Nichtmuslimische Untertanen des
islamischen Staates
(Al-Dhimma)
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Juden
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Christen
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Zoroastriern
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Samariern und Sabiern, soweit ihre Religion nicht den Grundsätzen des
Juden- und Christentums widerspricht.
Ein solches Abkommen wird
nicht geschlossen mit Götzenanbetern oder jenen, die nicht über ein
heiliges Buch verfügen, oder über etwas, das ein heiliges Buch gewesen
sein könnte.
Ein
solches Abkommen ist nur gültig, wenn die ihm unterworfenen Untertanen
| a. |
den Regeln des Islam folgen
(s.u.) sowie den Regeln für öffentliches Betragen und
Kleidung. Im Bereich der
Kultausübung und des Privatlebens haben sie ihre
eigenen Gesetze, Richter und Gerichte, welche die Regeln ihrer Religion
unter ihnen durchsetzen. |
| b. |
die Kopfsteuer für
Nichtmuslime (Gizya) zahlen. Diese Kopfsteuer beträgt
mindestens einen Dinar (=
4,235 Gramm Gold) pro Jahr, höchstens aber soviel, wie
beide Seiten aushandeln. Sie wird, wie alle Schulden, mit Milde und
Freundlichkeit
eingetrieben, und nicht erhoben auf Frauen, Kinder und Unzurechnungsfähige. |
Solche nichtmuslimischen
Untertanen sind verpflichtet, sich den Regeln des Islam zu
unterwerfen, die sich auf Sicherheit und Unverletzlichkeit des Lebens
beziehen, ferner auf den guten Ruf und das Eigentum. Außerdem
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werden sie bestraft für Ehebruch oder Diebstahl (aber nicht für
Trunkenheit).
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müssen sich von den Muslimen in ihrer Kleidung unterscheiden, indem sie
einen breiten Stoffgürtel (Zunnar) tragen.
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werden nicht mit "as-Salamu alaykum" gegrüßt.
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müssen sie sich an den Straßenseiten bewegen.
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dürfen sie ihre Häuser nicht höher oder gleich hoch bauen wie die der
Muslime. Wenn sie ein höheres Haus erwerben, wird es aber nicht
abgerissen.
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dürfen sie Wein oder Schweinefleisch nicht offen präsentieren (auf dem
Markt), gleiches gilt für Kreuze und für das Läuten von Kirchenglocken,
für das laute Rezitieren der Thora oder der Evangelien. Sie dürfen keine
Begräbnisse oder religiösen Feste öffentlich abhalten.
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ist
es ihnen verboten, neue Kirchen bauen.
Sie dürfen sich nicht
länger als drei Tage innerhalb der Hijaz (dem Gebiet um die Städte Mekka,
Medina und Yamama) aufhalten. Ein Nichtmuslim darf den heiligen Bereich
Mekkas oder irgendeine andere Moschee unter keinen Umständen betreten.
Muslime dürfen Kirchen nicht ohne Erlaubnis betreten.
Der Kalif hat die Pflicht,
sie zu beschützen, wenn sie sich in muslimischem Land aufhalten, und muss
sich um ihre Freilassung bemühen, wenn sie in Gefangenschaft geraten.
Wen sich nichtmuslimische
Untertanen des islamischen Staates weigern, die Regeln des Islam
einzuhalten oder die Kopfsteuer zu bezahlen, gilt ihre Übereinkunft mit
dem Staat als gebrochen. Der Staat kann überdies festlegen, dass auch
folgende Tatbestände das Schutzabkommen verletzen, und damit aufheben:
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wenn
jemand von ihnen Ehebruch mit einer muslimischen Frau begeht oder sie
heiratet.
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einen feindlichen Spion versteckt.
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Muslime vom Islam abbringt.
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einen Muslim tötet.
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etwas Unzulässiges über Allah, den Propheten oder den Islam äußert.
Wenn das Übereinkommen
gebrochen wurde, entscheidet der Kalif zwischen den vier im Zusammenhang
mit Kriegsgefangenen erwähnten Möglichkeiten: Tod, Sklaverei, Freilassung
im Austausch gegen muslimische Gefangene, Freilassung ohne Gegenleistung.
(Ahmad
Ibn Naqib Al-Misri, The Reliance of the Traveller, Amada Publications,
Beltsville. USA, 1994, Seite 607 ff)
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