JAMI’-I ABBASI: YAKDAWRAH-I FIQU-I
Muhammad al-Amili (1547 bis 1621)
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http://en.wikipedia.org/wiki/Baha'_ad-Din_al-%60Amili
Auszüge
aus Jami’-i Abbasi: Yakdawrah-i fiqh-i, übersetzt aus dem
persischen von Fatemeh Masjedi (Fars: Tehran, 1980) Seiten 153-54, 367,
417, 423, 428-32, zitiert aus: Andrew Bostom,
The Legacy of Jihad, Prometheus Books, New York, 2005
6. Kapitel:
Der „Heilige Krieg“ (jihad)
Der Heilige Krieg (jihad)
gegen die Anhänger anderer Religionen, wie z.B. gegen die Juden ist
muslimische Pflicht, außer sie (die Ungläubigen) treten zum Islam über
oder bezahlen die Schutzgeldsteuer (giziya). Es gibt zwölf
Bedingungen betreffend dem Bezahlen der Schutzgeldsteuern:
1.
Laut manchen mujtahidun (muslimische Rechtsgelehrte) müssen
Schriftbesitzer wie Christen, Juden und Zoroastrier, welche in
muslimischen Territorien leben, diese Steuern entrichten, anstatt daß sie
dem Islam beitreten. Imam Ali verlangte in dieser Hinsicht, daß
arme Juden 12 dirham, jüdische Bürger aus der Mittelschicht
hingegen 24 dirham pro Jahr zu bezahlen hätten. Die wohlhabenden
Juden müßten jedoch 148 dirham abgeben. Die Höhe der Steuer hängt
von der Entscheidung des imam ab. Wenn ein Jude oder ein anderer
Schriftbesitzer zum Islam konvertiert, so muß er keine Schutzgeldsteuer
(mehr) bezahlen.
2.
Die Schriftbesitzer, welche in
muslimischen Territorien leben, müssen das islamische Gesetz anerkennen
und respektieren.
3.
Es ist den Schriftbesitzern nicht erlaubt, daß sie die Sicherheit der
Muslime sabotieren, indem sie mit deren Feinden assoziieren oder die
Schutzgeldsteuern nicht bezahlen.
4.
Es ist den Schriftbesitzern nicht erlaubt, mit muslimischen Frauen Sex zu
haben oder sie zu heiraten.
5.
Es ist den Schriftbesitzern nicht erlaubt, die Muslime zu täuschen oder zu
entlarven, woran diese glauben.
6.
Es ist den Schriftbesitzern nicht erlaubt, wegen Raubes verurteilt zu
werden (d.h. sie dürfen keinen Raub begehen).
7.
Es ist den Schriftbesitzern nicht erlaubt, muslimische Feinde wie Spione
und Invasoren zu beherbergen, sie zu finanzieren oder etwelche Information
bezüglich der Muslime an Ungläubige weiterzugeben.
8.
Es ist den Schriftbesitzern nicht erlaubt, wegen Mordes an einem Muslim
verurteilt zu werden (d.h. sie dürfen keinen Muslim umbringen).
9.
Es ist den Schriftbesitzern nicht erlaubt, den islamischen Glauben zu
mißachten.
10.
Es ist den Schriftbesitzern nicht erlaubt, un-islamisches Verhalten wie
Alkohol und Schweinefleischgenuß sowie gleichzeitige Eheschließung mit
zwei Schwestern zu praktizieren.
11.
Es ist den Schriftbesitzern nicht erlaubt, Tempel oder Kirchen auf
muslimischem Boden (dar al-iIslam) zu errichten, zu predigen oder
aus ihren Büchern laut vorzulesen, ihre Kirchenglocken läuten zu lassen
oder ihre Häuser höher als diejenigen der Muslime zu bauen.
12.
