Strafgesetze der Islamischen Republik Iran
übersetzt und eingeleitet von Dr. Silvia Tellenbach
Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht,
Freiburg i.Br.
ISBN 311 0148846
Walter de Gruyter . Berlin . New York
Die
hadd-Strafen
Erstes
Kapitel
Die
hadd-Strafen für unerlaubten Geschlechtsverkehr
12)
12)
Zina: Häufig unrichtig mit Ehebruch oder gar Unzucht übersetzt. Der
Begriff bezeichnet jeden Geschlechtsverkehr, der nicht durch Ehe (früher
auch durch ein Sklavenverhältnis) legitimiert ist.
ERSTER
ABSCHNITT
Definition und Strafgrund bei hadd-Strafen für unerlaubten
Geschlechtsverkehr
Art. 63 -
Unerlaubter Geschlechtsverkehr ist die geschlechtliche Vereinigung eines
Mannes mit einer Frau, mit der ihm diese verboten ist, auch durch
Analverkehr oder auf ähnliche Weise, sofern nicht ein Irrtumsfall
vorliegt.
Art. 64 -
Der unerlaubte Geschlechtsverkehr zieht eine hadd-Strafe nach sich, wenn
beim Täter bzw. der Täterin folgende Eigenschaften vorlagen: Mündigkeit,
geistige Gesundheit, Freiwilligkeit, Kenntnis der Vorschrift und der
Tatsachen.
Art. 65 -
Wissen eine Frau oder ein Mann, daß der Geschlechtsverkehr mit dem jeweils
anderen verboten ist, weiß dieser das aber nicht, sondern vermutet es nur,
so ist die Tat für ihn erlaubt; wer jedoch in Kenntnis des Verbots
handelt, wird zu der hadd-Strafe für unerlaubten Geschlechtsverkehr
verurteilt.
Art; 66 -
Behaupten ein Mann und eine Frau, die miteinander Geschlechtsverkehr
haben, sich geirrt oder in Unkenntnis des Verbots gehandelt zu haben, so
wird die Behauptung ohne Zeugen und Eid für wahr angesehen, wenn die
Wahrscheinlichkeit besteht, daß sie aufrichtig sind, und die hadd-Strafe
entfällt.
Art. 67 -
Behauptet ein Mann oder eine Frau, daß er bzw. sie zum unerlaubten
Geschlechtsverkehr gezwungen worden sei, so wird diese Behauptung für wahr
angesehen, wenn das Gegenteil nicht zweifelsfrei feststeht.
ZWEITER
ABSCHNITT
Gerichtliche Beweismittel für den unerlaubten Geschlechtsverkehr
Art. 68 -
Gesteht ein Mann oder eine Frau viermal vor dem Richter den unerlaubten
Geschlechtsverkehr, so wird er bzw. sie zu einer hadd-Strafe verurteilt.
Wenn er bzw. sie weniger als viermal gesteht, so ist eine taczir-Strafe
verwirkt.
Art. 69 -
Das Geständnis ist rechtserheblich, wenn beim Gestehenden folgende
Eigenschaften vorliegen: Mündigkeit, geistige Gesundheit, Freiwilligkeit
und Vorsatz.
Art. 70 -
Das Geständnis muß klar oder zumindest so eindeutig zu verstehen sein, daß
keine vernünftige Möglichkeit für das Gegenteil besteht.
Art. 71 -
Gesteht eine Person einen unerlaubten Geschlechtsverkehr und leugnet ihn
später, so entfällt die hadd-Strafe, wenn sie einen unerlaubten
Geschlechtsverkehr gestanden hat, auf den Tötung oder Steinigung stehen.
In den anderen Fällen läßt ein Leugnen nach einem Geständnis die
hadd-Strafe nicht entfallen.
Art. 72 -
Gesteht eine Person einen unerlaubten Geschlechtsverkehr, auf den eine
hadd-Strafe steht, und bereut ihn später, so kann der Richter einen Antrag
auf Begnadigung beim Herrscher 13) stellen oder die hadd-Strafe
anwenden.
13)
Wali I-amr. wörtlich: Sachwalter.
