Dhimmitude und Schutzgelderpressung
Christen und Juden sind
gemäss islamischer Lehre so genannte "Schriftbesitzer" die nach Einführung
der Gizya (Schutzgelderpressung) zu "Schutzbefohlenen" (Dhimmis)
geworden sind. "Schriftbesitzer" sind sie, weil sie ihre Lehre auch auf
Propheten (Adam, Abraham, Moses, Noah etc.) abstützen, Propheten also, auf
die sich auch Mohammed beruft. Das Zeugnis dieser Propheten ist für
Christen und Juden in ihren heiligen Schriften (Evangelium und Thora)
niedergelegt. Da der Inhalt dieser Bücher aber nicht mit dem islamischen
Dogma übereinstimmt, werden Christen und Juden der
►
Schriftverfälschung bezichtigt. Trotzdem geniessen sie eine
Sonderstellung ►
Islamische Toleranz vor den Ungläubigen (Polytheisten).
Eine Lehrmeinung, wie Muslime Christen behandeln sollen
findet sich in folgender Fatwa:
http://www.islaminstitut.de/Nachrichtenanzeige.55+M5f939815895.0.html.
Für Christen und Juden ist
vorgesehen, dass sie ihren Glauben behalten können, wenn sie eine
besondere Steuer (Giziya) entrichten:
"Diejenigen Juden und
Christen, die aus eigenem Antrieb aufrichtige Muslime werden und der
islamischen Religion folgen, gelten als Gläubige und haben dieselben
Rechte und Pflichten wie diese. Wer in seinem Christentum oder Judentum
verharrt, darf nicht davon abgebracht werden; jeder Erwachsene unter
ihnen, sowohl Mann wie Frau, Freier wie Sklave muss einen ganzen Dinar
oder den Gegenwert in Kleidern bezahlen! Alle, die dies tun, stehen unter
dem Schutze Gottes und Seines Gesandten; wer sich aber weigert, der ist
ein Feind Gottes und Seines Gesandten und aller Gläubigen"
(G. Rotter: Das Leben
des Propheten, Seite 248, Spohr Verlag, Kandern, 2004) Die koranische
Grundlage für die Einführung der Schutzgelderpressung findet sich in:
Sure 9, Vers 29: Kämpfet wider jene
von denen, welchen die Schrift gegeben ward, die nicht glauben an Allah
und an den Jüngsten Tag und nicht verbieten, was Allah und sein
Gesandter verboten haben, und nicht bekennen das Bekenntnis der
Wahrheit, bis sie den Tribut aus der Hand gedemütigt entrichten.
Dazu A. Noth:
"In diesem Vers ist für unsere Frage
wichtig: obwohl die religiöse Verschiedenheit zwischen den Muslims
einerseits und den Christen und Juden andererseits ein wesentlicher Grund
für die Aufnahme des Kampfes ist, bestimmt sie dennoch nicht sein Ziel,
d.h. die Schriftbesitzer sollen nicht etwa bekehrt werden; das Ziel des
Kampfes ist weltlicher Natur: tributäre Abhängigkeit."
(Albrecht Noth, Heiliger
Krieg und Heiliger Kampf in Islam und Christentum, Seite 15, Verlag Ludwig
Röhrscheid, Bonn, 1966)
Tödlich
kann es für die Schriftbesitzer dann werden, wenn sie das Schutzgeld nicht
zahlen wollen oder können: Dann bleibt entweder die Konvertierung oder der
Tod.
Islamische Theologie und
Rechtswissenschaft haben nach Mohammeds Tod detaillierte Bestimmungen für
Christen (Schutzbefohlene) ausgearbeitet, die für diese Dhimmis eine
Existenz festlegte, die in weiten Belangen des täglichen Lebens eine
entrechtete Stellung als Bürger zweiter Klasse vorsah.
