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Islamische Toleranz

 

1. Einführung

Wie in den Kapiteln ► Aufruf zur Annahme des Islam und ► Abrogation dargestellt wurde, ist im Islam der Missionsgedanke, die "Anstrengung für die Sache Allahs", als Gebot für jeden Gläubigen zwingend verankert. Während in den Jahren in Mekka die Weigerung der Ungläubigen, zum Islam überzutreten noch hingenommen wurde oder als göttlich gesteuerter Akt der Lähmung ►Irreleitung von besonders renitenten Kandidaten gedeutet wurde, ist es mit der Freiwilligkeit des Übertrittes in medinensischer Zeit vorbei. Die Optionen sind klar abgesteckt:

  • Annahme des Glaubens

  • Degradierung in eine Position von weitgehend entrechteten Bewohnern

  • Tod bei Weigerung

  • Tod bei Glaubensabfall

 

2. Kein Zwang im Glauben (Sure 2, Vers 256)

Gerade aus dieser medinensischen Periode ist uns ein koranischer Vers überliefert, der islamische Toleranz (so wie Toleranz im Westen verstanden wird) demonstrieren soll. Es ist der viel zitierte Vers 2 aus Sure 256, der auch im Kapitel ►Abrogation diskutiert wird:

Sure 2, Vers 256: Es sei kein Zwang im Glauben. Klar ist nunmehr unterschieden das Recht vom Irrtum; und wer den Tagut verleugnet, und an Allah glaubt, der hält sich an der stärksten Handhabe, in der kein Spalt ist; und Allah ist hörend und wissend.

R. Paret vergleicht diesen Vers inhaltlich mit folgenden anderen Versen:

Sure 10, Vers 99: Und wenn Dein Herr gewollt hätte, so würden alle auf der Erde insgesamt gläubig werden. Willst du etwa die Leute zwingen, gläubig zu werden?

Sure 12, Vers 103: Und die meisten Menschen, wie sehr du es auch begehrst, glauben nicht.

Sure 16, Vers 37: Wenn du, o Mohammed, auch ihre Leitung begehrst, siehe, so leitet Allah doch die, welche Er irreführen will, und sie finden keinen Helfer.

und kommt zum Schluss:

"Der Passus soll demnach nicht besagen, dass man niemanden zum Glauben zwingen darf (wie nach der üblichen Deutung), sondern dass man niemand dazu zwingen kann; das heisst, er predigt nicht Toleranz, sondern weist darauf hin, dass der Bekehrungseifer des Propheten infolge der menschlichen Verstocktheit weitgehend zur Erfolglosigkeit verurteilt ist." (Digitale Bibliothek: R. Paret, Der Koran, Kommentar zu Sure 2, S. 1212, Verlag W. Kohlhammer).

Sure 2, Vers 256 beinhaltet also ein sehr spezielles Verständnis von "Freiheit im Glauben". Einerseits ist Allahs Botschaft klar: "nunmehr unterschieden das Recht vom Irrtum". Andererseits behaupten islamische Apologeten, daß der Mensch frei sei, diese Botschaft anzunehmen oder zurückzuweisen. Allerdings muß jeder Mensch, wenn er seine Entscheidung getroffen hat die Konsequenzen dieser Wahl tragen.

  • Die Konsequenz für einen Muslim, der seine Religion verläßt ist der Tod. Apostasie

  • Die Konsequenz für einen Ungläubigen, den Islam nicht anzunehmen, ist ebenfalls der Tod.

  • Die Konsequenz für die "Schriftbesitzer" ist die Existenz als entrechtete "Schutzbefohlene" in der islamischen Gesellschaft. dhimmitude und Schutzgelderpressung

Zum Thema "Toleranz" gegenüber den "Schriftbesitzern" lesen wir im Lexikon des Islam, ebenfalls in Bezug auf Vers 256 aus Sure 2, dass Christen und Juden Religionsfreiheit zugestanden wird, als Bürger zweiter Klasse: "Zwar versteht sich der Islam als die letzte, endgültige Form der von Gott offenbarten Religion und daher als Fortsetzung und zugleich Überbietung und Aufhebung von Judentum und Christentum. Er verbietet unter Androhung der Todesstrafe den Abfall vom islamischen Glauben. Gleichwohl respektiert er die Gewissensfreiheit der Schutzbefohlenen und garantiert ihnen ihre Religionsfreiheit. »Es gibt keinen Zwang in der Religion«, proklamiert der Koran (2,256). So dürfen die Schutzbefohlenen nicht dazu gezwungen werden, ihre eigene Religion zu verlassen und den Islam anzunehmen. Darüber hinaus beinhaltet die Religions- und Kultfreiheit der Schutzbefohlenen das Recht, ihre Kinder und ihre Glaubensgenossen in der eigenen Religion bzw. Konfession zu unterweisen. Auch steht ihnen das Recht zu, die Kulthandlungen ihrer Religion zu vollziehen. Der Staat erlegt ihnen jedoch die Einschränkung auf, die Zeremonien ihres Kultus nur innerhalb der Kultgebäude und in einer Weise zu vollziehen, die dem religiösen Empfinden und dem Überlegenheitsgefühl der Muslime nicht widerstrebt." (Digitale Bibliothek: A. T. Khoury, L. Hagemann, P. Heine: Lexikon des Islam, S. 719, Verlag Herder)

Zur islamischen Toleranz gegenüber Ungläubigen finden wir im erwähnten Lexikon des Islam leider keinen Eintrag.