Art. 73 -
Wird eine Frau schwanger, die keinen Ehemann hat, so begründet die
Tatsache der Schwangerschaft allein keine hadd-Strafe, außer wenn mit
einem der in diesem Gesetz genannten Beweismittel ein unerlaubter
Geschlechtsverkehr bewiesen wird.
Art. 74 -
Der unerlaubte Geschlechtsverkehr wird durch vier rechtschaffene männliche
Zeugen oder durch drei rechtschaffene männliche und zwei rechtschaffene
weibliche Zeugen bewiesen, und zwar sowohl in dem Fall, in dem auf die Tat
die hadd-Strafe der Auspeitschung, als auch in dem Fall, in dem auf die
Tat die hadd-Strafe der Steinigung steht.
Art. 75 -
Steht auf den unerlaubten Geschlechtsverkehr nur die hadd-Strafe der
Auspeitschung, so kann er auch durch das Zeugnis von zwei unbescholtenen
Männen und vier unbescholtenen Frauen bewiesen werden.
Art. 76 -
Das Zeugnis von Frauen allein oder zusammen mit dem Zeugnis eines einzigen
unbescholtenen Mannes beweist den unerlaubten Geschlechtsverkehr nicht,
vielmehr wird gegen derartige Zeugen die hadd-Strafe wegen Verleumdung
angewendet.
Art. 77 -
Das Zeugnis des Zeugen muß klar und zweifelsfrei sein und auf eigener
Beobachtung beruhen; ein Zeugnis vom Hörensagen ist unbeachtlich.
Art. 78 -
Sagen die Zeugen zum Gegenstand ihres Zeugnisses über Einzelheiten aus, so
dürfen die Aussagen hinsichtlich Ort und Zeit und vergleichbare Umstände
nicht voneinander abweichen. Im Fall von Abweichungen bei den
Zeugenaussagen ist der unerlaubte Geschlechtsverkehr nicht nur nicht
bewiesen, vielmehr werden die Zeugen noch zu einer hadd-Strafe wegen
Verleumdung verurteilt.
Art. 79 -
Die Zeugen müssen ihr Zeugnis einer nach dem anderen ablegen. Legen einige
von ihnen das Zeugnis ab und erscheinen die anderen nicht unmittelbar
darauf oder legen nicht unmittelbar darauf ihr Zeugnis ab, so ist der
unerlaubte Geschlechtsverkehr nicht bewiesen. In diesem Fall werden die
Zeugen mit einer hadd-Strafe wegen Verleumdung belegt.
Art. 80 -
Außer in den Fällen, die in den folgenden Artikeln genannt sind, muß die
hadd-Strafe sofort vollstreckt werden.
Art. 81 -
Bereut die Frau oder der Mann, die einen unerlaubten Geschlechtsverkehr
begangen haben, bevor die Zeugen ausgesagt haben, so entfällt die
hadd-Strafe. Bereuen sie dagegen erst nachdem die Zeugen ausgesagt haben,
so entfällt die hadd-Strafe nicht.
DRITTER
ABSCHNITT
Arten der
hadd-Strafe für unerlaubten Geschlechtsverkehr
Art. 82 -
In den folgenden Fällen ist die hadd-Strafe die Todesstrafe, wobei es
keinen Unterschied macht, ob jemand jung ist oder nicht, 14) oder
ob jemand muhsin ist oder nicht. 15)
14)
Nach einer Mindermeinung in der schiitischen Lehre sollen Alte (d.h.
Erfahrene) noch zusätzlich ausgepeitscht werden.
15)
Vgl. die gesetzliche Definition in Art. 83.
a) Der
unerlaubte Geschlechtsverkehr zwischen Personen, wenn ein Eheverbot wegen
Verwandtschaft besteht;
b) der
unerlaubte Geschlechtsverkehr mit der Frau des Vaters führt zur
Hinrichtung des Täters;
c) der
unerlaubte Geschlechtsverkehr eines Nichtmuslims mit einer Muslimin führt
zur Hinrichtung für denjenigen, der den Geschlechtsverkehr vollzieht;
d) der
unerlaubte Geschlechtsverkehr unter Anwendung von Gewalt führt zur
Hinrichtung für denjenigen, der die Gewalt anwendet.
