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Scharia

Der Weg zur nie versiegenden Wasserstelle

Entsprechend der wirklichen Natur der Dinge muss man das Menschliche mit dem Göttlichen in Übereinstimmung bringen und nicht das Göttliche mit dem Menschlichen.
Seyyed Hossein Nasr (Quelle:
Reliance of the Traveller)

Sure 2, Vers 107: Weißt du nicht, daß Allahs ist die Herrschaft der Himmel und der Erde und daß ihr ausser Allah keinen Schützer noch Helfer habt?

 

1. Definition

Wie nachfolgende Definition ausführt, regelt die islamische Rechtsordnung alle Belange des Menschen und zwar sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich. Das umfasst  sowohl Bestimmungen zur Körperpflege, den familiären Verhaltenskodex, die peinliche Reglementierung aller religiösen Aufgaben als auch Bestimmungen zu Handels- Familien- und Strafrecht. "Das islamische Recht (sari'a) ist ein integraler Bestandteil des Islam und ein konstituierendes Element der Umma. Es enthält die von Allah gesetzte Schöpfungsordnung, die endgültig durch Mohammed, den letzten Propheten als eine Anrede (hitab) an die Rechts- und Pflichtunterworfenen (mukallafun) offenbart wurde und bis zum Jüngsten Gericht, prinzipiell für die ganze Welt, gültig ist:

Anhang 22: Scharia in Osterreich

Es regelt das bewusste Verhalten des zurechnungsfähigen Menschen als eines "Gehilfen" Allahs, und zwar in seinen praktischen Beziehungen zum Schöpfer, zu den Mitgeschöpfen und überhaupt zu allen Kreaturen, die Allah für die Menschen geschaffen hat:

Sure 2, Vers 29: Er ist's, der für euch alles auf Erden erschuf; alsdann stieg Er zum Himmel empor und bildete ihn zu sieben Himmeln; und Er hat Macht über alle Dinge.

Es gibt keine Trennung dieser Beziehungen in einen religiösen/sakralen und einen profanen/säkularen Bereich. Schöpfungsordnung bedeutet Gottesdienst:

Sure 51, Vers 56: Und die Dschinn und die Menschen habe Ich nur dazu erschaffen, daß sie mir dienen.

Da Allah vollkommen ist, nützt ihm weder Gehorsam, noch schadet ihm Ungehorsam. Der Dienst ist eine Prüfung im Interesse der Menschen und wird mit Lohn und Strafe entgolten, teils im Diesseits, teils im Jenseits." (Lexikon der islamischen Welt, 3. Band, Kohlhammer, Stuttgart, Berlin, Köln, Mainz, 1974, Seite 56 f)

 

2. Herleitung

Zur Herleitung des Begriffes "Scharia" schreibt T. Nagel: "Die Vorstellung, der gesamte Lebensvollzug des Menschen sei nach den Vorschriften der Scharia zu regeln, ist dem Islam nicht von Anfang an eigen. Im Koran kommt der Begriff "Scharia" im Sinne von "Gesetz" überhaupt noch nicht vor. Nur an einer Stelle taucht das Wort auf:

Sure 45, Vers 18: … haben Wir dich … auf einen Weg (shari'a) (zur Errettung) festgelegt.

wird dem Propheten versichert. Die ursprüngliche Bedeutung des Wortes, nämlich die nie versiegende Wasserstelle im ausgedörrten Land bzw. der Weg, der zu ihr hinführt, ist hier noch zu erkennen. Das Heil, zu dessen Erwerb Gott die Gelegenheit bietet, gleicht einer Tränke in der Wüste." (T. Nagel, Das islamische Recht, WVA-Verlag Skulima, Westhofen, 2001, Seite 4)

