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Dhimmitude und Schutzgelderpressung

Christen und Juden sind gemäss islamischer Lehre so genannte "Schriftbesitzer" die nach Einführung der Gizya (Schutzgelderpressung) zu "Schutzbefohlenen" (Dhimmis) geworden sind. "Schriftbesitzer" sind sie, weil sie ihre Lehre auch auf  Propheten (Adam, Abraham, Moses, Noah etc.) abstützen, Propheten also, auf die sich auch Mohammed beruft. Das Zeugnis dieser Propheten ist für Christen und Juden in ihren heiligen Schriften (Evangelium und Thora) niedergelegt. Da der Inhalt dieser Bücher aber nicht mit dem islamischen Dogma übereinstimmt, werden Christen und Juden der Schriftverfälschung bezichtigt. Trotzdem  geniessen sie eine Sonderstellung Islamische Toleranz vor den Ungläubigen (Polytheisten).

Eine Lehrmeinung, wie Muslime Christen behandeln sollen findet sich in folgender Fatwa:
http://www.islaminstitut.de/Nachrichtenanzeige.55+M5f939815895.0.html.

Für Christen und Juden ist vorgesehen, dass sie ihren Glauben behalten können, wenn sie eine besondere Steuer (Giziya) entrichten: "Diejenigen Juden und Christen, die aus eigenem Antrieb aufrichtige Muslime werden und der islamischen Religion folgen, gelten als Gläubige und haben dieselben Rechte und Pflichten wie diese. Wer in seinem Christentum oder Judentum verharrt, darf nicht davon abgebracht werden; jeder Erwachsene unter ihnen, sowohl Mann wie Frau, Freier wie Sklave muss einen ganzen Dinar oder den Gegenwert in Kleidern bezahlen! Alle, die dies tun, stehen unter dem Schutze Gottes und Seines Gesandten; wer sich aber weigert, der ist ein Feind Gottes und Seines Gesandten und aller Gläubigen" (G. Rotter: Das Leben des Propheten, Seite 248, Spohr Verlag, Kandern, 2004) Die koranische Grundlage für die Einführung der Schutzgelderpressung findet sich in:

Sure 9, Vers 29: Kämpfet wider jene von denen, welchen die Schrift gegeben ward, die nicht glauben an Allah und an den Jüngsten Tag und nicht verbieten, was Allah und sein Gesandter verboten haben, und nicht bekennen das Bekenntnis der Wahrheit, bis sie den Tribut aus der Hand gedemütigt entrichten.

Dazu A. Noth: "In diesem Vers ist für unsere Frage wichtig: obwohl die religiöse Verschiedenheit zwischen den Muslims einerseits und den Christen und Juden andererseits ein wesentlicher Grund für die Aufnahme des Kampfes ist, bestimmt sie dennoch nicht sein Ziel, d.h. die Schriftbesitzer sollen nicht etwa bekehrt werden; das Ziel des Kampfes ist weltlicher Natur: tributäre Abhängigkeit." (Albrecht Noth, Heiliger Krieg und Heiliger Kampf in Islam und Christentum, Seite 15, Verlag Ludwig Röhrscheid, Bonn, 1966)

Tödlich kann es für die Schriftbesitzer dann werden, wenn sie das Schutzgeld nicht zahlen wollen oder können: Dann bleibt entweder die Konvertierung oder der Tod.

Islamische Theologie und Rechtswissenschaft haben nach Mohammeds Tod detaillierte Bestimmungen für Christen (Schutzbefohlene) ausgearbeitet, die für diese Dhimmis eine Existenz festlegte, die in weiten Belangen des täglichen Lebens eine entrechtete Stellung als Bürger zweiter Klasse vorsah.

