns heute vorliegt, dafür nur einhundert Peitschenhiebe anordnet.
So diese Geschichte unwahr ist, bleibt es ein Rätsel, wieso das islamische
Recht bis auf den heutigen Tag die Steinigung vorschreibt ... “
(Ibn Warraq, Warum ich kein Muslim bin, Matthes & Seitz, Berlin, 1995,
Seite 164 f)
►
Anhang 34:
Frostige Warnungen
C. Die
Ungenauigkeit des koranischen Dogmas zur Unzucht
Wie schon erwähnt, handelt
es sich bei Steinigung als Strafe für Unzucht von Eheleuten nicht um eine
vollständige Abrogation der koranischen Vorlagen, sondern um eine
Präzisierung. Die Auspeitschung mit 100 Hieben aus Sure 24, Vers 2 wird
beibehalten; die Steinigung ist demnach eine Erweiterung des Strafmasses,
und zwar für verheiratete Muslime. Für ledige Muslime besteht die
Verschärfung der Bestrafung in der Forderung nach einjähriger Verbannung.
Die Verse 15 und 16 aus Sure 4 wurden ja durch den eben erwähnten Vers 2
aus Sure 24 schon abrogiert – oder doch nicht?
Es stellt sich die Frage:
Warum hat Allah die schwere menschliche Verirrung der Unzucht (inklusive
Homosexualität und lesbischer Liebe) nicht ein für alle Mal im Koran klar
geregelt? Warum hat Er zu diesen Themen eine Reihe uneindeutiger und sich
widersprechender Bestimmungen erlassen?
|
Das Recht auf ein
eigenständiges Sexualleben ist ein Grundrecht jedes mündigen Bürgers
und wird gemäss Artikel 3 und 12 der ►
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
geschützt. Ein selbstbestimmtes Sexualleben ist demnach in allen
westlichen Demokratien Teil der garantierten Persönlichkeitsrechte.
|
D. Das
Beweisprozedere zum Nachweis von Unzucht
|
Das Zeugenrecht in der
islamischen Rechtssprechung widerspricht ganz klar nicht nur dem
westlichen Rechtsverständnis der Gleichstellung von Mann und Frau
sondern auch den Menschenrechten.
►
Anhang 28: Das Zeugenrecht in der
scharia |
1. Der Beweis von Unzucht
Allah hat als Tatbeweis für
Unzucht festgelegt, daß sie von vier Männern bezeugt werden muss:
Sure 4, Vers 15:
Und wenn welche von euren Frauen etwas Abscheuliches begehen, so verlangt,
daß vier von euch (Männern) gegen sie zeugen! Wenn sie (tatsächlich)
zeugen, dann haltet sie im Haus fest, bis der Tod sie abberuft oder Gott
ihnen eine Möglichkeit schafft (ins Leben zurückzukehren)!
Durch die Zeugenaussage
von vier Männern ist das Kapitalverbrechen von Unzucht also bewiesen.
Die Bestimmung in dieser Offenbarung richtet sich zwar nur gegen Frauen,
die „etwas
Abscheuliches begehen“,
also Unzucht betreiben. Die
Forderung nach der Zeugenaussage von vier Männern wird im islamischen
Recht aber generalisiert und in jedem Falle von Unzucht aufgestellt,
also nicht nur bei ausserehelichem Geschlechtsverkehr, sondern auch bei
vermuteter Homosexualität und Vergewaltigung.
2. Die Verleumdung
In einem zweiten Schritt,
anlässlich einer späteren Offenbarung, hat Allah die Anforderungen
verschärft. Jetzt geht es nicht mehr nur
um unzüchtige Frauen, sondern um
"ehrbare
Ehefrauen". Ferner hat der
Allmächtige die Bestrafung
bei Verleumdung eingeführt und gefordert, daß die vier männlichen Zeugen
mit 80 Peitschenhieben zu bestrafen sind, wenn sich der geäusserte
Verdacht nicht durch übereinstimmende Aussagen aller Zeugen
erhärten lässt:
Sure 24, Vers 4:
Und wenn welche von euch ehrbare Ehefrauen mit dem Vorwurf des Ehebruchs
in Verruf bringen und hierauf keine vier Zeugen für die Wahrheit ihrer
Aussage beibringen, dann verabreicht ihnen achtzig Peitschenhiebe und
nehmt nie mehr eine Zeugenaussage von ihnen an! Sie sind die wahren
Frevler,
(Übersetzung
nach R. Paret)
Tafsir al-Jalalayn 24,
4: Und diejenigen, welche ehrbare
verheiratete Frauen, welche keusch sind, der Unzucht anklagen, und nicht
gleichzeitig vier Zeugen bringen können, welche als Augenzeugen die
unzüchtige Handlung bezeugen können schlage jeden von ihnen mit achtzig
Peitschenhieben. Lade sie nie mehr ein, für irgendetwas Zeugenaussagen zu
machen, denn sie sind unmoralisch, sie haben
eine schwere Sünde begangen.
Interessant ist, daß
in Sure 24, Vers 4 nur die Verleumdung von
"ehrbaren Ehefrauen"
durch Männer behandelt wird. Die Verleumdung von ehrbaren Ehemännern durch
Frauen wird hingegen nicht erwähnt.
Die Bestrafung von falscher
Zeugenaussage wird im islamischen Recht auf sämtliche Fälle von zu
beweisender Unzucht angewendet, also nicht nur bei
„ehrbaren Ehefrauen“.
3. Der Beweis der Unzucht
gegen die eigene
Ehefrau
Die Anklage wegen Ehebruchs
gegen die eigene Ehefrau muss, wenn der Ehemann für die
Untermauerung des Vorwurfes keine Zeugen findet und
"nur sich selber als
Zeugen dafür"
hat, durch Schwüre untermauert werden. Die angeklagte Ehefrau kann sich
erfolgreich mit ebenso vielen Schwüren von der Anklage befreien:
Sure 24, Vers 6:
Und wenn welche von euch ihre eigenen Gattinnen mit dem Vorwurf des
Ehebruchs in Verruf bringen und nur sich selber als Zeugen dafür haben,
dann soll die Zeugenaussage eines solchen Ehegatten darin bestehen, daß er
viermal vor Gott bezeugt, daß er die Wahrheit sagt,
Sure 24, Vers 7: und
ein fünftes Mal, daß der Fluch Gottes über ihn kommen soll, wenn er lügt.
Sure 24, Vers 8: Und
die betreffende Frau entgeht der Strafe die auf Ehebruch steht, wenn sie
viermal vor Gott bezeugt, daß er lügt,
Sure 24, Vers 9: und
ein fünftes Mal, daß der Zorn Gottes über sie kommen soll, wenn er die
Wahrheit sagt.
Sure 24, Vers 10: Und
wenn nicht Gott Seine Huld und Barmherzigkeit über euch würde walten
lassen, und wenn Er nicht so gnädig und weise wäre.
(Übersetzung
nach R. Paret)
Bei diesen Bestimmungen
können wir dieselbe Auslassung feststellen, wie bei der Verleumdung von
Ehefrauen durch fremde Männer: Für die potentiell gehörnte Ehefrau finden
wir keine Regelungen, wie sie gegen ihren fremdgehenden Ehemann vorgehen
soll.
4.
Weitere Beweise für das Vorliegen von Unzucht
Wie aus den oben erwähnten
Belegstellen aus den ahadith hervorgeht, gelten als Beweis für erfolgte
Unzucht neben Zeugenaussagen auch:
-
eine
Schwangerschaft
-
ein Geständnis
"Ausser einer
übereinstimmenden Zeugenaussage von zwei bzw. vier Zeugen ist also ein
Geständnis die einzige Möglichkeit, eine Verurteilung bei einem
Kapitalverbrechen zu erreichen. Dieses Geständnis muss mindestens einmal
ausgesprochen werden, im Fall von Unzucht muss es nach Auffassung der
Hanafiten und Hanbaliten jedoch viermal wiederholt werden."
(Ch. Schirrmacher, U.
Spuhler-Stegemann, Frauen und die Scharia, Seite 47, Goldmann-Verlag,
München, 2006, Seite 48) "Die
Person, die freiwillig gesteht, muss das Geständnis vier mal
wiederholen, kann es allerdings später widerrufen:"
(Ecyclopaedia
of the Qur'an, Brill, Leiden + Boston, 2006, Seite 29)
►
Art 71
Textanalyse der koranischen Bestimmungen zu Zeugnis und Verleumdung
1.
Es stellen sich bei der Lektüre der koranischen Verse über die
Zeugenaussagen bei Unzucht fremder Ehefrauen eine ganze Reihe von Fragen:
-
Was bedeutet denn
eigentlich eine Zeugenaussage in Bezug auf Ehebruch? Es bedeutet, daß
der Zeuge die Tat mit eigenen Augen gesehen haben muss. Er darf
also nicht nur auf Grund von nahe liegenden oder kompromittierenden
Umständen annehmen, daß Ehebruch, Notzucht oder Unzucht stattgefunden
haben, sondern er muss bei der Tat quasi anwesend sein.
-
Es ist durchaus möglich,
daß der Ehemann seine ehebrecherische Ehefrau in flagranti ertappt,
weshalb die Bestimmung, daß seine Klage vor Gericht angenommen wird,
sinnvoll ist.
-
Demgegenüber ist es beim
Beischlaf, der üblicherweise in einem geschützten und privaten Rahmen
stattfindet, fast auszuschliessen, daß vier Zeugen anwesend sind. Es ist
allenfalls noch für einen einzelnen Zeugen im Bereich der Möglichkeit,
daß er eine solche Tat bemerkt.
-
Warum wird dann gefordert,
daß ausgerechnet vier Zeugen aussagen, wo es doch - so müsste man
entsprechend der Schwere des Vergehens annehmen - darum geht, dieses
Verbrechen auch wirklich bestrafen zu können?
-
Warum soll denn
ausgerechnet ein beliebiger Mann irgendeine Frau des Ehebruchs
beschuldigen? aus Rache? aus Missgunst?
-
Warum behandelt Vers 4 aus
Sure 24 nur den Vorwurf gegen eine ehebrecherische Ehefrau? Warum ist
sie "ehrbar"?