Bei der Scharia handelt es sich also nicht um einen Gesetzeskodex, welcher von Allah als solcher in vollständigem Umfang offenbart wurde. Vielmehr ist das islamische Rechtssystem lange nach dem Tode Mohammeds aus verschiedenen Quellen zusammengestellt worden: "Der endgültige Abschluss der Offenbarung mit dem Tode des Propheten 632, die sprunghafte Erweiterung des islamischen Territoriums, die Massenübertritte zum Islam besonders von Angehörigen hoch entwickelter Zivilisationen stellten die muslimische Führung, die sich zu einer Staatsregierung erst entwickeln musste, vor die Aufgabe, die individuellen und die gesellschaftlichen Probleme einer vielschichtigen Bevölkerung mit einem lückenhaften Repertoire von offenbarten und überkommenen Verordnungen, deren Geltungsbereich noch gar nicht feststand, zu lösen, Weisungen, die so be- und angereichert werden mussten, daß die Verwaltung des Riesenreiches funktionierte und daß die islamische Eigenart des Gemeinwesens nicht unterging. Man füllte die Lücken nach eigenem Ermessen und durch Vergleich mit von früheren Autoritäten gelösten Fällen." (Lexikon der islamischen Welt, 3. Band, Kohlhammer, Stuttgart, Berlin, Köln, Mainz, 1974, Seite 62 f)

Zu dieser späteren, von Menschen unternommenen Herausbildung des islamischen Gesetzes aus den vorhandenen unvollständigen dogmatischen Unterlagen schreibt T. Nagel weiter: "In der Zeit vom 8. bis 10. Jahrhundert nimmt das Wort Scharia die Bedeutung "von Gott gesetztes Recht" an … Der von Gott den Menschen eröffnete Weg zur nie versiegenden Wasserstelle des Heils wird von da an als die Einhaltung der kultischen Pflichten und die Beachtung von Bestimmungen für den profanen Alltag verstanden, die als der gesetzgebende Wille des Schöpfers gedeutet werden …  " (T. Nagel, ebenda, Seite 5) Das Fehlen umfassender dogmatischer Unterlagen hatte zur Folge, daß weitere Methoden/Verfahren zur Herleitung eines vollständigen Gesetzeskodexes entwickelt werden mussten, wie im folgenden Kapitel dargelegt wird.

 

3. Die Grundlagen der Scharia

Wie im vorangegangenen Kapitel angedeutet wurde, muss im Islam jedes Gesetz, jede praktische Anwendung und jede ideologisch begründete Bestimmung bis zu „usul al-fiqh“, den „Wurzeln der Rechtswissenschaft“ zurückverfolgt und von dort hergeleitet werden. Dies sind dem Wichtigkeitsgrad nach:

  • der Koran

  • die Sunnah (das Vorbild/Beispiel des Propheten) Sunnah

  • die Analogie (Qiyas)

  • die Übereinkunft (Ijma) der Umma, (der islamischen Gesamtgemeinde), insbesondere jedoch der Ulema (die Summe aller gegenwärtigen und vergangenen islamischen Schriftgelehrten).

Auf dieser Basis ruht die gesamte islamische Gesetzgebung.

1. Der Koran ist das Fundament des Islam. Die Muslime nehmen an, daß die Worte des Korans von Allah inspiriert worden sind. Der traditionelle Islam lehrt, daß der Text des Korans verbatim von einer ungeschaffenen und ewigen Steinplatte im Himmel stammt, welche den identischen Wortlaut auf Arabisch – der himmlischen Sprache – enthält. Urschrift   Wegen der Stellung des Korans als das Wort Allahs werden alle darin enthaltenen Gesetze als raumzeitlich transzendent und somit für alle Zeiten verbindlich betrachtet. Die meisten Muslime lassen das Argument nicht gelten, daß sich die Gesetze im Koran lediglich auf das 7. Jahrhundert beziehen und deswegen uminterpretiert werden müssen falls sie in der heutigen Zeit Gültigkeit haben sollen. Also sind alle Gesetze oder Verbote, welches im Koran gefunden werden - und es gibt zahlreiche davon -  als wortwörtlich zu übernehmen; sie sind das göttliche Fundament der Scharia - Gesetzgebung. So verbietet der Koran beispielsweise explizit und ausnahmslos den Verzehr von Schweinefleisch (Sure 5, Vers 3) bis zum heutigen Tag.