Wir verweisen noch auf ein
beispielhaftes Schriftstück, in welchem die Stellung von Dhimmis definiert
wird. Es wurde von einem islamischen Rechtsgelehrten in nachprophetischer
Zeit erstellt ►
Anhang 6
A. Th. Khoury schreibt über die
Entrechtung der „Schriftbesitzer“ im politischen Bereich:
„Die Ungleichheit der Bewohner des Landes
aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit tritt am deutlichsten im politischen
Bereich zutage. denn es geht hier um die Ausübung der Macht im Staat, und
diese ist nach islamischem Recht ausschließlich den Muslimen vorbehalten.
so sind sich die muslimischen Rechtsgelehrten darüber einig, daß de Zugang
zu hohen Ämtern der Exekutive im Staat den Schutzbürgern verwehrt werden
muss. denn, so lauten ihre Argumente, der Koran verbietet es, die
Nicht-Muslime wenigstens in empfindlichen Bereichen des öffentlichen
Lebens zu Freunden zu nehmen und ihnen den Vorzug vor den Gläubigen zu
nehmen":
Sure 3, Vers 28: Nicht sollen die
Gläubigen die Ungläubigen zu Beschützern nehmen, unter Verschmähung der
Gläubigen. Wer solches tut, der findet vor Allah in Nichts Hilfe – außer
ihr fürchtet euch vor ihnen. Beschützen aber wird euch Allah selber, und
zu Allah geht die Heimkehr.
Sure 3, Vers 118: O ihr, die ihr glaubt, schliesst keine
Freundschaft außer mit euch. Sie werden nicht zaudern, euch zu verderben,
und wünschen euren Untergang. Schon ward offenkund Hass aus ihrem Mund,
aber was ihre Brust verbirgt, ist schlimmer. Schon machten Wir euch die
Zeichen klar, so ihr Verstand besitzet.
Sure 4, Vers 115: Wer sich aber von
dem Gesandten trennt, nachdem ihm die Leitung offenkund getan, dem wollen
Wir den Rücken kehren, wie er den Rücken gekehrt hat, und wollen ihn in
Dschahannam brennen lassen; schlimm ist die Fahrt dorthin.
Sure 4, Vers 144: O ihr, die ihr Glaubt, nehmt nicht die
Ungläubigen zu Freunden vor den Gläubigen. Wollt ihr etwa Allah
offenkundige Gewalt über euch geben?
Sure 5, Vers 51: O ihr, die ihr
glaubt, nehmt euch nicht die Juden und Christen zu Freunden; sie sind
untereinander Freunde, und wer von euch sie zu Freunden nimmt, siehe, der
ist von ihnen. Siehe, Allah leitet nicht ungerechte Leute.
Sure 5, Vers 57: O ihr, die ihr glaubt, nehmt nicht von denen,
welchen die Schrift vor euch gegeben ward, diejenigen, die über euren
Glauben spotten und scherzen, und auch nicht die Ungläubigen zu Freunden,
und fürchtet Allah, so ihr Gläubige seid.
Sure 60, Vers 1: O ihr, die ihr
glaubt, nehmt nicht Meinen Feind und euren Feind zu Freunden. Ihr zeigt
ihnen Liebe, wiewohl sie an die Wahrheit, die zu euch gekommen, nicht
glauben. Sie treiben den Gesandten und euch aus, darum daß ihr an Allah
euren Herrn glaubt. Wenn ihr auszieht zum Kampf in Meinem Weg und im
Trachten nach meinem Wohlgefallen und ihr ihnen insgeheim Liebe zeigt,
dann weiß Ich sehr wohl, was ihr verbergt und was ihr zeigt. Und wer von
euch dies tut, der ist abgeirrt vom ebenen Pfad.
(A. Th. Khoury, Der Koran, Übersetzung
und Kommentar, Band 7, 1996, Gütersloher Verlagshaus, Gütersloh, Seite 84)
|
Im Schweizerischen Strafgesetzbuch
(StGB) Art. 261bis lesen wir unter der Überschrift
Rassendiskriminierung
Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen
ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung
aufruft,
wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische
Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder
Religion gerichtet sind,
wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder
daran teilnimmt,
wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder
in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer
Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde
verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem
dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die
Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen
sucht,
wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit
bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer
Rasse, Ethnie oder Religion verweigert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
|
Der jüngst erfolgte
Entzug der Staatsbürgerschaft aller christlichen Einwohner der Malediven
folgt der Logik des entrechteten Status von „Schriftbesitzern“ in
islamischen Ländern. ►
Anhang 19