Art. 83 -
In den folgenden Fällen ist die hadd-Strafe die Steinigung.
a) Der
unerlaubte Geschlechtsverkehr eines Mannes, der muhsin ist, d.h. eines
Mannes, der eine ständige Gattin 16) hat, ihr beigewohnt hat und
ihr zu jeder Zeit, die er möchte, beiwohnen kann, zieht die Steinigung
nach sich;
16)
Die Schiiten (nicht aber die Sunniten) kennen zwei Formen von Ehe, die
unbefristete Vollehe und die Zeitehe (mut’a), die von vornherein nur für
bestimmte Zeit geschlossen wird und der Frau weniger Rechte gibt.
b) der
unerlaubte Geschlechtsverkehr einer Frau, die muhsina ist, d.h. einer
Frau, die einen ständigen Ehemann hat, der mit ihr die Ehe, während sie
geistig gesund war, vollzogen hat und die die Möglichkeit hat, mit ihrem
Mann Geschlechtsverkehr zu haben, zieht die Steinigung nach sich, wenn sie
unerlaubten Geschlechtsverkehr mit einem mündigen Mann hatte;
Erläuterung:
Der unerlaubte Geschlechtsverkehr einer Frau, die muhsina ist, mit einem
unmündigen Mann zieht die hadd-Strafe der Auspeitschung nach sich.
Art. 84 -
An einem alten Mann bzw. einer alten Frau, die einen unerlaubten
Geschlechtsverkehr gehabt haben, und die die Bedingungen des muhsin-Seins
erfüllen, wird vor der Steinigung auch die Strafe der Auspeitschung
vollzogen.
Art. 85 -
Eine vorläufige Scheidung vor Ablauf der Wartefrist entläßt Mann und Frau
nicht aus dem Status des muhsin-Seins, sondern erst ihre endgültige
Scheidung.17)
17)
Je nach der verwendeten Scheidungsformel endet die Ehe sofort oder läßt
dem Mann ein Widerrufsrecht bis zum Ende der cidda, d.h. der etwa
viermonatigen Frist, während der sich eine verwitwete oder geschiedene
Frau nicht wieder verheiraten darf.
Art. 86 -
Der unerlaubte Geschlechtsverkehr eines Mannes oder einer Frau, die einen
ständigen Ehegatten haben, die aber wegen einer Reise, Haft oder ähnlicher
berechtigter Gründe nicht mit ihm zusammen sein können, wird nicht mit der
Steinigung bestraft.
Art. 87 -
Der verheiratete Mann, der vor dem Vollzug der Ehe einen unerlaubten
Geschlechtsverkehr vollzieht, wird zur hadd-Strafe der Auspeitschung, des
Kahlscherens des Kopfes und zu einem Jahr Verbannung verurteilt.
Art. 88 –
Die hadd-Strafe für den unerlaubten Geschlechtsverkehr von Männern und
Frauen, bei denen die Voraussetzungen des muhsin-Seins nicht vorliegen,
ist hundert Peitschenhiebe.
Art. 89 -
Die Wiederholung des unerlaubten Geschlechtsverkehrs vor der Vollstreckung
der hadd-Strafe führt nicht zur Wiederholung der hadd-Strafe, wenn die
Strafen gleichartig sind; sind die Strafen jedoch ungleichartig, wenn z.B.
ein Teil in Auspeitschung und ein anderer Teil in der Steinigung besteht,
so wird vor der Steinigung des Täters die hadd-Strafe der Auspeitschung
vollzogen.
Art. 90 -
Vollzieht ein Mann oder eine Frau mehrmals einen unerlaubten
Geschlechtsverkehr und wurde jedesmal die hadd-Strafe an ihm bzw. an ihr
vollstreckt, so wird er bzw. sie beim viertenmal getötet.
Art. 91 -
Solange eine Frau schwanger ist oder stillt, wird die hadd-Strafe der
Tötung oder Steinigung nicht vollstreckt; dasselbe gilt für die Zeit nach
der Niederkunft, wenn das Neugeborene niemanden hat, der für es aufkommt
und die Gefahr besteht, daß es stirbt; wird aber jemand gefunden, der für
das Kind aufkommt, so wird die hadd-Strafe an der Mutter vollstreckt.
