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Scharia
Der
Weg zur nie versiegenden Wasserstelle
Entsprechend der wirklichen Natur der Dinge
muss man das Menschliche mit dem Göttlichen in Übereinstimmung bringen und
nicht das Göttliche mit dem Menschlichen.
Seyyed Hossein Nasr (Quelle:
►
Reliance of the Traveller)
Sure 2, Vers 107:
Weißt du nicht, daß Allahs ist die Herrschaft der Himmel und der Erde und
daß ihr ausser Allah keinen Schützer noch Helfer habt?
1. Definition
Wie nachfolgende Definition
ausführt, regelt die islamische Rechtsordnung alle Belange des
Menschen und zwar sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich.
Das umfasst sowohl Bestimmungen zur Körperpflege, den familiären
Verhaltenskodex, die peinliche Reglementierung aller religiösen Aufgaben
als auch Bestimmungen zu Handels- Familien- und Strafrecht.
"Das islamische Recht (sari'a)
ist ein integraler Bestandteil des Islam und ein konstituierendes Element
der Umma. Es enthält die von Allah gesetzte Schöpfungsordnung, die
endgültig durch Mohammed, den letzten Propheten als eine Anrede (hitab)
an die Rechts- und Pflichtunterworfenen (mukallafun)
offenbart wurde und bis zum Jüngsten Gericht,
prinzipiell für die ganze Welt, gültig ist:
►
Anhang 22:
Scharia in Osterreich
Es regelt das bewusste
Verhalten des zurechnungsfähigen Menschen als eines "Gehilfen" Allahs, und
zwar in seinen praktischen Beziehungen zum Schöpfer, zu den Mitgeschöpfen
und überhaupt zu allen Kreaturen, die Allah für die Menschen geschaffen
hat:
Sure 2, Vers 29:
Er ist's, der für euch alles auf Erden erschuf; alsdann stieg Er zum Himmel
empor und bildete ihn zu sieben Himmeln; und Er hat Macht über alle Dinge.
Es gibt keine Trennung
dieser Beziehungen in einen religiösen/sakralen und einen
profanen/säkularen Bereich. Schöpfungsordnung bedeutet Gottesdienst:
Sure 51, Vers 56:
Und die Dschinn und die Menschen habe Ich nur dazu erschaffen, daß sie mir
dienen.
Da Allah vollkommen
ist, nützt ihm weder Gehorsam, noch schadet ihm Ungehorsam. Der Dienst ist
eine Prüfung im Interesse der Menschen und wird mit Lohn und Strafe
entgolten, teils im Diesseits, teils im Jenseits." (Lexikon der islamischen Welt, 3. Band, Kohlhammer, Stuttgart, Berlin,
Köln, Mainz, 1974, Seite 56 f)
2. Herleitung
Zur Herleitung des Begriffes
"Scharia" schreibt T. Nagel:
"Die Vorstellung, der gesamte Lebensvollzug des
Menschen sei nach den Vorschriften der Scharia zu regeln, ist dem Islam
nicht von Anfang an eigen. Im Koran kommt der Begriff "Scharia" im Sinne
von "Gesetz" überhaupt noch nicht vor. Nur an einer Stelle taucht das Wort
auf:
Sure 45, Vers 18:
… haben Wir dich … auf einen Weg (shari'a) (zur Errettung) festgelegt.
wird dem Propheten
versichert. Die ursprüngliche Bedeutung des Wortes, nämlich die nie
versiegende Wasserstelle im ausgedörrten Land bzw. der Weg, der zu ihr
hinführt, ist hier noch zu erkennen. Das Heil, zu dessen Erwerb Gott die
Gelegenheit bietet, gleicht einer Tränke in der Wüste."