Vergleiche: Anhang 6: Nichtmuslimische Untertanen des islamischen Staates

 

3. Das islamische Verständnis von Toleranz

Der oben zitierte Vers 256 aus Sure 2 beinhaltet also keineswegs ein Bekenntnis zu Toleranz, ebenso wenig wie die im Kapitel Aufruf zur Annahme des Islam aufgeführten Verse eine solche beinhalten. Vielmehr kapitulieren sie vor dem freien (oder von Allah gesteuerten) Willen des Menschen. Nie aber duldet Allah Ungläubige und ihre religiösen Vorstellungen. Für die kafir ist ewige Verdammnis vorhergesagt und für die islamische Gemeinde ist vorgesehen, dass sie sich über die ganze Welt verbreiten soll. Notfalls mit Waffengewalt. Ziel des "Heiligen Krieges"

Islamische Toleranz divergiert mit dem seit der Aufklärung geltenden und in der Erklärung der Menschenrechte verwendeten Toleranzbegriff grundsätzlich und wird auf eine eigene Weise definiert.

"Schriftbesitzer" werden als "Schutzbefohlene" innerhalb der islamischen Gemeinde geduldet, solange sie sich der Tributerpressung unterwerfen, Ungläubige hingegen werden liquidiert, für sie gilt Vers 256 aus Sure 2 nicht.

In der Tat sind Muslime auch heute noch der Meinung, dass es sich bei diesem Konzept um einen Akt der Menschlichkeit gegenüber Christen und Juden handle und dass er  Ausdruck von Toleranz sei.

Im Übrigen belegen all die unzähligen Verse, die den Unglauben generell verdammen überdeutlich die absolute Ablehnung jeglicher anderer Glaubensformen:

Sure 3, Vers 85: Und wer eine andere Religion als den Islam begehrt, nimmer soll sie von ihm angenommen werden und im Jenseits wird er verloren sein.

Sure 33, Vers 64: Siehe, Allah hat die Ungläubigen verflucht und hat für sie die Flamme bereitet.

Sogar die eigenen Verwandten sind zu meiden, wenn sie ungläubig sind. ► fitna Hier noch Toleranz erkennen zu wollen zeugt von Ignoranz:

Sure 9, Vers 23: O ihr, die ihr glaubt, sehet weder in euren Vätern noch euren Brüdern Freunde, so sie den Unglauben dem Glauben vorziehen; und wer von euch sie zu Freunden nimmt, sie sind Ungerechte.

Nichts im Islam ist daher sicherer als der Zwang im Glauben.

Das belegt auch klar die schariatische Forderung, Muslime, die vom Glauben abgefallen sind umzubringen. Apostasie

Auch der Absolutheitsanspruch des Islam schliesst Toleranz vollständig aus. Dies kommt in der Glaubensformel des Islamischen Glaubensbekenntnisses zum Ausdruck.

 

4. Mischehen

Bleibt unter der Rubrik "Islamische Toleranz" noch eine kurze Betrachtung des Problems der Mischehen.

Muslime dürfen christliche Frauen heiraten, weil sich letztere, auch wenn sie ihren Glauben behalten, den religiösen Vorstellungen des Mannes völlig unterordnen müssen. Die Heirat einer Muslimin mit einem Christen ist verboten. Ungläubige dürfen selbstredend nicht geheiratet werden. Wir lesen zu diesem Thema im Lexikon des Islam:

"Ein Schutzbefohlener darf keine muslimische Frau heiraten, denn im Verständnis der Rechtsgelehrten birgt eine solche Ehe die direkte Gefährdung des Glaubens der muslimischen Frau in sich. Wenn eine solche Ehe irrtümlich zustande kommt, muss sie aufgelöst werden. Ein Schutzbefohlener, der im Wissen um die Rechtslage und das bestehende Verbot dennoch eine muslimische Frau heiratet, muss bestraft werden.

Ein Muslim darf eine Frau aus den Reihen der Leute des Buches, wie Juden und Christen im Koran bezeichnet werden, heiraten, so bestimmt es der Koran selbst:

Sure 5, Vers 5: … und züchtige Frauen von denen, welchen die Schrift vor euch gegeben ward, so ihr ihnen die Morgengabe gegeben habt …

Solche Ehen werden jedoch von den Rechtsgelehrten nicht empfohlen. Es sprächen viele Gründe dagegen; z.B. darf die nicht-muslimische Frau theoretisch Dinge tun, die für einen Muslim verboten sind: Sie darf die Kirche besuchen, Wein trinken, Schweinefleisch essen. Dadurch wird sie zu einem ständigen Herd der Verunreinigung für ihren Mann, mit dem sie lebt und Geschlechtsverkehr hat, und auch für ihre Kinder, die sie stillt bzw. ernährt, ganz abgesehen davon, dass sie für die religiöse Erziehung der Kinder nicht geeignet ist. Sollte sie sogar aus dem Gebiet der Feinde stammen, dann besteht immer wieder die Gefahr, dass ihre Kinder dazu neigen, zu den Feinden überzulaufen oder zumindest ihre Bindungen an die islamische Gemeinschaft lascher zu gestalten.

Der eine Vorteil solcher Ehen besteht darin, dass die Frau sich eventuell veranlasst fühlt, den Islam anzunehmen.

(Digitale Bibliothek: A. T. Khoury, L. Hagemann, P. Heine: Lexikon des Islam, S. 720, Verlag Herder)

 

© Arbeitskreis Religion und Menschenrechte