Bidayat al-Mudjtahid
Verfasser:
Ibn Rushd (Averroes) (geb. 1126 gest. 1198)
(Auszug
aus: Bidayat al-Mudjtahid, in: Rudolph Peters, „Jihad in Mediaeval
and Modern Islam“, Leiden, Brill, 1977, Seiten 9 bis 25)
Bidayat
al-Mudjtahid heißt wörtlich übersetzt „Elementarbuch
des Rechtsgelehrten“ und ist eine Gesamtdarstellung des islamischen
Rechts. Ibn Rushd war ein Universalgelehrter und hat entsprechend
der in der islamischen Rechtsfindung vorgegebenen Grundlage, der
Trilogie und den legalen Vorgehensweisen (Analogieschluß: qiyas
und Übereinkunft/Konsens: ijma) ein umfassendes Gesetzeswerk
geschaffen, das auch heute noch als grundlegend geschätzt wird.
►
Ibn Rushd (Averroes)
►
Die
Grundlagen der scharia
►
http://www.bysiness.co.uk/excerpts/excerptbidayapreface.htm
Dabei
zitiert er natürlich auch die Werke der Gründer der vier islamischen
Rechtsschulen.
-
Schafiiten (Gründer: Idris
as-Safi’i)
-
Hanbaliten (Gründer: Ahmad bin
Hanbal)
-
Malikiten (Gründer: Malik bin
Abbas)
-
Hanefiten (Gründer: Abu
Hanifah)
Wir haben
das Kapitel über den jihad übersetzt. Wann immer möglich haben wir,
in Ergänzung zum englischen Originaltext, die zitierten Stellen aus dem
Koran und den ahadith vollständig wiedergegeben und mit Numerierung
versehen. Ferner haben wir diverse Erläuterungen und interne Links
eingefügt.
DER JIHAD
Die wichtigsten Regeln zu diesem Thema
werden in zwei Kapiteln abgehandelt. Das erste beinhaltet die
grundlegenden Bestimmungen zur Kriegsführung, das zweite enthält die
Vorschriften betreffend dem Eigentum des von den Muslimen gefangen
genommenen Feindes (ist nicht Teil der vorliegenden Übersetzung).
Das erste Kapitel besteht aus sieben
Paragraphen:
-
Die rechtlichen Voraussetzungen
(dogmatischen Grundlagen - hukm) zum „Heiligen Krieg“
und die Personen, die daran
teilnehmen müssen
-
Der Feind
-
Der Schaden, der den verschiedenen
Kategorien von Feinden zugefügt werden darf
-
Die Voraussetzungen für einen Krieg
-
Die größte Anzahl von Feinden,
gegen die man Widerstand leisten muß
-
Der Waffenstillstand (hudna)
-
Die Ziele des „Heiligen Krieges“
1. Die rechtlichen
Voraussetzungen (dogmatischen Grundlagen - hukm) zum Krieg und
die Personen, die daran teilnehmen müssen
Die Rechtsgelehrten sind sich darüber
einig, daß der jihad eine kollektive und keine persönliche
Verpflichtung ist ... Entsprechend der Mehrzahl der Rechtsgelehrten ist
die zwingende Natur des jihad in folgendem Koranvers
festgeschrieben:
Sure
2, Vers 216:
Vorgeschrieben ist euch der Kampf, doch ist er euch ein Abscheu. Aber
vielleicht verabscheut ihr ein Ding, das gut für euch ist, und vielleicht
liebt ihr ein Ding, das schlecht für euch ist; und Allah weiß, ihr aber
wisset nicht.
Der jihad ist eine kollektive,
nicht eine persönliche Verpflichtung, das heißt, wenn sie von einer
beschränkten Anzahl von Individuen richtig (korrekt) ausgeführt werden
kann, entfällt sie für den Rest der Muslime:
Sure 9, Vers 122: Und nicht sollen die Gläubigen insgesamt ausziehen. Von jeder
Schar von ihnen soll eine Abteilung nicht ausziehen, um einander in der
Religion zu belehren und um ihr Volk, wenn es zu ihnen heimkehrt, zu
warnen, auf der Hut zu sein.
Das ergibt sich auch aus der
Tatsache, daß der Prophet nie in eine Schlacht auszog, ohne einige
Gläubige zurückzulassen. Aus all dem folgt, daß der jihad eine
kollektive Verpflichtung ist. Die Verpflichtung, für den jihad ins
Feld zu ziehen hat für alle die freien Männer Gültigkeit, welche
über die nötige Ausrüstung verfügen und gesund sind, d.h. nicht an
chronischen Gebrechen leiden. Darüber herrscht entsprechend den folgenden
Koranversen Einhelligkeit:
Sure 9,
Vers 91:
Nicht versündigen sich die Schwachen und die Kranken und die, welche
nichts zum Ausgeben finden, daß sie zu Hause bleiben, so sie es nur mit
Allah und Seinem Gesandten treu meinen. Gegen die Rechtschaffenen gibt es
keinen Weg; und Allah ist verzeihend und gütig.
Sure
48, Vers 17:
Nicht ist's ein Verbrechen auf dem Blinden oder dem Lahmen oder dem
Kranken, wenn er zu Hause bleibt. Wer aber Allah gehorcht und Seinem
Gesandten, den führt Er ein in Gärten, durcheilt von Bächen, und wer den
Rücken kehrt, den straft Er mit schmerzlicher Strafe.
►
Gründe, die von der
Pflicht zum Jihad befreien
Auch ist mir keine gegenteilige
Lehrmeinung zur Regel bekannt, daß die Verpflichtung nur für freie Männer
Geltung hat. Nahezu alle Gelehrten stimmen darin überein, daß die Pflicht
zum jihad der Zustimmung der Eltern bedarf. Nur wenn die Aufgabe
eine persönliche geworden ist, weil sie zum Beispiel von keiner anderen
Person ausgeführt werden kann, entfällt die Notwendigkeit der elterlichen
Zustimmung. Letztere basiert auf der folgenden authentischen Tradition:
Bukhari V4 B52 N248 berichtet von Abdullah bin 'Amr:
Ein Mann kam zum Propheten und fragte um Erlaubnis, am jihad teilzunehmen.
Der Prophet fragte: „Leben deine Eltern noch?“ Er bejahte. Der Prophet
sagte zu ihm: „Dann strenge dich an zu ihrem Nutzen.“
Die Gelehrten sind sich darüber nicht
einig, ob auch von polytheistischen Eltern die Erlaubnis einzuholen ist.
Ferner herrscht noch darüber eine Debatte, ob ein Schuldner seinen
Gläubiger um Einwilligung zum jihad anzugehen hat. Ein Argument,
welches dafür spricht, ist in folgender Tradition abgelegt:
Muslim C32 B20 N4646:
...
