MAJID KHADDURI:
DIE VERSCHIEDENEN ARTEN VON JIHAD
„Allah gab dem Propheten
Mohammed vier Schwerter um die Ungläubigen zu bekämpfen.
Das erste, welches Mohammed
selber einsetzte, war für die Polytheisten bestimmt. Das zweite, welches
der Kalif Abu Bakr handhabte, richtete sich gegen die Apostaten. Das
dritte, mit welchem der Kalif Umar kämpfte, war für die Ungläubigen.
Mit dem vierten aber zog Kalif
Ali gegen die Rebellen.“
(Shaybani, Kitab al-Siyar
al-Kabir)
►
http://en.wikipedia.org/wiki/Majid_Khadduri
Majid Khadduri faßt in seinem
Buch War and Peace in the Law of Islam die Ausführungen der
islamischen Rechtsgelehrten zu den verschiedenen Arten von jihad
zusammen.
(Quelle: Types of jihad,
Kapitel 6 aus dem Buch: Majid Khadduri, War and Peace in the Law of Islam,
The Lawbook Exchange, Clark, New Jersey, 2006, Seiten 74 bis 82)
Wir haben dieses
Kapitel 6 übersetzt. Wann immer möglich sind, in Ergänzung zum englischen
Originaltext, die zitierten Stellen aus dem Koran und den ahadith
genau angegeben. Ferner haben wir diverse externe und interne Links
eingefügt.
Die verschiedenen Arten von
jihad
Muslimische Juristen
unterschieden zwischen dem jihad gegen die Ungläubigen und
demjenigen gegen die Gläubigen, welche dem Islam entweder abtrünnig
geworden waren oder – indem sie eine andere Meinung vertraten – der
Autorität des imams, beziehungsweise seiner Befehlshaber
abschwörten. Währenddem sich die Juristen darüber einig waren, daß der
Krieg gegen die eben erwähnten Gruppen gerecht sei, so herrschte doch
Uneinigkeit darüber, wie er zu führen und wann er zu beenden sei.
►
Abu_l-Hasan_al-Mawardi
unterteilte den jihad gegen die Gläubigen in drei verschiedene
Kategorien:
1. jihad gegen Apostasie (al-ridda)
2. jihad gegen Rebellion (al-baghi)
3. jihad gegen Abtrünnigkeit (al-muharibun)
Andere Rechtsgelehrte fügten
eine weitere Kategorie hinzu, welche unter al-ribat
(Grenzsicherheit) bekannt war. Dem kann man noch einen weiteren Typus von
jihad anhängen, nämlich denjenigen gegen die Leute des Buches
(Schriftbesitzer).
Der jihad gegen die
Polytheisten
Es ist nicht erlaubt, mit den
Menschen, welche nicht an Allah glauben wollen einen Kompromiß zu
schließen. Sie müssen entweder den Islam annehmen oder kämpfen. In
verschiedenen koranischen Anordnungen steht dieses Gebot für die Muslime
festgeschrieben:
Sure
9, Vers 5: Sind aber die
heiligen Monate verflossen, so erschlaget die Götzendiener, wo ihr sie
findet, und packet sie und belagert sie und lauert ihnen in jedem
Hinterhalt auf. So sie jedoch bereuen und das Gebet verrichten und die
Armensteuer zahlen, so laßt sie ihres Weges ziehen. Siehe, Allah ist
verzeihend und barmherzig.
Sure 9, Vers 123:
O ihr, die ihr glaubt, kämpft wider die Ungläubigen an euren Grenzen, und
wahrlich, lasset sie die Härte in euch verspüren. Und wisset, daß Allah
mit den Gottesfürchtigen ist.
Sure
47, Vers 4: Und wenn ihr
die Ungläubigen trefft, dann herunter mit dem Haupt, bis ihr ein Gemetzel
unter ihnen angerichtet habt; dann schnüret die Bande. Und dann entweder
Gnade hernach oder Loskauf, bis der Krieg seine Lasten niedergelegt hat.
Solches! Und hätte Allah gewollt, wahrlich, Er hätte selber Rache an ihnen
genommen; jedoch wollte Er die einen von euch durch die anderen prüfen.
Und diejenigen, die in Allahs Weg getötet werden, nimmer leitet Er ihre
Werke irre.