Art. 92 -
Ist bei einer Frau, die schwanger ist oder stillt, durch die Vollstreckung
der hadd-Strafe der Auspeitschung ein Schaden für das Ungeborene oder den
Säugling zu befürchten, so wird die Vollstreckung der hadd-Strafe
aufgeschoben, bis die Gefahr einer Schädigung nicht mehr besteht.
Art. 93 -
Wird ein Kranker oder eine übermässig menstruierende Frau zum Tode oder
zur Steinigung verurteilt, so wird die hadd-Strafe vollstreckt. Wurden sie
aber zur Auspeitschung verurteilt, so wird die Vollstreckung aufgeschoben,
bis die Krankheit bzw. Menstruation vorbei ist.
Erläuterung:
Die normale Menstruation hindert jedoch die Vollstreckung von hadd-Strafen
nicht.
Art. 94 -
Besteht bei einem Kranken keine Hoffnung auf Gesundung oder hält es der
religiöse Richter aus Gründen des öffentlichen Interesses für angebracht,
daß die hadd-Strafe auch im Krankheitsfall vollstreckt wird, so wird der
Kranke ein einziges Mal mit einem Bündel aus Peitschen oder Gerten, das
aus hundert einzelnen Teilen besteht, geschlagen, auch wenn nicht alle
seinen Körper treffen.
Art. 95 -
Wird der zu einer hadd-Strafe Verurteilte geisteskrank oder fällt er vom
Islam ab, so entfällt die hadd-Strafe nicht.
Art. 96 -
Die hadd-Strafe der Auspeitschung darf weder bei sehr kaltem noch bei sehr
heißem Wetter vollstreckt werden.
Art. 97 -
Die hadd-Strafe wird nicht auf dem Gebiet der Feinde des Islams
angewendet.
VIERTER
ABSCHNITT
Art der
Vollstreckung der hadd-Strafen
Art. 98 -
Wird eine Person zu mehreren hadd-Strafen verurteilt, so sind diese derart
zu vollstrecken, daß keine von ihnen die Anwendung der anderen
ausschließt; wird z.B. jemand zu Auspeitschung und Steinigung verurteilt,
so muß zuerst die Auspeitschung vollstreckt werden und dann die
Steinigung.
Art. 99 -
Wird der unerlaubte Geschlechtsverkehr einer Person, die muhsin ist, durch
ihr Geständnis bewiesen, so muß bei der Steinigung der religiöse Richter
den ersten Stein werfen, danach erst die anderen Anwesenden. Wurde der
unerlaubte Geschlechtsverkehr durch Zeugen bewiesen, so müssen zuerst die
Zeugen, danach der religiöse Richter und dann die anderen Anwesenden die
Steine werfen.
Erläuterung:
Sind der Richter und die Zeugen nicht anwesend oder werfen sie den ersten
Stein nicht, so hindert das die Vollstreckung der hadd-Strafe nicht. Diese
muß in jedem Fall vollstreckt werden.
Art. 100
-
Die hadd-Strafe der Auspeitschung muß ein Mann, der sich eines unerlaubten
Geschlechtsverkehrs schuldig gemacht hat, im Stehen und bis auf die
Schamteile unbekleidet erleiden; die Peitschenhiebe werden auf seinen
ganzen Körper außer auf Kopf, Gesicht und Schamteile geschlagen.
Eine
Frau, die sich eines unerlaubten Geschlechtsverkehrs schuldig gemacht hat,
wird im Sitzen und bekleidet ausgepeitscht.
Art. 101
-
Der religiöse Richter soll die Bevölkerung vom Zeitpunkt der Vollstreckung
einer hadd-Strafe unterrichten; bei der Vollstreckung der hadd-Strafe muß
eine Anzahl von Gläubigen anwesend sein, die nicht weniger als drei
betragen darf.
Art. 102
-
Bei der Steinigung wird der Mann bis unter den Gürtel und die Frau bis
unter die Brust in eine Grube eingegraben. Dann wird die Steinigung
vollstreckt.
Art. 103
-
Flieht der zur Steinigung Verurteilte aus der Grube, in die er gesteckt
worden ist, so wird er, falls der unerlaubte Geschlechtsverkehr durch
Zeugen bewiesen wurde, zur Vollstreckung zurückgebracht. Wurde dieser
jedoch durch ein Geständnis bewiesen, so wird er nicht zurückgeholt.
