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Abfall vom Glauben / Apostasie

Diese Zusammenstellung lehnt sich eng an die Ausführungen im Lexikon des Islam an (Digitale Bibliothek: A. T. Khoury, L. Hagemann, P. Heine: Lexikon des Islam, Seite 32 ff, Verlag Herder, 2004)

Für die Menschen, die den Islam angenommen haben, bilden der Glaube und das Gesetz des Islams als Ausdruck des Willens Gottes die Mitte ihres Lebens. Der Glaube bedingt alle anderen Dimensionen des Lebens und des Handelns, er verleiht ihren Werken Bestand und Wert. Der Unglaube ist die schwerste Sünde, er macht die Werke des Menschen nichtig und wertlos:

Ähnlich beurteilt der Koran den Abfall vom Glauben und verurteilt mit äußerster Strenge die Abtrünnigen: Ihre Buße wird nicht angenommen werden, der Fluch Gottes und der Engel und der Menschen insgesamt liegt auf ihnen, und wenn sie in diesem Zustand sterben, werden sie ewig im Höllenfeuer weilen:

Sure 2, Vers 217: … Wer sich aber von euch von seinem Glauben abtrünnig machen lässt und als Ungläubiger stirbt, deren Werke sind verderblich hienieden und im jenseits, und des Feuers Gefährten sind sie und verweilen ewig darinnen.
Sure 2, Vers 159: Siehe, sie die etwas verbergen von dem, was Wir herabsandten an deutlichen Zeichen und Leitung, nach dem, was wir deutlich kundtaten den Menschen in der Schrift, verfluchen wird sie Allah, und verfluchen werden sie die Fluchenden.

Sure 3, Vers 86: Wie soll Allah ein Volk leiten, das ungläubig ward nach seinem Glauben und bezeugte, dass der Gesandte wahrhaftig sei, und nachdem die deutlichen Zeichen zu ihnen kamen? Aber Allah leitet nicht das ungerechte Volk.
Sure 3, Vers 87: Sie - ihr Lohn ist, dass über sie der Fluch Allahs und der Engel und der Menschen insgesamt kommt.
Sure 3, Vers 88: Ewig bleiben sie in ihm; nicht wird ihnen erleichtert die Strafe und nicht werden sie angeschaut.
Sure 3, Vers 89: Ausser denen, die nach diesem umkehren und sich bessern. Denn siehe, Allah ist verzeihend und barmherzig.
Sure 3, Vers 90: Siehe, wer ungläubig wird nach seinem Glauben und dann zunimmt an Unglauben - nimmer wird ihre Umkehr angenommen, und sie, sie sind die Irrenden.
Sure 3, Vers 91: Siehe, wer da ungläubig ist und im Unglauben stirbt - nimmer wird von einem angenommen der Erde Fülle an Gold, auch wenn er sich damit loskaufen wollte. Sie - ihnen wird schmerzliche Strafe, und nicht finden sie Helfer.
Sure 3, Vers 100: O ihr, die ihr glaubt, wenn ihr einem Teile jener, denen die Schrift gegeben ward, gehorcht, so werden sie euch wieder nach eurem Glauben ungläubig machen.

Sure 4, Vers 115: Wer sich aber von dem Gesandten trennt, nachdem ihm die Leitung offenkund getan, und einen anderen Weg als den der Gläubigen befolgt, dem wollen Wir den Rücken kehren, wie er den Rücken gekehrt hat, und wollen ihn in Dschahannam brennen lassen; und schlimm ist die Fahrt dorthin.

Sure 16, Vers 106: Wer Allah verleugnet, nachdem er an ihn geglaubt, es sei denn, er sei dazu gezwungen und sein Herz sei fest im Glauben - jedoch, wer seine Brust dem Unglauben öffnet - auf sie soll kommen Zorn von Allah und ihnen soll sein schwere Strafe.

Sure 4, Vers 137: Siehe, diejenigen, welche glauben und hernach ungläubig werden, dann wieder glauben und dann noch zunehmen an Unglauben, denen verzeiht Allah nicht und nicht leitet Er sie des Weges.

Sure 33, Vers 64: Siehe, Allah hat die Ungläubigen verflucht und hat für sie die Flamme bereitet.

