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KITAB AL-WAGIZ FI FIQH MADHAB AL-IMAM AL-SAFI’I

Al-Ghazali (1058 bis 1111)

http://de.wikipedia.org/wiki/Al-Ghazali

Die folgenden Ausführungen dieses islamischen Gelehrten sind niedergelegt in:

Kitab al-Wagiz fi fiqh madhab al-imam al-Safi’i, Beirut, 1979, Seiten 186, 190-91, 199-200, 202-203. Englische Übersetzung von Dr. Michael Schub, zitiert aus: Andrew Bostom, The Legacy of Jihad, Prometheus Books, New York, 2005


... Man muß sich für den jihad (wie kriegsähnliche Razzien oder Raubzüge) mindestens einmal im Jahr aufmachen ... es ist erlaubt, daß man ein Katapult gegen die Ungläubigen einsetzt, wenn sie sich in einer Burg befinden, auch wenn sich unter ihnen Frauen und Kinder befinden. Man kann sie (die Menschen) anzünden und/oder sie ertränken.

... Wird eine Person von den Leuten der Schrift (ahl al-kitab; meistens sind damit Juden und Christen gemeint) zum Sklaven gemacht, wird seine Ehe automatisch annuliert 

Sexueller Mißbrauch von weiblichen ungläubigen Kriegsgefangenen

... Man darf ihre Bäume umhauen. ... Man muß ihre nutzlosen Bücher zerstören. Heilige Krieger können sich als Beute nehmen, was immer sie wollen ... sie dürfen so viele Nahrungsmittel stehlen, wie sie brauchen.

Zu den durch jihad unterworfenen Schutzbefohlenen (dhimmis) führt Ghazali aus:

... Der dhimmi ist verpflichtet, weder Allah noch Seinen Gesandten zu erwähnen ... Juden, Christen und die Marianiten müssen Schutzgeldsteuer für Nicht-Muslime (giziya) bezahlen. Wenn er diese Steuer entrichtet, muß der dhimmi seinen Kopf herunterhängen lassen, während der Steuereintreiber seinen Bart packt und ihn auf den hervorstehenden Knochen (Unterkiefer) unter seinem Ohr haut. ... Es ist den dhimmis nicht erlaubt, ihren Wein oder ihre Kirchenglocken öffentlich zur Schau zu stellen ... ihre Häuser dürfen nicht höher als diejenigen der Muslime sein, egal, wie niedrig sie sein mögen. Der dhimmi darf kein elegantes Pferd oder Maulesel reiten; einen Esel hingegen darf er nur reiten, wenn der Sattel aus Holz ist. Ein dhimmi darf nicht auf dem guten Straßenteil gehen. Die dhimmis, Frauen miteingeschlossen, müssen ein identifizierendes Stück Stoff auf ihrer Kleidung tragen, und sogar in den öffentlichen Bädern ist ihnen auferlegt, daß sie die Schnauze halten sollen. ...

 

© Arbeitskreis Religion und Menschenrechte