dhimmitude und Schutzgelderpressung
Christen und Juden sind gemäß islamischer Lehre so genannte "Schriftbesitzer" die nach Einführung
der giziya (Schutzgelderpressung) zu "Schutzbefohlenen" (dhimmis)
geworden sind. "Schriftbesitzer" sind sie, weil sie ihre Lehre auf
Abraham, Moses, Noah etc. abstützen, Propheten also, auf
die sich auch Mohammed beruft. Das Zeugnis dieser Propheten ist für
Christen und Juden in ihren heiligen Schriften (Evangelium und Thora)
niedergelegt. Da der Inhalt dieser Bücher aber nicht mit dem islamischen
Dogma übereinstimmt, werden Christen und Juden der
►
Schriftverfälschung
bezichtigt.
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Fatwa zu der Frage: Wie müssen Muslime mit Christen umgehen?
Christen haben in
muslimischen Ländern nichts verloren oder müssen in einer erniedrigten
Stellung leben.
Von Dr. Sheich Safr Bin
Abdur-Rahman al- Hawali (Institut für Islamfragen, dh, 11.06.2007)
Frage:
Wer siegen will, soll sich Christen und andere Gottlose nicht als
Freunde nehmen [dies ist ein Hinweis auf Sure 5, 51]. Wie sollen wir
(Muslime) mit Christen umgehen, die sich in muslimischen Ländern
befinden?
Antwort:
"Christen können in zwei Gruppen eingeordnet werden:
1. Die erste Gruppe sind
Christen, die (bestimmte) muslimische Länder nicht betreten dürfen. Es
ist unnötig, die relevanten Vorschriften zu erwähnen. Diese Länder
befinden sich auf der Arabischen Halbinsel. Auf der Arabischen
Halbinsel dürfen sich weder Juden noch Christen befinden, d.h. in den
Ländern, die sich dort befinden zwischen al-Busra (dem Irak) - wie
einige meinen -, Jordanien und Adnan (dem Jemen). Diese (Länder) sind
ein Tabu für Juden und Christen. Falls es nötig ist, daß sich ein
Christ in einem dieser Länder aufhält, wird er eine dreitägige
Aufenthaltserlaubnis bekommen, genau wie Umar [der dritte Nachfolger
und Kalif Muhammads] es gehandhabt hat.
2. Die Gruppe [der
Christen], die sich außerhalb der Arabischen Insel befindet, kann man
in drei Untergruppen aufteilen:
Der Schutzbefohlene ist
derjenige, der in al-Shaam [also Syrien, Jordanien, Libanon, Palästina
und evt. Jemen und Teilen Saudi-Arabiens] oder Ägypten geboren ist
[also derjenige, der in diesen Ländern seine Heimat hat] ... Er muß
Tribut an Muslime zahlen und ist erniedrigt ... In muslimischen
Ländern müssen diese festgesetzten Regeln eingehalten werden. Z. B.:
-
Sie [die Nichtmuslime]
dürfen weder muslimische Vornamen noch Nachnahmen haben.
-
Ihre Häuser dürfen nicht
höher als die Häuser der Muslime sein. Ein Christ darf nicht ein
dreistöckiges Haus bauen, wenn sein muslimischer Nachbar ein
zweistöckiges Haus besitzt.
-
Man [ein Muslim] darf sie
[die Christen] nicht grüßen [d.h., er darf nicht mit
der
Begrüßung beginnen, sondern muß warten, bis er von ihnen begrüßt
wird].
-
Auf Wegen müssen sie
[Juden und Christen] abgedrängt werden [nach Muhammads Vorschriften
müssen Muslime auf Wegen so gehen, daß für Juden und Christen kaum
einen Durchgang gelassen wird], weil Muslime das Vorrecht auf
Straßen haben [d.h. mehr Recht auf die Benutzung von Straßen].
-
Sie müssen Kleider tragen,
die zeigen, daß sie erniedrigte Schutzbefohlene sind. Selbst ein
Kind muß leicht als schutzbefohlenes Christenkind erkennbar sein.
