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Die dogmatischen Grundlagen zum Sexualstrafrecht

In der folgenden Zusammenstellung zu unerlaubtem sexuellem Verhalten, seinem Nachweis und seiner Bestrafung werden wiederum die drei grundlegenden Werke der islamischen Trilogie verwendet:

  • Koran

  • Sunnah

  • Sirat Rasul Allah (Biographie von Mohammed)

Weitergehende Berücksichtigung einzelner rechtlicher Codices würde Rahmen und Sinn dieser Textanalyse sprengen. Lediglich die Bestimmungen zum Sexualstrafrecht der islamischen Republik Iran wurden zur Verdeutlichung beigefügt.

Strafgesetze der islamischen Republik Iran – Sexualdelikte

Im Islam gelten Ehebruch, vorehelicher Geschlechtsverkehr, Homosexualität und auch Selbstbefriedigung als Unzucht:

„Unter Unzucht (Zina) versteht das islamische Recht jede Form illegitimer sexueller Kontakte, also aller derjenigen, die ausserhalb der Ehe oder der Beziehung zwischen einem Besitzer und seiner Sklavin stattfinden.“ (Digitale Bibliothek: A. T. Khoury, L. Hagemann, P. Heine: Lexikon des Islam, S. 1371, Verlag Herder, 2004)

 

I)  Vorehelicher Sexualverkehr und Ehebruch

A. Die koranischen Grundlagen zur Festlegung des Strafmasses

Gemäss den koranischen Bestimmungen ist der Geschlechtsverkehr Männern nur mit den eigenen Ehefrauen und den eigenen Sklavinnen erlaubt

III)  Sexueller Missbrauch von Sklavinnen und weiblichen Kriegsgefangenen

Sure 4, Vers 24: Und verboten sind euch die ehrbaren Ehefrauen, außer was ihr an Ehefrauen als Sklavinnen besitzt. Dies ist euch von Gott vorgeschrieben ...
(Übersetzung nach R. Paret)

Ehefrauen haben das sexuelle Glück ausschliesslich bei ihren Ehemännern zu suchen. Für sie ist im Koran nicht vorgesehen, daß sie sich für die Befriedigung ihrer sexuellen Bedürfnisse Sklaven halten können.

Vorehelicher Sexualverkehr ist verboten.

In Mekka sah Allah für Unzucht noch keine Strafe vor, Er warnte die Gläubigen aber vor dieser „üblen Handlungsweise“, die „etwas Abscheuliches“ sei:

Sure 17, Vers 32: Und laßt euch nicht auf Unzucht ein! Das ist etwas Abscheuliches - eine üble Handlungsweise!
(Übersetzung nach R. Paret) 

Tatsächlich ist im Islam aber jeglicher vorehelicher und ausserehelicher Geschlechtsverkehr verboten und er ist zu bestrafen. Die Anweisungen dazu wurden von Allah aber erst in Medina erlassen, sie sind allerdings nicht eindeutig:

Einerseits finden wir im Koran folgenden Vers, der jedoch nur die Bestrafung von delinquenten Frauen regelt: 

Sure 4, Vers 15: Und wenn welche von euren Frauen etwas Abscheuliches begehen, so verlangt, daß vier von euch (Männern) gegen sie zeugen! Wenn sie (tatsächlich) zeugen, dann haltet sie im Haus fest, bis der Tod sie abberuft oder Gott ihnen eine Möglichkeit schafft (ins Leben zurückzukehren)!
(Übersetzung nach R. Paret)

In diesem Vers werden zwei Forderungen aufgestellt:

1. "Wenn welche von euren Frauen etwas Abscheuliches begehen" muss dies von vier Männern bezeugt werden. ► D.  Das Beweisprozedere zum Nachweis von Unzucht

2. Wenn dies erfolgreich geschehen ist, sind die delinquenten Frauen im Hause festzuhalten, bis sie sterben oder bis Allah "ihnen eine Möglichkeit schafft". Was man unter dieser Formulierung verstehen soll, erläutert folgende exegetische Ausführung aus dem Tafsir al-Jalalayn:

Tafsir al-Jalalayn 4, 15: Für diejenigen eurer Frauen, welche sich lüstern benehmen und Unzucht betreiben sucht vier muslimische Männer als Zeugen, und wenn sie es bezeugen, haltet sie im Hause fest, und verhindert es, daß sie noch weiterhin mit Menschen zusammenkommen bis die Todesengel sie hinwegnehmen oder Allah ihnen eine Möglichkeit aus dieser Situation schafft. Diese Bestimmung wurde in den Anfängen des Islam erlassen, später wurde dann "der Weg aus ihrer Situation" genauer definiert und die Bestimmungen dieses Verses damit abrogiert: unverheiratete Frauen sollen 100 Peitschenhiebe erhalten und ein Jahr verbannt werden, verheiratete Frauen aber gesteinigt. Diese Bestrafung wurde im Hadith (siehe unten) erklärt: "Kommt und hört! Kommt und hört! Allah hat ihnen jetzt einen Weg aus ihrer Situation gegeben!"

Den in diesem Tafsir erwähnten Hadith finden wir in der Sammlung von Muslim:

Muslim B17 N4192 berichtet von Ubada bin as-Samit: Wann immer der Prophet Allahs eine Offenbarung erhielt wurde er davon erfasst und seine Gesichtsfarbe änderte sich. Eines Tages geriet er wieder in diesen Zustand. Nachdem er die Offenbarung erhalten hatte, fühlte er sich besser und sagte: Kommt und hört folgendes: Allah hat den Frauen, welche Unzucht betreiben jetzt einen Weg aus ihrer Situation gewiesen: Wenn ein verheirateter Mann mit einer verheirateten Frau Unzucht betreibt und ein lediger Mann mit einer ledigen Frau Unzucht betreibt dann soll im Falle der verheirateten Personen die Strafe aus einhundert Peitschenhieben und anschliessender Steinigung bestehen. Im Falle von ledigen Personen soll die Strafe mit einhundert Peitschenhieben und anschliessender einjähriger Verbannung abgegolten werden.

Der hier als erster koranischer Beleg aufgeführte Vers 15 aus Sure 4 kann eine weitere juristische Konnotation erhalten, wenn man ihn mit dem ihm nachfolgenden Vers zusammen liest:

Sure 4, Vers 15: Und wenn welche von euren Frauen etwas Abscheuliches begehen, so verlangt, daß vier von euch (Männern) gegen sie zeugen! Wenn sie (tatsächlich) zeugen, dann haltet sie im Haus fest, bis der Tod sie abberuft oder Gott ihnen eine Möglichkeit schafft (ins Leben zurückzukehren)!

Sure 4, Vers 16: Und wenn zwei von euch (Männern) es begehen, dann züchtigt (?) sie (w. tut ihnen Ungemach an)! Wenn sie (daraufhin) umkehren und sich bessern, dann wendet euch von ihnen ab (und setzt ihnen nicht weiter zu)! Gott ist gnädig und barmherzig.
(Übersetzung nach R. Paret)

R. Paret schreibt im Kommentar zu Sure 4, Vers 16, daß der Ausdruck "etwas Abscheuliches begehen" auch in den Versen zur Geschichte des Propheten Lot vorkommt, und zwar im Zusammenhang mit der Beschreibung von Sexualverkehr zwischen Männern: "Wollt ihr denn gegen eure bessere Einsicht etwas so Abscheuliches begehen?" … "Ihr gebt euch in eurer Sinnenlust wahrhaftig mit Männern ab" (Digitale Bibliothek: Der Koran, übersetzt von Rudi Paret, Verlag W. Kohlhammer, Kommentar zu 4,16, Seite 1309). Deshalb kann man annehmen, daß im vorliegenden Vers 16 aus Sure 4 (auch) von vollzogener gleichgeschlechtlicher Liebe unter Männern gesprochen wird.

Anhang 27: Die Geschichte von Lot
V)  Homosexualität

Betrachten wir dazu wieder die exegetischen Ausführungen im Tafsir al-Jalalayn:

Tafsir al-Jalalayn 4, 16: Wenn zwei von euch Männern einen Akt der Unzucht begehen, ehebrechen oder homosexuellen Geschlechtsverkehr haben, so bestraft sie beide indem ihr sie beleidigt und mit Sandalen schlagt. Wenn sie jedoch diese unzüchtige Handlung bereuen und wieder gutmachen wollen, dann lasst von ihnen ab und verletzt sie nicht. Allah vergibt denjenigen, welche bereuen, denn Er ist voll Erbarmen. Dieser Vers wurde durch die schon beschriebene Bestrafung abrogiert und zwar wenn Ehebruch gemeint ist  und ebenso wenn homosexueller Beischlaf gemeint ist.