(T. Nagel, Das islamische Recht, WVA-Verlag
Skulima, Westhofen, 2001, Seite 4)
Bei der Scharia handelt es
sich also nicht um einen Gesetzeskodex, welcher von Allah als solcher
in vollständigem Umfang offenbart wurde. Vielmehr ist das islamische
Rechtssystem lange nach dem Tode Mohammeds aus verschiedenen Quellen
zusammengestellt worden:
"Der endgültige Abschluss der Offenbarung mit dem Tode des Propheten 632,
die sprunghafte Erweiterung des islamischen Territoriums, die
Massenübertritte zum Islam besonders von Angehörigen hoch entwickelter
Zivilisationen stellten die muslimische Führung, die sich zu einer
Staatsregierung erst entwickeln musste, vor die Aufgabe, die individuellen
und die gesellschaftlichen Probleme einer vielschichtigen Bevölkerung mit
einem lückenhaften Repertoire von offenbarten und überkommenen
Verordnungen, deren Geltungsbereich noch gar nicht feststand, zu lösen,
Weisungen, die so be- und angereichert werden mussten, daß die Verwaltung
des Riesenreiches funktionierte und daß die islamische Eigenart des
Gemeinwesens nicht unterging. Man füllte die Lücken nach eigenem Ermessen
und durch Vergleich mit von früheren Autoritäten gelösten Fällen."
(Lexikon der islamischen Welt, 3. Band, Kohlhammer,
Stuttgart, Berlin, Köln, Mainz, 1974, Seite 62 f)
Zu dieser späteren, von
Menschen unternommenen Herausbildung des islamischen Gesetzes aus den
vorhandenen unvollständigen dogmatischen Unterlagen schreibt T.
Nagel weiter:
"In der Zeit vom 8. bis 10. Jahrhundert nimmt das Wort Scharia die
Bedeutung "von Gott gesetztes Recht" an … Der von Gott den Menschen
eröffnete Weg zur nie versiegenden Wasserstelle des Heils wird von da an
als die Einhaltung der kultischen Pflichten und die Beachtung von
Bestimmungen für den profanen Alltag verstanden, die als der gesetzgebende
Wille des Schöpfers gedeutet werden … "
(T. Nagel, ebenda,
Seite 5) Das Fehlen umfassender dogmatischer Unterlagen hatte zur Folge,
daß weitere
Methoden/Verfahren zur Herleitung eines vollständigen Gesetzeskodexes
entwickelt werden mussten, wie im folgenden Kapitel dargelegt wird.
3. Die Grundlagen der Scharia
Wie im vorangegangenen Kapitel angedeutet
wurde, muss im Islam jedes Gesetz, jede praktische Anwendung und jede
ideologisch begründete Bestimmung bis zu „usul al-fiqh“, den „Wurzeln
der Rechtswissenschaft“ zurückverfolgt und von dort hergeleitet
werden. Dies sind dem Wichtigkeitsgrad nach:
-
der Koran
-
die Sunnah (das Vorbild/Beispiel
des Propheten)
►
Sunnah
-
die Analogie (Qiyas)
-
die Übereinkunft (Ijma) der
►
Umma, (der islamischen
Gesamtgemeinde), insbesondere jedoch der
►
Ulema
(die Summe aller gegenwärtigen und vergangenen islamischen
Schriftgelehrten).
Auf dieser Basis ruht die gesamte
islamische Gesetzgebung.
1.
Der Koran
ist das Fundament des Islam. Die Muslime nehmen an, daß die Worte des
Korans von Allah inspiriert worden sind. Der traditionelle Islam lehrt,
daß der Text des Korans verbatim von einer ungeschaffenen und
ewigen Steinplatte im Himmel stammt, welche den identischen Wortlaut auf
Arabisch – der himmlischen Sprache – enthält.
►
Urschrift
Wegen der Stellung des Korans als das Wort Allahs werden alle darin
enthaltenen Gesetze als raumzeitlich transzendent und somit für alle
Zeiten verbindlich betrachtet. Die meisten Muslime lassen das Argument
nicht gelten, daß sich die Gesetze im Koran lediglich auf das 7.