"Glaubst Du, daß wenn ich getötet werde, indem ich für die Sache Allahs
kämpfe, meine Sünden ausradiert werden?" Der Prophet Allahs antwortete:
"Ja, falls Du geduldig und aufrichtig warst und dem Feind im Kampf offen
gegenübergetreten bist und ihm nicht den Rücken zugekehrt hast, so werden
Dir alle Deine Vergehen vergeben außer finanzieller Schuld. (Der Engel)
Gabriel hat mir dies mitgeteilt."
Die Mehrheit der Gelehrten erachtet
die Zustimmung des Gläubigers allerdings nicht als zwingend, insbesondere
dann, wenn der Schuldner genug Mittel für die Begleichung der Schuld
zurückläßt.
2. Der Feind
Entsprechend dem folgenden Vers
besagt die Lehrmeinung der Exegeten, daß alle Polytheisten bekämpft werden
müssen:
Sure 8,
Vers 39:
Und kämpfet wider sie, bis kein Bürgerkrieg mehr ist und bis alles an
Allah glaubt. Stehen sie ab, siehe, so sieht Allah ihr Tun.
Allerdings fügt Malik an, daß die
Äthiopier und die Türken nicht angegriffen werden dürfen; dies
entsprechend der Tradition:
„Laßt
die Äthiopier in Ruhe so lange sie euch in Ruhe lassen.“
Über die Verläßlichkeit dieser
Tradition befragt, konnte Malik sie nicht anerkennen. Er sagte aber:
„Die Leute vermeiden es noch immer, die Äthiopier anzugreifen.“
3. Der Schaden, der den verschiedenen Kategorien von Feinden zugefügt
werden darf
Der Schaden, welcher den Feinden
zugefügt wird, kann aus einer Beschädigung ihres Besitzes, der Verletzung
von Personen oder dem Eingriff in ihre Freiheit bestehen. Das heißt, sie
werden zu Sklaven und damit Eigentum des neuen Herrn.
►
Sklaven im Koran
Das kann, entsprechend dem Konsens (ijma)
allen Polytheisten widerfahren: Männern und Frauen, jung und alt,
bedeutend oder unbedeutend.
►
Sexueller Mißbrauch von Sklavinnen und weiblichen ungläubigen
Kriegsgefangenen
Nur in Bezug auf Mönche sind die
Meinungen geteilt. Einige Gelehrte postulieren, man solle sie in Ruhe
lassen und sie weder gefangen nehmen noch versklaven; sie sollen vielmehr
unverletzt bleiben. Um diese Ansicht zu stützen, zitieren sie einerseits
die Worte des Propheten:
„Laßt
sie und ihre Verpflichtungen in Frieden.“
sowie auch die Praxis von Abu Bakr.
Die meisten Gelehrten stimmen darin überein, daß dem imam in der
Behandlung von Gefangenen mehrere Möglichkeiten offenstehen. Er kann sie
begnadigen, umbringen, sie gegen Lösegeld freilassen oder zu dhimmis
machen. In letzterem Fall muß der Gefangene Schutzgeld (giziya)
zahlen. Einige Gelehrte
vertreten die Meinung, daß Gefangene nie umgebracht werden dürfen. Gemäß
al-Hasan Ibn Muhammad al-Tamini war das sogar der Konsens der sahaba
(Mohammeds Gefährten).
Diese Kontroverse ist deshalb
entstanden, weil
-
erstens diese Koranverse sich
gegenseitig widersprechen
-
zweitens die Praxis des Propheten
inkonsistent war
-
drittens die Koranverse etwas
anderes fordern, als die Handlungen des Propheten belegen.
Die offensichtliche Interpretation
von:
Sure
47, Vers 4:
Und wenn ihr die Ungläubigen trefft, dann herunter mit dem Haupt, bis ihr
ein Gemetzel unter ihnen angerichtet habt; dann schnüret die Bande. Und
dann entweder Gnade hernach oder Loskauf, bis der Krieg seine Lasten
niedergelegt hat. Solches! Und hätte Allah gewollt, wahrlich, Er hätte
selber Rache an ihnen genommen; jedoch wollte Er die einen von euch durch
die anderen prüfen. Und diejenigen, die in Allahs Weg getötet werden,
nimmer leitet Er ihre Werke irre.
besagt, daß der imam die
Gefangenen entweder begnadigen oder sie gegen Lösegeld freilassen soll.
Andererseits gehen:
Sure 8,
Vers 67:
Noch vermochte kein Prophet Gefangene zu machen, ehe er nicht auf Erden
gemetzelt. Ihr wollt die Güter dieser Welt, Allah aber das Jenseits, und
Allah ist mächtig und weise.
wie auch der Zeitpunkt (das
Offenbarungsereignis) seiner Verkündigung (Schlacht von Badr)
►
Schlacht von Badr
dahin, daß es besser ist, die Gefangenen umzubringen statt sie zu
versklaven. Der Prophet selber hat in einigen Fällen Gefangene außerhalb
des Schlachtfeldes, d.h. nach dem Kampf umgebracht, in anderen Fällen hat
er sie begnadigt. Frauen wurden immer versklavt. Abu Ubayd berichtete, daß
der Prophet nie männliche Araber versklavt hat. Nach seinem Tode gelangte
die sahaba einstimmig zur Ansicht, daß die Leute der Schrift, die
Männer und die Frauen, zu versklaven sind. Diejenigen, welche der Ansicht
sind, daß Vers 4 aus Sure 47, welcher es verbietet, Gefangene zu
erschlagen das Vorbild des Propheten abrogiert, unterstützen die Ansicht,
daß Gefangene nicht umzubringen sind.
Wieder andere vertreten die Meinung,
daß dieser Vers eigentlich nichts über das Gemetzel an Gefangenen aussagt
und daß er keinesfalls mögliche Maßnahmen in der Behandlung von Gefangenen
einschränkt. Im Gegenteil, der Umstand, daß der Prophet selber Gefangene
erschlagen hat, fügt eine zusätzliche Regel zu den im fraglichen Vers 4
aus Sure 47 aufgezählten Möglichkeiten der Behandlung von Gefangenen
hinzu. Er beseitigt somit den an den Propheten gerichteten Vorwurf, daß
dieser es vermieden hätte, alle Gefangenen von Badr zu erschlagen. Deshalb
versichern diese Gelehrten, daß das Erschlagen von Gefangenen (als
zusätzliche Option) erlaubt ist.
►
Allahs
Bestimmungen über die Kriegsgefangenen
Es ist nur erlaubt, den Feind
niederzumetzeln, wenn ihm (vorher) nicht sicheres Geleit (aman)
garantiert wurde. Darüber gibt es unter Muslimen keine Unstimmigkeit.
Allerdings ist es eine Streitfrage, wer überhaupt berechtigt ist, aman
zu gewähren. Alle stimmen darin überein, daß der imam dies tun
darf. Die Mehrheit der Muslime vertritt die Ansicht, daß jeder freie
männliche Muslim ebenfalls dazu berechtigt ist, jedoch besteht Ibn
Madjishun darauf, daß dafür vorgängig die Ermächtigung des imam
vorliegen muß. Auch darüber, ob Frauen oder Sklaven aman gewähren
dürfen, herrscht ein Disput. Ibn Madjishun und Sahnun meinen, daß auch für
Frauen eine Ermächtigung des imam vorliegen muß. Abu Hanifa lehrt,
daß der von einem Sklaven gewährte aman nur gültig ist, wenn er
selber am jihad teilgenommen hat.