Gemäß al-Shafi’i wurde dieser Vers durch die anderen vorgeschriebenen Bestrafungsmethoden abrogiert, falls die unzüchtige Handlung einen Ehebruch darstellt oder falls ein homosexueller Geschlechtsverkehr vorliegt. Laut seiner Lehrmeinung darf der Mann, welcher das Objekt der Begierde ist und penetriert wird, nicht gesteinigt werden, auch wenn er verheiratet ist. Er soll jedoch gepeitscht und dann vertrieben werden. Auf Grund der spezifischen Grammatik dieses Verses scheint es offensichtlicher zu sein, daß in diesem Vers homosexuelle Unzucht gemeint ist, obwohl al-Shafi’i der Meinung war, daß er sich auf Ehebrecher/innen beziehe. Diese These wird durch die Tatsache, daß die beiden Delinquenten dieselbe Strafe erleiden müssen und falls sie den unzüchtigen Akt bereuen in Ruhe gelassen werden sollen noch verstärkt. All dies bezieht sich spezifisch auf Männer, weil für Frauen – wie oben erwähnt ­–  „Hausarrest“ festgelegt ist.

dann wird klar, daß hier nicht nur die Unzucht zwischen Mann und Frau gegeisselt wird, sondern daß die vorliegenden Verse auch im Sinne von gleichgeschlechtlicher Liebe interpretiert werden können: in Sure 4, Vers 15 solche zwischen Frauen und in Sure 4, Vers 16 solche zwischen Männern. Lesbische Frauen wären gemäss diesen koranischen Vorlagen anders zu bestrafen als homosexuelle Männer. ► V)  Homosexualität

Der zweite koranische Beleg, der die Bestrafung von unerlaubtem Geschlechtsverkehr zu regeln sucht finden wir in:

            Sure 24, Vers 2: Wenn eine Frau und ein Mann Unzucht begehen, dann verabreicht jedem von ihnen hundert Peitschenhiebe! Und lasst euch im Hinblick darauf, daß es bei dieser Strafverordnung um die Religion Gottes geht, nicht von Mitleid mit ihnen erfassen, wenn anders ihr an Gott und den jüngsten Tag glaubt! Und bei ihrer Bestrafung soll eine Gruppe der Gläubigen als Zeugen anwesend sein.
(Übersetzung nach R. Paret)

Tafsir al-Jalalayn 24, 2: Betreffend der Hurerin und dem Hurer die nicht verheiratet sind – denn die Verheirateten werden in Übereinkunft mit der Sunnah gesteinigt – geißle jeden mit 100 Peitschenhieben. Ebenfalls in Übereinkunft mit der Sunnah sollen sie zusätzlich noch für ein Jahr in die Verbannung getrieben werden. Ein Sklave jedoch soll nur die Hälfte dieser Strafen erleiden. Ihr sollt nicht wegen eures Erbarmens von Allahs Religion, d.h. vom Einhalten Seiner Regeln absehen indem ihr irgendeinen Teil der vorgeschriebenen Strafe weglässt, falls ihr an Allah und das Jüngste Gericht glaubt...

Und der Geißelung soll eine Gruppe von Gläubigen als Zeugen beiwohnen, manchmal werden 3 genannt, manchmal auch 4 (so viele wie es Zeugen braucht um gegen einen Akt von Hurerei auszusagen).

Hier wird ein klares Bestrafungsmass gefordert: 100 Peitschenhieben für die „Hurerin“ und den „Hurer“. Sowohl der Koranvers als auch die Exegese sprechen von unerlaubtem Sexualverkehr zwischen Mann und Frau. Homosexuelle Delinquenz wird nicht erwähnt.

Man kann annehmen (wie auch oben im Tafsir 4,15 erwähnt), daß mit dieser Bestimmung die Anordnungen aus den oben erörterten Versen 15 und 16 aus Sure 4 abrogiert werden. "Die meisten Exegeten sind sich einig, daß diese beiden Verse durch Vers 2 aus Sure 24 abrogiert wurden." (Ecyclopaedia of the Qur'an, Brill, Leiden + Boston, 2006, Seite 28)

Zur Strafe der Auspeitschung kommt noch eine weitere Bestimmung hinzu: Ledige Muslime, die sich des unerlaubten Geschlechtsverkehrs schuldig gemacht haben dürfen nur ihresgleichen oder Ungläubige heiraten:

Sure 24, Vers 3: Und ein Mann, der Unzucht begangen hat, kann nur eine ebensolche oder eine heidnische Frau heiraten. Und eine Frau, die Unzucht begangen hat, kann ihrerseits nur von einem ebensolchen oder einem heidnischen Mann geheiratet werden. Für die übrigen Gläubigen ist die Heirat mit jemand, der Unzucht begangen hat verboten.
(Übersetzung nach R. Paret)                                                                               

Unzucht zählt also "nach dem Allah-Gesetz zu den Ehehindernissen und macht den Täter zu einem minderwertigen Menschen - wie es die Ungläubigen sind." (Hiltrud Schröter, Das Gesetz Allahs, U. Helmer Verlag, Königstein, 2007, Seite 64)

Die bisher aufgeführten koranischen Belege zur Bestrafung von Unzucht unterscheiden noch nicht zwischen ledigen und verheirateten Delinquenten. Diese Unterscheidung wird erst durch die Bestimmungen aus der Sunnah vorgenommen.

 

B. Das Strafmass für Unzucht gemäss den Bestimmungen der Sunnah

Wie aus den exegetischen Betrachtungen im Tafsir al-Jalalayn zu Sure 4, Vers 15 schon hervorgegangen ist, werden die koranischen Bestimmungen zur Bestrafung von Unzucht durch weiter gehende Bestimmungen aus der Sunnah teilweise abrogiert Abrogation und ergänzt. Für die schwere menschliche Verirrung der Unzucht von ledigen Gläubigen wird zusätzlich zur Auspeitschung eine einjährige Verbannung gefordert, Für verheiratete Muslime wird nebst Auspeitschung auch noch die Steinigung verlangt. Dieses Gebot war offenbar den Affen der vorislamischen Zeit der Unwissenheit bekannt, weshalb sie schon damals ihre ehebrecherischen Weibchen steinigten:

Bukhari V5 B58 N188 berichtet von'Amr bin Maimun: Während der vorislamischen Zeit der Unwissenheit sah ich einen weiblichen Affen, der von einer Anzahl anderer Affen umgeben war. Diese haben das Weibchen gesteinigt, weil es sich unerlaubtem Beischlaf hingegeben hat. Auch ich habe dann beim Steinigen geholfen.

Von der Steinigung des zweifellos auch in diese Angelegenheit verwickelten unzüchtigen Affenmännchens wird hier nicht berichtet.

Unzucht ist also ein gewaltiges Vergehen, selbst im Tierreich wird es geahndet. Allah hat dieses Vergehen in der islamischen Rechtssprechung als Kapitalverbrechen eingestuft. Es ist ein ► Hadd-Vergehen (Grenzvergehen) und verletzt  göttliche Rechtssetzung.

Als Belegstellen für die Forderung nach Bestrafung von Unzucht durch Steinigung werden hier aus der grossen Anzahl von Zeugnissen aus den Ahadith vier ausgewählt:

Muslim B017, N4191: Ubada bin as-Samit erzählte: Der Gesandte Allahs sagte: Kommt und hört meine Belehrung, kommt und hört meine Belehrung, Allah hat das Vorgehen gegen diese Frauen festgelegt. Wenn ein nicht verheirateter Mann Unzucht mit einer nicht verheirateten Frau treibt, dann soll jeder einhundert Peitschenhiebe erhalten und ein Jahr verbannt werden. Und falls ein verheirateter Mann mit einer verheirateten Frau Unzucht treibt, dann sollen sie einhundert Peitschenhiebe erhalten und danach zu Tode gesteinigt werden.

 

Muslim B017, N4194: Abdullah bin Abbas erzählte, daß Umar bin Khattab auf der Kanzel  des Gesandten Allahs stand und sagte: Wahrlich, Allah sandte Mohammed die Wahrheit und sandte auf ihn hernieder das Buch, und die Steinigungsverse waren darin enthalten. Wir rezitierten sie, behielten sie in unserem Gedächtnis und verstanden sie. Allahs Bote bestätigte die Steinigung bis zum Tode für den Ehebrecher und die Ehebrecherin in seinen Urteilen, wir wandten die Strafe der Steinigung bis zum Tode auch an. Ich muss leider eingestehen, daß die Menschen das in der Zwischenzeit vergessen haben und womöglich sagen: „Wir finden die Strafe der Steinigung nirgends in Allahs Buch, und deshalb vernachlässigen sie die Pflicht, die von Allah vorgeschrieben wurde. Die Steinigung ist eine Pflicht, die im Buche Allahs niedergelegt ist, dies für verheiratete Männer und Frauen wenn Ehebruch vorliegt der durch Zeugenaussagen, Schwangerschaft oder Geständnis bewiesen ist.

 

Bukhari V8 B78 N804 berichtet von Abu Huraira und Zaid bin Khalid: Zwei Männer hatten vor Mohammed eine Auseinandersetzung. Einer von ihnen sagte: „O Gesandter Allahs! Richte zwischen uns entsprechend dem Gesetz Allahs.“ Der andere war etwas weiser und sagte: „O Gesandter Allahs! Richte zwischen uns entsprechend dem Gesetz Allahs und erlaube mir zu sprechen.“ Der Prophet sagte: „Sprich!“ Er sagte: „Mein Sohn war ein Arbeiter, der dieser Person gedient hat. Und er hatte Beischlaf mit dessen Frau. Die Leute sagen, daß mein Sohn gesteinigt werden soll, aber ich habe ihn mit einhundert Schafen und einem Sklaven-Mädchen freigekauft. Dann habe ich die Gelehrten gefragt und sie gaben mir zur Antwort, daß mein Sohn hundert Peitschenhiebe erhalten und für ein Jahr in die Verbannung gehen soll und daß die Ehefrau gesteinigt werden muss.“ Allahs Gesandter sagte: „Wahrlich, in Wessen Händen mein Leben ruht, ich werde richten zwischen euch entsprechend dem Gesetz Allahs. Die Schafe und das Sklavenmädchen müssen zurückgegeben werden, der Sohn muss zu einhundert Peitschenhieben und einjähriger Verbannung verurteilt werden. Dann befahl er Unais Al-Aslami, zur Ehefrau des anderen Mannes zu gehen und, falls sie die Straftat bekennen würde, sie zu Tode zu steinigen. Sie gab ein Geständnis ab und wurde gesteinigt.