In den ahadith heißt es,
der Gesandte Mohammed hätte folgendes erklärt:
Bukhari V4 B52 N196,
berichtet von Abu Huraira: Der Prophet Allahs sagte: "Mir wurde
geboten die Menschen zu bekämpfen bis sie sagen: "Niemand hat das Recht,
angebetet zu werden außer Allah."
Fast ausnahmslos versichern
sämtliche Rechtsgelehrten, daß Polytheismus und Islam nicht zusammen
existieren können und daß diejenigen, welche andere Götter neben Allah
stellen, zwischen Krieg und Islam entscheiden müssen. Keiner der Juristen
hat jedoch (bis jetzt) eine genaue Definition eines „Polytheisten“
geliefert. Sie schließen nicht nur die Schriftbesitzer, welche zwar an
Allah, jedoch nicht an Seinen Gesandten glauben, sondern auch die magi
(Zoroastrier), deren Glaube an Allah undurchsichtig ist, obwohl sie (auch)
eine Art Schrift besitzen, aus. Polytheismus scheint sich lediglich auf
ein Heidentum zu beschränken, das ohne ein inhärentes Konzept einer
höchsten Gottheit daherkommt.
Im Gebiet von Hijaz (im Westen
von Saudi Arabien) wurde dieses Prinzip buchstabengetreu ausgeführt. In
anderen Gegenden allerdings, wie z.B. in Jemen, war es den Juden erlaubt
sich aufzuhalten. Niemand konnte in Arabien wohnen, außer diejenigen,
welche den Islam angenommen hatten oder Schriftbesitzer blieben. Nach
Mohammeds Tod verlangte der Kalif Umar von den Christen in Najran (einer
arabischen Provinz nahe der Grenze zu Jemen), welchen vorgängig Sicherheit
(aman) gewährt worden war, daß sie ausziehen sollten, um sich im
Zweistromland niederzulassen.
Später wurde diese Regel etwas
gelockert und den heutigen (des 8. Jahrhunderts) Schriftbesitzern ist es
lediglich untersagt, in Mekka zu residieren. Außerhalb der arabischen
Halbinsel traf man selten auf Polytheisten, mit der Ausnahme etwa der
Zoroastrier in Persien und gewissen heidnischen Elementen an den Grenzen
der muslimischen Herrschaft in den fernen Provinzen Asiens und Afrikas.
Der jihad gegen die
Apostaten
►
Abfall vom Glauben /
Apostasie
Apostasie kann auf zwei Arten
stattfinden:
a)
Gläubige kehren dem Islam den Rücken (irtadda), ohne den Eintritt
in den Bereich von dar al-harb zu beabsichtigen.
b)
Eine Gruppe von Gläubigen tritt dem Bereich von dar al-harb bei,
nachdem ihre Mitglieder den Islam verlassen haben oder sie trennen sich
ab, indem sie ihr eigenes Territorium (dar) gründen.
Um diese letztere Situation (b)
bemühen wir uns in unserer Diskussion über jihad; erstere
Vorkommnisse (a) beziehen sich auf das Gesetz des Friedens, welches
wir später, unter „Jurisdiktion“ erörtern werden.
Wenn die Apostaten zahlreich
und mächtig genug sind, sich der Autorität des imam widersetzen zu
können, dann ist er verpflichtet, den jihad gegen sie auszurufen.
Die Rechtsgelehrten empfehlen jedoch, daß vor dem eigentlichen Kämpfen
Verhandlungen stattfinden sollen; könnte dies doch die Abtrünnigen
überzeugen, zurück zum Islam zu finden. Weder Friede, Tribut noch
Schutzgeldsteuern sind akzeptabel, denn das Gesetz toleriert keine
Abspaltung vom Islam. Die Apostaten müssen entweder zum Islam zurückkehren
oder die Herausforderung des jihad annehmen. Was die Ungläubigen
betrifft, so sollten sie im Verlauf der Verhandlungen darüber informiert
werden, daß kämpfen angesagt ist. Dies genügt, um die Regel der
Kriegserklärung zu befolgen.