Der Grund für diese Streitfrage ist,
daß eine allgemeine Regel mit der analogen Interpretation einer anderen
Regel inkompatibel ist. Die allgemeine Regel finden wir in den
Prophetenworten:
„Das
Blutgeld ist für alle Muslime dasselbe. Auch der Geringste bemüht sich um
ihren Schutz. Zusammen bilden sie eine Einheit gegen die anderen.“
Diese universell verbindlichen Worte
beinhalten, daß das von einem Sklaven garantierte aman gültig ist.
Die diesem Analogieschluß widersprechende Regel besagt, daß man voll
gesetzesfähig sein muß, um aman zu gewähren. Nun ist jeder Sklave
nur teilweise rechtsfähig aufgrund der einfachen Tatsache, daß er ein
Sklave ist. Der Umstand also, daß er ein Sklave ist, macht die Analogie
unwirksam und widerspricht der Gültigkeit seines aman - wie sie
auch zahlreiche andere gesetzliche Handlungen nicht zuläßt. Somit wird die
allgemeine Regel eingeschränkt.
Die Streitfrage über die Gültigkeit
von aman, das von einer Frau gewährt wurde, hat seinen Ursprung in
zwei unterschiedlichen Lesearten des Prophetenwortes (an eine Frau mit
Namen Umm Hani):
„Wir
gewähren denjenigen aman, denen du aman gewährt hast, Umm
Hani.“
wie auch in der Frage, ob Frauen auf
derselben Stufe stehen wie Männer. Einige lesen diese Worte so, daß der
Prophet damit lediglich das von Umm Hani gewährte aman bestätigt
hat. Ohne diese Ermächtigung hätte es keinerlei gesetzliche Kraft gehabt.
Folglich halten sie daran fest, daß das aman, welches von einer
Frau gewährt wurde der Ermächtigung des imam bedarf. Andere machen
geltend, der Prophet habe das aman, welches von Umm Hani garantiert
wurde lediglich bestätigt, obschon es schon vorher Gesetzeskraft besaß.
Damit sei es nicht erst durch den Propheten validiert worden. Demzufolge
spricht sich diese Gruppe dafür aus, daß Frauen ein gültiges aman
gewähren können. Diese Sichtweise wird auch von denen unterstützt, welche
die Frauen in dieser Angelegenheit auf dieselbe Stufe mit Männern stellen
und hier keinen Unterschied zwischen den beiden Geschlechtern sehen.
Andere, welche die Meinung vertreten, daß Frauen dem Manne untergeordnet
sind, betrachten das von einer Frau erteilte aman als ungültig.
Jedenfalls schützt ein solches aman nicht vor Versklavung, sondern
nur vor dem Tode. Die vorliegende Kontroverse kann auch durch die
unterschiedlichen Meinungen über den männlichen Plural erklärt werden:
Schließt er die Frauen ein oder nicht?
Was die Verletzung von Personen
angeht, das heißt das Erschlagen der Feinde, sind sich die Muslime darin
einig, daß in Kriegszeiten alle erwachsenen, kriegstauglichen und
ungläubigen Männer umgebracht werden dürfen. Über die Frage, ob die Feinde
auch getötet werden können, nachdem sie in Gefangenschaft geraten sind,
besteht die oben erörterte Kontroverse. Es gibt keine
Meinungsverschiedenheiten über die Regel, daß es verboten ist, Frauen und
Kinder zu erschlagen, vorausgesetzt, daß sie nicht kämpfen - dann dürfen
Frauen jedenfalls umgebracht werden. Diese Regel basiert auf dem
verbürgten Hadith von Rabah Ibn Rabiah, wonach der Prophet das Erschlagen
von Frauen und Kindern verboten hat:
„Einmal, als sich Rabah Ibn Rabiah mit dem Propheten zu einer Razzia
aufmachte, kamen sie an einer erschlagenen Frau vorbei. Der Prophet hielt
an und sagte: „Sie war keine, die gekämpft hätte.“ Er schaute auf seine
Begleiter und sagte zu einem von ihnen: „Geh zu Khalid Ibn al-Walid und
sag ihm, daß er keine Kinder, Leibeigenen und Frauen erschlagen soll.“
|
Ergänzung:
In der
Hadithsammlung von Muslim finden wir im Buch 19 „Jihad and
Expedition“ allerdings folgende Ausnahmeregelung, welche in der
vorliegenden Abhandlung von Averroes (Ibn Rushd) nicht berücksichtigt
wird:
Kapitel 9:
Handelt von der Erlaubnis, bei nächtlichen Überfällen Frauen und
Kinder zu töten, falls dies nicht absichtlich geschieht
Muslim B 19 N 4321:
Saib Ibn Jaththama bezeugt, daß der Prophet, als er gefragt wurde, ob
es erlaubt sei, die Frauen und Kinder der Polytheisten während eines
nächtlichen Raubzuges zu töten, geantwortet habe: "Sie sind den
Polytheisten zugehörig."
vergleiche
auch:
Bukhari V4 B52 N256, berichtet von As-Sab bin Jaththama:
Als der Prophet in einem Ort namens Al-Abwah oder Waddan gerade an mir
vorüber ging, wurde er gefragt, ob es erlaubt sei, die
polytheistischen Krieger des Nachts anzugreifen, obwohl dadurch deren
Frauen und Kinder einer möglichen Gefahr ausgesetzt wären. Mohammed
antwortete: „Sie sind (auch) polytheistisch.“ Ich hörte ihn auch
sagen: „Die Einrichtung von hima (arabisch für „unberührte
Zone“ – Immunität) gilt nur für Allah und Seinen Gesandten. |
Es herrscht Uneinigkeit darüber, ob
man Einsiedler, die sich von der Welt zurückgezogen haben, sowie Blinde,
Krüppel, Geisteskranke, Bauern, Leibeigene und diejenigen, die alt sind
und unfähig zu kämpfen, erschlagen darf. Malik hält dafür, daß weder
Blinde, Geisteskranke noch Einsiedler ermordet werden sollen und daß man
ihren Besitz nicht gänzlich rauben, sondern ihnen genug zum Überleben
übriglassen soll. Auch ist es seine Meinung, die Alten und Krüppel nicht
niederzumetzeln. Dies lehrt auch Abu Hanifah und seine Schüler. Thawari
und Awzai hingegen postulieren, von den erwähnten Kategorien nur die Alten
am Leben zu lassen. Awzai fügt dieser Gruppe auch noch die Bauern hinzu.