 

Bukhari V8 B82 N816 berichtet von Ibn Abbas: Umar sagte: „Ich fürchte, daß nachdem viel Zeit verflossen ist die Menschen sagen werden: Wir finden keine Verse über das Steinigen im Heiligen Buch, und dann konsequenterweise in die Irre gehen indem sie die Verpflichtung vernachlässigen, die Allah geoffenbart hat. Ich bestätige, daß die Strafe der Steinigung vollzogen wird an demjenigen, der illegalen Sexualkontakt hat, wenn er schon verheiratet ist und wenn die Straftat von Zeugen oder durch Bekenntnis bestätigt oder durch Schwangerschaft bewiesen ist.“ Sofyan fügte bei: „Ich habe diesen Bericht auf dieselbe Weise in Erinnerung."

 

Textanalyse der Bestimmungen zu Unzucht im Koran und in der Sunnah

1. Die koranischen Grundlagen zum Thema Unzucht fordern für den gleichen Tatbestand unterschiedliche Bestrafungen, die Bestimmungen widersprechen sich, und sind unvollständig ausformuliert.

2. Ohne weitergehende ergänzende Bestimmungen aus den Ahadith wären sie für die Erstellung eines Rechtskodex nicht ausreichend.

3. Unzüchtige Frauen sollen eingesperrt werden, bis der Tod sie ereilt oder „Allah ihnen eine Möglichkeit schafft“; daß diese Bestimmung auch die Bestrafung lesbischer Liebe abdeckt ist wahrscheinlich. Delinquenten homosexuellen Männern soll "Ungemach angetan werden".

4. Wenn "zwei von euch Männern es begehen" und diese nachher ihre Tat bereuen, dann soll von Strafe abgesehen werden. Diese Erleichterung hat keine Gültigkeit bei heterosexuellem vorehelichem Geschlechtsverkehr, bei Ehebruch und bei lesbischer Liebe.

5. Unzucht zwischen Mann und Frau ist generell mit 100 Peitschenhieben zu bestrafen.

6. Im Koran wird nicht zwischen verheirateten und ledigen Gesetzesbrechern unterschieden.

7. Der Unzucht überführte Delinquenten dürfen nur noch wegen dem gleichen Verbrechen verurteilte Muslime oder Ungläubige heiraten. Unzucht ist also ein Ehehindernis.

 

Das letztlich gültige Urteil bei Unzucht ist in der Sunnah niedergeschrieben und fordert:

  • einhundert Peitschenhiebe und einjährige Verbannung für ledige volljährige Personen.

  • einhundert Peitschenhiebe und anschließende Steinigung für  Ehebrecher/Innen.

In den vier oben aufgeführten Belegen aus der Sunnah wird versichert, daß es sich bei der Forderung zur Steinigung von Sexualverbrechern eigentlich um eine koranische Offenbarung handelt, die dann bei seiner Kompilation nicht berücksichtigt wurde. Deshalb abrogiert in der Praxis der islamischen Rechtssprechung ausnahmsweise eine Bestimmung aus der Sunnah die eigentlich höher gewerteten (vorhandenen) koranischen Vorgaben. Was ist geschehen? Dazu Jaya Gopal: „Die Sure 33 „Die Verbündeten“ enthält in der jetzigen Version 73 Verse. Es wird berichtet, daß dieses Kapitel ursprünglich auch den heute nicht mehr vorhandenen Vers über die Steinigung enthalten habe. Die Schreiber Ubayy und Abu Musa bezeugten ebenso wie Omar und Aischa, daß die Sure ursprünglich 200 Verse umfasst haben soll. Als Othman jedoch die Abschriften übertrug, konnte er nur 73 finden.“ (Jaya Gopal, Gabriels Einflüsterungen, Seite 71, Ahriman-Verlag, Freiburg, 2004) 

Wo sind die anderen Verse hingekommen? John Burton schreibt über den diesbezüglichen Hinweis Aischas: „Die Verse über die Steinigung und über die Schwangerschaft wurden offenbart und anschliessend auf ein Blatt geschrieben, das dann zur Sicherheit unter Aischas Bettzeug aufgehoben wurde. Als der Prophet krank wurde und alle im Haushalt damit beschäftigt waren, ihn zu pflegen, kam ein Tier vom Hof ins Zimmer und frass das Blatt“ (John Burton, The Collection of the Qur’an, Cambridge University Press, Cambridge, 1977, Seite 86)

Dazu auch Ibn Warraq: „Es gibt eine Überlieferung von Aischa, der Frau des Propheten, wonach es einmal einen Vers gab, der sich auf die Steinigung bezog, in dem die Steinigung als Strafe für Unzucht vorgeschrieben wurde, ein Vers, der einst Teil des Qur’ans war, jetzt aber verloren ist. Die ersten Kalifen wandten diese Bestrafung bei Ehebruch an, obwohl der Qur’an, wie er uns heute vorliegt, dafür nur einhundert Peitschenhiebe anordnet. So diese Geschichte unwahr ist, bleibt es ein Rätsel, wieso das islamische Recht bis auf den heutigen Tag die Steinigung vorschreibt ... “ (Ibn Warraq, Warum ich kein Muslim bin, Matthes & Seitz, Berlin, 1995, Seite 164 f)

Anhang 34:  Frostige Warnungen

 

C. Die Ungenauigkeit des koranischen Dogmas zur Unzucht

Wie schon erwähnt, handelt es sich bei Steinigung als Strafe für Unzucht von Eheleuten nicht um eine vollständige Abrogation der koranischen Vorlagen, sondern um eine Präzisierung. Die Auspeitschung mit 100 Hieben aus Sure 24, Vers 2 wird beibehalten; die Steinigung ist demnach eine Erweiterung des Strafmasses, und zwar für verheiratete Muslime. Für ledige Muslime besteht die Verschärfung der Bestrafung in der Forderung nach einjähriger Verbannung. Die Verse 15 und 16 aus Sure 4 wurden ja durch den eben erwähnten Vers 2 aus Sure 24 schon abrogiert – oder doch nicht?

Es stellt sich die Frage: Warum hat Allah die schwere menschliche Verirrung der Unzucht (inklusive Homosexualität und lesbischer Liebe) nicht ein für alle Mal im Koran klar geregelt? Warum hat Er zu diesen Themen eine Reihe uneindeutiger und sich widersprechender Bestimmungen erlassen?

Das Recht auf ein eigenständiges Sexualleben ist ein Grundrecht jedes mündigen Bürgers und wird gemäss Artikel 3 und 12 der ► Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte geschützt. Ein selbstbestimmtes Sexualleben ist demnach in allen westlichen Demokratien Teil der garantierten Persönlichkeitsrechte.

 

 

 

D. Das Beweisprozedere zum Nachweis von Unzucht

 

 

Das Zeugenrecht in der islamischen Rechtssprechung widerspricht ganz klar nicht nur dem westlichen Rechtsverständnis der Gleichstellung von Mann und Frau sondern auch den Menschenrechten.
Anhang 28: Das Zeugenrecht in der Scharia

  

1. Der Beweis von Unzucht

Allah hat als Tatbeweis für Unzucht festgelegt, daß sie von vier Männern bezeugt werden muss:

Sure 4, Vers 15: Und wenn welche von euren Frauen etwas Abscheuliches begehen, so verlangt, daß vier von euch (Männern) gegen sie zeugen! Wenn sie (tatsächlich) zeugen, dann haltet sie im Haus fest, bis der Tod sie abberuft oder Gott ihnen eine Möglichkeit schafft (ins Leben zurückzukehren)!                             

Durch die Zeugenaussage von vier Männern ist das Kapitalverbrechen von Unzucht also bewiesen. Die Bestimmung in dieser Offenbarung richtet sich zwar nur gegen Frauen, die „etwas Abscheuliches begehen“, also Unzucht betreiben. Die Forderung nach der Zeugenaussage von vier Männern wird im islamischen Recht aber generalisiert und in jedem Falle von Unzucht aufgestellt, also nicht nur bei ausserehelichem Geschlechtsverkehr, sondern auch bei vermuteter Homosexualität und Vergewaltigung.

 

2. Die Verleumdung

In einem zweiten Schritt, anlässlich einer späteren Offenbarung, hat Allah die Anforderungen verschärft. Jetzt geht es nicht mehr nur um unzüchtige Frauen, sondern um "ehrbare Ehefrauen". Ferner hat der Allmächtige die Bestrafung bei Verleumdung eingeführt und gefordert, daß die vier männlichen Zeugen mit 80 Peitschenhieben zu bestrafen sind, wenn sich der geäusserte Verdacht nicht durch übereinstimmende Aussagen aller Zeugen erhärten lässt:

Sure 24, Vers 4: Und wenn welche von euch ehrbare Ehefrauen mit dem Vorwurf des Ehebruchs in Verruf bringen und hierauf keine vier Zeugen für die Wahrheit ihrer Aussage beibringen, dann verabreicht ihnen achtzig Peitschenhiebe und nehmt nie mehr eine Zeugenaussage von ihnen an! Sie sind die wahren Frevler,

 

(Übersetzung nach R. Paret)

Tafsir al-Jalalayn 24, 4: Und diejenigen, welche ehrbare verheiratete Frauen, welche keusch sind, der Unzucht anklagen, und nicht gleichzeitig vier Zeugen bringen können, welche als Augenzeugen die unzüchtige Handlung bezeugen können schlage jeden von ihnen mit achtzig Peitschenhieben. Lade sie nie mehr ein, für irgendetwas Zeugenaussagen zu machen, denn sie sind unmoralisch, sie haben eine schwere Sünde begangen.