2.
Für die Beantwortung dieser Fragen muss man einen Ausflug in die Genesis
von Vers 4 aus Sure 24 machen. Er wurde offenbart, als die Lieblingsfrau
Mohammeds, Aischa, des Ehebruchs angeklagt wurde:
Bei der Heimkehr nach dem
Feldzug gegen die Banu Mostaliq (einem Beduinenstamm) im Jahre 628 verlor
Aischa den Anschluss an den Trupp, was dann zu schweren Verdächtigungen
und Anschuldigungen wegen Ehebruchs führte:
„Aischa erzählte: So oft Mohammed eine Reise
unternahm, loste er unter seinen Frauen und nahm die mit, welche das Los
traf. Bei dem Feldzuge gegen die Banu Mostaliq wurde auch gelost, und das
Los fiel auf mich ... Wenn mein Kamel zur Reise bereit war, setzte ich
mich in die Sänfte, dann kamen die Kameltreiber, fassten die Sänfte von
unten und hoben sie auf den Rücken des Kamels und banden sie fest, dann
zogen sie das Kamel am Kopfe und führten es fort. Als Mohammed von diesem
Feldzuge heimkehrte, ritt er bis zu einer Station in der Nähe von Medina,
dann stieg er ab und brachte hier die Nacht zu. Dann gab er wieder den
Befehl zum Aufbruch, und die Leute zogen weiter, ich aber entfernte mich
wegen eines Bedürfnisses, und ich hatte eine Kette aus Steinen an. Als ich
fertig war, fiel sie mir von meinem Halse, ohne daß ich es merkte, und als
ich zu den Kamelen zurückkehrte und nach meinem Hals griff, fand ich sie
nicht, da kehrte ich zu der Stelle zurück, nach welcher ich gegangen war,
und suchte sie, bis ich sie fand. Meine Kameltreiber waren aber schon
früher hinter mir hergekommen, denn mein Kamel war schon bereit, und da
sie fest geglaubt hatten, ich sei, wie gewöhnlich in die Sänfte gestiegen,
hatten sie diese aufs Kamel gehoben und festgegürtet, und das Kamel
fortgetrieben. Als ich daher zum Lager zurückkam, war kein Mensch mehr da,
denn alles war schon aufgebrochen, da hüllte ich mich in mein Oberkleid
und legte mich an dem Orte, wo ich war nieder, denn ich wusste, daß man zu
mir zurückkehren würde, sobald man mich vermisste. Während ich so dalag
kam Safwan Ibn al-Muattal vorüber, der wegen eines Geschäfts hinter dem
Heere zurückgeblieben war, und die Nacht nicht mit demselben zugebracht
hatte. Als er mich bemerkte, ging er auf mich zu, bis er vor mir stand,
denn er hatte mich früher schon gesehen, ehe wir uns verschleiern mussten,
und rief: „Wir sind Allahs und kehren einst zu Ihm zurück, es ist die
Gattin des Gesandten Allahs!“ Ich hüllte mich in mein Gewand, und als er
fragte: „Warum bist Du zurückgeblieben? Allah sei dir gnädig!“ gab ich
keine Antwort. Er aber führte mir sein Kamel vor und sagte: „Besteige es!“
und trat wieder zurück. Als ich es bestiegen hatte, führte er es schnell
fort, um die Leute noch einzuholen, aber wir konnten sie nicht mehr
einholen. Auch wurde ich bis zum folgenden Morgen, als die Leute
abgestiegen waren, nicht vermisst. Als alle schon in Ruhe waren, kam
Safwan, und trieb mein Kamel heran. Da führten die Leute die bekannten
Reden, und die Truppen gerieten in Schrecken, aber ich wusste von Allem
nichts. Kaum in Medina angekommen wurde ich sehr unpässlich, so daß ich
von all den Reden nichts erfuhr. Die Reden drangen zwar auch zu Mohammed
und meinen Eltern, aber sie erwähnten nicht das Geringste davon vor mir“
(Weil, 2. Band, Seite 140)
Die Geschichte dümpelte
einige Zeit vor sich hin, wobei diejenigen, die das Gerücht des Ehebruches
in Umlauf gesetzt hatten nicht aufhörten, die Sache anzuheizen. Für
Mohammed war das sehr unangenehm und schadete seinem Ruf. Es stiftete auch
Unfrieden unter den Gläubigen und stachelte die ►
Heuchler zu weiterem
böswilligem Tun an. Schliesslich konfrontierte Mohammed Aischa mit den
Vorwürfen:
„Du wirst gehört haben,
was die Leute sagen, fürchte Allah! Hast du ein Unrecht begangen, so kehre
dich zu Allah, Er nimmt die Busse Seiner Diener an.“ Kaum hatte er so
gesprochen, so liessen meine Tränen nach ... und ich erwartete, daß meine
Eltern für mich antworten würden. aber sie schwiegen und ich hielt mich zu
gering und unbedeutend, als daß ich die Hoffnung hegte, Allah werde um
meinetwillen Etwas offenbaren, das dann als Koran in den Moscheen gelesen
und bei Gebeten gebraucht wird: das einzige, was ich hoffte war, daß
Mohammed ein Gesicht haben werde, in welchem ihm Allah meine Unschuld
zeigte.“
(Weil, 2. Band, Seite 141)
Die Angelegenheit war aber - entgegen den
Befürchtungen Aischas - für den Allmächtigen doch bedeutend genug, um
klärende Worte hernieder zu senden:
„Mohammed war noch
nicht aufgestanden, als ihn, wie gewöhnlich, eine Ohnmacht überfiel, er
wurde in sein Gewand gehüllt und man legte ein Lederkissen unter sein
Haupt. Als ich dies sah, war ich weder verzagt noch besorgt, denn ich
wusste, daß ich unschuldig war ... Endlich kam Mohammed wieder zu sich, er
setzte sich aufrecht, und der Schweiß rann wie Perlen von ihm herab,
obgleich es ein Wintertag war. Er wischte sich den Schweiß von der Stirne
und sagte: „Empfange frohe Botschaft, Aischa! Allah hat deine Unschuld
geoffenbart“ Ich sagte: „Allah sei gepriesen!“ Er trat dann zu den Leuten
hinaus und las ihnen vor, was Allah zu dieser Sache im Koran geoffenbart
hatte, dann liess er Hassan Ibn Thabit, Mistah Ibn Uthathe und Hammnah,
welche die schlimmsten Nachreden geführt hatten, geisseln.“
(Weil, 2. Band, Seite 142)
Wie erwähnt, war diese Begebenheit der
Anlass, daß Allah aus der Urschrift durch
den Engel Gabriel weitere umfangreiche Offenbarungen herabsenden liess;
sie umfassen den Anfang der Sure 24 „Das Licht“ und wurden, wie Vers 1
ausdrücklich festhält
„zum Gesetz erhoben“.
Daher ist Unzucht ein Vergehen,
welches göttliches Recht verletzt und somit ein Kapitalverbrechen.
Die sich unmittelbar auf die „Affäre
Aischa“ beziehenden Stellen sind Vers 4 mit der notwendig gewordenen
Gesetzespräzisierung und die Verse 10 bis 20 mit den moralischen
Erläuterungen an die Adresse der Übeltäter die
„es für ein Leichtes
hielten, wo es vor Allah schwer ist.“.
Sie sollen sich nie wieder zu solch verleumderischem Tun hinreissen
lassen:
Sure 24, Vers 1:
Eine Sure, die Wir herabsandten und zum Gesetz erhoben! Und Wir sandten
deutliche Zeichen in ihr herab, auf daß ihr euch ermahnen lasset.
Sure 24, Vers 2: Die
Hure und den Hurer, geisselt jeden von beiden mit hundert Hieben; und
nicht soll euch Mitleid erfassen zuwider dem Urteil
Allahs, so ihr an Allah glaubt und an den Jüngsten Tag. Und eine Anzahl
von Gläubigen soll Zeuge ihrer Strafe sein.
Sure 24, Vers 3: Der
Hurer soll nur eine Hure heiraten oder eine Heidin; und die Hure soll nur
einen Hurer heiraten oder einen Heiden. Und verwehrt ist solches den
Gläubigen.
Sure 24, Vers 4:
Diejenigen, welche züchtige Frauen verleumden und hernach nicht vier
Zeugen beibringen, die geisselt mit achzig Hieben und nehmt nie mehr ihr
Zeugnis an, denn es sind Frevler.
Sure 24, Vers 5: Ausser
jenen, welche hernach bereuen und sich bessern; denn siehe, Allah ist
wahrlich verzeihend und barmherzig.
Sure 24, Vers 6: Und
diejenigen, welche ihre Gattinnen verleumden und keine Zeugen haben ausser
sich selber – viermal soll ein jeder sein Zeugnis vor Allah beteuern, daß
er wahrhaftig ist,
Sure 24, Vers 7: und zum
fünftenmal, daß Allahs Fluch auf ihn komme, so er ein Lügner sei.
Sure 24, Vers 8: Aber
abwenden soll es die Strafe von ihr, wenn sie viermal vor Allah bezeugt,
daß er ein Lügner ist,
Sure 24, Vers 9: und das
fünfte Mal, daß Allahs Zorn auf sie komme, wenn er die Wahrheit
gesprochen.
Sure 24, Vers 10: Und
ohne Allahs Huld und Barmherzigkeit gegen euch, und so wäre Allah nicht
vergebend und weise ... (so hätte Er sofortige Strafe verhängt.)
Sure 24, Vers 11: Siehe,
diejenigen, welche die Lüge aufbrachten, eine Anzahl von euch, erachten es
nicht für ein Übel für euch; nein, es ist gut für euch. Jedem Manne von
ihnen soll sein, was er verdient hat an Sünde, und derjenige, welcher es
übernahm, sie zu vergrössern, soll gewaltige Strafe empfangen.
Sure 24, Vers 12: Warum,
als ihr es hörtet, dachten nicht die gläubigen Männer und Frauen bei sich
Gutes und sprachen: „Dies ist eine offenkundige Lüge?“
Sure 24, Vers 13:
Warum brachten sie nicht vier Zeugen hierfür? Doch da sie die Zeugen nicht
brachten, sind sie vor Allah Lügner.