Entsprechend der sehr maßgebenden Lehrmeinung von Shafi’i sollte man alle
Gruppen erschlagen. Der Ursprung dieses Disputes muß in der Tatsache
gesehen werden, daß in einer Reihe von ahdith Regeln aufgestellt
werden, welche dem hadith:
Bukhari
V4 B52 N196 berichtet von Abu Huraira:
Der Prophet Allahs sagte: „Mir wurde geboten, die Menschen zu bekämpfen
bis sie sagen: 'Niemand hat das Recht, angebetet zu werden außer Allah'.“
und dem Koranvers:
Sure 9,
Vers 5:
Sind aber die heiligen Monate verflossen, so erschlaget die Götzendiener,
wo ihr sie findet, und packet sie und belagert sie und lauert ihnen in
jedem Hinterhalt auf. So sie jedoch bereuen und das Gebet verrichten und
die Armensteuer zahlen, so laßt sie ihres Weges ziehen. Siehe, Allah ist
verzeihend und barmherzig.
Tafsir
al-Jalalayn 9,5:
Wenn
jedoch die heiligen Monate vorbei sind und die Zeitspanne des Aufschubes
somit abgelaufen ist, so schlachtet die Heiden wo immer ihr sie findet, ob
dies nun in einer gesetzlich erlaubten oder in einer heiligen Periode
stattfindet. Lauert ihnen auf wo immer sie sich zu befinden pflegen,
schnappt sie, nehmt sie gefangen und sperrt sie in ihre Burgen und
Befestigungen, bis sie keine andere Wahl haben, als getötet zu werden oder
den Islam anzunehmen. Wenn sie sich jedoch bekehren lassen, das Gebet
verrichten und die Almosensteuer bezahlen, so laßt sie frei und mischt
euch nicht in ihre Angelegenheiten. Allah ist vergebend und voll Gnade
gegenüber denen, welche bereuen.
widersprechen. Demnach muß jeder
Polytheist erschlagen werden, ob er nun ein Mönch ist oder nicht.
Nichtsdestotrotz werden unter anderen folgende ahadith zitiert,
welche die Anordnung stützen, daß das Leben der erwähnten Gruppen
verschont werden soll:
1.
Dawud Ibn al-Hasin hat unter Bezugnahme auf Ikrimah und Ibn Abbas erzählt,
daß der Prophet bei der Aussendung einer Armee zu sagen pflegte:
„Erschlagt keine Einsiedler“.
2.
Auf Anas Ibn Malik geht zurück, der Prophet habe gesagt:
„Erschlagt keine Alten und Krüppel, Kinder und Frauen und stehlt nichts
von der Kriegsbeute.“ Abu
Dawud hat diese Anordnung in seine Hadithsammlung aufgenommen.
3.
Malik zitiert Abu Bakr folgendermaßen:
„Ihr
werdet Menschen finden, die ihr Leben ganz Gott gewidmet haben. Laßt sie
und ihre Verpflichtungen in Frieden.“
4.
„Erschlagt keine Frauen und Kinder und auch keine Alten.“
Allerdings scheint mir die Ursache
des Disputs darin zu liegen, daß der folgende Koranvers:
Sure 2,
Vers 190:
Und bekämpft in Allahs Pfad, wer euch bekämpft; doch übertretet nicht,
indem ihr zuerst den Kampf beginnt; siehe, Allah liebt nicht die
Übertreter.
im Widerspruch steht zu:
Sure
9, Vers 5:
Sind aber die heiligen Monate verflossen, so erschlaget die Götzendiener,
wo ihr sie findet, und packet sie und belagert sie und lauert ihnen in
jedem Hinterhalt auf. So sie jedoch bereuen und das Gebet verrichten und
die Armensteuer zahlen, so laßt sie ihres Weges ziehen. Siehe, Allah ist
verzeihend und barmherzig.
Einige versichern, daß Sure 9, Vers 5
den Vers 190 aus Sure 2 abrogiert hat, weil es am Anfang (der
gewalttätigen Expansion) nur erlaubt war, kriegstaugliche Menschen
umzubringen.
|
Erklärung
(Fußnote 35 im Text):
Mohammeds Lebenslauf beinhaltet eine graduelle Eskalation in seiner
Beziehung zu den Ungläubigen (kafir). Diese Eskalation findet
im Koran ihren Niederschlag. In mekkanischer Zeit versuchte er, die
Ungläubigen durch Argumente und Überzeugungskraft zu gewinnen. Als
dies scheiterte, wurde offenbart, daß die Gläubigen die Ungläubigen
meiden sollen. Der Vers, welcher fordert, daß die Polytheisten nur
angegriffen werden sollen, wenn sie die Feindseligkeiten eröffnen
(2,190), datiert aus der Anfangszeit in Medina. Zuletzt wurden
diejenigen Verse offenbart, welche den uneingeschränkten Befehl des
Kampfes gegen alle Ungläubigen beinhalten:
Sure 2, Vers 216:
Vorgeschrieben ist euch der Kampf, doch ist er euch ein Abscheu. Aber
vielleicht verabscheut ihr ein Ding, das gut für euch ist, und
vielleicht liebt ihr ein Ding, das schlecht für euch ist; und Allah
weiß, ihr aber wisset nicht.
der
Schwertvers:
Sure 9, Vers 5:
Sind aber die heiligen Monate verflossen, so erschlaget die
Götzendiener, wo ihr sie findet, und packet sie und belagert sie und
lauert ihnen in jedem Hinterhalt auf. So sie jedoch bereuen und das
Gebet verrichten und die Armensteuer zahlen, so laßt sie ihres Weges
ziehen. Siehe, Allah ist verzeihend und barmherzig.
der Dhimmivers:
Sure 9, Vers 29:
Kämpfet wider jene von denen, welchen die Schrift gegeben ward, die
nicht glauben an Allah und an den Jüngsten Tag und nicht verwehren,
was Allah und Sein Gesandter verwehrt haben, und nicht bekennen das
Bekenntnis der Wahrheit, bis sie den Tribut aus der Hand gedemütigt
entrichten.
Entsprechend
der Ansicht der meisten autoritativen Gelehrten abrogieren diese Verse
alle vorangegangenen.
Vergleiche
►
Abrogation
►
Der Beginn der Expansion – Sure 9, Verse 1 - 37 |
Konsequenterweise muß man
anerkennen, daß Sure 9, Vers 5 eigentlich eine Regel ohne Ausnahme
beinhaltet. Trotzdem vertreten andere Gelehrte den Standpunkt, daß Sure 2,
Vers 190 nicht als abrogiert zu verstehen sei und daß er Gültigkeit habe
für all die erwähnten Gruppen, welche sich nicht am Kampf beteiligen. Er
beinhalte also die Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Forderung von Sure
9, Vers 5. Shafi’i unterstützt seine Ansicht mit einem Hadith von Sumrah,
wonach der Prophet gesagt habe:
„Erschlagt die Polytheisten aber verschont ihre Kinder:“
Der einzige Grund, warum man die
Feinde töten soll ist ihr Unglaube. Dies trifft für alle Ungläubigen zu.