Interessant ist, daß in Sure 24, Vers 4 nur die Verleumdung von "ehrbaren Ehefrauen" durch Männer behandelt wird. Die Verleumdung von ehrbaren Ehemännern durch Frauen wird hingegen nicht erwähnt.

Die Bestrafung von falscher Zeugenaussage wird im islamischen Recht auf sämtliche Fälle von zu beweisender Unzucht angewendet, also nicht nur bei „ehrbaren Ehefrauen“.

 

3. Der Beweis der Unzucht gegen die eigene Ehefrau

Die Anklage wegen Ehebruchs gegen die eigene Ehefrau muss, wenn der Ehemann für die Untermauerung des Vorwurfes keine Zeugen findet und "nur sich selber als Zeugen dafür" hat, durch Schwüre untermauert werden. Die angeklagte Ehefrau kann sich erfolgreich mit ebenso vielen Schwüren von der Anklage befreien:

Sure 24, Vers 6: Und wenn welche von euch ihre eigenen Gattinnen mit dem Vorwurf des Ehebruchs in Verruf bringen und nur sich selber als Zeugen dafür haben, dann soll die Zeugenaussage eines solchen Ehegatten darin bestehen, daß er viermal vor Gott bezeugt, daß er die Wahrheit sagt,

Sure 24, Vers 7: und ein fünftes Mal, daß der Fluch Gottes über ihn kommen soll, wenn er lügt.

Sure 24, Vers 8: Und die betreffende Frau entgeht der Strafe die auf Ehebruch steht,  wenn sie viermal vor Gott bezeugt, daß er lügt,

Sure 24, Vers 9: und ein fünftes Mal, daß der Zorn Gottes über sie kommen soll, wenn er die Wahrheit sagt.

Sure 24, Vers 10: Und wenn nicht Gott Seine Huld und Barmherzigkeit über euch würde walten lassen, und wenn Er nicht so gnädig und weise wäre.

 

(Übersetzung nach R. Paret)                                                                              

Bei diesen Bestimmungen können wir dieselbe Auslassung feststellen, wie bei der Verleumdung von Ehefrauen durch fremde Männer: Für die potentiell gehörnte Ehefrau finden wir keine Regelungen, wie sie gegen ihren fremdgehenden Ehemann vorgehen soll.

 

4.  Weitere Beweise für das Vorliegen von Unzucht

Wie aus den oben erwähnten Belegstellen aus den Ahadith hervorgeht, gelten als Beweis für erfolgte Unzucht neben Zeugenaussagen auch:

  •  eine Schwangerschaft

  • ein Geständnis "Ausser einer übereinstimmenden Zeugenaussage von zwei bzw. vier Zeugen ist also ein Geständnis die einzige Möglichkeit, eine Verurteilung bei einem Kapitalverbrechen zu erreichen. Dieses Geständnis muss mindestens einmal ausgesprochen werden, im Fall von Unzucht muss es nach Auffassung der Hanafiten und Hanbaliten jedoch viermal wiederholt werden." (Ch. Schirrmacher, U. Spuhler-Stegemann, Frauen und die Scharia, Seite 47, Goldmann-Verlag, München, 2006, Seite 48) "Die Person, die freiwillig gesteht, muss das Geständnis vier mal wiederholen, kann es allerdings später widerrufen:" (Ecyclopaedia of the Qur'an, Brill, Leiden + Boston, 2006, Seite 29) Art 71

 

Textanalyse der koranischen Bestimmungen zu Zeugnis und Verleumdung

1. Es stellen sich bei der Lektüre der koranischen Verse über die Zeugenaussagen bei Unzucht fremder Ehefrauen eine ganze Reihe von Fragen:

  • Was bedeutet denn eigentlich eine Zeugenaussage in Bezug auf Ehebruch? Es bedeutet, daß der Zeuge die Tat mit eigenen Augen gesehen haben muss. Er darf also nicht nur auf Grund von nahe liegenden oder kompromittierenden Umständen annehmen, daß Ehebruch, Notzucht oder Unzucht stattgefunden haben, sondern er muss bei der Tat quasi anwesend sein.

  • Es ist durchaus möglich, daß der Ehemann seine ehebrecherische Ehefrau in flagranti ertappt, weshalb die Bestimmung, daß seine Klage vor Gericht angenommen wird, sinnvoll ist.

  • Demgegenüber ist es beim Beischlaf, der üblicherweise in einem geschützten und privaten Rahmen stattfindet, fast auszuschliessen, daß vier Zeugen anwesend sind. Es ist allenfalls noch für einen einzelnen Zeugen im Bereich der Möglichkeit, daß er eine solche Tat bemerkt.

  • Warum wird dann gefordert, daß ausgerechnet vier Zeugen aussagen, wo es doch - so müsste man entsprechend der Schwere des Vergehens annehmen - darum geht, dieses Verbrechen auch wirklich bestrafen zu können?

  • Warum soll denn ausgerechnet ein beliebiger Mann irgendeine Frau des Ehebruchs beschuldigen? aus Rache? aus Missgunst?

  • Warum behandelt Vers 4 aus Sure 24 nur den Vorwurf gegen eine ehebrecherische Ehefrau? Warum ist sie "ehrbar"?

2. Für die Beantwortung dieser Fragen muss man einen Ausflug in die Genesis von Vers 4 aus Sure 24 machen. Er wurde offenbart, als die Lieblingsfrau Mohammeds, Aischa, des Ehebruchs angeklagt wurde:

Bei der Heimkehr nach dem Feldzug gegen die Banu Mostaliq (einem Beduinenstamm) im Jahre 628 verlor Aischa den Anschluss an den Trupp, was dann zu schweren Verdächtigungen und Anschuldigungen wegen Ehebruchs führte: „Aischa erzählte: So oft Mohammed eine Reise unternahm, loste er unter seinen Frauen und nahm die mit, welche das Los traf. Bei dem Feldzuge gegen die Banu Mostaliq wurde auch gelost, und das Los fiel auf mich ... Wenn mein Kamel zur Reise bereit war, setzte ich mich in die Sänfte, dann kamen die Kameltreiber, fassten die Sänfte von unten und hoben sie auf den Rücken des Kamels und banden sie fest, dann zogen sie das Kamel am Kopfe und führten es fort. Als Mohammed von diesem Feldzuge heimkehrte, ritt er bis zu einer Station in der Nähe von Medina, dann stieg er ab und brachte hier die Nacht zu. Dann gab er wieder den Befehl zum Aufbruch, und die Leute zogen weiter, ich aber entfernte mich wegen eines Bedürfnisses, und ich hatte eine Kette aus Steinen an. Als ich fertig war, fiel sie mir von meinem Halse, ohne daß ich es merkte, und als ich zu den Kamelen zurückkehrte und nach meinem Hals griff, fand ich sie nicht, da kehrte ich zu der Stelle zurück, nach welcher ich gegangen war, und suchte sie, bis ich sie fand. Meine Kameltreiber waren aber schon früher hinter mir hergekommen, denn mein Kamel war schon bereit, und da sie fest geglaubt hatten, ich sei, wie gewöhnlich in die Sänfte gestiegen, hatten sie diese aufs Kamel gehoben und festgegürtet, und das Kamel fortgetrieben. Als ich daher zum Lager zurückkam, war kein Mensch mehr da, denn alles war schon aufgebrochen, da hüllte ich mich in mein Oberkleid und legte mich an dem Orte, wo ich war nieder, denn ich wusste, daß man zu mir zurückkehren würde, sobald man mich vermisste. Während ich so dalag kam Safwan Ibn al-Muattal vorüber, der wegen eines Geschäfts hinter dem Heere zurückgeblieben war, und die Nacht nicht mit demselben zugebracht hatte. Als er mich bemerkte, ging er auf mich zu, bis er vor mir stand, denn er hatte mich früher schon gesehen, ehe wir uns verschleiern mussten, und rief: „Wir sind Allahs und kehren einst zu Ihm zurück, es ist die Gattin des Gesandten Allahs!“ Ich hüllte mich in mein Gewand, und als er fragte: „Warum bist Du zurückgeblieben? Allah sei dir gnädig!“ gab ich keine Antwort. Er aber führte mir sein Kamel vor und sagte: „Besteige es!“ und trat wieder zurück. Als ich es bestiegen hatte, führte er es schnell fort, um die Leute noch einzuholen, aber wir konnten sie nicht mehr einholen. Auch wurde ich bis zum folgenden Morgen, als die Leute abgestiegen waren, nicht vermisst. Als alle schon in Ruhe waren, kam Safwan, und trieb mein Kamel heran. Da führten die Leute die bekannten Reden, und die Truppen gerieten in Schrecken, aber ich wusste von Allem nichts. Kaum in Medina angekommen wurde ich sehr unpässlich, so daß ich von all den Reden nichts erfuhr. Die Reden drangen zwar auch zu Mohammed und meinen Eltern, aber sie erwähnten nicht das Geringste davon vor mir“ (Weil, 2. Band, Seite 140)  