Falls die Apostaten sich
weigern und folglich der Kampf beginnt, so sind die Regeln betreffend der
Kriegsführung dieselben wie diejenigen in bezug auf die Bewohner des
dar al-harb. Allerdings sind weder ihre Person noch ihr Besitz
Gegenstand der allgemeinen Regel betreffend der Unterwerfung von
Ungläubigen. Das heißt, daß sie und ihre Frauen wahrscheinlich nicht in
die Sklaverei abgeurteilt werden und ihr Besitz nicht konfisziert oder als
Beute verteilt wird. Das Eigentum der in der Schlacht Getöteten wird vom
Staat als Beute (faj) übernommen. Manche Juristen wie z.B.
diejenigen der Hanafi Schule behaupten, daß die Frau eines
Apostaten zur Sklavin (sabi) verurteilt und entweder als Beute in
Besitz genommen oder verkauft werden soll. Dasselbe geschieht mit den
Kindern, welche nach dem Akt der Apostasie geboren werden; die Mehrheit
der Rechtsgelehrten ist jedoch der Meinung, daß dies nicht nötig ist.
Ein gewichtiger Fall von
Apostasie war die Abspaltung der arabischen Stämme nach dem Tod Mohammeds.
Zuerst ermahnte der erste Kalif Abu Bakr die Abtrünnigen, zum Islam
zurückzukehren. Diejenigen, welche dies nicht taten, wurden aufs bitterste
bekämpft, besonders von
►
Khalid
ibn al-Walid. Er verbrannte eine große Anzahl von ihnen, obwohl
Einwände bezüglich der Strafe durch Feuer aufgekommen waren. Die Anführer
der Apostaten wurden streng bestraft; die meisten von ihnen wurden
erschlagen.
►
Al-Balādhurī, ein hervorragender Chronist, berichtet, daß niemand
außer denjenigen, welche zum Islam zurückkehrten dem Tod entkam.
Der jihad gegen
die Rebellen (al-baghi)
►
Kampf gegen Gläubige,
die "sich vergehen"
Rebellion ist der Versuch,
Uneinigkeit zu stiften. Wenn die Dissidenten der Autorität des Islam nicht
abschwörten, wurden sie nicht bekämpft und es war ihnen erlaubt, auf
friedliche Art und Weise im Gebiet des dar al-islam zu bleiben. Der
imam war jedoch verpflichtet sie zu überzeugen, ihre ketzerischen
Ideen aufzugeben und sich in Übereinstimmung mit der Orthodoxie zu
verhalten. Falls sie sich weigerten und es unterließen, gesetzeskonform zu
leben, wurden sie bekämpft. Falls die Uneinigkeiten das Resultat von
Beschwerden waren, welche das Glaubenscredo nicht berührten, z.B. wenn die
Klagen gegen den eigenen Gouverneur (imam) gerichtet waren, dann
sollte versucht werden, die Rebellen zu beschwichtigen. Wenn sie eine
Minderheit darstellten, welche mühelos kontrolliert werden konnte, dann
gab es keinen Grund für jihad. Die Gruppe der
►
Kharijiten
waren ein Paradebeispiel dafür. Als sie Meinungsverschiedenheiten mit dem
Kalif Ali hatten, kam er ihnen dreifach entgegen: es wurde ihnen erlaubt,
ihre Gebete in den Moscheen zu verrichten sowie im Gebiet von dar
al-islam zu bleiben, und der Kalif sah davon ab, sie anzugreifen. Als
sie sich ihm jedoch widersetzten, zog Ali gegen sie und zermalmte ihre
Macht in der Schlacht bei
►
Nahrawan
(658 n. Chr.)
Im frühen Islam standen Muslime
vielmals öffentlich dazu, daß sie nicht geneigt waren, einen imam
zu unterstützen, welcher vom Gesetz abzuweichen schien. Nach und nach
begannen jedoch die Rechtsgelehrten/Theologen (mujtahedin) die
Autorität des imams zu unterstützen, auch wenn gegen ihn revoltiert
wurde. Sie forderten, daß dem imam gehorcht werden müsse, selbst
wenn er einen Fehler begangen habe. Die
►
Aschariten
sowie fast alle
späteren sunnitischen Juristen unterstützten die jeweilige
Autoritätsperson gegen rebellische Machenschaften. Sie vertraten die
Meinung, daß Aufruhr schlimmer sei als Tyrannei. Für sie war es Gesetz,
daß es keinen Weg gab, den imam wieder abzusetzen, wenn ihm einmal
Ehrerbietung (bay’a) und Treue geschworen worden war. Denn laut
einer koranischen Anweisung müssen die Gläubigen denjenigen gehorchen,
welche „Befehl unter euch haben“.