Deshalb müssen sie [die Christen] bestimmte Gürtel und Kleider
tragen.
-
Man [d.h. die Muslime]
darf sie [die Christen] nicht ehren, wie man einen Muslim ehrt."
Quellen:
http://www.islaminstitut.de/Anzeigen-von-Fatawa.43+M5d51f2d7f2f.0.html
www.alhawali.com/index.cfm?method=home.SubContent&contentID=4153
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Für Christen und Juden ist vorgesehen, daß sie ihren
Glauben behalten können, wenn sie eine besondere Steuer (giziya)
entrichten:
"Diejenigen Juden und
Christen, die aus eigenem Antrieb aufrichtige Muslime werden und der
islamischen Religion folgen, gelten als Gläubige und haben dieselben
Rechte und Pflichten wie diese. Wer in seinem Christentum oder Judentum
verharrt, darf nicht davon abgebracht werden; jeder Erwachsene unter
ihnen, sowohl Mann wie Frau, Freier wie Sklave muß einen ganzen Dinar oder
den Gegenwert in Kleidern bezahlen! Alle, die dies tun, stehen unter dem
Schutze Gottes und Seines Gesandten; wer sich aber weigert, der ist ein
Feind Gottes und Seines Gesandten und aller Gläubigen"
(G. Rotter: Das Leben des Propheten, Seite 248, Spohr Verlag, Kandern,
2004)
Die koranische Grundlage für die Einführung der
Schutzgelderpressung findet sich in:
Sure 9, Vers 29: Kämpfet wider jene
von denen, welchen die Schrift gegeben ward, die nicht glauben an Allah
und an den Jüngsten Tag und nicht verbieten, was Allah und sein
Gesandter verboten haben, und nicht bekennen das Bekenntnis der
Wahrheit, bis sie den Tribut aus der Hand gedemütigt entrichten.
Dazu A. Noth:
"In diesem Vers ist für unsere Frage
wichtig: obwohl die religiöse Verschiedenheit zwischen den Muslims
einerseits und den Christen und Juden andererseits ein wesentlicher Grund
für die Aufnahme des Kampfes ist, bestimmt sie dennoch nicht sein Ziel,
d.h. die Schriftbesitzer sollen nicht etwa bekehrt werden; das Ziel des
Kampfes ist weltlicher Natur: tributäre Abhängigkeit."
(Albrecht Noth, Heiliger
Krieg und Heiliger Kampf in Islam und Christentum, Seite 15, Verlag Ludwig
Röhrscheid, Bonn, 1966)
Tödlich kann es für die
Schriftbesitzer dann werden, wenn sie das Schutzgeld nicht zahlen wollen
oder können: Dann bleibt entweder die Konvertierung oder der Tod.
Islamische Theologie und
Rechtswissenschaft haben nach Mohammeds Tod detaillierte Bestimmungen für
Christen (Schutzbefohlene) ausgearbeitet, die für diese dhimmis eine
Existenz festlegte, die in weiten Belangen des täglichen Lebens eine
entrechtete Stellung als Bürger zweiter Klasse
vorsah. Die
jährliche Bezahlung dieser Zwangsabgabe kann man sich so vorstellen:
„Der muslimische
Qur’an-Kommentator al-Zamakhshari (1075 - 1144) interpretierte Sure 9,
Vers 29 folgendermaßen: „Die
Gizya soll ihnen
unter Herabwürdigung und Demütigung abgenommen werden. Der Dhimmi
soll persönlich erscheinen, zu Fuß und nicht zu Pferd; er soll während der
Zahlung stehen, indes der Steuereinnehmer sitzt. Der Steuereinnehmer soll
ihn am Kragen packen, ihn dabei schütteln und anherrschen: „Entrichte die
giziya!“ und wenn er sie zahlt, soll er ihn auf den Nacken
schlagen.“ (Ibn Warraq, Warum ich kein Muslim
bin, Matthes & Seitz, Berlin, 2004, Seite 317)
Wir verweisen noch auf ein
beispielhaftes Schriftstück, in welchem die Stellung von dhimmis definiert
wird. Es wurde von einem islamischen Rechtsgelehrten in nachprophetischer
Zeit erstellt ►
Anhang 6
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Christen,
Hindus und Sikhs werden von Mitgliedern der Taliban gezwungen, giziya
(Schutzgeldsteuer) zu bezahlen
Nicht-muslimische Dorfbewohner entlang der afghanisch-pakistanischen
Grenze werden gezwungen, Schutzgeldsteuern (giziya) zu
bezahlen. Lashkar-e-Islam verlangt von erwachsenen Männern
1000 Rupien pro Kopf damit sie und ihre Familien in dieser Gegend
leben und frei herumreisen können. Im Gebiet von Orakzai
beschlagnahmten Mitglieder der Taliban zudem zwei Läden und etliche
Häuser, welche den Sikhs gehörten. Manche Familien müssen, um ihr
Wohnrecht aufrecht zu erhalten bis zu 20 Millionen Rupien bezahlen.