Die Geschichte dümpelte einige Zeit vor sich hin, wobei diejenigen, die das Gerücht des Ehebruches in Umlauf gesetzt hatten nicht aufhörten, die Sache anzuheizen. Für Mohammed war das sehr unangenehm und schadete seinem Ruf. Es stiftete auch Unfrieden unter den Gläubigen und stachelte die ► Heuchler zu weiterem böswilligem Tun an. Schliesslich konfrontierte Mohammed Aischa mit den Vorwürfen:

„Du wirst gehört haben, was die Leute sagen, fürchte Allah! Hast du ein Unrecht begangen, so kehre dich zu Allah, Er nimmt die Busse Seiner Diener an.“ Kaum hatte er so gesprochen, so liessen meine Tränen nach  ... und ich erwartete, daß meine Eltern für mich antworten würden. aber sie schwiegen und ich hielt mich zu gering und unbedeutend, als daß ich die Hoffnung hegte, Allah werde um meinetwillen Etwas offenbaren, das dann als Koran in den Moscheen gelesen und bei Gebeten gebraucht wird: das einzige, was ich hoffte war, daß Mohammed ein Gesicht haben werde, in welchem ihm Allah meine Unschuld zeigte.“ (Weil, 2. Band, Seite 141)

Die Angelegenheit war aber - entgegen den Befürchtungen Aischas - für den Allmächtigen doch bedeutend genug, um klärende Worte hernieder zu senden:

„Mohammed war noch nicht aufgestanden, als ihn, wie gewöhnlich, eine Ohnmacht überfiel, er wurde in sein Gewand gehüllt und man legte ein Lederkissen unter sein Haupt. Als ich dies sah, war ich weder verzagt noch besorgt, denn ich wusste, daß ich unschuldig war ... Endlich kam Mohammed wieder zu sich, er setzte sich aufrecht, und der Schweiß rann wie Perlen von ihm herab, obgleich es ein Wintertag war. Er wischte sich den Schweiß von der Stirne und sagte: „Empfange frohe Botschaft, Aischa! Allah hat deine Unschuld geoffenbart“ Ich sagte: „Allah sei gepriesen!“ Er trat dann zu den Leuten hinaus und las ihnen vor, was Allah zu dieser Sache im Koran geoffenbart hatte, dann liess er Hassan Ibn Thabit, Mistah Ibn Uthathe und Hammnah, welche die schlimmsten Nachreden geführt hatten, geisseln.“ (Weil, 2. Band, Seite 142)

Wie erwähnt, war diese Begebenheit der Anlass, daß Allah aus der Urschrift durch den Engel Gabriel weitere umfangreiche Offenbarungen herabsenden liess; sie umfassen den Anfang der Sure 24 „Das Licht“ und wurden, wie Vers 1 ausdrücklich festhält „zum Gesetz erhoben“. Daher ist Unzucht ein Vergehen, welches göttliches Recht verletzt und somit ein Kapitalverbrechen.

Die sich unmittelbar auf die „Affäre Aischa“ beziehenden Stellen sind Vers 4 mit der notwendig gewordenen Gesetzespräzisierung und die Verse 10 bis 20 mit den moralischen Erläuterungen an die Adresse der Übeltäter die es für ein Leichtes hielten, wo es vor Allah schwer ist.. Sie sollen sich nie wieder zu solch verleumderischem Tun hinreissen lassen:

Sure 24, Vers 1: Eine Sure, die Wir herabsandten und zum Gesetz erhoben! Und Wir sandten deutliche Zeichen in ihr herab, auf daß ihr euch ermahnen lasset.

Sure 24, Vers 2:  Die Hure und den Hurer, geisselt jeden von beiden mit hundert Hieben; und

nicht soll euch Mitleid erfassen zuwider dem Urteil Allahs, so ihr an Allah glaubt und an den Jüngsten Tag. Und eine Anzahl von Gläubigen soll Zeuge ihrer Strafe sein.

Sure 24, Vers 3: Der Hurer soll nur eine Hure heiraten oder eine Heidin; und die Hure soll nur einen Hurer heiraten oder einen Heiden. Und verwehrt ist solches den Gläubigen.

Sure 24, Vers 4: Diejenigen, welche züchtige Frauen verleumden und hernach nicht vier Zeugen beibringen, die geisselt mit achzig Hieben und nehmt nie mehr ihr Zeugnis an, denn es sind Frevler.

Sure 24, Vers 5: Ausser jenen, welche hernach bereuen und sich bessern; denn siehe, Allah ist wahrlich verzeihend und barmherzig.

Sure 24, Vers 6: Und diejenigen, welche ihre Gattinnen verleumden und keine Zeugen haben ausser sich selber – viermal soll ein jeder sein Zeugnis vor Allah beteuern, daß er wahrhaftig ist,

Sure 24, Vers 7: und zum fünftenmal, daß Allahs Fluch auf ihn komme, so er ein Lügner sei.

Sure 24, Vers 8: Aber abwenden soll es die Strafe von ihr, wenn sie viermal vor Allah bezeugt, daß er ein Lügner ist,

Sure 24, Vers 9: und das fünfte Mal, daß Allahs Zorn auf sie komme, wenn er die Wahrheit gesprochen.

Sure 24, Vers 10: Und ohne Allahs Huld und Barmherzigkeit gegen euch, und so wäre Allah nicht vergebend und weise ... (so hätte Er sofortige Strafe verhängt.)

Sure 24, Vers 11: Siehe, diejenigen, welche die Lüge aufbrachten, eine Anzahl von euch, erachten es nicht für ein Übel für euch; nein, es ist gut für euch. Jedem Manne von ihnen soll sein, was er verdient hat an Sünde, und derjenige, welcher es übernahm, sie zu vergrössern, soll gewaltige Strafe empfangen.

Sure 24, Vers 12: Warum, als ihr es hörtet, dachten nicht die gläubigen Männer und Frauen bei sich Gutes und sprachen: „Dies ist eine offenkundige Lüge?“

Sure 24, Vers 13: Warum brachten sie nicht vier Zeugen hierfür? Doch da sie die Zeugen nicht brachten, sind sie vor Allah Lügner.

Sure 24, Vers 14: Und ohne Allahs Huld zu euch und Seine Barmherzigkeit hienieden und im Jenseits hätte euch für eure Ausstreuung eine gewaltige Strafe getroffen,

Sure 24, Vers 15: Und als ihr mit euren Zungen äussertet und mit eurem Munde spracht, wovon ihr kein Wissen hattet und es für ein Leichtes hieltet, wo es vor Allah schwer ist.

Sure 24, Vers 16: Und warum, als ihr es hörtet, spracht ihr nicht: „Es kommt uns nicht zu, hierüber zu reden?“ Preis Dir! Dies ist eine gewaltige Verleumdung.

Sure 24, Vers 17: Allah ermahnt euch, nie wieder ähnliches zu tun, so ihr gläubig seid.

Sure 24, Vers 18: Und Allah macht euch die Zeichen klar, und Allah ist wissend und weise.

Sure 24, Vers 19: Und diejenigen, welche Gefallen daran finden, daß Schändliches ruchbar wird von den Gläubigen, sollen schmerzliche Strafe empfangen. Hienieden und im Jenseits; und Allah weiß, doch ihr wisset nicht.

Sure 24, Vers 20: Und ohne Allahs Huld gegen euch und Seine Barmherzigkeit, und wäre Allah nicht gütig und barmherzig, ... (hätte Er euch sofort bestraft.)

Das im Falle von vermuteter Unzucht durch Allah eingeführte Beweisprocedere mit vier männlichen Zeugen hat im Zusammenhang mit der Affäre um Mohammeds Kindfrau Aischa zweifellos weit über das nötige Ziel hinausgeschossen. Zur fraglichen Tatzeit war sie ja mit dem belasteten Muslim allein in der Wüste und niemand, der als Zeuge hätte aussagen können, war in der Nähe. Aber die Forderung nach schwerer Auspeitschung von verleumderischen Zeugen stellte jedenfalls sicher, daß die bösen Zungen in Medina umgehend verstummten. Auch diese Offenbarung kam gerade im richtigen Zeitpunkt hernieder.

Der zentrale Stellenwert des Ehrbegriffes im Islam geht eben auch aus dieser Forderung und der harten Bestrafung bei Verleumdung hervor. Aufschlussreich dazu sind die detaillierten Strafbestimmungen bei Verleumdung im iranischen Strafrecht.

Fünftes Kapitel: Verleumdung 

 

II) Hurerei / Ehe auf Zeit (Mut'a)

Wie aus den bisherigen Ausführungen hervorgeht, ist Unzucht (Zina), das heißt jeglicher Sexualverkehr ausserhalb der Ehe, im Islam verboten. Unzucht ist ein Kapitalverbrechen.

Folgerichtig müsste man annehmen, daß auch Prostitution untersagt ist. Die einzig legitime Art des Sexualaktes hätte demnach für den muslimischen Mann ausschliesslich innerhalb der Ehe und mit den eigenen Sklavinnen zu erfolgen. Allerdings gibt folgender Vers die juristische Grundlage ab, wonach sich Männer einer sehr speziellen Form der Hurerei bedienen können:

Sure 4, Vers 24: Und verboten sind euch die ehrbaren Ehefrauen, außer was ihr an Ehefrauen als Sklavinnen besitzt. Dies ist euch von Gott vorgeschrieben. Was darüber hinausgeht, ist euch erlaubt, nämlich daß ihr euch als ehrbare Ehemänner, nicht um Unzucht zu treiben, mit eurem Vermögen sonstige Frauen zu verschaffen sucht. Wenn ihr dann welche von ihnen im ehelichen Verkehr genossen habt, dann gebt ihnen ihren Lohn als Pflichtteil! Es liegt aber für euch keine Sünde darin, wenn ihr, nachdem der Pflichtteil festgelegt ist, darüber hinausgehend ein gegenseitiges Übereinkommen trefft. Gott weiß Bescheid und ist weise.