Und wenn die Muslime mit dem imam uneinig sind,
„so bringet es vor Allah und Seinen Gesandten“.
Sure 4, Vers 59:
O ihr, die ihr glaubt, gehorchet Allah und gehorchet dem Gesandten und
denen, die Befehl unter euch haben. Und so ihr in etwas uneins seid, so
bringet es vor Allah und Seinen Gesandten, so ihr an Allah glaubt und an
den Jüngsten Tag. Das ist die beste und schönste Auslegung.
►
Die absolute
Gehorsamspflicht gegenüber Allah und Seinem Gesandten
Nachdem Allahs Gesandter dann
gestorben war, nahm der imam seinen Platz ein. Praktisch hat also
der imam die letztendliche Autorität im Staat, und er kann, um
seine Befehle auszuführen den jihad ausrufen. Folglich beinhaltet
baghi im Sinne von Zwietracht die Aberkennung der Autorität des
imam. Also müssen der imam und seine Untertanen Widerstand
gegen die Rebellen leisten, damit die Einheit der Regentschaft des
imams wieder eingerichtet werden kann.
Die Regeln der Kriegsführung
gegen Rebellen sind etwas anders als diejenigen für den Kampf gegen die
Ungläubigen. Der Hauptunterschied ist, daß erstere eigentlich weder
getötet werden dürfen noch daß ihr Eigentum als Beute konfisziert werden
kann. Ihre Waffen und Rüstungen müssen ihnen zurückgegeben werden, wenn
sie sich der Autorität des imam wieder unterstellt haben.
Zerstörerische Maßnahmen wie das Abbrennen von Vieh oder ein Angriff mit
Wurfmaschinen und Feuer sollten nur im äußersten Notfall angewendet
werden.
Der jihad gegen
Deserteure und Räuber
►
Verderben stiften auf
Erden
Untaten, welche von Deserteuren
und Räubern innerhalb der Gemeinde der Gläubigen (umma) verübt
werden, heißen „das große Rauben“. Das Gesetz, welches sich mit der
Bestrafung dieser Verbrecher befaßt, wird vom Koran geliefert:
Sure 5, Vers 33:
Siehe, der Lohn derer, welche Allah und Seinen Gesandten befehden und
Verderben auf der Erde betreiben, ist nur der, daß sie getötet oder
gekreuzigt oder an den Händen und Füssen wechselseitig verstümmelt oder
aus dem Lande vertrieben werden. Das ist ihr Lohn hienieden und im
Jenseits wird ihnen schmerzliche Strafe.
Die Juristen sind sich auf der
Basis dieses Verses einig, daß oben genannte Gesetzesbrecher vom imam
bestraft werden müssen; ihre Meinungen gehen jedoch über das Strafausmaß
auseinander. Manche der Rechtsgelehrten verlangen das Erschlagen und
Kreuzigen, andere wiederum plädieren für das Abhacken von Händen und
Füßen; aber es gibt auch solche, die sich mit Verbannung zufrieden geben.
Die Bestrafung hängt sowohl vom Charakter des Täters als auch von der
Schwere seiner Tat ab. Es gibt auch unterschiedliche Meinungen betreffend
der Verbannung. Malik meinte, Kriminelle sollten ins Gebiet von
dar al-harb abgeschoben werden; andere Juristen bestanden darauf, daß
der Täter im Gebiet des dar al-Islam bleiben könne aber daß er aus
der Heimatstadt zu verbannen (laut
►
Umar_ibn_Abdul_Aziz)
oder ins Gefängnis zu werfen sei (laut
►
Abū_Hanīfa).
Um Mitglieder solcher Gruppen
zu bekämpfen, hat der imam die Wahl, sie auf dieselbe Weise wie
einen bughat (Einzahl von baghi) zu behandeln oder er kann
Nachsicht üben, je nach Schwere des kriminellen Verhaltens.