Sure 24, Vers 14: Und
ohne Allahs Huld zu euch und Seine Barmherzigkeit hienieden und im
Jenseits hätte euch für eure Ausstreuung eine gewaltige Strafe getroffen,
Sure 24, Vers 15: Und
als ihr mit euren Zungen äussertet und mit eurem Munde spracht, wovon ihr
kein Wissen hattet und es für ein Leichtes hieltet, wo es vor Allah schwer
ist.
Sure 24, Vers 16: Und
warum, als ihr es hörtet, spracht ihr nicht: „Es kommt uns nicht zu,
hierüber zu reden?“ Preis Dir! Dies ist eine gewaltige Verleumdung.
Sure 24, Vers 17:
Allah ermahnt euch, nie wieder ähnliches zu tun, so ihr gläubig seid.
Sure 24, Vers 18: Und
Allah macht euch die Zeichen klar, und Allah ist wissend und weise.
Sure 24, Vers 19: Und
diejenigen, welche Gefallen daran finden, daß Schändliches ruchbar wird
von den Gläubigen, sollen schmerzliche Strafe empfangen. Hienieden und im
Jenseits; und Allah weiß, doch ihr wisset nicht.
Sure 24, Vers 20: Und
ohne Allahs Huld gegen euch und Seine Barmherzigkeit, und wäre Allah nicht
gütig und barmherzig, ... (hätte Er euch sofort bestraft.)
Das im Falle von vermuteter
Unzucht durch Allah eingeführte Beweisprocedere mit vier männlichen Zeugen
hat im Zusammenhang mit der Affäre um Mohammeds Kindfrau Aischa zweifellos
weit über das nötige Ziel hinausgeschossen. Zur fraglichen Tatzeit war sie
ja mit dem belasteten Muslim allein in der Wüste und niemand, der als
Zeuge hätte aussagen können, war in der Nähe. Aber die Forderung nach
schwerer Auspeitschung von verleumderischen Zeugen stellte jedenfalls
sicher, daß
die bösen Zungen in Medina umgehend verstummten. Auch diese Offenbarung
kam gerade im richtigen Zeitpunkt hernieder.
Der zentrale Stellenwert des
Ehrbegriffes im Islam geht eben auch aus dieser Forderung und der harten
Bestrafung bei Verleumdung hervor. Aufschlussreich dazu sind die
detaillierten Strafbestimmungen bei Verleumdung im iranischen Strafrecht.
►
Fünftes
Kapitel: Verleumdung
II) Hurerei /
Ehe auf Zeit (mut'a)
Wie aus den bisherigen
Ausführungen hervorgeht, ist Unzucht (zina), das heißt
jeglicher Sexualverkehr ausserhalb der Ehe, im Islam verboten.
Unzucht ist ein Kapitalverbrechen.
Folgerichtig müsste man
annehmen, daß auch Prostitution untersagt ist. Die einzig legitime Art des
Sexualaktes hätte demnach für den muslimischen Mann ausschliesslich
innerhalb der Ehe und mit den eigenen Sklavinnen zu erfolgen. Allerdings
gibt folgender Vers die juristische Grundlage ab, wonach sich Männer einer
sehr speziellen Form der Hurerei bedienen können:
Sure 4, Vers 24:
Und verboten sind euch die ehrbaren Ehefrauen, außer was ihr an Ehefrauen
als Sklavinnen besitzt. Dies ist euch von Gott vorgeschrieben. Was darüber
hinausgeht, ist euch erlaubt, nämlich daß ihr euch als ehrbare Ehemänner,
nicht um Unzucht zu treiben, mit eurem Vermögen sonstige Frauen zu
verschaffen sucht. Wenn ihr dann welche von ihnen im ehelichen Verkehr
genossen habt, dann gebt ihnen ihren Lohn als Pflichtteil! Es liegt aber
für euch keine Sünde darin, wenn ihr, nachdem der Pflichtteil festgelegt
ist, darüber hinausgehend ein gegenseitiges Übereinkommen trefft. Gott
weiß Bescheid und ist weise.
(Übersetzung
nach R. Paret)
Aus dem Tafsir al-Jalalayn
entnehmen wir folgende exegetische Ausführung zu diesem Vers:
Tafsir al-Jalalayn 4, 24: Verboten
sind euch verheiratete (nicht verwitwete) Frauen. Ihr könnt sie nicht
ehelichen, bevor sie ihre Ehemänner verlassen haben, ob sie nun freie
Muslimas sind oder nicht. Außer was eure rechte Hand an gefangen
genommenen Sklavenmädchen besitzt; mit ihnen könnt ihr sexuelle
Beziehungen haben, auch wenn sie noch Ehemänner im Feindeslager haben,
dies unter der Bedingung, daß ihr einen Menstruationszyklus abwartet um
herauszufinden ob sie schwanger sind oder nicht. Dies ist, was Allah euch
vorgeschrieben hat. Gesetzlich erlaubt ist euch – außer alldem was Er euch
betreffend Frauen verboten hat – verheiratete oder ledige Frauen (auf)zusuchen
um mit ihnen (eigentlich) ungesetzlichen Geschlechtsverkehr zu haben wenn
ihr euer Vermögen einsetzt, um ihnen eine Mitgift oder sonstige Bezahlung
zu offerieren. Solchen „Gattinnen“, welche ihr auf diese Weise genießt und
mit denen ihr Sexualverkehr gehabt habt, gebt ihnen ihren Lohn, eine
Mitgift welche ihr für sie bestimmt habt als Verpflichtung. Ihr haftet
nicht dafür, wenn ihr – nachdem ihr eurer Verpflichtung nachgekommen seid
– zusammen mit ihnen eine Übereinkunft trefft, ob (die Bezahlung)
ausfallen, erhöht oder herabgesetzt werden soll. Allah kennt Seine
Geschöpfe vollumfänglich, in weiser Voraussicht teilt Er ihnen zu.
Die Formulierung dieses
Verses „mit eurem
Vermögen sonstige Frauen zu verschaffen sucht“
zusammen mit den exegetischen Ausführungen scheint eindeutig zu sein: Er
bildet die koranische Rechtfertigung für Prostitution, der so genannten
mut'a-Ehe, in der die eheliche Gemeinschaft von vornherein auf eine
bestimmte Zeit begrenzt wird.
Wie kommt Allah dazu,
Hurerei zu erlauben, wo Er doch sonst die Bestimmungen zur Verhinderung
und Bestrafung von ausserehelichem Geschlechtsverkehr sehr rigide
festgelegt hat? Die Antwort finden wir in einer Anweisung Mohammeds an
seine Mitstreiter, den Beleg zur entsprechenden biographischen Reminiszenz
bei Bukhari:
Bukhari V6 B60 N139 berichtet von
Abdullah: Wir pflegten an den Heiligen Kriegen teilzunehmen, die der
Prophet unternahm und wir hatten keine Frauen (Ehefrauen) dabei. So
fragten wir den Propheten: „Sollen wir uns kastrieren?“ Aber der Prophet
verbot uns, dies zu tun. Stattdessen erlaubte er uns, Frauen für eine
befristete Zeit zu heiraten, indem wir sie entlöhnten. Darauf rezitierte
er: „O ihr, die ihr glaubt! Macht die guten Dinge nicht unrechtmäßig,
nachdem Allah sie für euch erlaubt hat.“
Es schien auf Raub- und
Kriegszügen der medinensischen Urgemeinde ein erheblicher sexueller
Notstand geherrscht zu haben. Und zwar dann, wenn noch keine weiblichen
Kriegsgefangenen gemacht worden waren, die dann als Sklavinnen umsonst
hätten konsumiert/vergewaltigt werden können.
►
III) Sexueller Missbrauch von Sklavinnen und weiblichen ungläubigen
Kriegsgefangenen
Um also zu verhindern, daß
die verzweifelten mujahidun operative Eingriffe vornahmen, die sie
später sicher bereut hätten, hat Mohammed die Ehe auf Zeit erlaubt und
Allah legitimierte sie mit Vers 24 aus Sure 4.
Die Ehe auf Zeit wurde also
im Zusammenhang mit einem spezifischen Lebensumstand offenbart, in welchem
sich ein mujahid befinden konnte: die Absenz seiner Ehefrauen und
Sklavinnen auf Kriegszügen und damit das Ausgeliefertsein an einen
unangenehmen Triebdruck.
Betrachten wir die bisher
dargestellten Zeugnisse aus dem islamischen Dogma, so muss festgestellt
werden, daß der Text von
Vers 24 aus Sure 4 eindeutig einer generellen Erlaubnis zur
Prostitution gleichkommt. Dies ist auch die Praxis im
schiitischen Islam; im Iran gehört die mut’a - Ehe zu den erlaubten und
gängigen sexuellen Praktiken. Sie wird durch obigen Vers legitimiert und
damit von Unzucht unterschieden. Während erstere für ehrbare Ehemänner (nicht
für ehrbare Frauen) erlaubt ist, ist letztere streng verboten. Worin
liegt für den ehrbaren Ehemann, der sich "mit
seinem Vermögen sonstige Frauen zu verschaffen sucht"
der Unterschied zu
"Unzucht treiben"?
Es wird wohl die Sanktionierung „von Oben“ sein.
Selbstredend ist die Ehe auf
Zeit nur zwischen einem Muslim und einer Muslima erlaubt. Eine solche
"Ehe" kann für eine sehr kurze Dauer geschlossen werden (einige Stunden)
und gilt nachher wieder als aufgelöst.
"Die Mut'a ist eine Sonderform der Ehe. Für
sie gelten Sonderbedingungen. Die Vertragspartner - Mut'a-Frau und
Mut’a-Mann - schliessen einen Ehevertrag ab, der eine Art Mietvertrag ist,
in dem die Dauer der Ehe oder eine bestimmte Anzahl von Sexualkontakten
und die Besoldung der Frau festgelegt werden. Die Zeitehe kann Stunden,
Monate oder Jahre dauern … Zum Vertragsabschluss werden weder Zeugen noch
Imam oder Richter benötigt. … Sunniten halten diese Form der Ehe für eine
durch den Koran und die Sunna nicht zu rechtfertigende Form der
Prostitution … In der Sunna wird sie mehrfach thematisiert. Danach hat das
Vorbild Mohammed sie zunächst erlaubt und später verboten."