 

(Übersetzung nach R. Paret)

Aus dem Tafsir al-Jalalayn entnehmen wir folgende exegetische Ausführung zu diesem Vers:

Tafsir al-Jalalayn 4, 24: Verboten sind euch verheiratete (nicht verwitwete) Frauen. Ihr könnt sie nicht ehelichen, bevor sie ihre Ehemänner verlassen haben, ob sie nun freie Muslimas sind oder nicht. Außer was eure rechte Hand an gefangen genommenen Sklavenmädchen besitzt; mit ihnen könnt ihr sexuelle Beziehungen haben, auch wenn sie noch Ehemänner im Feindeslager haben, dies unter der Bedingung, daß ihr einen Menstruationszyklus abwartet um herauszufinden ob sie schwanger sind oder nicht. Dies ist, was Allah euch vorgeschrieben hat. Gesetzlich erlaubt ist euch – außer alldem was Er euch betreffend Frauen verboten hat – verheiratete oder ledige Frauen (auf)zusuchen um mit ihnen (eigentlich) ungesetzlichen Geschlechtsverkehr zu haben wenn ihr euer Vermögen einsetzt, um ihnen eine Mitgift oder sonstige Bezahlung zu offerieren. Solchen „Gattinnen“, welche ihr auf diese Weise genießt und mit denen ihr Sexualverkehr gehabt habt, gebt ihnen ihren Lohn, eine Mitgift welche ihr für sie bestimmt habt als Verpflichtung. Ihr haftet nicht dafür, wenn ihr – nachdem ihr eurer Verpflichtung nachgekommen seid – zusammen mit ihnen eine Übereinkunft trefft, ob (die Bezahlung) ausfallen, erhöht oder herabgesetzt werden soll. Allah kennt Seine Geschöpfe vollumfänglich, in weiser Voraussicht teilt Er ihnen zu.

Die Formulierung dieses Verses „mit eurem Vermögen sonstige Frauen zu verschaffen sucht“ zusammen mit den exegetischen Ausführungen scheint eindeutig zu sein: Er bildet die koranische Rechtfertigung für Prostitution, der so genannten Mut'a-Ehe, in der die eheliche Gemeinschaft von vornherein auf eine bestimmte Zeit begrenzt wird.

Wie kommt Allah dazu, Hurerei zu erlauben, wo Er doch sonst die Bestimmungen zur Verhinderung und Bestrafung von ausserehelichem Geschlechtsverkehr sehr rigide festgelegt hat? Die Antwort finden wir in einer Anweisung Mohammeds an seine Mitstreiter, den Beleg zur entsprechenden biographischen Reminiszenz bei Bukhari:

Bukhari V6 B60 N139 berichtet von Abdullah: Wir pflegten an den Heiligen Kriegen teilzunehmen, die der Prophet unternahm und wir hatten keine Frauen (Ehefrauen) dabei. So fragten wir den Propheten: „Sollen wir uns kastrieren?“ Aber der Prophet verbot uns, dies zu tun. Stattdessen erlaubte er uns, Frauen für eine befristete Zeit zu heiraten, indem wir sie entlöhnten. Darauf rezitierte er: „O ihr, die ihr glaubt! Macht die guten Dinge nicht unrechtmäßig, nachdem Allah sie für euch erlaubt hat.“

Es schien auf Raub- und Kriegszügen der medinensischen Urgemeinde ein erheblicher sexueller Notstand geherrscht zu haben. Und zwar dann, wenn noch keine weiblichen Kriegsgefangenen gemacht worden waren, die dann als Sklavinnen umsonst hätten konsumiert/vergewaltigt werden können.

III)  Sexueller Missbrauch von Sklavinnen und weiblichen ungläubigen Kriegsgefangenen

Um also zu verhindern, daß die verzweifelten Mujahidun Eingriffe vornahmen, die sie später sicher bereut hätten, hat Mohammed die Ehe auf Zeit erlaubt und Allah legitimierte sie mit Vers 24 aus Sure 4.

Die Ehe auf Zeit wurde also im Zusammenhang mit einem spezifischen Lebensumstand offenbart, in welchem sich ein Mujahid befinden konnte: die Absenz seiner Ehefrauen und Sklavinnen auf Kriegszügen und damit das Ausgeliefertsein an einen unangenehmen Triebdruck.

Betrachten wir die bisher dargestellten Zeugnisse aus dem islamischen Dogma, so muss festgestellt werden, daß der Text von Vers 24 aus Sure 4 eindeutig einer generellen Erlaubnis zur Prostitution gleichkommt. Dies ist auch die Praxis im schiitischen Islam; im Iran gehört die Mut’a - Ehe zu den erlaubten und gängigen sexuellen Praktiken. Sie wird durch obigen Vers legitimiert und damit von Unzucht unterschieden. Während erstere für ehrbare Ehemänner (nicht für ehrbare Frauen) erlaubt ist, ist letztere streng verboten. Worin liegt für den ehrbaren Ehemann, der sich "mit seinem Vermögen sonstige Frauen zu verschaffen sucht" der Unterschied zu "Unzucht treiben"? Es wird wohl die Sanktionierung „von Oben“ sein.

Selbstredend ist die Ehe auf Zeit nur zwischen einem Muslim und einer Muslima erlaubt. Eine solche "Ehe" kann für eine sehr kurze Dauer geschlossen werden (einige Stunden) und gilt nachher wieder als aufgelöst. "Die Mut'a ist eine Sonderform der Ehe. Für sie gelten Sonderbedingungen. Die Vertragspartner - Mut'a-Frau und Mut’a-Mann - schliessen einen Ehevertrag ab, der eine Art Mietvertrag ist, in dem die Dauer der Ehe oder eine bestimmte Anzahl von Sexualkontakten und die Besoldung der Frau festgelegt werden. Die Zeitehe kann Stunden, Monate oder Jahre dauern … Zum Vertragsabschluss werden weder Zeugen noch Imam oder Richter benötigt. … Sunniten halten diese Form der Ehe für eine durch den Koran und die Sunna nicht zu rechtfertigende Form der Prostitution … In der Sunna wird sie mehrfach thematisiert. Danach hat das Vorbild Mohammed sie zunächst erlaubt und später verboten." (Hiltrud Schröter, Das Gesetz Allahs, U. Helmer Verlag, Königstein, 2007, Seite 84)

In der Tat hat Mohammed die Ehe auf Zeit wieder verboten, und zwar anlässlich der Eroberung von Khaybar:

Bukhari V5 B59 N527 berichtet von Ali bin Abi Talib: Am Tage von Khaybar hat Allahs Gesandter die Mut’a - Ehe und das Essen von Eselsfleisch verboten.

Es finden sich in den Ahadith aber auch Berichte, welche das absolute Verbot wieder relativierten:

Bukhari V7 B62 N51 berichtet von Abu Jamra: Ich hörte Ibn Abbas, als er über die Mut’a - Ehe gefragt wurde und er erlaubte sie. Darauf sagte ein freigelassener Sklave zu ihm: „Das soll aber nur gelten, wenn einer ein sehr starkes Bedürfnis hat und keine Frauen verfügbar sind.“ Darauf antwortete Ibn Abbas: „Ja“.

Bukhari V7 B62 N52 berichtet von Jabir bin Abdullah und Salama bin Al-Akwa: Als wir auf einem Feldzug waren, kam der Gesandte Allahs zu uns und sagte: „Euch wurde erlaubt, eine Mut’a Ehe einzugehen, also leistet dem Folge.“ Salama  bin al-Akwa fügte dann hinzu: „Allahs Gesandter führte aus: „Wenn ein Mann und eine Frau übereinkommen, eine Ehe auf Zeit einzugehen, so soll diese Ehe drei Nächte dauern. Wenn sie das Verhältnis verlängern wollen, so können sie dies tun; wenn sie sich jedoch trennen, so ist dies auch in Ordnung.“ Ich weiß nicht, ob dies nur für uns gilt oder auch für die Allgemeinheit. Denn Abu Abdullah (Al-Bukhari) hat ja bestätigt, daß Ali klar gemacht hätte der Prophet habe gesagt: „Die Mut’a Ehe wurde als gesetzeswidrig erklärt.“

Bukhari V9 B86 N91 berichtet von Muhammad bin Ali: Ali wurde gesagt, daß Ibn Abbas kein Problem mit der Mu’ta Ehe sehe. Er sagte jedoch folgendes: „Allahs Gesandter hat die Mu’ta Ehe und den Verzehr von Eselfleisch am Tage der Schlacht zu Khaybar verboten.“ Manche sagten: „Selbst wenn einer auf raffinierte Weise eine Ehe auf Zeit eingeht, ist diese Verbindung trotzdem illegal.“ Andere meinten: „Die Ehe ist zwar gültig, aber ihre Bedingung ungesetzlich.“

Was bleibt, ist eine sehr unbefriedigende und unklare dogmatische Situation. Die Mut’a - Ehe ist ein vom Allmächtigen erlassenes Gebot und mit Vers 24 aus Sure 4 koranisch legitimiert. Mohammed hat diese göttliche Vorgabe offenbar für ungültig erklärt; die Anweisung Allahs dazu ist aber nie erfolgt. Die Abrogation im Koran fehlt demnach.