Diejenigen, welche daran festhalten, daß man Bauern nicht erschlagen soll,
berufen sich auf Zayd Ibn Wahb:
„Wir
erhielten einen Brief von Umar der besagte: stehlt nichts von der
Kriegsbeute, betreibt keinen Verrat, erschlagt keine Kleinkinder und seid
gottesfürchtig gegenüber Bauern.“
Das Verbot, polytheistische
Leibeigene niederzumetzeln basiert auf dem verbürgten Hadith von Rabah Ibn
Rabiah (der oben schon erwähnt wurde):
„Einmal, als sich Rabah Ibn Rabiah mit dem Propheten zu einer Razzia
aufmachte, kamen sie an einer erschlagenen Frau vorbei. Der Prophet hielt
an und sagte: „Sie war keine, die gekämpft hätte.“ Er schaute auf seine
Begleiter und sagte zu einem von ihnen: „Geh zu Khalid Ibn al-Walid und
sag ihm, daß er keine Kinder, Leibeigenen und Frauen erschlagen soll.“
Grundsätzlich entstand die
Kontroverse, weil über das Motiv der Tötung der Feinde unterschiedliche
Meinungen bestehen. Diejenigen, welche denken, der Grund für den Kampf
liege im Unglauben selbst, machen keine Ausnahme für irgendwelche
Polytheisten. Andere, welche die kriegerischen Aktivitäten gegen
kriegstaugliche Ungläubige gerichtet sehen, machen eine Ausnahme bei
ungläubigen Frauen, Krüppeln und solchen, die nicht die Aufgabe haben zu
kämpfen, wie Einsiedler und Leibeigene. Feinde sollen nicht gefoltert und
ihre Körper nicht verstümmelt werden.
|
Ergänzung:
Anläßlich der
Eroberung von Khaybar und der Schlacht bei Badr wurden Gegner in
Anwesenheit und mit der Einwilligung Mohammeds gefoltert. Diese
Begebenheiten werden in der vorliegenden Abhandlung von Averroes nicht
reflektiert.
1.
bei
►
Khaybar:
Kinana, dessen Gemahlin Safjjeh nach seinem Tod zur
neuen Ehesklavin von Mohammed wurde, war einer der Führer der Juden
und hatte die Schätze der geflüchteten Banu Nadir in
Verwahrung. Man führte ihn vor Mohammed und fragte ihn danach:
"Kinana leugnete und sagte, er wisse nicht, wo sie sich befinden. Da
wurde ein Jude vor Mohammed gebracht, welcher sagte: "Ich habe
gesehen, wie Kinana jeden Morgen um diese Ruine herumging." Mohammed
sagte zu Kinana: "Darf ich dich töten, wenn wir den Schatz bei dir
finden?" Dieser sagte: "Ja". Mohammed ließ dann die Ruine aufgraben,
und man fand darin einen Teil der Schätze. Er fragte ihn hierauf nach
dem Übrigen, und als er sich weigerte es anzugeben, befahl Mohammed
dem Zubeir Ibn Alawwan, ihn zu foltern, bis er alles herausgebe.
Dieser schlug ihm mit dem Zündholze auf die Brust
(d.h. er entzündete ein Feuer auf seiner Brust),
bis er dem Tode nahe war, dann übergab er ihn dem Mohammed Ibn Maslama,
der ihn für seinen Bruder Mahmud tötete."
(Weil, 2. Band, Seite 163) Damit war auch noch ein hängiger Fall von
Blutrache bereinigt.
2.
bei
►
Badr:
„Die Muslime fanden dort Quraisch, welche Wasser holten ... Sie
führten sie vor Mohammed, welcher gerade betete, und fragten sie aus
... sie schlugen sie und mißhandelten sie, bis sie endlich sagten
...“
(Weil, 1.
Band, Seite 325)
Vergleiche:
►
Sie können bei Bedarf gefoltert werden |
|
Ergänzung:
Allahs Anordnung, getötete
Feinde nicht zu verstümmeln, wurde anläßlich der Schlacht am Berge
Uhud offenbart:
Sure 16, Vers 126:
Und so ihr euch rächen wollt, so rächt euch in gleichem Maße, als euch
Böses zugefügt ward. Und so ihr duldet, so ist dies besser für die
Duldenden.
Tafsir al-Jalalayn 16, 126:
Nachdem Hamza b.’Abd al-Muttalib getötet und seine Leiche verstümmelt
worden war, schaute sich der Prophet das Ganze an und sagte:
„Wahrlich, ich werde 70 für dich verstümmeln.“ Daraufhin wurde
folgendes offenbart: Falls du dich rächst, so tue dies im selben Maße
wie dir Schaden zugefügt worden ist. Wenn du jedoch ausharrst und von
Rache absiehst, wahrlich, ausharren ist besser für den Geduldigen.
Also hielt sich der Prophet vor Rache zurück und erbrachte Sühne für
seinen Schwur, wie von al-Bazzar berichtet wird.
Vergleiche:
►
Schlacht am Berge Uhud |
Die
Muslime vertreten die einhellige Auffassung, daß die Feinde mit Waffen
getötet werden dürfen. Eine geteilte Meinung herrscht aber bezüglich der
Frage, ob man sie verbrennen darf. Einige finden es tadelnswert, sie zu
verbrennen oder sie mit Feuer anzugreifen. Dies ist auch der Standpunkt
von Umar. Es wird berichtet, daß Malik eine ähnliche Auslegung vornimmt.
Andererseits erachtet es Sufyan al-Thawri als zulässig. Noch andere
erlauben das Verbrennen nur, wenn der Feind damit angefangen hat. Auch die
Ursache dieses Disputs liegt einmal mehr in der Unvereinbarkeit der
generellen und der spezifischen Regel. Die generelle Regel finden wir im
Koran:
Sure
9, Vers 5:
Sind aber die heiligen Monate verflossen, so erschlaget die Götzendiener,
wo ihr sie findet, und packet sie und belagert sie und lauert ihnen in
jedem Hinterhalt auf. So sie jedoch bereuen und das Gebet verrichten und
die Armensteuer zahlen, so laßt sie ihres Weges ziehen. Siehe, Allah ist
verzeihend und barmherzig.
Dieser Vers schränkt die Art des
Tötens nicht ein. Die spezifische Reglementierung finden wir in einem
hadith, nach welchem der Prophet gesagt hat:
Bukhari V4 B52 N259, berichtet von Abu Huraira:
Allahs Gesandter schickte unser Kontingent auf eine Mission. Er sagte:
„Wenn ihr „so und so“ und „so und so“ findet, verbrennt sie beide mit
Feuer.“ Als wir bereit waren loszuziehen, sagte er des weiteren: „ Ich
habe euch befohlen, „so und so“ und „so und so“ zu verbrennen; niemand
anders als Allah jedoch straft mit Feuer. Wenn ihr sie also findet, so
tötet sie.“
Fast alle Gelehrten sind sich einig,
daß Festungen mit Steinwurfmaschinen angegriffen werden dürfen, unbesehen
davon, ob sich hinter den Mauern Frauen und Kinder aufhalten oder nicht.
Das ist erlaubt, weil der Prophet anläßlich der Belagerung von Taif solche
Wurfmaschinen eingesetzt hat.