Der jihad
gegen die Schriftbesitzer
►
dhimmitude und
Schutzgelderpressung
Mit „Schriftbesitzer“ (Ahl
al-Kitab) sind Juden,
►
Sabier
und Christen gemeint, welche an Allah glauben. Laut dem muslimischen Credo
haben sie jedoch ihre Schriften verfälscht und sind somit in Allahs
Ungnade gefallen. Als Er den letzten Seiner Propheten zu ihnen entsandte
um sie zur Wahrheit zu bringen, akzeptierten sie zwar den Glauben an Ihn,
nicht jedoch denjenigen an Seinen Gesandten und den Koran. Folglich müssen
die Schriftbesitzer wie auch die Polytheisten bestraft werden; weil sie
aber an Allah glauben, sind sie dieser Bestrafung nur teilweise
unterworfen. Dementsprechend wird zwar der jihad gegen sie
proklamiert, jedoch nicht mit demselben Grad von Effektivität wie gegen
die Polytheisten.
Letztere haben die beschränkte
Wahl zwischen jihad und Islam; die Schriftbesitzer hingegen können
eine von drei Möglichkeiten wählen: Islam, Schutzgeldsteuer (giziya)
oder jihad. Wenn sie den Islam annehmen, wird ihnen laut Gesetz die
volle Zugehörigkeit zum dar al-Islam gegeben so wie dies die
anderen Gläubigen auch genießen. Falls sie es vorziehen, Schriftbesitzer
zu bleiben, so tun sie dies im Bewußtsein, daß sie die Opfergabe der
Schutzgeldsteuer zu entrichten haben. Sie müssen jedoch gewisse
Behinderungen in Kauf nehmen, welche ihren Status zu Bürgern zweiter
Klasse reduziert. Falls sie sich entscheiden sollten zu kämpfen, so werden
sie gleich den Polytheisten abgefertigt.
Der jihad,
um die Grenzen abzusichern (al-ribat)
Um die Grenze des Gebietes von
dar al-Islam zu sichern, werden Truppen in den Häfen und
Grenzstädten (thughur) stationiert. Diese Art jihad
entwickelte sich - obschon sie auf einer koranischen Anordnung basiert -
in einer Zeit, als sich der islamische Staat in der Defensive befand. Die
koranische Regel, welche keinen Unterschied zwischen defensivem und
offensivem Zweck macht, konstatiert folgendes:
Sure 8, Vers 60:
So rüstet wider sie, was ihr vermögt an Kräften und Roßehaufen, damit in
Schrecken zu setzen Allahs Feind und euern Feind und andre außer ihnen,
die ihr nicht kennt, Allah aber kennt. Und was ihr auch spendet in Allahs
Weg, Er wird es euch wiedergeben, und es soll euch kein Unrecht geschehen.
Die Juristen jedoch,
insbesondere diejenigen der malikitischen Schulen Spaniens und Nordafrikas
(deren Grenzen eine permanente Zielscheibe für europäische Angriffe waren)
betonten die defensive Absicht von ribat. Auch in den ahadith
wird der defensive Charakter betont, vielleicht deshalb, weil sie in der
Zeit zirkulierten, in der ribat einen defensiven Zweck erfüllte. So
lautet eine Hadithstelle folgendermaßen:
Abd-Allah ibn ’Umar bestätigte, daß jihad dafür
vorgesehen ist, die Ungläubigen zu bekämpfen und ribat dafür, die
Gläubigen zu beschützen.
In Spanien hatte ribat
in den Augen der Muslime mehr Bedeutung als jihad weil ihre Grenzen
permanent von christlichen Truppen angegriffen wurden.
Aus diesem Grund widmete
►
Abul_Hudhayl
das zweite Kapitel seiner Abhandlung über den jihad in der
christlichen Ära des 12. Jahrhunderts (als sich die muslimische Herrschaft
in Spanien auf den Süden beschränkte) dem ribat. Er betonte, daß
die Verteidigung Spaniens gegen die Ungläubigen zu Land und zu See die
wichtigste den Gläubigen auferlegte Verpflichtung sei. Verschiedene dem
Prophet Mohammed zugeschriebene Stellen aus den ahadith, welche Andalusien
als westliche Grenze des Islam angeben, werden zitiert, um die Bedeutung
von ribat für den Schutz Spaniens vor europäischen Angriffen zu
betonen. Der Gesandte Allahs soll auch gesagt haben, daß ribat dem
jihad vorzuziehen sei und daß eine Nacht, in welcher man
Grenzverteidigung ausübt, mehr Wert sei als eintausend Nächte, die man im
Gebet verbringt.