Abfall vom Glauben / Apostasie
Diese
Zusammenstellung lehnt sich eng an die Ausführungen im Lexikon des Islam
an (Digitale Bibliothek: A. T. Khoury, L. Hagemann, P. Heine: Lexikon des
Islam, Seite 32 ff, Verlag Herder, 2004)
Für die
Menschen, die den Islam angenommen haben, bilden der Glaube und das Gesetz
des Islams als Ausdruck des Willens Gottes die Mitte ihres Lebens. Der
Glaube bedingt alle anderen Dimensionen des Lebens und des Handelns, er
verleiht ihren Werken Bestand und Wert. Der Unglaube ist die schwerste
Sünde, er macht die Werke des Menschen nichtig und wertlos:
Ähnlich
beurteilt der Koran den Abfall vom Glauben und verurteilt mit äußerster
Strenge die Abtrünnigen: Ihre Buße wird nicht angenommen werden, der Fluch
Gottes und der Engel und der Menschen insgesamt liegt auf ihnen, und wenn
sie in diesem Zustand sterben, werden sie ewig im Höllenfeuer weilen:
Sure 2, Vers 217:
… Wer sich aber von euch von seinem Glauben abtrünnig machen lässt
und als Ungläubiger stirbt, deren Werke sind verderblich hienieden und
im jenseits, und des Feuers Gefährten sind sie und verweilen ewig
darinnen.
Sure 2, Vers 159: Siehe, sie die etwas verbergen von dem, was Wir
herabsandten an deutlichen Zeichen und Leitung, nach dem, was wir
deutlich kundtaten den Menschen in der Schrift, verfluchen wird sie
Allah, und verfluchen werden sie die Fluchenden.
Sure 3, Vers 86: Wie soll Allah ein Volk
leiten, das ungläubig ward nach seinem Glauben und bezeugte, dass der
Gesandte wahrhaftig sei, und nachdem die deutlichen Zeichen zu ihnen
kamen? Aber Allah leitet nicht das ungerechte Volk.
Sure 3, Vers 87: Sie - ihr Lohn ist, dass über sie der Fluch
Allahs und der Engel und der Menschen insgesamt kommt.
Sure 3, Vers 88: Ewig bleiben sie in ihm; nicht wird ihnen
erleichtert die Strafe und nicht werden sie angeschaut.
Sure 3, Vers 89: Ausser denen, die nach diesem umkehren und sich
bessern. Denn siehe, Allah ist verzeihend und barmherzig.
Sure 3, Vers 90: Siehe, wer ungläubig wird nach seinem Glauben
und dann zunimmt an Unglauben - nimmer wird ihre Umkehr angenommen, und
sie, sie sind die Irrenden.
Sure 3, Vers 91: Siehe, wer da ungläubig ist und im Unglauben
stirbt - nimmer wird von einem angenommen der Erde Fülle an Gold, auch
wenn er sich damit loskaufen wollte. Sie - ihnen wird schmerzliche
Strafe, und nicht finden sie Helfer.
Sure 3, Vers 100: O ihr, die ihr glaubt, wenn ihr einem Teile
jener, denen die Schrift gegeben ward, gehorcht, so werden sie euch
wieder nach eurem Glauben ungläubig machen.
Sure 4, Vers 115: Wer sich aber von dem
Gesandten trennt, nachdem ihm die Leitung offenkund getan, und einen
anderen Weg als den der Gläubigen befolgt, dem wollen Wir den Rücken
kehren, wie er den Rücken gekehrt hat, und wollen ihn in Dschahannam
brennen lassen; und schlimm ist die Fahrt dorthin.
Sure 16, Vers 106: Wer Allah verleugnet,
nachdem er an ihn geglaubt, es sei denn, er sei dazu gezwungen und sein
Herz sei fest im Glauben - jedoch, wer seine Brust dem Unglauben öffnet
- auf sie soll kommen Zorn von Allah und ihnen soll sein schwere Strafe.
Sure 4, Vers 137: Siehe, diejenigen, welche
glauben und hernach ungläubig werden, dann wieder glauben und dann noch
zunehmen an Unglauben, denen verzeiht Allah nicht und nicht leitet Er
sie des Weges.
Sure 33, Vers 64: Siehe, Allah hat die
Ungläubigen verflucht und hat für sie die Flamme bereitet.