(Hiltrud
Schröter, Das Gesetz Allahs, U. Helmer Verlag, Königstein, 2007, Seite 84)
In der Tat hat Mohammed die
Ehe auf Zeit wieder verboten, und zwar anlässlich der Eroberung von
Khaybar:
Bukhari V5 B59 N527 berichtet von Ali
bin Abi Talib: Am Tage von Khaybar hat Allahs Gesandter die Mut’a -
Ehe und das Essen von Eselsfleisch verboten.
Es finden sich in den ahadith aber auch
Berichte, welche das absolute Verbot wieder relativierten:
Bukhari V7 B62 N51 berichtet von Abu
Jamra: Ich hörte Ibn Abbas, als er über die Mut’a - Ehe gefragt
wurde und er erlaubte sie. Darauf sagte ein freigelassener Sklave zu
ihm: „Das soll aber nur gelten, wenn einer ein sehr starkes Bedürfnis
hat und keine Frauen verfügbar sind.“ Darauf antwortete Ibn Abbas: „Ja“.
Bukhari V7 B62 N52
berichtet von Jabir bin Abdullah und Salama bin Al-Akwa: Als wir auf
einem Feldzug waren, kam der Gesandte Allahs zu uns und sagte: „Euch
wurde erlaubt, eine Mut’a Ehe einzugehen, also leistet dem Folge.“
Salama bin al-Akwa fügte dann hinzu: „Allahs Gesandter führte aus:
„Wenn ein Mann und eine Frau übereinkommen, eine Ehe auf Zeit
einzugehen, so soll diese Ehe drei Nächte dauern. Wenn sie das
Verhältnis verlängern wollen, so können sie dies tun; wenn sie sich
jedoch trennen, so ist dies auch in Ordnung.“ Ich weiß nicht, ob dies
nur für uns gilt oder auch für die Allgemeinheit. Denn Abu Abdullah (Al-Bukhari)
hat ja bestätigt, daß Ali klar gemacht hätte der Prophet habe gesagt:
„Die Mut’a Ehe wurde als gesetzeswidrig erklärt.“
Bukhari V9 B86 N91
berichtet von Muhammad bin Ali: Ali wurde gesagt, daß Ibn Abbas kein
Problem mit der Mu’ta Ehe sehe. Er sagte jedoch folgendes: „Allahs
Gesandter hat die Mu’ta Ehe und den Verzehr von Eselfleisch am Tage der
Schlacht zu Khaybar verboten.“ Manche sagten: „Selbst wenn einer auf
raffinierte Weise eine Ehe auf Zeit eingeht, ist diese Verbindung
trotzdem illegal.“ Andere meinten: „Die Ehe ist zwar gültig, aber ihre
Bedingung ungesetzlich.“
Was bleibt, ist eine sehr
unbefriedigende und unklare dogmatische Situation. Die mut’a - Ehe ist ein
vom Allmächtigen erlassenes Gebot und mit Vers 24 aus Sure 4 koranisch
legitimiert. Mohammed hat diese göttliche Vorgabe offenbar für ungültig
erklärt; die Anweisung Allahs dazu ist aber nie erfolgt. Die Abrogation im
Koran fehlt demnach.
III) Sexueller Missbrauch von Sklavinnen und weiblichen ungläubigen
Kriegsgefangenen
Lesen
Sie dieses Kapitel im Zusammenhang mit folgenden Anhängen:
►
Anhang 24:
Der Vergewaltigungs- jihad
►
Anhang 25:
Islam, Sklaverei und Vergewaltigung
►
Anhang 26:
Vergewaltigungsepidemie
durch Muslime in Schweden
►
Anhang 32:
Anti-Vergewaltigungskurse für Kulturbereicherer
►
Anhang 39:
Der triebhafte Mann als Maß
aller Dinge
Damit Seine männlichen
Gläubigen ihre sexuellen Bedürfnisse jederzeit stillen können, hat Allah
ihnen erlaubt, sich eine nicht genauer festgelegte Anzahl von Sklavinnen
zu halten:
Sure 23, Vers 1:
Selig sind die Gläubigen,
Sure 23, Vers 2: die in
ihrem Gebet demütig sind,
Sure 23, Vers 3: leerem
Gerede kein Gehör schenken,
Sure 23, Vers 4: der
Pflicht der Almosensteuer nachkommen,
Sure 23, Vers 5: und sich
des Geschlechtsverkehrs enthalten,
Sure 23, Vers 6: außer
gegenüber ihren Gattinnen, oder was sie an Sklavinnen besitzen.
(Übersetzung nach R. Paret)
Sure 70, Vers 28: vor der
Strafe ihres Herrn darf sich (in der Tat) niemand sicher fühlen
Sure 70, Vers 29: und
sich des Geschlechtsverkehrs enthalten (ihre Scham bewahren)
Sure 70, Vers 30:
außer gegenüber ihren Gattinnen, oder was sie (an Sklavinnen) besitzen,
(denn) dann sind sie nicht zu tadeln.
(Übersetzung nach R. Paret)
Sklavinnen haben sich ihrem
Besitzer jederzeit sexuell zur Verfügung zu halten. Das mag de jure nicht
den Tatbestand der Vergewaltigung erfüllen. De facto handelt es sich bei
einem sexuellen Akt in einem so einseitig definierten
Abhängigkeitsverhältnis (und zudem in einer ausgesprochen streng
patriarchalischen Klassengesellschaft) aber in den allermeisten Fällen um
eine Form von Vergewaltigung. Die Sklavin ist Eigentum ihres Besitzers
und dieser hat vollständige Verfügungsgewalt über sie. Eine
Sklavin
muß, ob sie will oder nicht. Abgesehen davon hat sie ihren
Besitzer nicht freiwillig ausgewählt.
Ibn Warraq zitiert Stanley
Lane-Pool (britischer Orientalist und Archäologe, 1854 – 1931):
„Die Lebensumstände der
Sklavin im Orient sind in der Tat
äußerst
betrüblich. Sie ist ihrem Herrn
vollends ausgeliefert, der mit ihr und ihren Gefährtinnen tun kann was ihm
beliebt, denn dem Muslim obliegt keine Beschränkung in der Anzahl seiner
Konkubinen ... Die weiße Sklavin wird
ausschließlich
zum Zwecke der
Lustbefriedigung ihres Herrn gehalten, und wenn er ihrer überdrüssig ist,
wird sie weiterverkauft. So wird sie von einem Herrn zum nächsten
weitergereicht, ein wahres Wrack von Weiblichkeit. Ihr Los bessert sich
ein wenig, wenn sie dem Tyrannen einen Sohn gebiert, obwohl es ihm auch
dann noch freisteht, das Kind nicht als das seine anzuerkennen, was
zugegebenermaßen
nicht sehr häufig geschieht. Obwohl der Prophet selbst
sich gegen Sklaven gütig zeigte, kann man die unsäglichen Grausamkeiten
nicht vergessen, die er seinen Anhängern gegenüber besiegten Völkern
gestattete, indem er sie Sklaven machen
ließ. Der muslimische Soldat
durfte mit jeder „ungläubigen“ Frau, der er auf seinem siegreichen Feldzug
begegnete, verfahren wie ihm der Sinn stand. Bedenkt man die
Tausenden
von
Frauen, Müttern und Töchtern, die aufgrund dieser Erlaubnis
unbeschreibliche Schande und Entehrung erlitten haben müssen, so findet
man kaum Worte, um das Entsetzen auszudrücken. Diese grausame
Willfährigkeit aber hat den muslimischen Charakter geprägt, ja, den
Charakter des orientalischen Lebens überhaupt.“
(Ibn Warraq,
Warum ich kein Muslim bin, Matthes & Seitz, Berlin, 1995, Seite 284)
Die oben zitierten Koranstellen aus Sure 23 und Sure 70
werden auch in folgender Fatwa als dogmatische Grundlage für die Erlaubnis
zum sexuellen Mißbrauch von Sklavinnen zitiert:
|
Fatwa zu der Frage, ob ein Muslim mit einer Sklavin verkehren darf, auch
wenn es nicht seine rechtsmäßige Frau ist
Rechtsgutachten-Nr.: 8747 vom
20.06.2001
Von der Webseite des
Rechtsgutachtergremiums „Islamweb.de“, einer theologischen, staatlichen
Institution Qatars
(Institut für Islamfragen, dh, 04.08.2009)
Frage:
"Darf ein Muslim mit einer Sklavin verkehren, auch wenn es nicht seine
rechtsmäßige Frau ist?"
Antwort:
Der Koran besagt: "Selig sind die Gläubigen, die ... sich des
Geschlechtsverkehrs enthalten ... außer gegenüber ihren Gattinnen oder
denen, die sie von Rechts wegen besitzen, denn dann sind sie nicht zu
tadeln." (Sure 23, 5-6) und (Sure 70, 30) Der Ausdruck 'malakatul-yamin'
[von Rechts wegen besitzen] meint Sklaven oder Sklavinnen, die ein
Sklavenbesitzer rechtmäßig besitzt. Hier [in dem o. g. Koranvers] sind
Sklavinnen gemeint. Ihr Besitzer darf mit ihnen ohne Ehevertrag, ohne
[die für einen Ehevertrag notwendigen] Zeugen oder eine Morgengabe
verkehren. Sie gelten nicht als Ehefrauen. Wenn er mit ihnen verkehrt,
werden sie 'Sarari' genannt.
In unserer Zeit gibt es kaum noch den
Rechtsumstand 'von Rechts wegen besitzen'. Infolgedessen gibt es keine
Sklavinnen oder Sklaven mehr. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das [koranische]
Prinzip zum Besitz von Sklaven oder Sklavinnen aufgehoben wurde, d. h.
es kann in Kraft treten, wenn die Bedingungen dafür vorhanden sind, z.