►
Belagerung von Taif
Einige, unter ihnen Awzaii, lehrten, daß Wurfmaschinen nicht eingesetzt
werden sollten, wenn sich innerhalb der Festungsmauern gefangene Muslime
oder Kinder aufhalten. Andererseits ist Layth der Ansicht, daß dies
zulässig sei. Die Argumentation derjenigen, welche es nicht erlauben,
Wurfmaschinen einzusetzen geht zurück auf den Koran:
Sure
48, Vers 25:
Sie sind diejenigen, welche nicht glaubten und euch von der heiligen
Moschee fernhielten, wie auch das Opfer zurückhielten, daß es nicht seine
Opferstätte erreichte. Und ohne die gläubigen Männer und Frauen, die ihr
nicht erkanntet, so daß ihr sie niedergetreten und ihr auf euch
unwissentlich ein Verbrechen geladen hättet, ... hätte Er sie euch in eure
Hand gegeben, auf daß Allah in Seine Barmherzigkeit einführe, wen Er will.
Wären sie getrennt voneinander gewesen, wahrlich, Wir hätten die
Ungläubigen unter ihnen mit schmerzlicher Strafe gestraft.
►
Vertrag von al-Hudaybiya
Diejenigen, welche es erlauben,
haben das allgemeine Interesse im Auge. So weit die Erörterungen darüber,
welcher Schaden dem Feind zugefügt werden darf.
Die Ansichten variieren darüber,
wie groß der Schaden sein darf, den man dem Eigentum der Feinde
(Gebäude, Vieherden und Fruchtplantagen) zufügt. Malik verbot das Fällen
von Fruchtbäumen, das Rauben von Früchten und das Zerstören von Gebäuden,
jedoch erlaubte er das Schlachten von Vieh und das Niederbrennen von
Dattelpalmen. Awzaii war betreffend dem Fällen von Fruchtbäumen und der
Zerstörung von Gebäuden anderer Ansicht, unabhängig davon, ob es sich um
Kirchen handelt oder nicht. Safii erlaubte das Zerstören von Feldern und
Bäumen, solange sich der Feind in einer Festung verschanzen kann. Wenn das
nicht der Fall ist, erlaubte er das Niederreißen von Gebäuden und das
Fällen von Bäumen nicht. Der Grund für diesen Disput liegt in der
Tatsache, daß die Vorgehensweise von Abu Bakr im Gegensatz stand zur
Erlaubnis Mohammeds, die Palmen der Banu Nadir niederzubrennen.
►
Vertreibung der Banu Nadir
Es ist eine
unbestreitbare Tatsache, daß Abu Bakr gesagt hat:
„Fällt keine Bäume und zerstört keine Häuser.“
Einige machen geltend, daß Abu Bakr
nur so gesprochen hat, weil er wußte, daß der Prophet frei war, im
Widerspruch zu dieser Regel zu handeln, auch wenn er sie gekannt hätte.
Andere geben zu bedenken, daß aus dem Verfahren des Propheten im
Zusammenhang mit den Banu
Nadir keine allgemeine Regel abgeleitet werden kann, weil die Aggression
von ihnen ausgegangen sei.
Alle diejenigen, die diese Argumentation unterstützen, anerkennen die
Ansicht von Abu Bakr. Andere wiederum folgen ausnahmslos der Praxis des
Propheten. Sie behaupten, daß es unmöglich ist, jemandes Worte und Taten
als Argument gegen seine Praktiken hervorzubringen und es somit erlaubt
sei, Fruchtbäume abzubrennen. Malik unterscheidet Vieherden und Bäume.
Nach ihm ist das Abschlachten von Vieh mit Folter gleichzusetzen, was
wiederum verboten ist. Zudem habe der Prophet selber nie Vieh
abgeschlachtet.
So viel zur Frage, in welchem Ausmaß
es erlaubt ist, dem Eigentum der Ungläubigen Schaden zuzufügen.
4. Die Voraussetzungen
für einen Krieg
Alle Gelehrten sind sich darüber
einig, daß der Feind die Einladung zum Islam (da’wa) erhalten haben
muß; es ist also nicht erlaubt, ihn anzugreifen, bevor ihm diese Einladung
übermittelt wurde und zwar gemäß:
Sure
17, Vers 15:
Wer rechtgeleitet ist, der ist nur rechtgeleitet zu seinem eigenen Besten,
und wer irregeht, der geht irre allein zu seinem eigenen Schaden; und
nicht soll tragen eine beladene Seele noch eine andre Last. Und Wir
strafen nicht eher, als Wir einen Gesandten schickten.
►
Aufruf zur Annahme des
Islam (da’wa)
Hingegen gibt die Frage zu
Diskussionen Anlaß, ob die Einladung zum Islam (da’wa) wiederholt
werden muß, wenn der Krieg nach einer Pause wieder aufgenommen wird.
Einige halten es für obligatorisch, andere empfehlen es und für noch
weitere ist es weder zwingend noch empfehlenswert. Der Disput darüber ist
in der Inkonsistenz der Worte und Taten des Propheten zu suchen.
Entsprechend einem verbürgten hadith pflegte der Prophet, wenn er
eine Armee aussendete zu sagen:
Muslim B19 N4294:
Sulaiman bin Buraid wurde von seinem Vater informiert, daß der Prophet
Allahs sagte: „ … wenn ihr euren polytheistischen Feinden begegnet, gebt
ihnen drei Handlungsmöglichkeiten. Wenn sie auf eine davon eingehen,
akzeptiert es und seht davon ab, sie zu bekämpfen. Nun ladet sie ein, ihr
Land zu verlassen und ins Gebiet der muhagirun zu ziehen und sagt
ihnen, daß sie, falls sie dies tun, alle Privilegien und Verpflichtungen
der muhagirun erhalten werden. Falls sie sich weigern, ihre
Ländereien zu verlassen, würden sie jedoch genau wie die muslimischen
Beduinen behandelt und somit Allahs Befehl genauso unterliegen, wie andere
Muslime. Sie würden jedoch keinen Anteil an Kriegsbeute erhalten, außer
sie kämpften zusammen mit den anderen Muslimen gegen die Ungläubigen.
Falls sie sich weigern, den Islam anzunehmen, verlangt Schutzgeld (giziya)
von ihnen. Falls sie sich dazu bereit erklären, akzeptiert dies und haltet
euch zurück. Falls sie sich weigern, diese Steuern zu bezahlen, fragt
Allah um Hilfe und bekämpft sie …“
Nichtsdestotrotz wird berichtet, daß
der Prophet selber nachts oder in der Dämmerung wiederholt
Überraschungsangriffe auf den Feind anführte.
Bukhari V4 B52 N193, berichtet von Anas:
Wenn immer Allahs Gesandter Feinde angriff, tat er dies nie vor dem
Morgengrauen. Falls er den Ruf zum Gebet (adhan) vernahm, verschob
er den Angriff. Wenn er jedoch diesen Ruf nicht hörte, griff er den Feind
unmittelbar nach dem Anbruch des Tages an. Wir erreichten Khaibar während
der Nacht.