Jahrhundert beziehen und deswegen uminterpretiert werden müssen falls sie
in der heutigen Zeit Gültigkeit haben sollen. Also sind alle Gesetze oder
Verbote, welches im Koran gefunden werden - und es gibt zahlreiche davon
- als wortwörtlich zu übernehmen; sie sind das göttliche Fundament der
Scharia - Gesetzgebung. So verbietet der Koran beispielsweise explizit und
ausnahmslos den Verzehr von Schweinefleisch (Sure 5, Vers 3) bis zum
heutigen Tag.
2.
Die Sunnah
des Propheten urteilt laut dem
Koranvers:
Sure 33, Vers 21:
Wahrlich, in dem Gesandten Allahs hattet ihr ein schönes Beispiel für
jeden, der auf Allah und den Jüngsten Tag hofft und oft Allahs gedenkt.
Letztendlich stammt die Wichtigkeit der
Sunnah direkt von der Funktion Mohammeds als dem Gründer des Islam ab, von
der eher autoritären als inspirierenden Natur seiner Worte und Taten. Der
Begriff Sunnah kann Beispiel, Muster oder auch Brauch bedeuten. Die
Ahadith enthalten abertausende von Aussagen und Taten. welche
Mohammed zugeschriebenen werden. Die Sunnah hängt von der Authentizität
dieser Ahadith ab. Teile davon wurden in der Scharia-Gesetzgebung
kodifiziert.
Die sunnitischen Muslime erhielten ihren
Namen von dieser zweitwichtigsten Wurzel der islamischen Gesetzgebung. Sie
beschäftigten sich intensiv mit den Worten und Taten von Mohammed und
strengen sich an, es ihrem Propheten gleichzutun. Manchmal folgten sie
wortwörtlich seinem Beispiel wie etwa der hoch angesehene Schriftgelehrte
Ibn Hanbal, der Gründer einer der vier sunnitischen
rechtswissenschaftlichen Schulen. Er aß deshalb keine Wassermelonen, weil
er in den Ahadith keine Stellen gefunden hatte, wo ein "Wassermelonen
essender Mohammed" erwähnt wurde. Es ist also für Muslime äußerst wichtig
herauszufinden, wie Mohammed in einer gegebenen Situation gehandelt hat.
3.
Die dritte Wurzel der islamischen Rechtswissenschaft ist eigentlich eine
Methode, nämlich die der Analogie:
Qiyas.
Dazu möge ein Beispiel dienen. Basierend auf dem Koran und der Sunnah ist
es den Muslimen verboten, Wein zu trinken. Weder der Koran noch die Sunnah
verbieten jedoch expressis verbis die Konsumation von Bier, weil es
offenbar im 7. Jahrhundert in Arabien noch unbekannt war. Durch den
Prozess der Analogie werden nun Bier sowie auch alle anderen alkoholischen
Getränke verboten (zudem auch alle anderen berauschenden Drogen). Dies
wird folgendermaßen begründet: da der Koran und die Sunnah offensichtlich
Wein verboten haben weil er ein alkoholisches Getränk ist und deshalb
berauschende sowie schädliche Qualitäten hat, müssen auch alle andere
Arten von alkoholischen Getränken (und berauschenden Drogen) verboten
werden. (Ayman Al-Zawahiri benützt diese rechtmäßige
Interpretationsmethode, um Selbstmordattentate in seiner Abhandlung „Jihad,
Märtyrertum und das Töten von Unschuldigen“ zu rechtfertigen.)
4.
Die vierte und letzte Quelle der Rechtswissenschaft ist ebenfalls eine
Methode: Ijma,
die übereinstimmende Meinung oder Konsens der Ulema.
Wenn sowohl im Koran als auch in der Sunnah keine Antwort auf eine
bestimmte Frage gefunden werden kann und somit keine Analogie daraus
abgeleitet werden kann, wird die Entscheidung von der Meinung der Mehrheit
entsprechend der Hadith:
"Meine Gemeinde wird sich niemals über
einen Irrtum einigen können"
gefällt. Dieser Prozess kann jedoch nicht
als demokratisch bezeichnet werden, denn der Konsens tritt nur als letzte
Instanz in Kraft, falls der Koran und die Sunnah schweigen oder sich
widersprechen. Die Autorität des Korans
oder der Sunnah kann mit anderen Worten niemals von einem Konsens
ersetzt oder abrogiert werden
obwohl letzterer oft benützt wird, um die beiden Werke zu interpretieren.
