Strafgesetze der Islamischen Republik Iran
übersetzt und eingeleitet
von Dr. Silvia Tellenbach
Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht,
Freiburg i.Br.
ISBN 311 0148846
Walter de Gruyter . Berlin . New York
Siebtes
Kapitel
Kampf gegen Gott und
Verderbenstiften auf Erden
ERSTER
ABSCHNITT
Definitionen
Art. 183 - Wer zu
den Waffen greift, um Furcht und Schrecken zu verbreiten und die
Bevölkerung ihrer Freiheit und Sicherheit zu berauben, ist ein Kämpfer
gegen Gott und ein Verderbenstifter auf Erden.
Erläuterung 1:
Wer die Waffe gegen Menschen richtet, aber wegen seiner Schwäche niemanden
in Schrecken versetzt, ist kein Kämpfer gegen Gott.
Erläuterung 2:
Richtet jemand aus persönlicher Feindschaft eine Waffe gegen eine oder
mehrere bestimmte Personen, ohne dass die Tat gegen die Allgemeinheit
gerichtet ist, ist er kein Kämpfer gegen Gott.
Erläuterung 3: Es
besteht kein Unterschied zwischen Feuerwaffen und anderen Waffen.
Art. 184 - Jeder
Einzelne oder jede Gruppe, die Waffen zum Kampf gegen Kämpfer gegen Gott
einsetzt, um das Verderben auf Erden zu beseitigen, ist kein Kämpfer gegen
Gott.
Art. 185 - Der
bewaffnete Dieb und Straßenräuber, der mit Waffen die Sicherheit der
Bevölkerung und der Straßen beeinträchtigt und Furcht und Schrecken
verbreitet, ist ein Kämpfer gegen Gott.
Art. 186 - Alle
Mitglieder und Anhänger einer Gruppe oder organisierten Vereinigung, die
einen bewaffneten Aufstand gegen die islamische Regierung durchführen,
sind, solange der Kern der Gruppe besteht, Kämpfer gegen Gott, wenn sie
die Position dieser Gruppe, Vereinigung oder Organisation kennen und in
irgendeiner Weise tätig werden, die ihre Ziele fördert, auch wenn sie
nicht zum militärischen Zweig dieser Vereinigungen gehören.
Erläuterung: Eine
vereinigte Front, die aus verschiedenen Gruppen und Personen besteht, gilt
als Einheit.
Art. 187 - Jeder
Einzelne oder jede Gruppe, die einen Plan zum Sturz der islamischen
Regierung ausarbeitet und dafür Waffen oder Sprengstoffe beschafft, sowie
Personen, die wissentlich und freiwillig erhebliche finanzielle Mittel,
Werkzeuge und Waffen zur Verfügung stellen, sind Kämpfer gegen Gott und
Verderbenstifter auf Erden.
Art. 188 - Jeder,
der sich bei dem Plan zum Sturz der islamischen Regierung für eine der
entscheidenden Stellen in der Umsturzregierung zur Verfügung stellt und
dessen Bereitschaft bei der Durchführung des Staatsstreichs zum Tragen
kommt, ist ein Kämpfer gegen Gott und ein Verderbenstifter auf Erden.
ZWEITER
ABSCHNITT
Gerichtliche Beweismittel für den Kampf gegen Gott und das
Verderbenstiften auf Erden
Art. 189 - der
Kampf gegen Gott und das Verderbenstiften auf erden wird mit den folgenden
Mitteln bewiesen:
a) durch das
einmalige Geständnis unter der Voraussetzung, dass der Gestehende mündig
und geistig gesund ist und dass sein Geständnis mit Vorsatz und freiwillig
erfolgt;
b) durch das
Zeugnis von nur zwei rechtschaffenen Männern.
Erläuterung 1:
Das Zeugnis von Menschen, die von den Kämpfern gegen Gott angegriffen
wurden, wird nicht zum gegenseitigen Vorteil angenommen.
Erläuterung 2:
Werden mehrere Personen von den Kämpfern gegen Gott angegriffen, so wird
das Zeugnis derer, die aussagen, dass sie selbst keinen Schaden erlitten
haben, in Bezug auf die anderen angenommen.
Erläuterung 3:
Das Zeugnis von Personen, die angegriffen wurden, wird angenommen, wenn
sie es nur ablegen, um zu beweisen, dass die Angreifer Kämpfer gegen Gott
sind und sie keine persönliche Klage erheben.
DRITTER
ABSCHNITT
Die
hadd-Strafe für den Kampf gegen Gott und das Verderbenstiften auf Erden
Art. 190 - Die
hadd-Strafe für den Kampf gegen Gott und das Verderbenstiften auf Erden
ist eine der vier folgenden:
-
Tötung;
-
Kreuzigung;
-
Abschneiden zuerst der rechten Hand und dann des linken Fußes;
-
Verbannung.
Art. 191 - Die
Auswahl aus diesen vier Strafen liegt im Ermessen des Richters, sowohl
wenn der Kämpfer gegen Gott eine Person getötet, verletzt oder beraubt hat
als auch, wenn er nichts davon getan hat.
Art. 192 - Die
hadd-Strafe für den Kampf gegen Gott und das Verderbenstiften auf Erden
entfällt durch die Verzeihung des Rechtsinhabers nicht.
Art. 193 -
Verderbenstifter auf Erden und Kämpfer gegen Gott, die verbannt werden,
müssen unter Aufsicht gestellt werden und dürfen. keinen Umgang und keine
freundschaftlichen Beziehungen mit anderen pflegen.
Art. 194 - Die
Dauer der Verbannung beträgt in keinem Fall weniger als ein Jahr, auch
wenn der Täter nach der Verhaftung Reue gezeigt hat; hat er keine Reue
gezeigt, so verbleibt er in der Verbannung.
Art. 195 - Die
Kreuzigung des Kämpfers gegen Gott und Verderbenstifters auf Erden wird
folgendermaßen ausgeführt:
a)
die Art des Anbindens darf nicht um Tode führen;
b)
der Täter bleibt nicht länger als drei Tage am Kreuz hängen. Stirbt er
während der drei Tage, kann man ihn abnehmen;
c)
lebt der Täter nach den drei Tagen noch, so darf man ihn nicht töten.
Art. 196 - Das
Abschneiden der rechten Hand und des linken Fußes des Kämpfers gegen Gott
geschieht in der gleichen Weise wie bei der hadd-Strafe für Diebstahl.