Die meisten vertreten die
Lehrmeinung, daß des Propheten Taten seine eigenen Worte abrogieren, denn
dieser hadith von Muslim datiert aus der frühen Periode des Islam,
weil er auch eine Einladung zur Emigration beinhaltet.
|
Erklärung (Fußnote 44 im
Text): Nach der
Auswanderung aus Mekka im Jahre 622 (hijra) wurde die zwingende
Forderung an alle Muslime gestellt, nach Medina auszuwandern um sich
mit den anderen Muslimen (zum jihad) zu vereinigen. Nach der
Eroberung von Mekka im Jahre 630 entfiel diese Pflicht. Dies ist die
herrschende Auffassung der meisten Gelehrten. |
►
Die hijra
Andere gewichten die Worte des
Propheten stärker als seine Taten, weil letztere im Lichte der besonderen
Umstände gesehen werden sollten. Durch diese Sichtweise werden die beiden
Standpunkte in Übereinstimmung gebracht.
5. Die größte Anzahl von
Feinden, gegen die man Widerstand leisten muß
Die größte Anzahl von Feinden, gegen
die man Widerstand leisten muß, beträgt das doppelte (der eigenen
Truppen). Darüber herrscht Konsens entsprechend dem Koran:
Sure
8, Vers 66:
Nunmehr hat es euch Allah leicht gemacht, denn Er weiß, daß in euch
Schwachheit ist. Und so unter euch hundert Standhafte sind, überwinden sie
zweihundert; und so unter euch tausend sind, überwinden sie zweitausend
mit Allahs Erlaubnis. Und Allah ist mit den Standhaften.
►
Schlacht von Badr
Gemäß Malik besteht Ibn Madjishun
darauf, nicht nur die Anzahl der Feinde zu gewichten. Vielmehr sollte es
einem einzelnen Kämpfer erlaubt sein, vor einem Feind zu fliehen, wenn
dieser nicht nur ein besseres Pferd besitzt sondern auch über eine bessere
Kriegsausrüstung verfügt und kräftiger ist.
6. Der Waffenstillstand (hudna)
►
Höchstdauer eines Friedensabkommens: 10 Jahre
Ein Waffenstillstand kann gemäß
einigen Gelehrten situationsbezogen und ohne besonderen Anlaß eingegangen
werden; vorausgesetzt, der imam schließt ihn im Interesse der
Muslime ab. Andere vertreten die Ansicht, daß hudna den Muslimen
nur aus Not, d.h. im Falle von Bürgerkrieg oder ähnlichem gestattet ist.
Eine Bedingung für hudna kann sein, daß die Ungläubigen sich diesen
erkaufen müssen. Dabei handelt es sich nicht um giziya, denn um die
Schutzgelderpressung einzuführen, müßten die Ungläubigen schon unter
islamischer Herrschaft sein. Eine solche Vereinbarung ist aber nicht
zwingend. Für Awzai ist es sogar denkbar, daß sich die Muslime einen
Waffenstillstand erkaufen, wenn sie dazu gezwungen sind, wie eben z.B.
durch einen Bürgerkrieg. Gemäß Shafi’i ist es hingegen undenkbar, daß die
Muslime den Ungläubigen jemals etwas geben außer erstere befinden sich in
Todesgefahr, bei großer Überlegenheit des Feindes oder im Falle einer
Katastrophe. Unter denen, welche dem imam das Abschließen eines
Waffenstillstandes erlauben, sind Malik, Shafi’i und Abu Hanifah. Shafi’i
besteht darauf, daß die Dauer eines Waffenstillstandes nicht länger sein
darf als derjenige, welcher der Prophet mit den Ungläubigen bei
al-Hudaibiya abgeschlossen hat.
►
Vertrag von al-Hudaybiya
Die Unstimmigkeit darüber, ob ein
Vertrag auch ohne zwingenden Grund abgeschlossen werden kann, ist in der
offenkundigen Forderung des Koranverses:
Sure
9, Vers 5:
Sind aber die heiligen Monate verflossen, so erschlaget die Götzendiener,
wo ihr sie findet, und packet sie und belagert sie und lauert ihnen in
jedem Hinterhalt auf. So sie jedoch bereuen und das Gebet verrichten und
die Armensteuer zahlen, so laßt sie ihres Weges ziehen. Siehe, Allah ist
verzeihend und barmherzig.
zu suchen, welcher jedoch einer
weiteren Stelle widerspricht:
Sure 8,
Vers 61:
Sind sie aber zum Frieden geneigt, so sei auch du zu ihm geneigt und
vertrau auf Allah; siehe, Er ist der Hörende, der Wissende.
Einige halten dafür, daß der
Schwertvers (9,29), in welchem gefordert wird, die Ungläubigen solange zu
bekämpfen bis sie konvertieren oder sich der Schutzgelderpressung (giziya)
unterwerfen, den Friedensvers (8,61) abrogiert. Konsequenterweise erlauben
sie den Waffenstillstand nur in dringenden Fällen. Andere erkennen im
Friedensvers lediglich eine Ergänzung der beiden Verse 9,5 und 9,29.
Demnach kann der imam bei Bedarf einen Waffenstillstand
abschließen. Sie untermauern ihre Ansicht mit der Vorgehensweise des
Propheten, der den Vertrag von al-Hudaibiya ohne zwingende Notwendigkeit
abgeschlossen hat. Shafi’i vertritt das Prinzip, Ungläubige müßten
bekämpft werden, bis sie sich dem Islam oder der Schutzgelderpressung
unterwerfen. Das Vorgehen des Propheten bei al-Hudaibiya war eine Ausnahme
dieses Prinzips. Also darf ein Waffenstillstand nie die Zeitspanne
überschreiten, die der Prophet damals gewählt hat. Noch immer wird darüber
debattiert, wie lange diese Dauer zu sein hat. Einige plädieren für vier,
andere für drei oder zehn Jahre; Shafi’i vertritt zehn Jahre.
Die Ansicht einiger Gelehrter, in
dringenden Fällen (wie Bürgerkrieg oder ähnlichen Zwischenfällen) dürften
Muslime dem Feind (für das Einwilligen in einen Waffenstillstand) einen
bestimmten Betrag bezahlen, geht auf das Vorbild des Propheten zurück. So
soll er sich in Medina einmal ernsthaft überlegt haben, den dritten Teil
der Dattelernte einer Gruppe von angreifenden Polytheisten zu geben, unter
der Bedingung abzuziehen. Jedoch versicherte ihm Allah den Sieg, bevor er
diese Übereinkunft abgeschlossen hatte.
►
Grabenkrieg
Die Meinung derjenigen, die
behaupten, Muslime dürfen einen Waffenstillstand nur abschließen, wenn sie
unter der tödlichen Angst vor Vernichtung stehen, ist in einem
Analogieschluß aus der Regel begründet, wonach muslimische Gefangene
freigekauft werden dürfen, wenn ihre Truppe so stark dezimiert ist, daß
sie sich in einer Position von Gefangenschaft befindet.