Überdies ist es letztlich der Konsens der Ulema, welcher Gewicht
hat, denn sie kennt die Scharia-Gesetzgebung. Verfügungen, die von
der muslimischen Ulema aufgrund eines Konsensus erlassen werden,
sind deshalb in der Regel verbindlich.
Die Scharia-Gesetzgebung ist
demzufolge unwiderruflich durch diese vier Quellen der Rechtswissenschaft
begründet. Die Scharia ist allumfassend und totalitär. Das
Konzept der Trennung von Kirche und Staat ist dem Islam vollständig fremd.
Im Hinblick auf die vier Quellen der
Rechtsfindung im Islam wird tatsächlich jede erdenkliche Handlung im
irdischen Leben eines Muslims bewertet und zwar ist sie entweder
-
verbindlich / pflichtgemäß
-
empfohlen / wünschenswert
-
neutral / erlaubt
-
ungern gesehen / missbilligt / verpönt
-
verboten / tabu (haram)
oder mit den Worten von T. Nagel:
"Jetzt erörterte man die Frage, ob es
überhaupt einen Ort und einen Augenblick im Dasein des Menschen geben
könne, der nicht einer Bewertung nach den Kategorien des göttlichen Rechts
unterliege."
(T. Nagel, ebenda, Seite 6)
Es folgen zwei Beispiele (aus Tausenden)
welche die von T. Nagel erwähnte
vollständige
Reglementierung
des Lebens eines gläubigen Muslims bzw. einer gläubigen Muslima
durch die Bestimmungen der Scharia belegen.
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1.
Gesichtshaare bei Frauen
w51.1
Der Prophet sagte: „Möge Allah diejenigen Frauen verdammen, die sich
für andere mit falschem Haar schmücken, welche sich tätowieren,
welche sich Gesichtshaare oder Augenbrauen auszupfen oder welche um
der Schönheit willen die Schneidezähne voneinander trennen. Durch
all dies verändern sie das, was Allah geschaffen hat.
w51.2.
(Ibn Hajar `Asqalani:) Nawawi sagt, daß „eine Ausnahme von diesem
Verbot gemacht werden kann, wenn die Frau einen Bart oder einen
Schnauz hat, oder wenn zwischen ihrer Unterlippe und dem Kinn Haare
wachsen. In diesen Fällen ist es nicht gesetzeswidrig, wenn sie
diese Haare entfernt, sondern es wird sogar eher empfohlen.“ Diese
Bewilligung wird unter der Voraussetzung erteilt, daß ihr Ehemann
davon weiss und seine Zustimmung dazu gibt. Das heisst, es ist
verboten, wenn er seine Zustimmung nicht gibt, und zwar wegen der
Täuschung, welche diese Tat beinhalten würde.
Quelle:
Ahmad ibn Naqib
al-Misri, Reliance of the Traveller, Amada Publications, Beltsville,
USA, 1994, Seite 965 |
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2. Rituelle
Waschung mit Staub aus dem Teppich
Fatwa-Nr. 17356:
Verrichtung der (ersatzweisen) rituellen Waschung mit dem Staub des
Teppichs (anstelle von Wasser)
Das Ritual (der Waschung) darf mit allem durchgeführt werden, was
vom Boden Staub aufwirbelt.
Von dem muslimischen Geistlichen Abdul-Karim bin Abdullah al-Khadeer
(Institut für Islamfragen, dh, 21.04.2007)
Frage: Darf man mit dem Staub des Teppichs die (ersatzweise)
rituelle Waschung (arab. tayammum) verrichten, so daß man mit den
Händen auf die Erde schlägt (wo sich der Staub befindet)?
