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JAMI’-I ABBASI: YAKDAWRAH-I FIQU-I

Muhammad al-Amili (1547 bis 1621)

  http://en.wikipedia.org/wiki/Baha'_ad-Din_al-%60Amili

Auszüge aus Jami’-i Abbasi: Yakdawrah-i fiqh-i, übersetzt aus dem persischen von Fatemeh Masjedi (Fars: Tehran, 1980) Seiten 153-54, 367, 417, 423, 428-32, zitiert aus: Andrew Bostom, The Legacy of Jihad, Prometheus Books, New York, 2005


6. Kapitel: Der „Heilige Krieg“ (jihad)

Der Heilige Krieg (jihad) gegen die Anhänger anderer Religionen, wie z.B. gegen die Juden ist muslimische Pflicht, außer sie (die Ungläubigen) treten zum Islam über oder bezahlen die Schutzgeldsteuer (giziya). Es gibt zwölf Bedingungen betreffend dem Bezahlen der Schutzgeldsteuern:

1. Laut manchen mujtahidun (muslimische Rechtsgelehrte) müssen Schriftbesitzer wie Christen, Juden und Zoroastrier, welche in muslimischen Territorien leben, diese Steuern entrichten, anstatt daß sie dem Islam beitreten. Imam Ali verlangte in dieser Hinsicht, daß arme Juden 12 dirham, jüdische Bürger aus der Mittelschicht hingegen 24 dirham pro Jahr zu bezahlen hätten. Die wohlhabenden Juden müßten jedoch 148 dirham abgeben. Die Höhe der Steuer hängt von der Entscheidung des imam ab. Wenn ein Jude oder ein anderer Schriftbesitzer zum Islam konvertiert, so muß er keine Schutzgeldsteuer (mehr) bezahlen.

2. Die Schriftbesitzer, welche in muslimischen Territorien leben, müssen das islamische Gesetz anerkennen und respektieren.

3. Es ist den Schriftbesitzern nicht erlaubt, daß sie die Sicherheit der Muslime sabotieren, indem sie mit deren Feinden assoziieren oder die Schutzgeldsteuern nicht bezahlen.

4. Es ist den Schriftbesitzern nicht erlaubt, mit muslimischen Frauen Sex zu haben oder sie zu heiraten.

5. Es ist den Schriftbesitzern nicht erlaubt, die Muslime zu täuschen oder zu entlarven, woran diese glauben.

6. Es ist den Schriftbesitzern nicht erlaubt, wegen Raubes verurteilt zu werden (d.h. sie dürfen keinen Raub begehen).

7. Es ist den Schriftbesitzern nicht erlaubt, muslimische Feinde wie Spione und Invasoren zu beherbergen, sie zu finanzieren oder etwelche Information bezüglich der Muslime an Ungläubige weiterzugeben.

8. Es ist den Schriftbesitzern nicht erlaubt, wegen Mordes an einem Muslim verurteilt zu werden (d.h. sie dürfen keinen Muslim umbringen).

9. Es ist den Schriftbesitzern nicht erlaubt, den islamischen Glauben zu mißachten.

10. Es ist den Schriftbesitzern nicht erlaubt, un-islamisches Verhalten wie Alkohol und Schweinefleischgenuß sowie gleichzeitige Eheschließung mit zwei Schwestern zu praktizieren.

11. Es ist den Schriftbesitzern nicht erlaubt, Tempel oder Kirchen auf muslimischem Boden (dar al-iIslam) zu errichten, zu predigen oder aus ihren Büchern laut vorzulesen, ihre Kirchenglocken läuten zu lassen oder ihre Häuser höher als diejenigen der Muslime zu bauen.

12. Die Schriftbesitzer müssen sich von den Muslimen äußerlich unterscheiden, idem sie sich anders kleiden. Sie müssen auf anderen Tieren reiten und zwar nicht rittlings, sondern seitwärts. Zudem dürfen sie keinerlei Waffen oder Schwerter mit sich führen und nicht auf der (Mitte der) Strasse gehen. Sie dürfen keinen Titel haben und weder in Mekka noch in Medina wohnen. Sie dürfen weder Koran noch hadith-Sammlungen kaufen, denn es ist ihnen nicht erlaubt, solche zu besitzen.

dhimmitude und Schutzgelderpressung

 

16. Kapitel: Zeugenaussagen

Laut scharia ist es einem dhimmi (Schutzbefohlener) wie z.B. einem Juden nicht erlaubt, für einen Muslim als Zeuge aufzutreten. Sie können jedoch füreinander Zeugenaussagen machen, ob sie nun Christen, Juden oder Zoroastrier sind, indem sie diese Unterschiede mißachten. Andererseits kann jedoch im Falle einer Testamentunterzeichnung (wasyiah) ein dhimmi als Zeuge auftreten, wenn kein rechtschaffener Muslim aufgetrieben werden kann. Manche Rechtsgelehrten (mujtahidun) glauben, daß ein dhimmi nur dann als Zeuge für einen Muslim antreten darf, wenn letzterer auf Reisen ist und kein anderer Muslim vorhanden ist.

Juden dürfen auch für Christen als Zeugen fungieren.

 

19. Kapitel: Bestrafung und Verurteilung

Schwere (hadd) Vergehen wie Raub und Unzucht (zina)

hadd-Vergehen
Vorehelicher Sexualverkehr und Ehebruch

Wenn ein Muslim wegen eines Raubes verurteilt wird, muß er damit rechnen, daß ihm ein Körperteil abgehauen wird. Wenn aber ein Muslim dafür verurteilt wird, daß er Alkohohl oder Schweinefleisch von einem Juden gestohlen hat, so wird er nicht dieselbe Strafe erhalten.

zina bedeutet gesetzeswidrigen Geschlechtsverkehr zwischen einem Mann und einer Frau oder Ehebruch.

Wenn ein Jude Unzucht betrieben hat, so wird er mit der Maximalstrafe, nämlich der Todesstrafe, abgeurteilt.

Leichte (taczir) Verbrechen taczir-Vergehen

Falls ein Muslim einen Juden umbringen sollte, so hat er mit einer Minimalstrafe (taczir) zu rechnen.

 

20. Kapitel: der islamische Kriminalcodex

Ein Muslim darf einen dhimmi töten, außer der letztere befolge die zwölf Bedingungen, welche oben erwähnt sind oder aber er konvertiere zum Islam.

Blutgeld (dieh) Blutrache

Ein Muslim, welcher verurteilt wurde, einen dhimmi getötet zu haben, braucht deswegen kein Reuegeld (kaffareh) zu bezahlen, welches in anderen (Mord) Fällen so üblich ist. Er muß jedoch Blutgeld (dieh) bezahlen.

Vergeltung (quisas) quisas-Vergehen

Laut dem islamischen Kriminalcodex muß ein Muslim, falls er einen Juden umgebracht hat, nicht mit der Todesstrafe rechnen. Es werden ihm jedoch Wiedergutmachungs- oder Ermessensstrafen (taczir) auferlegt, welche in Übereinstimmung mit der Art des Verbrechens vorgeschrieben sind. Hingegen wird ein dhimmi, wenn er einen anderen dhimmi umbringt, des Todes bestraft.

Wenn ein dhimmi einen Muslim tötet, so wird er ebenfalls die Todesstrafe erhalten. Wenn ein Ungläubiger, welcher einen anderen Ungläubigen umgebracht hat, zum Islam übertritt, so muß er Blutgeld bezahlen, wird aber „Racheaktzurückerstattung“ (quisas) erhalten.

 

© Arbeitskreis Religion und Menschenrechte