7. Die Ziele des „Heiligen
Krieges“
Die Muslime sind einhellig der
Meinung, daß das Ziel des Krieges gegen die „Schriftbesitzer“ (mit
Ausnahme der arabischen Christen und der Quraisch) zweifacher Natur ist:
entweder Annahme des Islam oder Unterwerfung unter die
Schutzgelderpressung (giziya). Die Grundlage ist:
Sure 9,
Vers 29:
Kämpfet wider jene von denen, welchen die Schrift gegeben ward, die nicht
glauben an Allah und an den Jüngsten Tag und nicht verwehren, was Allah
und Sein Gesandter verwehrt haben, und nicht bekennen das Bekenntnis der
Wahrheit, bis sie den Tribut aus der Hand gedemütigt entrichten.
►
dhimmitude
und Schutzgelderpressung
Die meisten Rechtsgelehrten sind sich
einig, daß die giziya auch von Zoroastriern (madjus)
eingefordert werden muß, entsprechend den Worten des Propheten:
„Behandelt
sie wie die Leute der Schrift“
Uneinigkeit herrscht über die Frage,
ob man auch Polytheisten, die nicht zu den „Schriftbesitzern“ gehören, der
Schutzgelderpressung unterstellen kann. Manche, wie z.B. Malik lehren, daß
von jedem Polytheisten Schutzgeld eingetrieben werden kann. Andere machen
eine Ausnahme für arabische Polytheisten.
Shafi’i, Abu Thawr und einige andere
vertreten die Ansicht, daß giziya nur von den „Schriftbesitzern“
und den Zoroastriern eingefordert werden darf. Einmal mehr entspringt die
Kontroverse über dieses Thema dem Widerspruch zwischen der allgemeinen und
der besonderen Regelung. Die allgemeine Regel findet sich in zwei
Koranversen:
Sure 2,
Vers 193:
Und bekämpfet sie, bis die Verführung zum Unglauben aufgehört hat, und der
Glaube an Allah da ist.
Sure 8,
Vers 39:
Und kämpfet wider sie, bis kein Bürgerkrieg mehr ist und bis alles an
Allah glaubt. Stehen sie ab, siehe, so sieht Allah ihr Tun;
und in folgender Hadithstelle:
Bukhari V4 B52 N196, berichtet von Abu Hureira:
Allahs Gesandter sagte: „Es wurde mir befohlen mit den Menschen zu
kämpfen, bis sie sagen, daß niemand das Recht hätte, angebetet zu werden
außer Allah. Und wer immer dies proklamiert, dessen Leben und Besitz werde
ich schützen innerhalb des islamischen Gesetzes, und sein Konto wird bei
Allah sein (entweder für Strafe oder Vergebung).“
Die spezifische Regel findet sich in
folgendem schon oben erwähntem hadith, den Mohammed den Anführern
seiner Truppen jeweils verkündete, bevor er sie auf eine razzia
gegen die polytheistischen Araber aussendete:
Muslim B19 N4294:
Sulaiman bin Buraid wurde von seinem Vater informiert, daß der Prophet
Allahs sagte: „ … wenn ihr euren polytheistischen Feinden begegnet, gebt
ihnen drei Handlungsmöglichkeiten. Wenn sie auf eine davon eingehen,
akzeptiert es und seht davon ab, sie zu bekämpfen. Nun ladet sie ein, ihr
Land zu verlassen und ins Gebiet der muhagirun zu ziehen und sagt
ihnen, daß sie, falls sie dies tun, alle Privilegien und Verpflichtungen
der muhagirun erhalten werden. Falls sie sich weigern, ihre
Ländereien zu verlassen, würden sie jedoch genau wie die muslimischen
Beduinen behandelt und somit Allahs Befehl genauso unterliegen, wie andere
Muslime. Sie würden jedoch keinen Anteil an Kriegsbeute erhalten, außer
sie kämpften zusammen mit den anderen Muslimen gegen die Ungläubigen.
Falls sie sich weigern, den Islam anzunehmen, verlangt Schutzgeld (giziya)
von ihnen. Falls sie sich dazu bereit erklären, akzeptiert dies und haltet
euch zurück. Falls sie sich weigern, diese Steuern zu bezahlen, fragt
Allah um Hilfe und bekämpft sie …
►
razzia
und Kriegsbeute (faj)
In diesem
hadith wird die giziya auch erwähnt. Nun machen einige
Gelehrte geltend, daß die allgemeine Regel die spezielle abrogiert, wenn
die erstere zu einem späteren Zeitpunkt
offenbart wurde. Sie akzeptieren das
Schutzgeld von keiner anderen Gruppe als von den Leuten der Schrift, weil
die Koranverse später datieren als die erwähnte Hadithstelle. Der
allgemeine Befehl, die Polytheisten zu bekämpfen, findet sich in Sure 2
(„die Kuh“ - al-baqara), welche anläßlich der Eroberung von Mekka
offenbart wurde. Der erwähnte hadith jedoch muß auf eine Zeit
vor der Eroberung von Mekka zurückgehen und zwar deshalb, weil er auch
den Aufruf zur Emigration (hijra) enthält.
►
Die
hijra
Andere wiederum fordern, daß
allgemeine Regeln immer in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den
spezifischen interpretiert werden müssen, auch wenn die eine jüngeren
Datums ist als die andere. Letztere unterstellen jeden Polytheisten der
Schutzgelderpressung. Die „Schriftbesitzer“ befinden sich allerdings in
einer außergewöhnlichen Lage gegenüber den Polytheisten, weil sie von der
eben erwähnten allgemeinen Regel
„und
bekämpfet sie, bis die Verführung zum Unglauben aufgehört hat“
ausgeschlossen sind und zwar wegen
der Formulierung in der spezifischen Anweisung:
„denen,
welchen die Schrift gegeben ward, ... bis sie den Tribut aus der Hand
gedemütigt entrichten.“
Die giziya und die
spezifischen Reglementierungen dazu werden im nächsten Kapitel behandelt.
So viel zu den Prinzipien der Kriegsführung.
Eine wichtige Frage muß noch
behandelt werden: Ist es erlaubt, in Feindesgebiet vorzudringen und dabei
eine Kopie des Korans mitzutragen? Die meisten Gelehrten verneinen dies
aufgrund eines verbürgten hadith des Propheten:
Bukhari V4 B52 N233, berichtet von 'Abdullah bin 'Umar:
Allahs Gesandter untersagte den Muslimen, mit Kopien des Korans
feindliches Territorium zu betreten.
Abu Hanifah jedoch erlaubt es unter
der Bedingung, daß der Koran durch eine starke und sichere Armee geschützt
ist. Diese Kontroverse entstand wegen folgender Fragestellung: War das
Verbot allgemein gehalten, damit es universell und ohne Ausnahme
angewendet werden kann oder war es in allgemeiner Formulierung gehalten
obwohl es als spezifische Regel beabsichtigt war?
|