Das Zeugenrecht in der Scharia
Entsprechend:
Sure 2, Vers 282:
… Und nehmt zwei Männer von euch zu Zeugen! Wenn es nicht zwei Männer sein
können, dann sollen es ein Mann und zwei Frauen sein, solche, die euch als
Zeugen genehm sind, - (zwei Frauen) damit (für den Fall), daß die eine von
ihnen sich irrt, die eine (die sich nicht irrt) die andere (die sich irrt,
an den wahren Sachverhalt) erinnere ….
(Übersetzung
nach R.
Paret)
braucht es für den Nachweis
eines Straftatbestandes zwei männliche Zeugen. Ein männlicher
Zeuge kann (ausser für Kapitalverbrechen) durch zwei weibliche Zeugen
ersetzt werden, so daß, "wenn die eine von
beiden sich irrt, die eine, die sich nicht irrt die andere, die sich irrt,
an den wahren Sachverhalt erinnere."
Es handelt sich bei diesem
Koranvers um die allgemein gültige Ungleichstellung der
Frau bei Zeugenaussagen. Auch dieser Vers, welcher den Minderwert
der Zeugenaussage einer Frau festschreibt, ist Teil der koranischen
Grundlagen für die Scharia.
"Die meisten Theologen vertreten die Auffassung, daß
weibliche Zeugen bei Kapitalverbrechen prinzipiell nicht zugelassen sein
sollen, einzig die theologische Gruppierung der Zahiriten lässt weibliche
Zeugen in doppelter Anzahl als Ersatz für männliche Zeugen zu. Es sind
ebenfalls die Zahiriten, nach deren Anschauung auch der Richter als
Augenzeuge auftreten kann (nach westlicher Rechtsauffassung wäre es
unvorstellbar, daß ein Richter Ankläger und Urteilsverkünder in einer
Person ist.) Dies wird allerdings von der Rechtsschule der Hanafiten,
Malikiten und Hanbaliten abgelehnt."
(Ch. Schirrmacher, U.
Spuhler-Stegemann, Frauen und die Scharia, Seite 47, Goldmann-Verlag,
München, 2006, Seite 48)
Frauen werden also im
Falle von Unzucht, das als Kapitalverbrechen gilt, als Zeugen gar nicht
zugelassen.
In Ergänzung zu den
Ausführungen im hier zitierten Buch wird auf das schiitische
Sexualstrafrecht hingewiesen, welches bei der Zeugenaussage von Frauen bei
Unzucht eine Ausnahme macht:
"Grundsätzlich müssen Zeugen bei hadd- und
qisas-Straftaten männlichen Geschlechts sein; das iranische
Strafgesetzbuch hat jedoch - einer Minderheitsmeinung folgend -
festgelegt, dass u.a. bei Ehebruch der Beweis auch durch das Zeugnis von
drei Männern und zwei Frauen erbracht werden kann. Bei einem unerlaubten
Geschlechtsverkehr, der nur mit Auspeitschung bedroht ist, kann sogar das
Zeugnis von vier Frauen das von zwei Männern ersetzen."
(Tellenbach, Seite 14)
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