Erläuterung:
Flieht dagegen der zur Auspeitschung Verurteilte, so wird er in jedem Fall
zur Vollstreckung der hadd-Strafe der Auspeitschung zurückgeholt.
Art. 104
-
Die Steine dürfen bei einer Steinigung nicht so groß sein, dafl die Person
getötet wird, wenn sie von einem oder zwei davon getroffen wird und auch
nicht so klein, dafl man sie nicht mehr als Stein ansehen kann.
Art. 105
-
Der religiöse Richter kann bei Rechten Gottes und Rechten der Menschen
nach seinem Wissen verfahren und göttliches Recht anwenden. Er muß
angeben, worauf sich sein Wissen gründet. Bei Rechten Gottes hängt die
Vollstreckung nicht von dem Begehren einer Person ab. Bei Rechten von
Menschen ist dagegen die Vollstreckung der hadd-Strafe von dem Begehren
des Rechtsinhabers abhängig.
Art. 106
-
Der unerlaubte Geschlechtsverkehr zu geheiligten Zeiten wie den
schiitischen Festen, dem Ramadan oder dem Freitag und an heiligen Orten
wie den Moscheen wird über die hadd-Strafe hinaus auch mit taczir-Strafen
belegt.
Art. 107
-
Bei der Vollstreckung der hadd-Strafe der Steinigung müssen die Zeugen
anwesend sein. Sind sie abwesend, so entfällt zwar die hadd-Strafe nicht,
wohl aber wenn sie fliehen.
Zweites
Kapitel
Die
hadd-Strafen wegen Homosexualität
ERSTER
ABSCHNITT
Definition und Strafdrohungen für hadd-Strafen wegen Homosexualität
Art. 108
-
Homosexueller Verkehr ist der geschlechtliche Verkehr eines Mannes mit
einem Mann durch Eindringen des Gliedes oder beischlafähnliche Handlungen.
Art. 109
-
Der aktive und der passive Teilnehmer des homosexuellen Verkehrs werden
beide mit hadd-Strafen bestraft.
Art. 110
-
Die hadd-Strafe für Homosexualität in der Form des Verkehrs ist die
Todesstrafe. Die Tötungsart steht im Ermessen des religiösen Richters.
Art. 111
-
Der homosexuelle Verkehr zieht dann die Todesstrafe nach sich, wenn der
aktive und der passive Täter mündig und geistig gesund sind sowie aus
freiem Willen gehandelt haben.
Art. 112
-
Hat ein Mann, der mündig und geistig gesund ist, mit einem Unmündigen
homosexuellen Verkehr, so wird er getötet, und der passive Teilnehmer,
wenn er nicht gezwungen wurde, mit einer taczir-Strafe von bis zu
vierundsiebzig Peitschenhieben bestraft.
Art. 113
-
Hat ein Unmündiger mit einem anderen Unmündigen homosexuellen Verkehr, so
werden sie mit einer taczir-Strafe von bis zu vierundsiebzig
Peitschenhieben bestraft, außer wenn einer von ihnen gezwungen wurde.
ZWEITER ABSCHNITT
Die gerichtlichen Beweismittel für Homosexualität
Art. 114
-
Die hadd-Straftat der Homosexualität wird für den Gestehenden durch ein
viermaliges Geständnis vor dem religiösen Richter bewiesen.
Art. 115
-
Ein weniger als viermaliges Geständnis zieht keine hadd-Strafe nach sich,
der Gestehende wird vielmehr mit einer taczir-Strafe bestraft.
Art. 116
-
Das Geständnis ist rechtserheblich, wenn der Gestehende mündig und geistig
gesund ist und es freiwillig und mit Vorsatz ablegt.
Art. 117
-
Ein homosexueller Verkehr wird durch das Zeugnis von vier rechtschaffenen
Männern bewiesen, die ihn mit eigenen Augen gesehen haben.
Art. 118
-
Legen weniger als vier rechtschaffene Männer Zeugnis ab, so ist der
homosexuelle Verkehr nicht bewiesen, und die Zeugen werden wegen
Verleumdung verurteilt.
