2. Kein Zwang im
Glauben (Sure 2, Vers 256)
Gerade aus dieser medinensischen Periode
ist uns ein koranischer Vers überliefert, der islamische Toleranz (so wie
Toleranz im Westen verstanden wird) demonstrieren soll. Es ist der viel
zitierte Vers 2 aus Sure 256, der auch im Kapitel ►Abrogation
diskutiert wird:
Sure 2, Vers 256:
"Es gibt keinen Zwang im Glauben. Klar ist nunmehr unterschieden das
Recht vom Irrtum; und wer den Tagut verleugnet, und an Allah glaubt, der
hält sich an der stärksten Handhabe, in der kein Spalt ist; und Allah
ist hörend und wissend."
R. Paret vergleicht
diesen Vers inhaltlich mit folgenden anderen Versen:
Sure 10, Vers 99:
"Und wenn Dein Herr gewollt hätte, so würden alle auf der Erde insgesamt
gläubig werden. Willst du etwa die Leute zwingen, gläubig zu werden?"
Sure 12, Vers 103:
"Und die meisten Menschen, wie sehr du es auch begehrst, glauben nicht."
Sure 16, Vers 37: "Wenn du, o Mohammed, auch
ihre Leitung begehrst, siehe, so leitet Allah doch die, welche Er
irreführen will, und sie finden keinen Helfer."
und
kommt zum Schluss:
"Der Passus soll demnach nicht besagen, dass man niemanden zum Glauben
zwingen darf (wie nach der üblichen Deutung), sondern dass man
niemand dazu zwingen kann; das heisst, er predigt nicht Toleranz,
sondern weist darauf hin, dass der Bekehrungseifer des Propheten infolge
der menschlichen Verstocktheit weitgehend zur Erfolglosigkeit verurteilt
ist."
(Digitale Bibliothek: R. Paret, Der Koran, Kommentar zu Sure 2, S. 1212,
Verlag W. Kohlhammer).
Sure 2, Vers 256 beinhaltet
also ein sehr spezielles Verständnis von "Freiheit im Glauben". Obschon
Allahs Botschaft klar ist, und
"nunmehr unterschieden das Recht vom Irrtum"
ist der Mensch frei, diese Botschaft anzunehmen. Aber
wenn er seine Entscheidung getroffen hat, muss er die Konsequenzen dieser
Wahl tragen. Die Konsequenz für einen Muslim, der seine Religion verlässt
ist der Tod
►
Apostasie.
Die Konsequenz für einen
Ungläubigen, den Islam nicht anzunehmen, ist ebenfalls der Tod. Die
Konsequenz für die "Schriftbesitzer" ist die Existenz als entrechtete
"Schutzbefohlene" in der islamischen Gesellschaft.
►
Dhimmitude und Schutzgelderpressung.
Zum Thema "Toleranz"
gegenüber den "Schriftbesitzern" lesen wir im Lexikon des Islam, ebenfalls
in Bezug auf Vers 256 aus Sure 2, dass Christen und Juden
Religionsfreiheit zugestanden wird, als Bürger zweiter Klasse:
"Zwar versteht sich der
Islam als die letzte, endgültige Form der von Gott offenbarten Religion
und daher als Fortsetzung und zugleich Überbietung und Aufhebung von
Judentum und Christentum. Er verbietet unter Androhung der Todesstrafe den
Abfall vom islamischen Glauben. Gleichwohl respektiert er die
Gewissensfreiheit der Schutzbefohlenen und garantiert ihnen ihre
Religionsfreiheit. »Es gibt keinen Zwang in der Religion«, proklamiert der
Koran (2,256). So dürfen die Schutzbefohlenen nicht dazu gezwungen werden,
ihre eigene Religion zu verlassen und den Islam anzunehmen. Darüber hinaus
beinhaltet die Religions- und Kultfreiheit der Schutzbefohlenen das Recht,
ihre Kinder und ihre Glaubensgenossen in der eigenen Religion bzw.
Konfession zu unterweisen. Auch steht ihnen das Recht zu, die
Kulthandlungen ihrer Religion zu vollziehen. Der Staat erlegt ihnen jedoch
die Einschränkung auf, die Zeremonien ihres Kultus nur innerhalb der
Kultgebäude und in einer Weise zu vollziehen, die dem religiösen Empfinden
und dem Überlegenheitsgefühl der Muslime nicht widerstrebt."
(Digitale Bibliothek: A. T. Khoury, L. Hagemann, P. Heine: Lexikon des
Islam, S. 719, Verlag Herder)
Zur islamischen Toleranz
gegenüber Ungläubigen finden wir im erwähnten Lexikon des Islam leider
keinen Eintrag.
Vergleiche: ►
Anhang 6: Nichtmuslimische Untertanen des islamischen Staates
3. Das islamische
Verständnis von Toleranz
Der oben zitierte Vers 256
aus Sure 2 beinhaltet also keineswegs ein Bekenntnis zu Toleranz, ebenso
wenig wie die im Kapitel
►
Aufruf zur Annahme des Islam
aufgeführten Verse eine solche beinhalten. Vielmehr kapitulieren sie vor
dem freien (oder von Allah gesteuerten) Willen des Menschen. Nie aber
duldet Allah Ungläubige und ihre religiösen Vorstellungen. Für die
Musrikun ist ewige Verdammnis vorhergesagt und für die islamische
Gemeinde ist vorgesehen, dass sie sich über die ganze Welt verbreiten
soll. Notfalls mit Waffengewalt.