B. in einem Krieg zwischen Muslimen und Ungläubigen. Denn die Frauen der
kämpfenden Ungläubigen sind [für Muslime] eine Kriegsbeute nach dem
Prinzip der Sklavinnen und dem Besitz 'von Rechts wegen'. Dieses Prinzip
gilt selbst, wenn die weltlichen Gesetze es verbieten.
Quellen:
http://www.islaminstitut.de/Anzeigen-von-Fatawa.43+M556a29593ab.0.html
www.islamweb.net/ver2/fatwa/ShowFatwa.php?Option=FatwaId&lang=A&Id=8747
|
Wie selbstverständlich für
orientalische Muslime Sklaverei und damit verbundene sexuelle Ausbeutung
auch heute noch sein kann, beschreibt ein Gerichtsfall aus Colorado (USA):
„Ein Saudi
namens Homaidan Al-Turki wurde im September 2006 zu 27 Jahren Gefängnis
verurteilt, weil er eine Frau in seinem Haus in Colorado wie eine Sklavin
gehalten und sexuell mißbraucht hatte. Er sagte dem Richter: „Euer Ehren,
ich bin nicht hier um zu bereuen, ich kann keine Verbrechen zugeben und
bereuen, die ich nicht getan habe. Der Staat hat diese grundlegenden
muslimischen Verhaltensweisen kriminalisiert. Der Angriff auf
traditionelle muslimische Verhaltensweisen ist das Ziel der Anklage.“
(The violent Oppression of Women in Islam, Freedom Center, Los Angeles,
2007, Seite 13)
Zur Möglichkeit, Sklavinnen
sexuell zu gebrauchen schreibt T. Nagel:
„Neben der vertraglichen
Ehe hat bzw. hatte der Mann die Möglichkeit, unfreie Frauen zu erwerben
und mit ihnen zu verkehren. Sie waren sein Eigentum, er konnte sie
beispielsweise mit Sklaven verheiraten. Die aus einer solchen Ehe
hervorgegangenen Kinder erhielten stets den Status der Mutter, blieben im
genannten Falle also unfrei. Anders die Kinder, die der Herr mit seiner
Sklavin zeugte; sie waren frei und genossen in der islamischen
Gesellschaft das Ansehen eines Freien.“
(T. Nagel. Das islamische Recht, WVA-Verlag Skulima, Westhofen, 2001,
Seite 172)
|
Fatwa zu der Frage, ob ein Muslim ein Verhältnis mit Sklavinnen haben
darf, ohne sie zu heiraten
Wenn die Bedingungen zur
Versklavung der Frau gegeben sind, ist es erlaubt, weil die Frau dann
als Besitz gilt
Rechtsgutachten-Nr.: 8747
vom 20.06.2001
Von dem
Rechtsgutachtergremium www.islamweb.net, einem Fachgremium
muslimischer Gelehrter unter der Leitung zwei promovierter
Islamwissenschaftler, die sich auf den Erlaß theologischer
Rechtsgutachten spezialisiert haben. (Institut für Islamfragen, dh,
29.06.2011)
Frage:
"Was bedeutet [Sure 23,1-6:“Selig sind die Gläubigen, die ... sich des
Geschlechtsverkehrs enthalten ... außer gegenüber ihren Gattinnen,
oder was sie (an Sklavinnen) von Rechts wegen besitzen, dann sind sie
nicht zu tadeln.“]: 'was sie von Rechts wegen besitzen?' Welche
Bedeutung hat dieser Ausdruck in unserer Zeit und wie wird diese Frage
[islamisch] beurteilt?"
Antwort:
"Der richtige Text dieses [Koranverses] lautet folgendermaßen: 'außer
gegenüber ihren Gattinnen oder was sie (an Sklavinnen) von Rechts
wegen besitzen, dann sind sie nicht zu tadeln.' Gemeint sind Knechte,
die als Besitz ihres Herrn und als seine Sklaven gelten. Das können
Männer oder Frauen sein. Der Inhalt des Ausdrucks 'von Rechts wegen
besitzen' meint weibliche Knechte, d.h. Sklavinnen. Der Besitzer
dieser Frauen darf mit ihnen ohne Ehevertrag, Zeugen oder Morgengabe
verkehren, denn diese Frauen sind nicht seine Ehefrauen. Wenn er mit
ihnen verkehrt, werden sie 'Sarari' genannt. Dies ist die Pluralform
von 'Suri'a'. In unserer Zeit ist die Sklaverei fast verschwunden. Es
gibt mittlerweile weder Sklaven noch Knechte, die Gründe dafür sind
bekannt. Das heißt jedoch nicht, dass die Vorschrift zur Versklavung
ausgetilgt ist, falls die passenden Bedingungen dafür gegeben sind, z.
B. im Fall eines Krieges zwischen Muslimen und Ungläubigen. Die Frauen
derjenigen, die [gegen Muslime] kämpfen, gelten als Kriegsbeute [für
Muslime]. Für diese Frauen gelten die Vorschriften der Sklavinnen und
das 'von Rechts wegen besitzen', selbst wenn weltliche Gesetze dies
verbieten würden. Falls die Bedingungen für das Besitzen dieser Frauen
nicht vorhanden sind, gilt das Prinzip 'Alle Menschen sind frei'."
Quellen:
http://www.islaminstitut.de/Nachrichtenanzeige.4+M53efa3089aa.0.html
www.islamweb.net/fatwa/index.php?page=showfatwa&lang=a&Id=8747&Option=FatwaId |
Gemäß folgendem aktuellen Bericht bieten sich in
muslimischen Ländern dank den heutigen globalisierten Möglichkeiten die
Versklavung und anschließende institutionalisierte langjähriger
Vergewaltigung ungläubiger Frauen als legitimes Geschäft geradezu an.
|
Nepalesische Frauen als Opfer
von Prostitution und Sklaverei in arabischen Ländern
Von Kalpit Parajuli, Asia News
9. Juni 2011
Quelle:
http://www.asianews.it/news-en/Nepali-women-victims-of-prostitution-and-slavery-in-Arab-countries-21789.html
Kathmandu (Asia News) -
Hunderte von nepalesischen Frauen, welche in arabische Länder immigriert
sind, um bessere Jobs und Löhne zu bekommen, sind verschwunden. Laut
ihren Ehemännern und sonstigen Verwandten wurden sie Opfer von
Prostitution und Sklaverei. Die Migrantinnen, welche es schaffen
zurückzukehren, weisen Zeichen physischer Erschöpfung, Verletzungen und
psychologische Schädigungen auf, oft sind sie auch mit dem Aids Virus
infiziert. Um eine Lösung für diese tragischen Vorkommnisse zu lösen,
will die nepalesische Regierung die Auswanderung in den Irak, nach
Kuwait und Afghanistan unterbinden, Länder also, in deren Zusammenhang
die meisten Fälle registriert wurden. Im Jahr 2010 verschwanden 242
Frauen spurlos, welche zwecks Arbeitssuche ausgewandert waren.
Devi Lal Sunar aus dem Dorf
Sanoshree (im Bardia Distrikt) hat seit 3 Jahren nichts von seiner Frau
Shanti gehört und macht sich um ihre Sicherheit Sorgen. Er sagt: „Vor 10
Jahren überzeugte ein Nachbar meine Frau nach Kuwait zu gehen, er half
ihr, quer durch Indien zu reisen.“ Der letzte Kontakt mit seiner Frau
hätte vor ungefähr 3 Jahren stattgefunden, fügte er hinzu. Sie sagte
damals in einem Telefongespräch, daß ihr Boss ihr nicht erlauben würde,
nach Hause zu kommen. Er habe sie gefoltert und geschlagen als sie
versucht habe, Kontakt mit ihrer Familie herzustellen und enthielt ihr
den Lohn. „Ich habe mehrmals in Kuwait angerufen“ fährt er fort, „immer
antwortet eine Stimme mit einem indische Akzent und der Sprecher weigert
sich, mich mit meiner Frau zu verbinden.“ Der Mann behauptet, alles
getan zu haben, um seine Frau wider nach Hause zu bringen. In den
letzten Jahren mußte er einen Grossteil seines Grundstücks verkaufen und
hat nun kein Geld mehr übrig, um seine zwei Kinder zu ernähren.
Lila Thapa, eine 35 jährige
Frau, kehrte kürzlich in ihren Heimatort Katarn (Ebenfalls im Bardia
Distrikt) zurück, nachdem sie 7 Jahre als Bedienstete in Kuwait
gearbeitet hatte. „Es ist äußerst risikoreich und schwierig, in
arabischen Ländern zu arbeiten“ meint sie, „Mißbrauchs- und
Ausbeutungsfälle grassieren dort.“ Sie betonte, daß sie nie sexuell
mißbraucht, sondern daß sie während ihres gesamten Aufenthalts in Kuwait
ausgenützt und schlecht bezahlt worden sei.
Laut der
Interessensgemeinschaft Maiti Nepal, welche sich gegen
Frauenhandel einsetzen, sind diese Zahlen mutmaßlich Verschollener noch
immer im Steigen begriffen. 2002 sprach man von 3 Fällen, im Jahr 2010
waren es bereits 242. Dieser Anstieg hat vor allem mit der vermehrten
Migration in arabische Länder zu tun welche Frauen zwischen 25 und 35
besonders anzieht für Jobs wie Krankenschwester, Hausangestellte und
Pflegerin. Viele von ihnen werden jedoch als Prostituierte an Bordelle
verkauft oder werden privat als Hausdienstsklaven gehalten, welche dann
ununterbrochenem Mißbrauch seitens ihrer Arbeitgeber anheimfallen.
|
Aber nicht nur in
Friedenszeiten sind die Gläubigen sexuell versorgt. Der Allmächtige hat
die Befriedigung der sexuellen Bedürfnisse Seiner mujahidun auch während
Eroberungszügen sichergestellt. Diese können entweder eine muslimische
Frau zeitlich begrenzt „heiraten“ ►
II)
Hurerei / Ehe auf Zeit (mut'a) oder sie können sich
an ungläubigen Frauen schadlos halten. Denn zur
Kriegsbeute gehören, wie wir gesehen haben, nicht nur Güter und Ländereien
sondern auch Menschen.