Art. 119
-
Das Zeugnis von Frauen beweist für sich allein oder zusammen mit dem von
Männern einen homosexuellen Verkehr nicht.
Art. 120
-
Der religiöse Richter kann nach seinem Wissen, das er auf allgemein
üblichem Wege erlangt hat, ein Urteil fällen.
Art. 121
-
Die hadd-Strafe für beischlafähnliche oder vergleichbare Handlungen
zwischen zwei Männern ohne Eindringen des Gliedes ist für jeden hundert
Peitschenhiebe.
Erläuterung:
Falls der aktive Teil ein Nichtmuslim ist und der passive Teil ein Muslim,
ist die hadd-Strafe für den aktiven Teil die Todesstrafe.
Art. 122
-
Werden die beischlafähnlichen oder vergleichbaren Handlungen dreimal
wiederholt und ist jedesmal eine hadd-Strafe verhängt worden, so ist die
hadd-Strafe beim viertenmal die Todesstrafe.
Art. 123
-
Liegen zwei Männer, die nicht miteinander blutsverwandt sind, ohne
Notwendigkeit nackt unter derselben Decke, so werden beide mit einer
taczir-Strafe von bis zu neunundneunzig Peitschenhieben bestraft.
Art. 124
-
Wer einen anderen aus Wollust küßt, wird mit einer taczir-Strafe von bis
zu sechzig Peitschenhieben bestraft.
Art. 125
-
Wurden der homosexuelle Verkehr oder die beischlafähnlichen oder
vergleichbaren Handlungen durch das Geständnis einer Person bewiesen und
später bereut, so kann der Richter beim Herrscher einen Antrag auf
Begnadigung stellen.
Art. 126
-
Bereut eine Person, die homosexuellen Verkehr, beischlafähnliche oder
vergleichbare Handlungen begangen hat, bevor die Zeugen ausgesagt haben,
so entfällt die hadd-Strafe; bereut sie dagegen, nachdem die Zeugen
ausgesagt haben, so entfällt die hadd-Strafe nicht.
Drittes
Kapitel
Lesbische
Liebe
Art. 127
-
Lesbische Liebe ist das homosexuelle Spiel von Frauen mit einem
Geschlechtsteil einer anderen Frau.
Art. 128
-
Die gerichtlichen Beweismittel der lesbischen Liebe sind dieselben wie für
Homosexualität.
Art. 129
-
Die hadd-Strafe für lesbische Liebe ist für jeden hundert Peitschenhiebe.
Art. 130
-
Die hadd-Strafe für lesbische Liebe wird gegen eine Person verhängt, die
mündig und geistig gesund ist und aus freiem Willen und mit Vorsatz
handelt.
Erläuterung:
Bei der lesbischen Liebe gibt es keinen Unterschied zwischen aktiver und
passiver Teilnehmerin, ebensowenig zwischen Muslimin und Nichtmuslimin.
Art. 131
-
Wurde die lesbische Liebe dreimal wiederholt und ist jedesmal eine
hadd-Strafe verhängt worden, so ist die hadd-Strafe beim viertenmal die
Todesstrafe.
Art. 132
-
Bereut die Täterin der lesbischen Liebe, bevor die Zeugen ausgesagt haben,
so entfällt die hadd-Strafe; bereut sie dagegen, nachdem die Zeugen
ausgesagt haben, so entfällt die hadd-Strafe nicht.
Art. 133
-
Wird die lesbische Liebe durch das Geständnis einer Person bewiesen, die
später bereut, so kann der religiöse Richter beim Herrscher einen Antrag
auf Begnadigung stellen.
Art. 134
-
Liegen zwei Frauen, die nicht miteinander blutsverwandt sind, ohne
Notwendigkeit nackt unter derselben Decke, werden sie mit einer
taczir-Strafe von unter hundert Peitschenhieben bestraft. Im Falle der
Wiederholung der Tat und der taczir-Strafe erhalten sie beim drittenmal
hundert Peitschenhiebe.
Viertes
Kapitel
Kuppelei
Art. 135
-
Die Kuppelei besteht darin, zwei oder mehr Personen zum unerlaubten
Geschlechtsverkehr oder zum homosexuellen Verkehr zusammenzuführen.