2. Die Sunnah des Propheten urteilt laut dem Koranvers:

Sure 33, Vers 21: Wahrlich, in dem Gesandten Allahs hattet ihr ein schönes Beispiel für jeden, der auf Allah und den Jüngsten Tag hofft und oft Allahs gedenkt.

Letztendlich stammt die Wichtigkeit der Sunnah direkt von der Funktion Mohammeds als dem Gründer des Islam ab, von der eher autoritären als inspirierenden Natur seiner Worte und Taten. Der Begriff Sunnah kann Beispiel, Muster oder auch Brauch bedeuten. Die Ahadith enthalten abertausende von Aussagen und Taten. welche Mohammed zugeschriebenen werden. Die Sunnah hängt von der Authentizität dieser Ahadith ab. Teile davon wurden in der Scharia-Gesetzgebung kodifiziert.

Die sunnitischen Muslime erhielten ihren Namen von dieser zweitwichtigsten Wurzel der islamischen Gesetzgebung. Sie beschäftigten sich intensiv mit den Worten und Taten von Mohammed und strengen sich an, es ihrem Propheten gleichzutun. Manchmal folgten sie wortwörtlich seinem Beispiel wie etwa der hoch angesehene Schriftgelehrte Ibn Hanbal, der Gründer einer der vier sunnitischen rechtswissenschaftlichen Schulen. Er aß deshalb keine Wassermelonen, weil er in den Ahadith keine Stellen gefunden hatte, wo ein "Wassermelonen essender Mohammed" erwähnt wurde. Es ist also für Muslime äußerst wichtig herauszufinden, wie Mohammed in einer gegebenen Situation gehandelt hat.

3. Die dritte Wurzel der islamischen Rechtswissenschaft ist eigentlich eine Methode, nämlich die der Analogie: Qiyas. Dazu möge ein Beispiel dienen. Basierend auf dem Koran und der Sunnah ist es den Muslimen verboten, Wein zu trinken. Weder der Koran noch die Sunnah verbieten jedoch expressis verbis die Konsumation von Bier, weil es offenbar im 7. Jahrhundert in Arabien noch unbekannt war. Durch den Prozess der Analogie werden nun Bier sowie auch alle anderen alkoholischen Getränke verboten (zudem auch alle anderen berauschenden Drogen). Dies wird folgendermaßen begründet: da der Koran und die Sunnah offensichtlich Wein verboten haben weil er ein alkoholisches Getränk ist und deshalb berauschende sowie schädliche Qualitäten hat, müssen auch alle andere Arten von alkoholischen Getränken (und berauschenden Drogen) verboten werden. (Ayman Al-Zawahiri benützt diese rechtmäßige Interpretationsmethode, um Selbstmordattentate in seiner Abhandlung „Jihad, Märtyrertum und das Töten von Unschuldigen“ zu rechtfertigen.)

4. Die vierte und letzte Quelle der Rechtswissenschaft ist ebenfalls eine Methode: Ijma, die übereinstimmende Meinung oder Konsens der Ulema. Wenn sowohl im Koran als auch in der Sunnah keine Antwort auf eine bestimmte Frage gefunden werden kann und somit keine Analogie daraus abgeleitet werden kann, wird die Entscheidung von der Meinung der Mehrheit entsprechend der Hadith:

"Meine Gemeinde wird sich niemals über einen Irrtum einigen können"

gefällt. Dieser Prozess kann jedoch nicht als demokratisch bezeichnet werden, denn der Konsens tritt nur als letzte Instanz in Kraft, falls der Koran und die Sunnah schweigen oder sich widersprechen. Die Autorität des Korans oder der Sunnah kann mit anderen Worten niemals von einem Konsens ersetzt oder abrogiert werden obwohl letzterer oft benützt wird, um die beiden Werke zu interpretieren. Überdies ist es letztlich der Konsens der Ulema, welcher Gewicht hat, denn sie kennt die Scharia-Gesetzgebung. Verfügungen, die von der muslimischen Ulema aufgrund eines Konsensus erlassen werden, sind deshalb in der Regel verbindlich.