Auch Mohammed
liess sich auf Beutezügen mit den gewünschten Sklavinnen versorgen:
Bukhari V3 B46 N717 berichtet von Ibn Aun: ”Ich schickte einen Brief an Nafi und er
schrieb mir zurück, daß der Prophet überraschend die Banu Mustaliq
angegriffen hätte, als diese ahnungslos ihr Vieh an einem Wasserloch
tränkten. Ihre kämpfenden Männer wurden getötet und die Frauen sowie die
Kinder gefangen genommen. Der Prophet erhielt bei dieser Gelegenheit
Juwairiya. Nafi erwähnte außerdem, daß Ibn ’Umar dies ihm erzählt habe
welcher sich an dem Tag unter den Getreuen befand.“
Sure 33, Vers 50:
Prophet! Wir haben dir zur Ehe erlaubt: deine bisherigen Gattinnen, denen
du ihren Lohn (d.h. ihre Morgengabe) gegeben hast; was du an Sklavinnen
besitzt, ein Besitz, der dir von Gott als Beute zugewiesen worden ist …
(Übersetzung
nach R. Paret)
Im Zusammenhang mit den
sexuellen Beziehungen zu seiner koptischen Sklavin Maria, die Mohammed
seiner Ehefrau Hafsa zuliebe abgebrochen hatte, erlaubt der Allmächtige
ihm sogar ganz ausdrücklich, sich mit Sklavinnen sexuell zu erfreuen:
Sure 66, Vers 1:
Prophet! Warum erklärst du denn im Bestreben, deine Gattinnen zufrieden zu
stellen, für verboten, was Gott dir erlaubt hat? (Wie überliefert wird,
hatte Mohammed sich seiner Gattin Hafsa gegenüber verpflichtet, die
intimen Beziehungen zu seiner koptischen Sklavin Maria abzubrechen.) (Mit
deinem Enthaltungsschwur hast du Unrecht getan.) Aber Gott ist barmherzig
und bereit zu vergeben.
(Übersetzung
nach R. Paret)
Tafsir al-Jalalayn 61, 1:
Oh Prophet! Warum verbietest du etwas, was Allah
in Bezug auf deine koptische Dienerin Maria als gesetzmäßig erklärt hat –
diese Offenbarung steht im Zusammenhang mit der Episode als Mohammed und
Maria von seiner Ehefrau Hafsa in deren Gemächern in einer
kompromittierenden Situation aufgefunden wurden und letztere darauf sauer
reagierte – indem du sagst, „sie ist nicht erlaubt für mich“ nur um deinen
Ehefrauen einen Gefallen zu machen? Und Allah ist voll Vergebung und
Gnade, Er hat dir dieses von dir selber gemachte Verbot verziehen.
Im Koran
werden also, wenn auch nicht explizit ausformuliert, zum absoluten Verbot
der Unzucht zwei gewichtige Ausnahmen gemacht. Nicht als Unzucht gelten
demnach:
-
Die Ehe
auf Zeit (mut’a)
-
Der
sexuelle Verkehr mit Sklavinnen
Es folgt eine
Zusammenstellung einiger ausgewählter Probleme bei der Generierung und
Behandlung weiblicher Sklavenbeute:
1.
Ob die neu gewonnenen Sklavinnen vorher verheiratet waren oder nicht ist
unerheblich, denn mit dem Akt
der Versklavung wird die Ehe der gefangenen ungläubigen Frau automatisch
aufgehoben. "Das
von der Al-Azhar Universität – der am meisten respektierten Autorität
innerhalb des sunnitischen Islam – gebilligte islamrechtliche Manual „Umdat
al-Salik“(Reliance of the Traveller) setzt folgendes fest:
"Wenn ein Kind oder eine Frau gefangen genommen werden, so befinden sie
sich kraft ihrer Gefangennahme unverzüglich im Sklavenstatus und die
vorgängige Ehe der Frau wird aufgelöst."
(Ahmad ibn Naqib al-Misri, Reliance of the Traveller, Amada Publications,
Beltsville, USA, 1994, Seite 604)
►
Anhang 24
►
Reliance of the Traveller
Wo in der Biographie
Mohammeds finden wir die Grundlage zu dieser Bestimmung?
Vers 24 aus Sure 4 wurde anlässlich der
Schlacht von ►
Hunain offenbart.
Die Stelle: „Und
verboten sind euch die ehrbaren Ehefrauen, außer was ihr
an Ehefrauen
als Sklavinnen besitzt. Dies ist euch von Gott vorgeschrieben.“
wird
in der oben erwähnten
exegetischen Ausführung aus dem Tafsir
al-Jalalayn folgendermaßen präzisiert: "Außer
was eure rechte Hand an gefangen genommenen Sklavenmädchen besitzt; mit
ihnen könnt ihr sexuelle Beziehungen haben,
auch wenn sie noch Ehemänner im Feindeslager haben ...
“
Die Legitimierung für diese
Präzisierung finden wir also wiederum im Zusammenhang mit einer sehr
spezifischen Situation: Nach der erfolgreich geschlagenen Schlacht bei
Hunain flüchteten die Krieger der Hawazin hinter die Mauern von Taif.
Dabei mußten sie ihre Frauen und Kinder dem Zugriff der Muslime
preisgeben. Das sollte die mujahidun allerdings nicht davon abhalten, die
frisch gefangenen noch verheirateten Frauen sexuell konsumieren zu können.
(Vergleiche auch: Muslim B008 N3432 in Punkt 4)
2.
Bei ►
Khaybar
verfügte der Prophet folgende Einschränkung betreffend den sofortigen
Gebrauch von frisch erbeuteten Sklavinnen:
"Mohammed verbot an
jenem Tage vier Dinge: den Beischlaf mit schwangeren Gefangenen ("fremde
Saat mit seinem Wasser zu begiessen"), den Genuss des Fleisches zahmer
Esel, den Genuss des Fleisches von Raubtieren mit Fangzähnen und den
Verkauf von Beute vor der Teilung (etwas von der Beute vor der Verteilung
zu verkaufen, oder ein zur Beute gehöriges Tier zum Reiten zu gebrauchen,
und es dann abgemagert zurückzugeben, oder ein erbeutetes Kleid
anzuziehen, und es dann abgetragen wiederzubringen)."
(Weil, 2. Band, Seite
159f)
3.
Nachfolgender Beleg aus der Sammlung von Muslim berichtet über ein sehr
spezifisches Problem beim erlaubten Gebrauch von gefangenen ungläubigen
Frauen. Während die Mujahidun eine mögliche Schwangerschaft mittels
„Koitus Interruptus“ (arabisch: azl’) verhindern wollten - um den Wert der
Beute bei Verkauf nicht zu schmälern - hat Mohammed ihre Bedenken
zerstreut und ihnen versichert, daß keinerlei Vorsorge nötig sei:
Muslim B008 N3371:
Abu Sirma sagte zu Abu Sa'id al Khadri: „0 Abu Sa'id, hast du
den Gesandten Allahs gehört, wie er von al-'azl gesprochen hat?“ Dieser
gab zur Antwort: „Ja“, und fügte dazu: „Wir waren auf einem Kriegszug
gegen die Banu Mostaliq unterwegs und nahmen einige ausgezeichnete
Araberinnen gefangen. Wir begehrten sie, denn wir litten unter der
Abwesenheit unserer Ehefrauen. Da wir für erstere jedoch auch Lösegeld
bekommen wollten, entschieden wir uns, mit ihnen zwar Geschlechtsverkehr
zu haben, jedoch Koitus Interruptus (’azl; das Zurückziehen des
männlichen Gliedes vor dem Samenerguss um Empfängnis zu verhüten) zu
praktizieren. Dann sagten wir uns, wir machen hier etwas während der
Gesandte Allahs unter uns weilt; warum fragen wir nicht einfach ihn um
Rat? “ Also taten wir dies und er antwortete:
“Es kommt nicht drauf an, ob ihr ’azl anwendet oder nicht
denn jede Seele, welche bis zum Tag des Jüngsten Gerichts geboren werden
soll, wird geboren werden.“
4. Ferner ist das Ende eines Menstruationzyklus abzuwarten, bevor gefangene
Frauen sexuell gebraucht werden dürfen. Auch dies legt der Tafsir
al-Jalalayn zu Vers 24 aus Sure 4 fest: „dies
unter der Bedingung, daß ihr einen Menstruationszyklus abwartet um
herauszufinden ob sie schwanger sind oder nicht.“.
Der im folgenden zitierte Beleg von Muslim macht dieselbe Aussage wie der
Tafsir al-Jalalayn und findet sich im Kapitel 29:
Kapitel 29: Es ist erlaubt, sexuelle
Beziehung mit einer gefangenen Frau zu haben, nachdem sie rein ist (der
Menstruationszyklus beendet ist). Falls sie noch einen Ehemann hat, gilt
ihre Ehe mit der Gefangennahme als aufgelöst.
Muslim B008 N3432: Abu Sa’id al-Khudri
berichtet, daß anlässlich der Schlacht von Hunain der Prophet Allahs eine
Armee gegen Autas losgeschickt hatte, welche den Feind getroffen und mit
ihm gekämpft habe. Nachdem er überwunden war und Gefangene gemacht wurden,
waren die Gefährten des Propheten unsicher, ob sie sofort mit den
gefangenen Frauen Sex haben könnten, weil ja ihre Männer Polytheisten
waren. Da offenbarte Allah, der Höchste: „Und Frauen, die schon
verheiratet sind ausser denen, die eure rechte Hand besitzt (4,24) (das
heisst, sie sind ihnen erlaubt, wenn deren Menstruationszyklus beendet
ist.)
Auch in diesem Beleg aus der sunnah
wird bestätigt, daß die bestehende Ehe einer gefangenen ungläubigen Frau
keine Geltung mehr hat.
Wir fassen zusammen:
-
Kein Sex, bevor nicht durch
Abwarten eines Menstruationszyklus abgeklärt ist, ob die erbeutete
ungläubige Frau schwanger ist.
-
Kein Sex mit schwangeren
gefangenen Frauen.