(Islamabad
(Asia News/Agencies)
Nicht-Muslime müssen Schutzgeldsteuern bezahlen um weiterhin in
ihren eigenen Häusern leben zu können. Lashkar-e-Islam, eine
militante muslimische Organisation welche in Bara (ca. 10 km
südwestlich von Peshawar) stationiert ist, verlangt von den
ansässigen Christen, Hindus und Sikhs, daß sie giziya (von
Ungläubigen zu entrichtende Schutzgeldsteuer) bezahlen.
Quellen vor Ort berichten, daß alle Nicht-Muslime in Bara,
Chora, Karamna, Bazaar Zakhakhel sowie im Tirah
Tal – dem Khyber Bezirk der an der Nordgrenze zwischen
Afghanistan und Pakistan liegenden föderativ verwalteten
Stammesgebiete (FATA) – an die Kasse kommen.
Diese
Steuer beträgt für jeden erwachsenen Mann 1000 Rupien (US$ 12.50)
pro Jahr. Frauen, Kinder und Behinderte sind davon ausgenommen.
Diese
in einer Minderheit lebende Gruppe ist für jedes seiner Mitglieder
verantwortlich und muß für den Gesamtbetrag aufkommen, damit das
Recht in dieser Gegend zu leben und frei herumzureisen kollektiv
erhalten bleibt. Falls sie diese Art von „Schutz“ verweigern
sollten, müssen sie ihre Häuser und Dörfer verlassen. Im April
dieses Jahres begann nun Lashkar-e-Islam in der Gegend von
Orakzai, die giziya Steuer einzutreiben und wandte wo
immer nötig Gewalt an.
In dem
Dorf von Feroze Khel in der Nähe von Merozai,
beschlagnahmten Mitglieder der Taliban zwei Läden und etliche Häuser
um die Bewohner zu zwingen, ihre Schutzsteuerpflicht zu erfüllen.
Quellen vor Ort berichten, daß einige Sikh Familien 20 Millionen
Rupien bezahlen mußten. Andere wiederum verließen Haus und Gegend um
der giziya zu entkommen.
Quelle:
http://new.asianews.it/index.php?l=en&art=15426 |
Der jüngst erfolgte
Entzug der Staatsbürgerschaft aller christlichen Einwohner der Malediven
folgt der Logik des entrechteten Status von „Schriftbesitzern“ in
islamischen Ländern.