Antwort: "Ursprünglich wurde die (ersatzweise) rituelle
Waschung mit Erde verrichtet, d. h. mit dem Staub, der von der Erde
aufgewirbelt wurde (nachdem man mit den Händen darauf geschlagen
hatte). Deshalb sind sich viele (muslimische) Gelehrte einig, daß
man nur mit Erde die (ersatzweise) rituelle Reinigung verrichten
dürfe, die Staub erzeugt. Andere sind jedoch der Meinung, man dürfe
diese Reinigung mit allem, was auf der Erde liegt, verrichten.
Infolge dessen ist das Verrichten dieses (Rituals) auf dem Teppich
oder Matratzen, die Staub enthalten, gültig.
Quelle:
http://www.islaminstitut.de/Anzeigen-von-Fatawa.43+M5e3c00a600f.0.html |
4. Ijtihad
Ein wichtiger und zentraler Begriff der
islamischen Rechtswissenschaft ist
►
Ijtihad
die selbständige Rechtsfindung. Grundsätzlich steht es jedem
Gläubigen frei, durch Studium der verbindlichen islamischen Schriften zu
einem Rechtsproblem eine Lösung zu finden. Tatsächlich wurde der Prozess
der Rechtsfindung aber ausschließlich von Vertretern der Ulema
wahrgenommen. Die Anforderungen an die
dafür ausgewählten islamischen Rechtsgelehrten sind hoch:
"Ijtihad
ist der Prozess der Entscheidungsfindung für ein spezifisches islamisches
Gesetz durch das Studium des Korans, und der Sunnah. Seit den Anfängen des
Islam war das autoritative Studium solcher Quellen für eine auserwählte
Anzahl von Schriftgelehrten, welche sich durch gewisse Qualifikationen
auszeichnen, reserviert. Diese Qualifikationen beinhalten eine umfassende
Kenntnis von Koran und Sunnah, das Wissen über die Prinzipien analogen
Denkens (Qiyas), durch dessen
Anwendung Gesetze hergeleitet werden, sowie Kenntnis des Konsens (Ijma)
über beliebige Fragen betreffend Mohammed, seiner nächsten Gefährten und
der Schriftgelehrten der Vergangenheit. Zu dieser Liste kommt noch die
Forderung nach einer untadeligen Lebensführung dazu. Die Begründer der
islamischen Rechtsschulen sind in dieser kleinen Gruppe von
Schriftgelehrten, den Mujtahedin
zu finden. Nur sie sind qualifiziert,
Ijtihad auszuüben. Sie alle lebten jedoch vor langer Zeit.
Während vieler Jahrhunderte ist den Muslimen abgeraten worden, das
eigenständige Studium von Koran und Sunnah zu pflegen. Es wurde und wird
vielmehr von ihnen erwartet, daß sie sich an die Regeln dieser etablierten
Schulen halten. Seit dem Tod von Ahmed ibn Hanbal (nach ihm wurde die
Schule gleichen Namens benannt) im Jahre 855 A.D. wurde niemand mehr von
der Gemeinde der Sunniten als ein herausragender
Mujtahid anerkannt. Das heißt als
jemand, der qualifiziert ist, eigene Gesetzgebungen zu erlassen, welche
direkt auf dem Koran und der Sunnah und nicht auf den Befunden von
früheren Mujtahedin basieren.
Der islamische
Schriftgelehrte Cyril Glasse bemerkt, daß „das Tor von
Ijtihad schon seit 900 Jahren
geschlossen ist und daß seither die Rechtswissenschaft (Fiqh)
lediglich Kommentare über Kommentare und Marginalien geliefert hat."