-
Gefangene ungläubige Frauen können
sexuell konsumiert werden, selbst wenn sie noch verheiratet sind:
"auch wenn sie noch Ehemänner im
Feindeslager haben". Die
Bestimmung, daß die Ehe ungläubiger Frauen mit der Gefangennahme sofort
aufgehoben wird beinhaltet auch eine strategische Dimension: Durch die
Vergewaltigung ihrer Ehefrauen werden die Männer im Feindeslager
erniedrigt und ihre Kampfkraft geschwächt.
-
Es ist nicht nötig, Koitus
Interruptus anzuwenden, denn alle Menschen, für die Allah
vorbestimmt hat, daß sie geboren werden sollen, werden geboren
werden.
Es lassen sich aus dem bisher Gesagten
zwei grundlegende juristische Sachverhalte ableiten:
-
Ungläubige Frauen (wie auch Männer) werden mit der Gefangennahme
umgehend zu Sklaven.
-
Die
(fast) beliebige sexuelle Konsumation (Vergewaltigung) von gefangenen
Frauen durch ihren Besitzer ist im Islam legitim und wird nicht als
Unzucht angesehen.
Jetzt ist auch die Erregung des
muslimischen Teilnehmers der Demonstration in London vom Frühjahr 2007
verstehbar: Er freut sich auf die blonde ungläubige Beute aus Dänemark.
►
Anhang 16
►
Video
Auch noch heute werden Frauen
vom den rechtgeleiteten mujahidun als Kriegsbeute und damit legitimen
sexuellen Besitz betrachtet:
“Es schockierte mich,
während der bengalischen Freiheitskämpfe im Jahre 1971 herausfinden
zu müssen, daß fast 95% der Islamisten – damit sind islamische
Religionsführer wie Mullahs, Maulanas, Quaris, Hafez’ sowie Madrassaschüler
gemeint – im allgemeinen die pakistanische Militärjunta und deren grausames
Unterdrücken der bengalischen Friedensbewegung unterstützten. Im gesamten
Land brachten sie täglich bengalische Männer, Frauen und Kinder, vorwiegend
aus den Hindu Minoritäten zu Tausenden um. Sie brandschatzten Tausende von
Häusern, vergewaltigten Tausende von bengalischen Frauen und plünderten
deren Besitztum mit der Maxime “Rettet Pakistan um den Islam zu retten”.
Diese fanatischen Mullahs pflegten junge Mädchen – vorwiegend aus
hinduistischen aber auch aus muslimischen Kreisen – gefangen zu nehmen um
sie den pakistanischen Soldaten als Kriegsbeute, sprich Sexsklavinnen in
Anbetracht ihrer Dienste für den Schutz des Islam zuzuhalten.“
(Quelle: aus einem Interview vom FPM mit Hossain Salahuddin: A Muslim’s Way
Out of Islam)
http://97.74.65.51/readArticle.aspx?ARTID=30064
IV) Vergewaltigung
von muslimischen Frauen
Die dualistische Logik
des islamischen Dogmas zeigt sich auch beim Thema der Vergewaltigung.
Während die (erzwungene) sexuelle Konsumation von Sklavinnen oder
gefangenen ungläubigen Frauen im Islam
weder als Unzucht noch als Vergewaltigung klassifiziert wird,
sondern zum selbstverständlichen und rechtmässigen Verhaltenrepertoire
jedes Muslims gehört, ist die Vergewaltigung von muslimischen Frauen
selbstredend verboten. Dies ist ein sehr gutes Beispiel für die
ethische Dualität des Islam. Es gibt in seinem Lehrgebäude nicht
ein ethisches Verhalten, das Gültigkeit für alle Menschen hat.
Vielmehr gelten zwei ethische Systeme: eines für die ►
kafir
und eines für die Muslime.
Allah gibt
im Koran keine spezifischen Vorgaben, wie Vergewaltigung von
muslimischen Frauen zu richten und zu bestrafen ist. Auch die ahadith
geben zu diesem Vergehen keine Anweisungen. Vergewaltigung ist trotzdem
ein Straftatbestand und besteht einerseits aus unerlaubtem
Geschlechtsverkehr (zina) und andererseits aus strafrelevanter
Gewaltanwendung. So zieht das Vergehen der Vergewaltigung gemäss
iranischem Strafrecht die Todesstrafe des Täters nach sich. ►
Art.
82. d
Das Problem bei einer
Vergewaltigung ist nicht das fehlende Strafmass, sondern deren Nachweis.
Für den Beweis von Vergewaltigung musste die islamische Rechtswissenschaft
eine Lösung finden, welche sich aus der koranischen Botschaft ableitet.
Das einzig legale Vorgehen hat Allah anlässlich der „Affäre Aischa“
definitiv festgelegt: Vier unbescholtene männliche Zeugen, bei jedem
Fall von Unzucht. Der Beweis für Vergewaltigung ist also analog
demjenigen für Unzucht zu erbringen ►
Analogie.
|
In der
westlichen Rechtssprechung handelt es sich bei der Vergewaltigung um
ein Antragsdelikt. Die Klage erfolgt auf Körperverletzung und
Freiheitsberaubung. |
Die Beweisführung bei
Vergewaltigung wird also in der schariatischen Rechtssprechung in Analogie
zu Sure 24, Vers 2 und teilweise Vers 4 abgehandelt. Anstatt daß der Mann,
wenn er eine
"ehrbare Ehefrau"
der Unzucht beschuldigt vier
(männliche) Zeugen benennen muss, um seine Klage zu stützen ist es die
vergewaltigte Frau (ob verheiratet oder ledig), die vier (männliche)
Zeugen beibringen muss, wenn sie die Tat an sich beweisen will. Es ist ein
juristisch unsauberer Analogieschluss, weil die Zeugenaussage gemäss Sure
24, Vers 2 ja bei der Anklage gegen fremde unzüchtige Frauen
angewendet wird. Bei der Vergewaltigung ist aber die Frau selbst das
Opfer und muss für sich selber Zeugen finden. Da, wie erwähnt,
Unzucht ein Kapitalverbrechen ist, sind Frauen als Zeugen nicht
zugelassen.
Wie schon in ►
Kapitel C dargelegt, wird das
Beweisprocedere bei Unzucht sehr streng gehandhabt. Das ist im Falle von
Vergewaltigung nicht anders:
"Die Strafen können jedoch nur verhängt werden, wenn
der Beweis nach islamischem Recht geführt ist, der in diesen Fällen
besonders erschwert ist.
►
Art 68 ff
Statt des sonst üblichen
zweimaligen Geständnisses bzw. der Aussage von zwei Zeugen muß der
unerlaubte Geschlechtsverkehr entweder durch ein vierfaches Geständnis
oder durch vier einwandfreie Zeugen bewiesen werden. Diese müssen dazu
noch die Tatsache, die sie bezeugen, mit eigenen Augen genau gesehen
haben."
(S. Tellenbach,
Einführung ins islamische Strafrecht, Walter
de Gruyter, Berlin + New York,
Seite 14)
Kann nun die Frau keine vier
Männer nennen, um ihre Klage zu stützen - und es darf als sicher angesehen
werden, daß sich keine vier Männer als Zeugen dafür finden lassen - so hat
sie sich mit ihrer Klage der Verleumdung schuldig gemacht und wird mit
achtzig Peitschenhieben bestraft.
Aber es kann noch schlimmer
werden: Die vergewaltigte Frau hatte - sonst würde sie ja nicht Klage
erheben - sexuellen Kontakt; sie hat sich demnach der Unzucht schuldig
gemacht. Obschon also kein Täter feststeht, wird die Frau folgerichtig mit
weiteren 100 Peitschenhieben und, falls sie verheiratet ist, zusätzlich
mit Steinigung bestraft. Darüber hinaus darf sie, wenn sie ledig ist, nur
noch einen Ungläubigen, oder einen ebenfalls wegen Unzucht verurteilten
Muslim heiraten. (Sure 24, Vers 3).
"Daher wurde im
September 2000 Bariya Magazu, eine schwangere, unverheiratete Frau, deren
Alter offiziell mit 17 angegeben wurde, inoffizielle Quellen jedoch mit 13
bezifferten, im Bundesstaat Zamfara, Nigeria, zu 180 Peitschenhieben
verurteilt: 100 Peitschenhiebe für die Unzucht selbst und 80 Hiebe für die
Verleumdung der Unzucht, da sie 3 Männer wegen Vergewaltigung angezeigt
hatte. Da sie selbstverständlich weder vier männliche Augenzeugen benennen
noch die Täter zu einem Geständnis bewegen konnte, fiel die Schuld der
"Verleumdung wegen Unzucht" und die Strafe von 80 Peitschenhieben dafür
auf sie zurück …"
(Ch. Schirrmacher, U.
Spuhler-Stegemann, Frauen und die Scharia, Seite 47, Goldmann-Verlag,
München, 2006, Seite 53)
Bei Kapitalverbrechen sind
im Allgemeinen auch keine Indizienprozesse zugelassen:
"Indizienprozesse sind
bei Kapitalverbrechen unüblich - ja, nach Auffassung einiger Rechtsschulen
nicht gestattet, da das vorgeschriebene Beweisverfahren (Augenzeugen oder
Geständnis) umgangen wird."
(ebenda, Seite 47)
Auf Grund dieser
schariatischen Vorgaben findet sich die vergewaltigte Frau in einer
völlig absurden Situation wieder: Wenn sie sich mit den dafür
vorgesehenen rechtlichen Mitteln zur Wehr setzt, wird sie mit grösster
Wahrscheinlichkeit bestraft, womöglich noch doppelt. Dementsprechend ist
es fast unmöglich, in einem Land, das die scharia praktiziert, eine
Vergewaltigung nachzuweisen. Solange Männer bei Notzucht ihre Tat
ableugnen, kommen sie straffrei davon.