►
Malediven:
Nicht-Muslime verlieren Staatsbürgerschaft
Daß die
Schutzgelderpressung nicht ein Relikt aus vergangenen Zeiten ist belegt
auch der folgende aktuelle Beitrag über die Pläne der Muslime in Ägypten,
die giziya bei den Kopten wieder einzuführen
►
Ägypten: Die Gier nach
Geld - giziya – löst Angriffe auf Christen aus
A. Th. Khoury schreibt über die
Entrechtung der „Schriftbesitzer“ im politischen Bereich:
„Die Ungleichheit der Bewohner des Landes
aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit tritt am deutlichsten im politischen
Bereich zutage. denn es geht hier um die Ausübung der Macht im Staat, und
diese ist nach islamischem Recht ausschließlich den Muslimen vorbehalten.
so sind sich die muslimischen Rechtsgelehrten darüber einig, daß de Zugang
zu hohen Ämtern der Exekutive im Staat den Schutzbürgern verwehrt werden
muss. denn, so lauten ihre Argumente, der Koran verbietet es, die
Nicht-Muslime wenigstens in empfindlichen Bereichen des öffentlichen
Lebens zu Freunden zu nehmen und ihnen den Vorzug vor den Gläubigen zu
nehmen":
Sure 3, Vers 28: Nicht sollen die
Gläubigen die Ungläubigen zu Beschützern nehmen, unter Verschmähung der
Gläubigen. Wer solches tut, der findet vor Allah in Nichts Hilfe – außer
ihr fürchtet euch vor ihnen. Beschützen aber wird euch Allah selber, und
zu Allah geht die Heimkehr.
Sure 3, Vers 118: O ihr, die ihr glaubt, schliesst keine
Freundschaft außer mit euch. Sie werden nicht zaudern, euch zu verderben,
und wünschen euren Untergang. Schon ward offenkund Hass aus ihrem Mund,
aber was ihre Brust verbirgt, ist schlimmer. Schon machten Wir euch die
Zeichen klar, so ihr Verstand besitzet.
Sure 4, Vers 115: Wer sich aber von
dem Gesandten trennt, nachdem ihm die Leitung offenkund getan, dem wollen
Wir den Rücken kehren, wie er den Rücken gekehrt hat, und wollen ihn in
Dschahannam brennen lassen; schlimm ist die Fahrt dorthin.
Sure 4, Vers 144: O ihr, die ihr Glaubt, nehmt nicht die
Ungläubigen zu Freunden vor den Gläubigen. Wollt ihr etwa Allah
offenkundige Gewalt über euch geben?
Sure 5, Vers 51: O ihr, die ihr
glaubt, nehmt euch nicht die Juden und Christen zu Freunden; sie sind
untereinander Freunde, und wer von euch sie zu Freunden nimmt, siehe, der
ist von ihnen. Siehe, Allah leitet nicht ungerechte Leute.
Sure 5, Vers 57: O ihr, die ihr glaubt, nehmt nicht von denen,
welchen die Schrift vor euch gegeben ward, diejenigen, die über euren
Glauben spotten und scherzen, und auch nicht die Ungläubigen zu Freunden,
und fürchtet Allah, so ihr Gläubige seid.
Sure 60, Vers 1: O ihr, die ihr
glaubt, nehmt nicht Meinen Feind und euren Feind zu Freunden. Ihr zeigt
ihnen Liebe, wiewohl sie an die Wahrheit, die zu euch gekommen, nicht
glauben. Sie treiben den Gesandten und euch aus, darum daß ihr an Allah
euren Herrn glaubt. Wenn ihr auszieht zum Kampf in Meinem Weg und im
Trachten nach meinem Wohlgefallen und ihr ihnen insgeheim Liebe zeigt,
dann weiß Ich sehr wohl, was ihr verbergt und was ihr zeigt. Und wer von
euch dies tut, der ist abgeirrt vom ebenen Pfad.
(A. Th. Khoury, Der Koran, Übersetzung
und Kommentar, Band 7, 1996, Gütersloher Verlagshaus, Gütersloh, Seite 84)
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Im Schweizerischen Strafgesetzbuch
(StGB) Art. 261bis lesen wir unter der Überschrift
Rassendiskriminierung
Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen
ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung
aufruft,
wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische
Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder
Religion gerichtet sind,
wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder
daran teilnimmt,
wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder
in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer
Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde
verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem
dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die
Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen
sucht,
wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit
bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer
Rasse, Ethnie oder Religion verweigert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
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