Die Scharia-Gesetzgebung ist demzufolge unwiderruflich durch diese vier Quellen der  Rechtswissenschaft begründet. Die Scharia ist allumfassend und totalitär. Das Konzept der Trennung von Kirche und Staat ist dem Islam vollständig fremd.

Im Hinblick auf die vier Quellen der Rechtsfindung im Islam wird tatsächlich jede erdenkliche Handlung im irdischen Leben eines Muslims bewertet und zwar ist sie entweder

  • verbindlich / pflichtgemäß

  • empfohlen / wünschenswert

  • neutral / erlaubt

  • ungern gesehen / missbilligt / verpönt

  • verboten / tabu (haram)

oder mit den Worten von T. Nagel: "Jetzt erörterte man die Frage, ob es überhaupt einen Ort und einen Augenblick im Dasein des Menschen geben könne, der nicht einer Bewertung nach den Kategorien des göttlichen Rechts unterliege." (T. Nagel, ebenda, Seite 6)

Es folgen zwei Beispiele (aus Tausenden) welche die von T. Nagel erwähnte vollständige Reglementierung des Lebens eines gläubigen Muslims bzw. einer gläubigen Muslima durch die Bestimmungen der Scharia belegen.

1. Gesichtshaare bei Frauen

w51.1 Der Prophet sagte: „Möge Allah diejenigen Frauen verdammen, die sich für andere mit falschem Haar schmücken, welche sich tätowieren, welche sich Gesichtshaare oder Augenbrauen auszupfen oder welche um der Schönheit willen die Schneidezähne voneinander trennen. Durch all dies verändern sie das, was Allah geschaffen hat.  

w51.2. (Ibn Hajar `Asqalani:) Nawawi sagt, daß „eine Ausnahme von diesem Verbot gemacht werden kann, wenn die Frau einen Bart oder einen Schnauz hat, oder wenn zwischen ihrer Unterlippe und dem Kinn Haare wachsen. In diesen Fällen ist es nicht gesetzeswidrig, wenn sie diese Haare entfernt, sondern es wird sogar eher empfohlen.“ Diese Bewilligung wird unter der Voraussetzung erteilt, daß ihr Ehemann davon weiss und seine Zustimmung dazu gibt. Das heisst, es ist verboten, wenn er seine Zustimmung nicht gibt, und zwar wegen der Täuschung, welche diese Tat beinhalten würde.

Quelle: Ahmad ibn Naqib al-Misri, Reliance of the Traveller, Amada Publications, Beltsville, USA, 1994, Seite 965

 

2. Rituelle Waschung mit Staub aus dem Teppich

Fatwa-Nr. 17356: Verrichtung der (ersatzweisen) rituellen Waschung mit dem Staub des Teppichs (anstelle von Wasser)

Das Ritual (der Waschung) darf mit allem durchgeführt werden, was vom Boden Staub aufwirbelt.

Von dem muslimischen Geistlichen Abdul-Karim bin Abdullah al-Khadeer
(Institut für Islamfragen, dh, 21.04.2007)

Frage: Darf man mit dem Staub des Teppichs die (ersatzweise) rituelle Waschung (arab. tayammum) verrichten, so daß man mit den Händen auf die Erde schlägt (wo sich der Staub befindet)?