V) Homosexualität
Zum Thema der Homosexualität
führt die Encyclopaedia of the Qur'an aus: "Bezüge
zu Homosexualität im Koran sind rar und werden indirekt gemacht. Sie waren
Gegenstand umfangreicher Kontroversen im exegetischen und
gesetzgeberischen Bereich. Das Thema wird am direktesten angesprochen im
Zusammenhang mit der Geschichte des Propheten Lot in welcher den Männern
seines Stammes sexuelle Betätigung mit anderen Männern anstatt mit Frauen
vorgeworfen wird. Solche Akte werden als "etwas Abscheuliches" bezeichnet.
Einige Kommentatoren haben die beiden Versen 15 und 16 aus Sure 4 im Sinne
der Verurteilung von Homosexualität gelesen, andere haben sie dahingehend
interpretiert, daß sie sich auf heterosexuellen ausserehelichen
Geschlechtsverkehr beziehen.
Darüber hinaus wurden die schönen
Knaben, die im Paradies den Wein kredenzen auch gelegentlich als
Lustknaben für die männlichen Paradiesbewohner gesehen."
(Ecyclopaedia of the Qur'an, Brill, Leiden + Boston, 2006, Seite 444)
►
Die Gewissheit ins
Paradies einzugehen
►
Die sieben Himmel - das Paradies
Folgen wir
diesen Ausführungen, dann finden sich im Koran im Wesentlichen zwei
Stellen, aus denen die Ablehnung von Homosexualität und deren Bestrafung
hergeleitet werden kann:
1. Die
Verse 15 und 16 aus Sure 4 wurden schon eingehend mit Hilfe der
exegetischen Betrachtungen aus dem Tafsir al-Jalalayn erörtert, welche in
diesen Koranversen einen deutlichen Bezug zu homosexueller Delinquenz
erkennen.
►
I) Vorehelicher Sexualverkehr und Ehebruch
2.
Die zweite Quelle ist die Geschichte von Lot.
Die Vermittlung dieses
alttestamentarischen Mythos scheint dem Allmächtigen sehr wichtig gewesen
zu sein, denn Er offenbarte sie Seinem letzten Propheten Mohammed gleich
sieben Mal, immer in abgeänderter Form. Das führt, will man das
Ereignis als Ganzes verstehen, einerseits zu erheblichen exegetischen
Schwierigkeiten und andererseits zur Frage, was denn eigentlich zu den
dramatischen Erlebnissen des Propheten Lot wirklich in der
Urschrift steht.
►
Wiederholungen im Koran
Hier interessieren
allerdings nur die Stellen, die für die Verdammung von Lust unter Männern
herangezogen werden können. Sie sind hier aufgeführt und im Anhang 27
rot
hervorgehoben.
►
Anhang 27: Die
Geschichte von Lot
Sure 7, Vers 80: Und
wir haben den Lot als unseren Boten gesandt. Damals als er zu seinen
Leuten sagte: 'Wollt ihr denn etwas Abscheuliches begehen, wie es noch
keiner von den Menschen in aller Welt vor euch begangen hat?
Sure 7, Vers 81:
Ihr gebt euch in eurer Sinnenlust
wahrhaftig mit Männern ab, statt mit Frauen. Nein, ihr seid ein Volk, das
nicht maßhält.
Sure 26, Vers 165:
Wollt ihr euch denn mit Menschen männlichen Geschlechts abgeben
Sure 26, Vers 166:
und (darüber) vernachlässigen (w.(unbeachtet liegen) lassen), was euer
Herr euch in euren Gattinnen (als Ehepartner) geschaffen hat? Nein, ihr
seid verbrecherische Leute (w. Leute, die sich einer Übertretung schuldig
machen).'
Sure 27, Vers 54:
Und den Lot haben wir als unseren Boten gesandt. Damals als er zu seinen
Leuten sagte: 'Wollt ihr denn gegen eure bessere Einsicht etwas so
Abscheuliches begehen?
Sure 27, Vers 55:
Wollt ihr euch in eurer Sinnenlust wirklich mit Männern abgeben, statt mit
Frauen? Nein, ihr seid ein törichtes Volk.
Sure 29, Vers 28: Und
Lot haben wir als unseren Boten gesandt. Damals als er zu seinen Leuten
sagte: 'Ihr begeht ja etwas so Abscheuliches, wie es noch keiner von den
Menschen in aller Welt begangen hat.
Sure 29, Vers 29:
Wollt ihr euch denn mit Männern
abgeben statt mit Frauen …
Sure 54, Vers 37: Sie
hatten ja das Ansinnen an ihn gestellt, er solle ihnen seine Gäste
ausliefern. Aber wir nahmen ihnen das Augenlicht (w. wischten ihre Augen
aus). Sie sollten meine Strafe und meine Warnungen zu spüren bekommen.
In allen diesen Versen wird
keine weltliche Strafe gegen gleichgeschlechtliche Liebe gefordert
aber der Sexualverkehr zwischen Männern wird als
"etwas Abscheuliches"
gebrandmarkt. Die Strafe Allahs hat exemplarischen Charakter:
"Hierauf rotteten wir die anderen aus … und
ließen einen (vernichtenden) Regen auf sie niedergehen. Schlimm hat es auf
diejenigen geregnet, die gewarnt worden waren (und die Warnung in den Wind
geschlagen hatten) … Darin liegt ein Zeichen (das den Menschen zur Warnung
dienen müßte)."
Homosexualität
kann also durch das Eingreifen Allahs schon im Diesseits geahndet werden,
die jenseitige Strafe ist gewiss.
Die Encyclopaedia of the
Qur'an führt aus:
"Unter den späteren Exegeten und Autoren,
welche die Geschichte mit vielen lebhaften Details ausgeschmückt haben,
herrschte weitgehende Übereinstimmung, daß sich die Sünde auf Analverkehr
zwischen Männern bezog; aber weder der Koran noch eine Reihe wenig
anerkannter Hadith-Belege erlaubte es der Rechtswissenschaft, einen
Konsens ►
ijma
zu finden,
weder über die Schwere des Vergehens, noch über die angemessene Bestrafung
derer, welche die Sünde begangen hatten. Deshalb war die Bandbreite der
geforderten Strafen gross: von Ermessensstrafen
►
taczir-Strafen
bis zur
Todesstrafe."
(ebenda, Seite 444 f)
Das Strafmaß, welches für Homosexualität in Sure 4, Vers
16 gefordert wird lautet:
„Und wenn zwei von
euch (Männern) es begehen, dann züchtigt sie (w. tut ihnen Ungemach an)!“
Was darunter zu verstehen ist erläutert der zu
diesem Vers gehörende Tafsir al-Jalalayn:
„Wenn zwei von euch
Männern einen Akt der Unzucht begehen, ehebrechen oder homosexuellen
Geschlechtsverkehr haben, so bestraft sie beide indem ihr sie beleidigt
und mit Sandalen schlagt.“
Diese Exegese hält im Weiteren fest, daß die milde
Bestrafung nicht nur von Ehebruch sondern auch von homosexuellen Handlungen
durch die schärferen Forderungen von Vers 2 aus Sure 24 (100 Peitschenhiebe)
ersetzt wurde:
„Dieser Vers wurde durch die schon beschriebene Bestrafung abrogiert und
zwar wenn Ehebruch gemeint ist und ebenso wenn homosexueller Beischlaf
gemeint ist.“ Es kann also kein
Pardon mehr geben:
„Und laßt euch im
Hinblick darauf, daß es bei dieser Strafverordnung um die Religion Gottes
geht, nicht von Mitleid mit ihnen erfassen, wenn anders ihr an Gott und den
jüngsten Tag glaubt!“. Der Homosexuelle muß demnach
jedenfalls 100 mal ausgepeitscht werden.
Dies scheint auch die Meinung der ulema zu sein:
"Nach
Auffassung einiger Rechtsgelehrter sollte die Strafe für einen Homosexuellen
der eines Ehebrechers entsprechen (Todesstrafe für den Fall, daß der
Homosexuelle verheiratet war und Auspeitschung für den Fall, daß er ledig
war.)" (Ch. Schirrmacher, U. Spuhler-Stegemann,
Frauen und die Scharia, Seite 47, Goldmann-Verlag, München, 2006, Seite 47)
Die vorliegenden unklaren koranischen Grundlagen betreffend
Homosexualität (und lesbische Liebe) werden also noch, wie im obigen Zitat
aus der „Encyclopaedia of the Qur’an“ erwähnt, durch
„eine
Reihe wenig anerkannter hadith-Belege“ aus der
sunnah ergänzt und damit abrogiert. Es handelt sich dabei um Belege
aus den Hadith-Sammlungen von al-Trimidhi, Abu Dawood und Ibn Maajah:
al-Tirmidhi (Nr. 1456),
Abu Dawood (Nr. 4462) und Ibn Maajah (Nr. 2561) berichtet von Ibn ‘Abbas:
Der Gesandte Allahs bestimmte: „Wen immer ihr findet, der einen Akt im Sinne
von Lot verübt, tötet ihn und auch denjenigen, welcher sich als Partner
dafür hergibt.“
(Quelle:
http://www.islam-qa.com/en/ref/38622)
Entsprechend diesen hadith-Belegen legt auch das
Standardwerk für islamische Lebensführung „Reliance of the Traveller“ unter
der Kapitelüberschrift „Enormities“ (ungeheuerliche Sünden) im Unterkapitel
p17.0 „Sodomy and Lesbianism“ fest:
p17.3:
Der Prophet Allahs sagte: Töte denjenigen, der Sodomie verübt und auch
denjenigen, der Sodomie mit sich geschehen läßt.
(Ahmad ibn Naqib al-Misri, Reliance of the Traveller, amana
publications, Beltsville Maryland, USA, 1994, Seite 665)
Demnach ist das Strafmaß für den Homosexuellen, sei er der
aktive oder der passive Teil durch Mohammed festgelegt worden: Er hat den
Tod verdient. Die Bestimmungen des „Strafgesetzbuches der Republik Iran“
reflektieren diese Vorgaben:
Art. 109 -
Der aktive und der passive Teilnehmer des homosexuellen Verkehrs werden
beide mit hadd-Strafen bestraft.
Art. 110 -
Die hadd-Strafe für Homosexualität in der Form des Verkehrs ist die
Todesstrafe. Die Tötungsart steht im Ermessen des religiösen Richters.