►
Ziel des "Heiligen Krieges"
Islamische Toleranz
divergiert mit dem seit der Aufklärung geltenden und in der Erklärung der
Menschenrechte verwendeten Toleranzbegriff grundsätzlich und wird auf eine
eigene Weise definiert.
"Schriftbesitzer" werden als
"Schutzbefohlene" innerhalb der islamischen Gemeinde geduldet, solange sie
sich der Tributerpressung unterwerfen, Ungläubige hingegen werden
liquidiert, für sie gilt Vers 256 aus Sure 2 nicht.
In der Tat sind Muslime auch heute noch
der Meinung, dass es sich bei diesem Konzept um einen Akt der
Menschlichkeit gegenüber Christen und Juden handle und dass er Ausdruck
von Toleranz sei.
Im Übrigen belegen all die
unzähligen Verse, die den Unglauben generell verdammen überdeutlich die
absolute Ablehnung jeglicher anderer Glaubensformen:
Sure 3, Vers 85: Und wer eine andere
Religion als den Islam begehrt, nimmer soll sie von ihm angenommen
werden und im Jenseits wird er verloren sein.
Sure 33, Vers 64: Siehe, Allah hat die
Ungläubigen verflucht und hat für sie die Flamme bereitet.
Sogar die eigenen Verwandten sind zu
meiden, wenn sie ungläubig sind. ►
Fitna Hier noch Toleranz
erkennen zu wollen zeugt von Ignoranz:
Sure 9, Vers 23: O ihr, die ihr
glaubt, sehet weder in euren Vätern noch euren Brüdern Freunde, so sie
den Unglauben dem Glauben vorziehen; und wer von euch sie zu Freunden
nimmt, sie sind Ungerechte.
Nichts im
Islam ist daher sicherer als der Zwang im Glauben.
Das belegt auch klar die
schariatische Forderung, Muslime, die vom Glauben abgefallen sind
umzubringen. ►
Apostasie
Auch der
Absolutheitsanspruch des Islam schliesst Toleranz vollständig aus. Dies
kommt in der Glaubensformel des
►
Islamischen Glaubensbekenntnisses
zum Ausdruck.
4. Mischehen
Bleibt unter der Rubrik
"Islamische Toleranz" noch eine kurze Betrachtung des Problems der
Mischehen.
Muslime dürfen christliche
Frauen heiraten, weil sich letztere, auch wenn sie ihren Glauben behalten,
den religiösen Vorstellungen des Mannes völlig unterordnen müssen. Die
Heirat einer Muslimin mit einem Christen ist verboten. Ungläubige dürfen
selbstredend nicht geheiratet werden. Wir lesen zu diesem Thema im Lexikon
des Islam:
"Ein Schutzbefohlener
darf keine muslimische Frau heiraten, denn im Verständnis der
Rechtsgelehrten birgt eine solche Ehe die direkte Gefährdung des Glaubens
der muslimischen Frau in sich. Wenn eine solche Ehe irrtümlich zustande
kommt, muss sie aufgelöst werden. Ein Schutzbefohlener, der im Wissen um
die Rechtslage und das bestehende Verbot dennoch eine muslimische Frau
heiratet, muss bestraft werden.
Ein
Muslim darf eine Frau aus den Reihen der Leute des Buches, wie Juden und
Christen im Koran bezeichnet werden, heiraten, so bestimmt es der Koran
selbst:
Sure 5, Vers 5:
… und züchtige Frauen von denen, welchen die Schrift vor euch gegeben
ward, so ihr ihnen die Morgengabe gegeben habt …
Solche Ehen werden
jedoch von den Rechtsgelehrten nicht empfohlen. Es sprächen viele Gründe
dagegen; z.B. darf die nicht-muslimische Frau theoretisch Dinge tun, die
für einen Muslim verboten sind: Sie darf die Kirche besuchen, Wein
trinken, Schweinefleisch essen. Dadurch wird sie zu einem ständigen Herd
der Verunreinigung für ihren Mann, mit dem sie lebt und Geschlechtsverkehr
hat, und auch für ihre Kinder, die sie stillt bzw. ernährt, ganz abgesehen
davon, dass sie für die religiöse Erziehung der Kinder nicht geeignet ist.
Sollte sie sogar aus dem Gebiet der Feinde stammen, dann besteht immer
wieder die Gefahr, dass ihre Kinder dazu neigen, zu den Feinden
überzulaufen oder zumindest ihre Bindungen an die islamische Gemeinschaft
lascher zu gestalten.
Der
eine Vorteil solcher Ehen besteht darin, dass die Frau sich eventuell
veranlasst fühlt, den Islam anzunehmen.
(Digitale Bibliothek: A. T. Khoury, L. Hagemann, P. Heine: Lexikon des
Islam, S. 720, Verlag Herder)