Sure 63, Vers 3:  Solches, dieweil sie glaubten und hernach ungläubig wurden. Und so wurden ihre Herzen versiegelt und die verstehen nicht.
Sure 63, Vers 4:  … Sie sind der Feind, drum hüte dich vor ihnen. Allah schlag sie tot, wie sind sie abgewendet.

Diese Verse sehen als Strafe für den Abfall vom Glauben nur den Zorn Gottes und jenseitige Pein vor. Auch die Sunnah bezeugt für Apostaten Strafe im Jenseits:

Muslim B 19 N 4309: Abu Said bezeugt, dass Allahs Prophet folgendes sagte: "Am Tage des Jüngsten Gerichtes wird einer jeden Person, die vom Glauben abgefallen ist, eine Fahne an den Hintern geheftet.

Einige Rechtsgelehrte des Islams berücksichtigen im Zusammenhang mit Bestrafung für Apostaten eine Koranstelle, die sich zwar auf die Heuchler in den Reihen der Muslime bezieht, die aber, in einer Art Analogieschluss, generalisiert wird:

Sure 4, Vers 88: Und weshalb seid ihr hinsichtlich der Heuchler zwei Parteien, wo Allah sie für ihr Tun umgekehrt hat? Wollt ihr recht leiten, wen Allah irregeführt hat? Und wen Allah irreführt, nimmer findest du für ihn einen Weg?
Sure 4, Vers 89: Sie wünschen, dass ihr ungläubig werdet, wie sie ungläubig sind, und dass ihr ihnen gleich seid. Nehmet aber keinen von ihnen zum Freund, ehe sie nicht auswanderten in Allahs Weg. Und so sie den Rücken kehren, so ergreifet sie und schlagt sie tot, wo immer ihr sie findet; und nehmet keinen von ihnen zum Freund oder Helfer.

Der Koran befiehlt hier, irregegangene Heuchler als Gefahr für den Bestand der Gemeinschaft anzusehen und sie, »wenn sie sich abkehren«, zu greifen und zu töten, wo immer die Gläubigen sie finden.

Maßgebend für die praktische rechtliche Behandlung der Apostasie ist neben dem Koran auch die Tradition des Propheten Muhammad (Sunna). In einer dieser Überlieferungen wird bei Glaubensabfall ganz klar der Tod gefordert:

Bukhari V4 B52 N260, berichtet von Ikrima: "Ali tötete einige Menschen indem er sie verbrannte und diese Neuigkeit erreichte Ibn Abbas, der dazu sagte: "Wäre ich an seiner Stelle gewesen, ich hätte sie nicht verbrannt, denn der Prophet sagte: "Bestrafe niemanden mit der Strafe, die Allah vorbehalten ist." Kein Zweifel, ich hätte sie auch getötet, denn der Prophet sagt: "Wenn ein Muslim seine Religion verlässt, dann töte ihn."

So sind sich die Gelehrten der verschiedenen Rechtsschulen des Islams darüber einig, dass der Abfall vom Glauben mit der Hinrichtung des Renegaten geahndet werden muss, gilt doch die Apostasie als Auflehnung gegen Gott und als Aufkündigung der Mitgliedschaft in der islamischen Umma und ist damit eine direkte Gefährdung dieser Gemeinschaft in ihrem Bestand.

 

Zum Thema der Apostasie ist hier noch zwei aktuelle Rechtsgutachten (Fatwa) aus dem Internet.

 

1. Fatwa mit Nummer 7328, erlassen in Deutschland und veröffentlicht auf der Homepage der Islamischen Gemeinschaft Münster

(Quelle: http://www.as-sunnah.de/modules.php?name=Content&pa=showpage&pid=72)