Antwort: "Ursprünglich wurde die (ersatzweise) rituelle Waschung mit Erde verrichtet, d. h. mit dem Staub, der von der Erde aufgewirbelt wurde (nachdem man mit den Händen darauf geschlagen hatte). Deshalb sind sich viele (muslimische) Gelehrte einig, daß man nur mit Erde die (ersatzweise) rituelle Reinigung verrichten dürfe, die Staub erzeugt. Andere sind jedoch der Meinung, man dürfe diese Reinigung mit allem, was auf der Erde liegt, verrichten. Infolge dessen ist das Verrichten dieses (Rituals) auf dem Teppich oder Matratzen, die Staub enthalten, gültig.

 Quelle: http://www.islaminstitut.de/Anzeigen-von-Fatawa.43+M5e3c00a600f.0.html

 

4. Ijtihad

Ein wichtiger und zentraler Begriff der islamischen Rechtswissenschaft ist Ijtihad die selbständige Rechtsfindung. Grundsätzlich steht es jedem Gläubigen frei, durch Studium der verbindlichen islamischen Schriften zu einem Rechtsproblem eine Lösung zu finden. Tatsächlich wurde der Prozess der Rechtsfindung aber ausschließlich von Vertretern der Ulema wahrgenommen. Die Anforderungen an die dafür ausgewählten islamischen Rechtsgelehrten sind hoch: "Ijtihad ist der Prozess der Entscheidungsfindung für ein spezifisches islamisches Gesetz durch das Studium des Korans, und der Sunnah. Seit den Anfängen des Islam war das autoritative Studium solcher Quellen für eine auserwählte Anzahl von Schriftgelehrten, welche sich durch gewisse Qualifikationen auszeichnen, reserviert. Diese Qualifikationen beinhalten eine umfassende Kenntnis von Koran und Sunnah, das Wissen über die Prinzipien analogen Denkens (Qiyas), durch dessen Anwendung Gesetze hergeleitet werden, sowie Kenntnis des Konsens (Ijma) über beliebige Fragen betreffend Mohammed, seiner nächsten Gefährten und der Schriftgelehrten der Vergangenheit. Zu dieser Liste kommt noch die Forderung nach einer untadeligen Lebensführung dazu. Die Begründer der islamischen Rechtsschulen sind in dieser kleinen Gruppe von Schriftgelehrten, den Mujtahedin zu finden. Nur sie sind qualifiziert, Ijtihad auszuüben. Sie alle lebten jedoch vor langer Zeit. Während vieler Jahrhunderte ist den Muslimen abgeraten worden, das eigenständige Studium von Koran und Sunnah zu pflegen. Es wurde und wird vielmehr von ihnen erwartet, daß sie sich an die Regeln dieser etablierten Schulen halten. Seit dem Tod von Ahmed ibn Hanbal (nach ihm wurde die Schule gleichen Namens benannt) im Jahre 855 A.D. wurde niemand mehr von der Gemeinde der Sunniten als ein herausragender Mujtahid anerkannt. Das heißt als jemand, der qualifiziert ist, eigene Gesetzgebungen zu erlassen, welche direkt auf dem Koran und der Sunnah und nicht auf den Befunden von früheren Mujtahedin basieren. 

Der islamische Schriftgelehrte Cyril Glasse bemerkt, daß „das Tor von Ijtihad schon seit 900 Jahren geschlossen ist und daß seither die Rechtswissenschaft (Fiqh) lediglich Kommentare über Kommentare und Marginalien geliefert hat."

Quelle: www.jihadwatch.org/archives/2007/11/018752print.html

Was die islamische Rechtswissenschaft zum zentralen Thema dieser Internetseite, zum "Heiligen Krieg" zu sagen hat steht in:

Anhang 30:  Der "Heilige Krieg" und das Tor des  Ijtihad

 

5. Das islamische Strafrecht

Vergleiche mit: Die Scharia - Eine Einführung
Quelle:  www.igfm.de/?id=463

Neben dem Ehe- und Familienrecht ergeben sich beim islamischen Strafrecht im Vergleich zu westlichen Menschenrechtsvorstellungen die grössten Differenzen. Das islamische Strafrecht basiert auf einer Dreiteilung in