Die Schriftbesitzer müssen sich von den Muslimen äußerlich unterscheiden,
idem sie sich anders kleiden. Sie müssen auf anderen Tieren reiten und
zwar nicht rittlings, sondern seitwärts. Zudem dürfen sie keinerlei Waffen
oder Schwerter mit sich führen und nicht auf der (Mitte der) Strasse
gehen. Sie dürfen keinen Titel haben und weder in Mekka noch in Medina
wohnen. Sie dürfen weder Koran noch hadith-Sammlungen kaufen, denn
es ist ihnen nicht erlaubt, solche zu besitzen.
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dhimmitude
und Schutzgelderpressung
16. Kapitel:
Zeugenaussagen
Laut scharia ist es
einem dhimmi (Schutzbefohlener) wie z.B. einem Juden nicht erlaubt,
für einen Muslim als Zeuge aufzutreten. Sie können jedoch füreinander
Zeugenaussagen machen, ob sie nun Christen, Juden oder Zoroastrier sind,
indem sie diese Unterschiede mißachten. Andererseits kann jedoch im Falle
einer Testamentunterzeichnung (wasyiah) ein dhimmi als Zeuge
auftreten, wenn kein rechtschaffener Muslim aufgetrieben werden kann.
Manche Rechtsgelehrten (mujtahidun) glauben, daß ein dhimmi
nur dann als Zeuge für einen Muslim antreten darf, wenn letzterer auf
Reisen ist und kein anderer Muslim vorhanden ist.
Juden dürfen auch für Christen
als Zeugen fungieren.
19. Kapitel:
Bestrafung und Verurteilung
Schwere (hadd)
Vergehen wie Raub und Unzucht (zina)
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hadd-Vergehen
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Vorehelicher Sexualverkehr und Ehebruch
Wenn ein Muslim wegen eines
Raubes verurteilt wird, muß er damit rechnen, daß ihm ein Körperteil
abgehauen wird. Wenn aber ein Muslim dafür verurteilt wird, daß er
Alkohohl oder Schweinefleisch von einem Juden gestohlen hat, so wird er
nicht dieselbe Strafe erhalten.
zina
bedeutet gesetzeswidrigen
Geschlechtsverkehr zwischen einem Mann und einer Frau oder Ehebruch.
Wenn ein Jude Unzucht betrieben
hat, so wird er mit der Maximalstrafe, nämlich der Todesstrafe,
abgeurteilt.
Leichte (taczir)
Verbrechen
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taczir-Vergehen
Falls ein Muslim einen Juden
umbringen sollte, so hat er mit einer Minimalstrafe (taczir) zu
rechnen.
20. Kapitel:
der islamische Kriminalcodex
Ein Muslim darf einen dhimmi
töten, außer der letztere befolge die zwölf Bedingungen, welche oben
erwähnt sind oder aber er konvertiere zum Islam.
Blutgeld (dieh)
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Blutrache
Ein Muslim, welcher verurteilt
wurde, einen dhimmi getötet zu haben, braucht deswegen kein
Reuegeld (kaffareh) zu bezahlen, welches in anderen (Mord) Fällen
so üblich ist. Er muß jedoch Blutgeld (dieh) bezahlen.
Vergeltung (quisas)
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quisas-Vergehen
Laut dem islamischen
Kriminalcodex muß ein Muslim, falls er einen Juden umgebracht hat, nicht
mit der Todesstrafe rechnen. Es werden ihm jedoch Wiedergutmachungs- oder
Ermessensstrafen (taczir) auferlegt, welche in Übereinstimmung mit
der Art des Verbrechens vorgeschrieben sind. Hingegen wird ein dhimmi,
wenn er einen anderen dhimmi umbringt, des Todes bestraft.
Wenn ein dhimmi einen
Muslim tötet, so wird er ebenfalls die Todesstrafe erhalten. Wenn ein
Ungläubiger, welcher einen anderen Ungläubigen umgebracht hat, zum Islam
übertritt, so muß er Blutgeld bezahlen, wird aber
„Racheaktzurückerstattung“ (quisas) erhalten.