Seine Frau hat den Islam verlassen
Frage Nr.: 7328

Frage:
Ein Bruder kam zu mir und fragte mich: "Was soll er tun, wenn seine Frau ihm sagt, dass sie wünscht, nicht länger Muslima zu sein. Sie glaubt, dass es einen Gott gibt, aber sie will kein Muslim sein. Sie sagte, dass es ihr egal sei, wenn sie das ins Höllenfeuer bringen würde. Sie hat aufgehört zu beten, hat ihre Bedeckung, und die ihrer Tochter (die nicht seine Tochter ist) abgenommen, und sagte, dass sie nicht länger dem Islam folgen." Sie hat auch gesagt, dass sie umziehen will. Scheikh, wir müssen dringend wissen, was zu tun ist. Wenn sie für schuldig an ar-Riddah (Austritt aus dem Islam) befunden wurde, wie wirkt es sich auf ihre Ehe aus? Sind sie noch verheiratet? Befindet sie sich in einem Zustand der Nachheirat (Iddah)? Darf er alleine mit ihr sein? Sollte er im selben Zuhause verbleiben (Sie bat ihn, es zu verlassen, und sie bringt Statuen und andere unerlaubte Dinge in das Haus)? Es könnte Fitna geben und seinem Iman schwächen aufgrund seiner Gefühle. Wir (die Mitglieder dieser Gemeinde) würden definitiv eine schnelle Antwort schätzen, denn es mag ernste Auswirkungen wegen dieser Sache geben.

Antwort:
Gelobt sei Allah
Ohne Zweifel, wenn dies der Fall ist, hat sie sich Kufr dem Iman vorgezogen. Sie will nicht Muslim bleiben und sie beleidigt den Islam und seine Lehren, und sie handelt gegen seine Lehren. In diesem Fall ist sie ein Kaafir, und eine Abweichlerin, deshalb ist es nicht erlaubt für ihn, mit ihr verheiratet zu bleiben, denn Allah sagt:
(ungefähre Bedeutung der Übersetzung)

 "Und haltet nicht am Ehebund mit den ungläubigen Frauen fest,"
[Surat al-Mumtahanah 60:10]

Das heißt, wenn er eine Kaafir-Ehefrau hat, ist es ihm nicht erlaubt, mit ihr verheiratet zu bleiben. Er muss ihr Rat geben und Beweise gegen sie begründen, und sie dann verlassen. Wenn er an einem Ort ist, wo eine islamische Regierung und das Gesetz der Schari´ah gelten, dann muss er ihren Fall vor den muslimischen Qaadi (Richter) bringen, damit dieser sie fragt, zu bereuen. Wenn sie nicht bereut, dann sollte das Urteil Allahs über ihr gefallen werden, welches der Tod ist, denn der Prophet (sas) sagte:

"Wer immer seine Religion ändert (den Islam verlässt) - tötet ihn."

Aber wenn das nicht möglich ist, und weder eine islamische Regierung, noch das Gesetz der Scharia gelten, dann, sollte er sich zumindest von ihr komplett trennen; es ist nicht erlaubt für ihn, mit ihr zu leben, nachdem sie klar ihren Kufr ausgedrückt hat.

 

2. Fatwa über die Hinrichtung für vom Islam abgefallene Menschen

 

Die Tötung des "Abgefallenen" wird als "Bewahrung" der Menschenrechte interpretiert.
(übersetzt von: Institut für Islamfragen, dh, 20.07.2005)
Quelle: Institut für Islamfragen

 

 

Frage:

Ein Muslim fragt, wie der Islam die Frage der Hinrichtung sieht und ob die Tötung eines vom Islam abgefallenen Menschen als Hinrichtung betrachtet werden müsse.

Antwort:
Der Islam hat die Hinrichtungsstrafe vorgeschrieben, um das Unheil gewisser Verbrechen zu verhindern. Der Abfall vom Islam fällt unter diese Art Verbrechen. ... Ein Mensch gilt als vom Islam abgefallen, wenn er den Islam verlässt oder einen Teil des muslimischen Glaubens aufkündigt. Die Hinrichtung des Abgefallenen ist kein Verstoß gegen die Menschenrechte oder die Glaubensfreiheit. Ganz im Gegenteil, der Islam garantiert die Menschenrechte und die Glaubensfreiheit ... . Die Tötung eines vom Islam Abgefallenen ist eine Bewahrung der Menschenrechte, denn der Abgefallene begeht ein gravierendes Verbrechen durch seinen Abfall von Allahs Religion. Allahs Religion ist das Beste für die Menschheit ... . Allahs Prophet ist von Allah als Gnade für die Menschheit geschickt worden...

 

 

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