Sure 63, Vers 3: Solches, dieweil sie
glaubten und hernach ungläubig wurden. Und so wurden ihre Herzen
versiegelt und die verstehen nicht.
Sure 63, Vers 4: … Sie sind der Feind, drum hüte dich vor ihnen.
Allah schlag sie tot, wie sind sie abgewendet.
Diese
Verse sehen als Strafe für den Abfall vom Glauben nur den Zorn Gottes und
jenseitige Pein vor. Auch die Sunnah bezeugt für Apostaten Strafe im
Jenseits:
Muslim B 19 N 4309:
Abu Said bezeugt, dass Allahs Prophet folgendes sagte: "Am Tage des
Jüngsten Gerichtes wird einer jeden Person, die vom Glauben abgefallen
ist, eine Fahne an den Hintern geheftet.
Einige
Rechtsgelehrte des Islams berücksichtigen im Zusammenhang mit Bestrafung
für Apostaten eine Koranstelle, die sich zwar auf die ►
Heuchler
in
den Reihen der Muslime bezieht, die aber, in einer Art Analogieschluss,
generalisiert wird:
Sure 4, Vers 88:
Und weshalb seid ihr hinsichtlich der Heuchler zwei Parteien, wo Allah
sie für ihr Tun umgekehrt hat? Wollt ihr recht leiten, wen Allah
irregeführt hat? Und wen Allah irreführt, nimmer findest du für ihn
einen Weg?
Sure 4, Vers 89: Sie wünschen, dass ihr ungläubig werdet, wie sie
ungläubig sind, und dass ihr ihnen gleich seid. Nehmet aber keinen von
ihnen zum Freund, ehe sie nicht auswanderten in Allahs Weg. Und so sie
den Rücken kehren, so ergreifet sie und schlagt sie tot, wo immer ihr
sie findet; und nehmet keinen von ihnen zum Freund oder Helfer.
Der
Koran befiehlt hier, irregegangene Heuchler als Gefahr für den Bestand der
Gemeinschaft anzusehen und sie,
»wenn sie sich abkehren«,
zu greifen und zu töten, wo immer die Gläubigen sie finden.
Maßgebend für die praktische rechtliche Behandlung der Apostasie ist neben
dem Koran auch die Tradition des Propheten Muhammad (Sunna). In
einer dieser Überlieferungen wird bei Glaubensabfall ganz klar der Tod
gefordert:
Bukhari V4 B52 N260,
berichtet von Ikrima: "Ali tötete
einige Menschen indem er sie verbrannte und diese Neuigkeit erreichte Ibn
Abbas, der dazu sagte: "Wäre ich an seiner Stelle gewesen, ich hätte sie
nicht verbrannt, denn der Prophet sagte: "Bestrafe niemanden mit der
Strafe, die Allah vorbehalten ist." Kein Zweifel, ich hätte sie auch
getötet, denn der Prophet sagt: "Wenn ein Muslim seine Religion verlässt,
dann töte ihn."
So sind
sich die Gelehrten der verschiedenen Rechtsschulen des Islams darüber
einig, dass der Abfall vom Glauben mit der Hinrichtung des Renegaten
geahndet werden muss, gilt doch die Apostasie als Auflehnung gegen Gott
und als Aufkündigung der Mitgliedschaft in der islamischen Umma und ist
damit eine direkte Gefährdung dieser Gemeinschaft in ihrem Bestand.
Zum
Thema der Apostasie ist hier noch zwei aktuelle Rechtsgutachten (Fatwa)
aus dem Internet.
1.
Fatwa mit Nummer 7328,
erlassen in Deutschland und veröffentlicht auf der Homepage der
Islamischen Gemeinschaft Münster
(Quelle:
http://www.as-sunnah.de/modules.php?name=Content&pa=showpage&pid=72)
Seine Frau
hat den Islam verlassen
Frage Nr.: 7328
Frage:
Ein Bruder kam zu mir
und fragte mich: "Was soll er tun, wenn seine Frau ihm sagt, dass sie
wünscht, nicht länger Muslima zu sein. Sie glaubt, dass es einen Gott
gibt, aber sie will kein Muslim sein. Sie sagte, dass es ihr egal sei,
wenn sie das ins Höllenfeuer bringen würde. Sie hat aufgehört zu beten,
hat ihre Bedeckung, und die ihrer Tochter (die nicht seine Tochter ist)
abgenommen, und sagte, dass sie nicht länger dem Islam folgen." Sie hat
auch gesagt, dass sie umziehen will. Scheikh, wir müssen dringend wissen,
was zu tun ist. Wenn sie für schuldig an ar-Riddah (Austritt aus dem
Islam) befunden wurde, wie wirkt es sich auf ihre Ehe aus? Sind sie noch
verheiratet? Befindet sie sich in einem Zustand der Nachheirat (Iddah)?