Wir verweisen noch auf ein beispielhaftes Schriftstück, in welchem die Stellung von Dhimmis definiert wird. Es wurde von einem islamischen Rechtsgelehrten in nachprophetischer Zeit erstellt Anhang 6

A. Th. Khoury schreibt über die Entrechtung der „Schriftbesitzer“ im politischen Bereich: „Die Ungleichheit der Bewohner des Landes aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit tritt am deutlichsten im politischen Bereich zutage. denn es geht hier um die Ausübung der Macht im Staat, und diese ist nach islamischem Recht ausschließlich den Muslimen vorbehalten. so sind sich die muslimischen Rechtsgelehrten darüber einig, daß de Zugang zu hohen Ämtern der Exekutive im Staat den Schutzbürgern verwehrt werden muss. denn, so lauten ihre Argumente, der Koran verbietet es, die Nicht-Muslime wenigstens in empfindlichen Bereichen des öffentlichen Lebens zu Freunden zu nehmen und ihnen den Vorzug vor den Gläubigen zu nehmen":

Sure 3, Vers 28: Nicht sollen die Gläubigen die Ungläubigen zu Beschützern nehmen, unter Verschmähung der Gläubigen. Wer solches tut, der findet vor Allah in Nichts Hilfe – außer ihr fürchtet euch vor ihnen. Beschützen aber wird euch Allah selber, und zu Allah geht die Heimkehr.
Sure 3, Vers 118: O ihr, die ihr glaubt, schliesst keine Freundschaft außer mit euch. Sie werden nicht zaudern, euch zu verderben, und wünschen euren Untergang. Schon ward offenkund Hass aus ihrem Mund, aber was ihre Brust verbirgt, ist schlimmer. Schon machten Wir euch die Zeichen klar, so ihr Verstand besitzet.

 

Sure 4, Vers 115: Wer sich aber von dem Gesandten trennt, nachdem ihm die Leitung offenkund getan, dem wollen Wir den Rücken kehren, wie er den Rücken gekehrt hat, und wollen ihn in Dschahannam brennen lassen; schlimm ist die Fahrt dorthin.
Sure 4, Vers 144: O ihr, die ihr Glaubt, nehmt nicht die Ungläubigen zu Freunden vor den Gläubigen. Wollt ihr etwa Allah offenkundige Gewalt über euch geben?

 

Sure 5, Vers 51: O ihr, die ihr glaubt, nehmt euch nicht die Juden und Christen zu Freunden; sie sind untereinander Freunde, und wer von euch sie zu Freunden nimmt, siehe, der ist von ihnen. Siehe, Allah leitet nicht ungerechte Leute.
Sure 5, Vers 57: O ihr, die ihr glaubt, nehmt nicht von denen, welchen die Schrift vor euch gegeben ward, diejenigen, die über euren Glauben spotten und scherzen, und auch nicht die Ungläubigen zu Freunden, und fürchtet Allah, so ihr Gläubige seid.

 

Sure 60, Vers 1: O ihr, die ihr glaubt, nehmt nicht Meinen Feind und euren Feind zu Freunden. Ihr zeigt ihnen Liebe, wiewohl sie an die Wahrheit, die zu euch gekommen, nicht glauben. Sie treiben den Gesandten und euch aus, darum daß ihr an Allah euren Herrn glaubt.  Wenn ihr auszieht zum Kampf in Meinem Weg und im Trachten nach meinem Wohlgefallen und ihr ihnen insgeheim Liebe zeigt, dann weiß Ich sehr wohl, was ihr verbergt und was ihr zeigt. Und wer von euch dies tut, der ist abgeirrt vom ebenen Pfad.

(A. Th. Khoury, Der Koran, Übersetzung und Kommentar, Band 7, 1996, Gütersloher Verlagshaus, Gütersloh, Seite 84)

Im Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) Art. 261bis lesen wir unter der Überschrift

 

Rassendiskriminierung

Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft,

wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind,

wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt,

wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht,

wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigert,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

 

Der jüngst erfolgte Entzug der Staatsbürgerschaft aller christlichen Einwohner der Malediven folgt der Logik des entrechteten Status von „Schriftbesitzern“ in islamischen Ländern. Anhang 19

 

© Arbeitskreis Religion und Menschenrechte