Quelle:
www.jihadwatch.org/archives/2007/11/018752print.html
Was die islamische
Rechtswissenschaft zum zentralen Thema dieser Internetseite, zum "Heiligen
Krieg" zu sagen hat steht in:
►
Anhang 30:
Der "Heilige Krieg" und das Tor des Ijtihad
5. Das islamische Strafrecht
Vergleiche mit: Die Scharia - Eine Einführung
Quelle:
www.igfm.de/?id=463
Neben dem Ehe- und
Familienrecht ergeben sich beim islamischen Strafrecht im Vergleich zu
westlichen Menschenrechtsvorstellungen die grössten Differenzen. Das
islamische Strafrecht basiert auf einer Dreiteilung in
-
Grenzvergehen (Hadd-Vergehen)
-
Wiedervergeltungsvergehen (Quisas-Vergehen)
-
Ermessensvergehen (Taczir-Vergehen)
Zur
Dokumentation:
►
Anhang 7: Strafgesetze
der islamischen Republik Iran - Verderben stiften
►
Anhang 23: Strafgesetze
der islamischen Republik Iran - Sexualdelikte
A. Hadd-Vergehen
(Plural: Hudud)
"Grenzvergehen" sind
Straftaten, welche göttliches Recht verletzen, sie sind deshalb
Kapitalverbrechen. Zu ausgesuchten Bereichen offenbarte Allah im Koran
unabänderliche Rechtssetzungen - eben göttliches Recht, welches somit
unbedingt einzuhalten ist und nicht verändert werden kann. Nicht nur das
Strafmass, sondern auch das Beweisverfahren ist im Koran und in der Sunnah
vorgegeben. Hadd-Vergehen umfassen folgende Bereiche:
-
Ehebruch und Unzucht
-
Verleumdung wegen Unzucht
-
Schwerer Diebstahl
-
Schwerer Strassen- und
Raubmord
-
Der Genuss von Wein
(Alkohol und Drogen)
Die Überlieferungen benennen
unter den Kapitalverbrechen zudem Homosexualität und Vergewaltigung,
allerdings sind sich die muslimischen Theologen über das Strafmass
uneins. Auch der Abfall vom Glauben
verlangt nach Auffassung aller Rechtsschulen die Todesstrafe ►
Apostasie
Die Voraussetzung für eine
Verurteilung wegen eines Kapitalverbrechens ist entweder ein Geständnis
oder die Aussage von zwei männlichen Augenzeugen - bei Ehebruch, Unzucht
und Vergewaltigung sogar das von vier männlichen Zeugen. ►
Anhang 28:
Das Zeugenrecht in der Scharia
Ein Geständnis muss freiwillig erfolgen, der
Geständige muss mündig und geistig gesund sein sowie vorsätzlich gehandelt
haben.
Hadd-Strafen
sind: Steinigung, Kreuzigung, Enthauptung, Abschneiden von Händen und
Füssen (wechselseitig), Auspeitschung und Verbannung.
B. Quisas-Vergehen
Verbrechen mit
Wiedervergeltung richten sich gegen Leib und Leben.
Mord und Totschlag verletzen nach Auffassung
der Scharia nur menschliches Recht und gehören nicht zu den
Kapitalverbrechen.
Verbrechen mit
Wiedervergeltung erfordern die Zufügung derselben Verletzung bzw. die
Tötung des Schuldigen unter Aufsicht des Richters. Falls der
Berechtigte darauf verzichtet, kann dies in Zahlung von Blutgeld, oder in
eine religiöse Bussleistung umgewandelt werden. Die Blutrache bzw. die
Entrichtung von Blutgeld ist eine vorislamische Institution, die von Allah
im Koran übernommen wurde und welche damit eine sakrale Legitimierung
erhält.
C. Taczir-Vergehen
Ermessensvergehen
sind alle Straftaten, die nicht zu den Kapitalverbrechen und nicht zu den
Verbrechen mit Wiedervergeltung gerechnet werden. Das Strafmass ist dem
Ermessen des Richters anheim gestellt. Dazu gehören unter anderem:
-
Aufruhr
-
Beleidigung
-
Bestechung
-
Urkundenfälschung
-
Unterschlagung
-
Verkehrsverstösse
-
Betrug
-
Erpressung
-
Kidnapping
Der Richter kann harte
Strafen verhängen, wie langes Einkerkern, Verbannung, Auspeitschung,
Geldstrafen und sogar die Todesstrafe. Dies vor allem bei
Gewohnheitstätern ohne Aussicht auf Besserung: Homosexuelle, Häretiker,
welche die islamische Gemeinschaft spalten, Rauschgifthändler und Spione.
>> Fortsetzung
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