  • Grenzvergehen (Hadd-Vergehen)

  • Wiedervergeltungsvergehen (Quisas-Vergehen)

  • Ermessensvergehen (Taczir-Vergehen)

Zur Dokumentation:

Anhang 7: Strafgesetze der islamischen Republik Iran - Verderben stiften
Anhang 23: Strafgesetze der islamischen Republik Iran - Sexualdelikte

 

A. Hadd-Vergehen (Plural: Hudud)

"Grenzvergehen" sind Straftaten, welche göttliches Recht verletzen, sie sind deshalb Kapitalverbrechen. Zu ausgesuchten Bereichen offenbarte Allah im Koran unabänderliche Rechtssetzungen - eben göttliches Recht, welches somit unbedingt einzuhalten ist und nicht verändert werden kann. Nicht nur das Strafmass, sondern auch das Beweisverfahren ist im Koran und in der Sunnah vorgegeben. Hadd-Vergehen umfassen folgende Bereiche:

  1. Ehebruch und Unzucht

  2. Verleumdung wegen Unzucht

  3. Schwerer Diebstahl

  4. Schwerer Strassen- und Raubmord

  5. Der Genuss von Wein (Alkohol und Drogen)

Die Überlieferungen benennen unter den Kapitalverbrechen zudem Homosexualität und Vergewaltigung, allerdings sind sich die muslimischen Theologen über das Strafmass uneins.  Auch der Abfall vom Glauben verlangt nach Auffassung aller Rechtsschulen die Todesstrafe Apostasie

Die Voraussetzung für eine Verurteilung wegen eines Kapitalverbrechens ist entweder ein Geständnis oder die Aussage von zwei männlichen Augenzeugen - bei Ehebruch, Unzucht und Vergewaltigung sogar das von vier männlichen Zeugen. ► Anhang 28: Das Zeugenrecht in der Scharia Ein Geständnis muss freiwillig erfolgen, der Geständige muss mündig und geistig gesund sein sowie vorsätzlich gehandelt haben.

Hadd-Strafen sind: Steinigung, Kreuzigung, Enthauptung, Abschneiden von Händen und Füssen (wechselseitig), Auspeitschung und Verbannung.

 

B. Quisas-Vergehen

Verbrechen mit Wiedervergeltung richten sich gegen Leib und Leben. Mord und Totschlag verletzen nach Auffassung der Scharia nur menschliches Recht und gehören nicht zu den Kapitalverbrechen.

Verbrechen mit Wiedervergeltung erfordern die Zufügung derselben Verletzung bzw. die Tötung des Schuldigen unter Aufsicht des Richters. Falls der Berechtigte darauf verzichtet, kann dies in Zahlung von Blutgeld, oder in eine religiöse Bussleistung umgewandelt werden. Die Blutrache bzw. die Entrichtung von Blutgeld ist eine vorislamische Institution, die von Allah im Koran übernommen wurde und welche damit eine sakrale Legitimierung erhält.

 

C. Taczir-Vergehen

Ermessensvergehen sind alle Straftaten, die nicht zu den Kapitalverbrechen und nicht zu den Verbrechen mit Wiedervergeltung gerechnet werden. Das Strafmass ist dem Ermessen des Richters anheim gestellt. Dazu gehören unter anderem:

  • Aufruhr

  • Beleidigung

  • Bestechung

  • Urkundenfälschung

  • Unterschlagung

  • Verkehrsverstösse

  • Betrug

  • Erpressung

  • Kidnapping

Der Richter kann harte Strafen verhängen, wie langes Einkerkern, Verbannung, Auspeitschung, Geldstrafen und sogar die Todesstrafe. Dies vor allem bei Gewohnheitstätern ohne Aussicht auf Besserung: Homosexuelle, Häretiker, welche die islamische Gemeinschaft spalten, Rauschgifthändler und Spione.

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