 

III) Sexueller Missbrauch von Sklavinnen und weiblichen ungläubigen Kriegsgefangenen

Lesen Sie dieses Kapitel im Zusammenhang mit folgenden Anhängen:

Anhang 24:  Der Vergewaltigungs- Jihad
Anhang 25:  Islam, Sklaverei und Vergewaltigung
Anhang 26:  Vergewaltigungsepidemie durch Muslime in Schweden
Anhang 32:  Anti-Vergewaltigungskurse für Kulturbereicherer

Damit Seine männlichen Gläubigen ihre sexuellen Bedürfnisse jederzeit stillen können, hat Allah ihnen erlaubt, sich eine nicht genauer festgelegte Anzahl von Sklavinnen zu halten:

Sure 23, Vers 1: Selig sind die Gläubigen,

Sure 23, Vers 2: die in ihrem Gebet demütig sind,

Sure 23, Vers 3: leerem Gerede kein Gehör schenken,

Sure 23, Vers 4: der Pflicht der Almosensteuer nachkommen,

Sure 23, Vers 5: und sich des Geschlechtsverkehrs enthalten,

Sure 23, Vers 6: außer gegenüber ihren Gattinnen, oder was sie an Sklavinnen besitzen.

 

(Übersetzung nach R. Paret)

 

Sure 70, Vers 28: vor der Strafe ihres Herrn darf sich (in der Tat) niemand sicher fühlen

Sure 70, Vers 29: und sich des Geschlechtsverkehrs enthalten (ihre Scham bewahren)

Sure 70, Vers 30: außer gegenüber ihren Gattinnen, oder was sie (an Sklavinnen) besitzen, (denn) dann sind sie nicht zu tadeln.
 

(Übersetzung nach R. Paret)

Sklavinnen haben sich ihrem Besitzer jederzeit sexuell zur Verfügung zu halten. Das mag de jure nicht den Tatbestand der Vergewaltigung erfüllen. De facto handelt es sich bei einem sexuellen Akt in einem so einseitig definierten Abhängigkeitsverhältnis (und zudem in einer ausgesprochen streng patriarchalischen Klassengesellschaft) aber in den allermeisten Fällen um eine Form von Vergewaltigung. Die Sklavin ist Eigentum ihres Besitzers und dieser hat vollständige Verfügungsgewalt über sie. Eine Sklavin muss, ob sie will oder nicht. Abgesehen davon hat sie ihren Besitzer nicht freiwillig ausgewählt.

Ibn Warraq zitiert Stanley Lane-Pool (britischer Orientalist und Archäologe, 1854 – 1931): „Die Lebensumstände der Sklavin im Orient sind in der Tat äusserst betrüblich. Sie ist ihrem Herrn vollends ausgeliefert, der mit ihr und ihren Gefährtinnen tun kann was ihm beliebt, denn dem Muslim obliegt keine Beschränkung in der Anzahl seiner Konkubinen ... Die weiße Sklavin wird ausschliesslich zum Zwecke der Lustbefriedigung ihres Herrn gehalten, und wenn er ihrer überdrüssig ist, wird sie weiterverkauft. So wird sie von einem Herrn zum nächsten weitergereicht, ein wahres Wrack von Weiblichkeit. Ihr Los bessert sich ein wenig, wenn sie dem Tyrannen einen Sohn gebiert, obwohl es ihm auch dann noch freisteht, das Kind nicht als das seine anzuerkennen, was zugegebenermassen nicht sehr häufig geschieht. Obwohl der Prophet selbst sich gegen Sklaven gütig zeigte, kann man die unsäglichen Grausamkeiten nicht vergessen, die er seinen Anhängern gegenüber besiegten Völkern gestattete, indem es sie Sklaven machen liess. Der muslimische Soldat durfte mit jeder „ungläubigen“ Frau, der er auf seinem siegreichen Feldzug begegnete, verfahren wie ihm der Sinn stand. Bedenkt man die tausenden von Frauen, Müttern und Töchtern, die aufgrund dieser Erlaubnis unbeschreibliche Schande und Entehrung erlitten haben müssen, so findet man kaum Worte, um das Entsetzen auszudrücken. Diese grausame Willfährigkeit aber hat den muslimischen Charakter geprägt, ja, den Charakter des orientalischen Lebens überhaupt.“ (Ibn Warraq, Warum ich kein Muslim bin, Matthes & Seitz, Berlin, 1995, Seite 284)

Wie selbstverständlich für orientalische Muslime Sklaverei und damit verbundene sexuelle Ausbeutung auch heute noch sein kann, beschreibt ein Gerichtsfall aus Colorado (USA): „Ein Saudi namens Homaidan Al-Turki wurde im September 2006 zu 27 Jahren Gefängnis verurteilt, weil er eine Frau in seinem Haus in Colorado wie eine Sklavin gehalten und sexuell mißbraucht hatte. Er sagte dem Richter: „Euer Ehren, ich bin nicht hier um zu bereuen, ich kann keine Verbrechen zugeben und bereuen, die ich nicht getan habe. Der Staat hat diese grundlegenden muslimischen Verhaltensweisen kriminalisiert. Der Angriff auf traditionelle muslimische Verhaltensweisen ist das Ziel der Anklage.“ (The violent Oppression of Women in Islam, Freedom Center, Los Angeles, 2007, Seite 13)

Zur Möglichkeit, Sklavinnen sexuell zu gebrauchen schreibt T. Nagel: „Neben der vertraglichen Ehe hat bzw. hatte der Mann die Möglichkeit, unfreie Frauen zu erwerben und mit ihnen zu verkehren. Sie waren sein Eigentum, er konnte sie beispielsweise mit Sklaven verheiraten. Die aus einer solchen Ehe hervorgegangenen Kinder erhielten stets den Status der Mutter, blieben im genannten Falle also unfrei. Anders die Kinder, die der Herr mit seiner Sklavin zeugte; sie waren frei und genossen in der islamischen Gesellschaft das Ansehen eines Freien.“ (T. Nagel. Das islamische Recht, WVA-Verlag Skulima, Westhofen, 2001, Seite 172)

Aber nicht nur in Friedenszeiten sind die Gläubigen sexuell versorgt. Der Allmächtige hat die Befriedigung der sexuellen Bedürfnisse Seiner Mujahidun auch während Eroberungszügen sichergestellt. Diese können entweder eine muslimische Frau zeitlich begrenzt „heiraten“ ► II)  Hurerei / Ehe auf Zeit (Mut'a) oder sie können sich an ungläubigen Frauen schadlos halten. Denn zur Kriegsbeute gehören, wie wir gesehen haben, nicht nur Güter und Ländereien sondern auch Menschen.

Auch Mohammed liess sich auf Beutezügen mit den gewünschten Sklavinnen versorgen:

Bukhari V3 B46 N717 berichtet von Ibn Aun: ”Ich schickte einen Brief an Nafi und er schrieb mir zurück, daß der Prophet überraschend die Banu Mustaliq angegriffen hätte, als diese ahnungslos ihr Vieh an einem Wasserloch tränkten. Ihre kämpfenden Männer wurden getötet und die Frauen sowie die Kinder gefangen genommen. Der Prophet erhielt bei dieser Gelegenheit Juwairiya. Nafi erwähnte außerdem, daß Ibn ’Umar dies ihm erzählt habe welcher sich an dem Tag unter den Getreuen befand.“

 

Sure 33, Vers 50: Prophet! Wir haben dir zur Ehe erlaubt: deine bisherigen Gattinnen, denen du ihren Lohn (d.h. ihre Morgengabe) gegeben hast; was du an Sklavinnen besitzt, ein Besitz, der dir von Gott als Beute zugewiesen worden ist …

 

(Übersetzung nach R. Paret)

Im Zusammenhang mit den sexuellen Beziehungen zu seiner koptischen Sklavin Maria, die Mohammed seiner Ehefrau Hafsa zuliebe abgebrochen hatte, erlaubt der Allmächtige ihm  sogar ganz ausdrücklich, sich mit Sklavinnen sexuell zu erfreuen:

Sure 66, Vers 1: Prophet! Warum erklärst du denn im Bestreben, deine Gattinnen zufrieden zu stellen, für verboten, was Gott dir erlaubt hat? (Wie überliefert wird, hatte Mohammed sich seiner Gattin Hafsa gegenüber verpflichtet, die intimen Beziehungen zu seiner koptischen Sklavin Maria abzubrechen.) (Mit deinem Enthaltungsschwur hast du Unrecht getan.) Aber Gott ist barmherzig und bereit zu vergeben.

 

(Übersetzung nach R. Paret)

Tafsir al-Jalalayn 61, 1: Oh Prophet! Warum verbietest du etwas, was Allah in Bezug auf deine koptische Dienerin Maria als gesetzmäßig erklärt hat  – diese Offenbarung steht im Zusammenhang mit der Episode als Mohammed und Maria von seiner Ehefrau Hafsa in deren Gemächern in einer kompromittierenden Situation aufgefunden wurden und letztere darauf sauer reagierte – indem du sagst, „sie ist nicht erlaubt für mich“ nur um deinen Ehefrauen einen Gefallen zu machen? Und Allah ist voll Vergebung und Gnade, Er hat dir dieses von dir selber gemachte Verbot verziehen.