Darf er alleine mit ihr sein? Sollte er im selben Zuhause verbleiben (Sie
bat ihn, es zu verlassen, und sie bringt Statuen und andere unerlaubte
Dinge in das Haus)? Es könnte Fitna geben und seinem Iman schwächen
aufgrund seiner Gefühle. Wir (die Mitglieder dieser Gemeinde) würden
definitiv eine schnelle Antwort schätzen, denn es mag ernste Auswirkungen
wegen dieser Sache geben.
Antwort:
Gelobt sei Allah
Ohne Zweifel, wenn dies der Fall ist, hat sie sich Kufr dem Iman
vorgezogen. Sie will nicht Muslim bleiben und sie beleidigt den Islam und
seine Lehren, und sie handelt gegen seine Lehren. In diesem Fall ist sie
ein Kaafir, und eine Abweichlerin, deshalb ist es nicht erlaubt für ihn,
mit ihr verheiratet zu bleiben, denn Allah sagt:
(ungefähre Bedeutung der Übersetzung)
"Und haltet nicht am Ehebund mit
den ungläubigen Frauen fest,"
[Surat al-Mumtahanah 60:10]
Das heißt,
wenn er eine Kaafir-Ehefrau hat, ist es ihm nicht erlaubt, mit ihr
verheiratet zu bleiben. Er muss ihr Rat geben und Beweise gegen sie
begründen, und sie dann verlassen. Wenn er an einem Ort ist, wo eine
islamische Regierung und das Gesetz der Schari´ah gelten, dann muss er
ihren Fall vor den muslimischen Qaadi (Richter) bringen, damit dieser sie
fragt, zu bereuen. Wenn sie nicht bereut, dann sollte das Urteil Allahs
über ihr gefallen werden, welches der Tod ist, denn der Prophet (sas)
sagte:
"Wer immer seine Religion ändert
(den Islam verlässt) - tötet ihn."
Aber wenn das
nicht möglich ist, und weder eine islamische Regierung, noch das Gesetz
der Scharia gelten, dann, sollte er sich zumindest von ihr komplett
trennen; es ist nicht erlaubt für ihn, mit ihr zu leben, nachdem sie klar
ihren Kufr ausgedrückt hat.
Die Tötung des "Abgefallenen" wird als "Bewahrung" der Menschenrechte
interpretiert.
(übersetzt von: Institut für Islamfragen, dh, 20.07.2005)
Quelle:
Institut für Islamfragen
Frage:
Ein Muslim fragt, wie der Islam
die Frage der Hinrichtung sieht und ob die Tötung eines vom Islam
abgefallenen Menschen als Hinrichtung betrachtet werden müsse.
Antwort:
Der Islam hat die
Hinrichtungsstrafe vorgeschrieben, um das Unheil gewisser Verbrechen zu
verhindern. Der Abfall vom Islam fällt unter diese Art Verbrechen. ... Ein
Mensch gilt als vom Islam abgefallen, wenn er den Islam verlässt oder
einen Teil des muslimischen Glaubens aufkündigt. Die Hinrichtung des
Abgefallenen ist kein Verstoß gegen die Menschenrechte oder die
Glaubensfreiheit. Ganz im Gegenteil, der Islam garantiert die
Menschenrechte und die Glaubensfreiheit ... . Die Tötung eines vom Islam
Abgefallenen ist eine Bewahrung der Menschenrechte, denn der Abgefallene
begeht ein gravierendes Verbrechen durch seinen Abfall von Allahs
Religion. Allahs Religion ist das Beste für die Menschheit ... . Allahs
Prophet ist von Allah als Gnade für die Menschheit geschickt worden...