Im Koran werden also, wenn auch nicht explizit ausformuliert, zum absoluten Verbot der Unzucht zwei gewichtige Ausnahmen gemacht. Nicht als Unzucht gelten demnach:

  1. Die Ehe auf Zeit (mut’a)

  2. Der sexuelle Verkehr mit Sklavinnen

 

Es folgt eine Zusammenstellung einiger ausgewählter Probleme bei der Generierung und Behandlung weiblicher Sklavenbeute: 

1. Ob die neu gewonnenen Sklavinnen vorher verheiratet waren oder nicht ist unerheblich, denn mit dem Akt der Versklavung wird die Ehe der gefangenen ungläubigen Frau automatisch aufgehoben. "Das von der Al-Azhar Universität – der am meisten respektierten Autorität innerhalb des sunnitischen Islam – gebilligte islamrechtliche Manual „Umdat al-Salik“(Reliance of the Traveller) setzt folgendes fest: "Wenn ein Kind oder eine Frau gefangen genommen werden, so befinden sie sich kraft ihrer Gefangennahme unverzüglich im Sklavenstatus und die vorgängige Ehe der Frau wird aufgelöst.""  (Ahmad ibn Naqib al-Misri, Reliance of the Traveller, Amada Publications, Beltsville, USA, 1994, Seite 604)

Anhang 24
Reliance of the Traveller

Wo in der Biographie Mohammeds finden wir die Grundlage zu dieser Bestimmung?

Vers 24 aus Sure 4 wurde anlässlich der Schlacht von Hunain offenbart. Die Stelle: Und verboten sind euch die ehrbaren Ehefrauen, außer was ihr an Ehefrauen als Sklavinnen besitzt. Dies ist euch von Gott vorgeschrieben.“ wird in der oben erwähnten exegetischen Ausführung aus dem Tafsir al-Jalalayn folgendermaßen präzisiert: "Außer was eure rechte Hand an gefangen genommenen Sklavenmädchen besitzt; mit ihnen könnt ihr sexuelle Beziehungen haben, auch wenn sie noch Ehemänner im Feindeslager haben ...

Die Legitimierung für diese Präzisierung finden wir also wiederum im Zusammenhang mit einer sehr spezifischen Situation: Nach der erfolgreich geschlagenen Schlacht bei Hunain flüchteten die Krieger der Hawazin hinter die Mauern von Taif. Dabei mußten sie ihre Frauen und Kinder dem Zugriff der Muslime preisgeben. Das sollte die Mujahidun allerdings nicht davon abhalten, die frisch gefangenen noch verheirateten Frauen sexuell konsumieren zu können. (Vergleiche auch: Muslim B008 N3432 in Punkt 4)

2. Bei ► Khaybar verfügte der Prophet folgende Einschränkung betreffend den sofortigen Gebrauch von frisch erbeuteten Sklavinnen: "Mohammed verbot an jenem Tage vier Dinge: den Beischlaf mit schwangeren Gefangenen ("fremde Saat mit seinem Wasser zu begiessen"), den Genuss des Fleisches zahmer Esel, den Genuss des Fleisches von Raubtieren mit Fangzähnen und den Verkauf von Beute vor der Teilung (etwas von der Beute vor der Verteilung zu verkaufen, oder ein zur Beute gehöriges Tier zum Reiten zu gebrauchen, und es dann abgemagert zurückzugeben, oder ein erbeutetes Kleid anzuziehen, und es dann abgetragen wiederzubringen)." (Weil, 2. Band, Seite 159f)

3. Nachfolgender Beleg aus der Sammlung von Muslim berichtet über ein sehr spezifisches Problem beim erlaubten Gebrauch von gefangenen ungläubigen Frauen. Während die Mujahidun eine mögliche Schwangerschaft mittels „Koitus Interruptus“ (arabisch: azl’) verhindern wollten - um den Wert der Beute bei Verkauf nicht zu schmälern - hat Mohammed ihre Bedenken zerstreut und ihnen versichert, daß keinerlei Vorsorge nötig sei:

Muslim B008 N3371: Abu Sirma sagte zu Abu Sa'id al Khadri: „0 Abu Sa'id, hast du den Gesandten Allahs gehört, wie er von al-'azl gesprochen hat?“ Dieser gab zur Antwort: „Ja“, und fügte dazu: „Wir waren auf einem Kriegszug gegen die Banu Mostaliq unterwegs und nahmen einige ausgezeichnete Araberinnen gefangen. Wir begehrten sie, denn wir litten unter der Abwesenheit unserer Ehefrauen. Da wir für erstere jedoch auch Lösegeld bekommen wollten, entschieden wir uns, mit ihnen zwar Geschlechtsverkehr zu haben, jedoch Koitus Interruptus (’azl; das Zurückziehen des männlichen Gliedes vor dem Samenerguss um Empfängnis zu verhüten) zu praktizieren. Dann sagten wir uns, wir machen hier etwas während der Gesandte Allahs unter uns weilt; warum fragen wir nicht einfach ihn um Rat? “ Also taten wir dies und er antwortete: “Es kommt nicht drauf an, ob ihr ’azl anwendet oder nicht denn jede Seele, welche bis zum Tag des Jüngsten Gerichts geboren werden soll, wird geboren werden.“

4. Ferner ist das Ende eines Menstruationzyklus abzuwarten, bevor gefangene Frauen sexuell gebraucht werden dürfen. Auch dies legt der Tafsir al-Jalalayn zu Vers 24 aus Sure 4 fest: dies unter der Bedingung, daß ihr einen Menstruationszyklus abwartet um herauszufinden ob sie schwanger sind oder nicht.“. Der im folgenden zitierte Beleg von Muslim macht dieselbe Aussage wie der Tafsir al-Jalalayn und findet sich im Kapitel 29:

Kapitel 29: Es ist erlaubt, sexuelle Beziehung mit einer gefangenen Frau zu haben, nachdem sie rein ist (der Menstruationszyklus beendet ist). Falls sie noch einen Ehemann hat, gilt ihre Ehe mit der Gefangennahme als aufgelöst.

 

Muslim B008 N3432: Abu Sa’id al-Khudri berichtet, daß anlässlich der Schlacht von Hunain der Prophet Allahs eine Armee gegen Autas losgeschickt hatte, welche den Feind getroffen und mit ihm gekämpft habe. Nachdem er überwunden war und Gefangene gemacht wurden, waren die Gefährten des Propheten unsicher, ob sie sofort mit den gefangenen Frauen Sex haben könnten, weil ja ihre Männer Polytheisten waren. Da offenbarte Allah, der Höchste: „Und Frauen, die schon verheiratet sind ausser denen, die eure rechte Hand besitzt (4,24) (das heisst, sie sind ihnen erlaubt, wenn deren Menstruationszyklus beendet ist.) 

Auch in diesem Beleg aus der Sunnah wird bestätigt, daß die bestehende Ehe einer gefangenen ungläubigen Frau keine Geltung mehr hat.

Wir fassen zusammen:

  1. Kein Sex, bevor nicht durch Abwarten eines Menstruationszyklus abgeklärt ist, ob die erbeutete ungläubige Frau schwanger ist.

  2. Kein Sex mit schwangeren gefangenen Frauen.

  3. Gefangene ungläubige Frauen können sexuell konsumiert werden, selbst wenn sie noch verheiratet sind: "auch wenn sie noch Ehemänner im Feindeslager haben". Die Bestimmung, daß die Ehe ungläubiger Frauen mit der Gefangennahme sofort aufgehoben wird beinhaltet auch eine strategische Dimension: Durch die Vergewaltigung ihrer Ehefrauen werden die Männer im Feindeslager erniedrigt und ihre Kampfkraft geschwächt.

  4. Es ist nicht nötig, Koitus Interruptus anzuwenden, denn alle Menschen, für die Allah vorbestimmt hat, daß sie geboren werden sollen, werden geboren werden.

Es lassen sich aus dem bisher Gesagten zwei grundlegende juristische Sachverhalte ableiten:

  1. Ungläubige Frauen (wie auch Männer) werden mit der Gefangennahme umgehend zu Sklaven.

  2. Die (fast) beliebige sexuelle Konsumation (Vergewaltigung) von gefangenen Frauen durch ihren Besitzer ist im Islam legitim und wird nicht als Unzucht angesehen.

Jetzt ist auch die Erregung des muslimischen Teilnehmers der Demonstration in London vom Frühjahr 2007 verstehbar: Er freut sich auf die blonde ungläubige Beute aus Dänemark.

Anhang 16
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IV) Vergewaltigung von muslimischen Frauen

Die dualistische Logik des islamischen Dogmas zeigt sich auch beim Thema der Vergewaltigung. Während die (erzwungene) sexuelle Konsumation von Sklavinnen oder gefangenen ungläubigen Frauen im Islam weder als Unzucht noch als Vergewaltigung klassifiziert wird, sondern zum selbstverständlichen und rechtmässigen Verhaltenrepertoire jedes Muslims gehört, ist die Vergewaltigung von muslimischen Frauen selbstredend verboten. Dies ist ein sehr gutes Beispiel für die ethische Dualität des Islam. Es gibt in seinem Lehrgebäude nicht ein ethisches Verhalten, das Gültigkeit für alle Menschen hat. Vielmehr gelten zwei ethische Systeme: eines für die ► Kafir und eines für die Muslime.

Allah gibt im Koran keine spezifischen Vorgaben, wie Vergewaltigung von muslimischen Frauen zu richten u