Art. 136
-
Die Kuppelei wird durch zweimaliges Geständnis bewiesen, wenn der
Gestehende mündig und geistig gesund ist und es freiwillig und mit Vorsatz
ablegt.
Art. 137
-
. Die Kuppelei wird durch das Zeugnis zweier rechtschaffener Männer
bewiesen,
Art. 138
-
Die hadd-Strafe für Kuppelei besteht für einen Mann aus fünfundsiebzig
Peitschenhieben und der Verbannung von drei Monaten bis zu einem Jahr, für
eine Frau nur aus fünfundsiebzig Peitschenhieben.
Fünftes
Kapitel
Verleumdung
18)
18)
Qadf
Art. 139
-
Die Verleumdung besteht darin, einem anderen einen unerlaubten
Geschlechtsverkehr oder einen homosexuellen Verkehr nachzusagen.
Art. 140
-
Die hadd-Strafe für Verleumdung ist achtzig Peitschenhiebe, gleichgültig
ob der Verleumder ein Mann oder eine Frau ist.
Erläuterung 1:
Die
Verhängung der hadd-Strafe für Verleumdung hängt von einem Antrag des
Verleumdeten ab.
Erläuterung 2:
Sagt jemand einem anderen zwar nicht unerlaubten Geschlechtsverkehr oder
Homosexualität nach, jedoch z.B. lesbische Liebe oder sonstige verbotene
geschlechtliche Betätigung, so wird er zu höchstens vierundsiebzig
Peitschenhieben verurteilt.
Art. 141
-
Die Verleumdung muß klar und unzweideutig sein, und der Verleumder muß
sich des Sinns seiner Worte bewußt sein, sogar wenn derjenige, der sie
hört, sie nicht kennt.
Art. 142
-
Sagt jemand zu seinem legitimen Sohn "Du bist nicht mein Sohn", so wird er
zu der hadd-Strafe für Verleumdung verurteilt, ebenso wird zur hadd-Strafe
für Verleumdung wegen unerlaubten Geschlechtsverkehrs verurteilt, wer zum
legitimen Sohn eines anderen sagt: "Du bist nicht sein Sohn."
Erläuterung:
Wenn in den obengenannten Fällen Anzeichen dafür gegeben sind, dafl keine
Verleumdungsabsicht bestand, so wird die hadd-Strafe nicht verhängt.
Art. 143
-
Behauptet jemand gegenüber einem anderen, dieser habe mit einer Frau X
unerlaubten Geschlechtsverkehr oder mit einem Mann Y homosexuellen Verkehr
gehabt, so ist das eine Verleumdung des Angesprochenen, und derjenige, der
sie ausspricht, wird zu einer hadd-Strafe verurteilt.
Art. 144
-
Sagt jemand in der Absicht, einem anderen einen unerlaubten
Geschlechtsverkehr vorzuwerfen, zu ihm z.B. Hurenweib, Hurenschwester oder
Hurenmutter, so wird er in bezug auf die Person, der er den unerlaubten
Geschlechtsverkehr nachsagt, zur hadd-Strafe für Verleumdung verurteilt
und in bezug auf die angesprochene Person, die er mit diesem Schimpfwort
beleidigt hat, zu einer taczir-Strafe von höchstens vierundsiebzig
Peitschenhieben verurteilt.
Art. 145
-
Jede Beleidigung, die verletzend auf denjenigen wirkt, der sie hört, aber
keine Verleumdung erkennen läßt (wie z.B., daß jemand zu seiner Frau sagt,
sie wäre keine Jungfrau mehr gewesen), zieht eine Verurteilung des
Beleidigers zu höchstens vierundsiebzig Peitschenhieben nach sich.
Art. 146
-
Eine Verleumdung zieht eine hadd-Strafe nach sich, wenn der Verleumder
mündig und geistig gesund ist, freiwillig und mit Vorsatz handelt und wenn
der Verleumdete ebenfalls mündig und geistig gesund ist, ferner Muslim und
unbescholten. Fehlt dem Verleumder oder dem Verleumdeten eine der obigen
Eigenschaften, so wird keine hadd-Strafe verhängt.
Art. 147
-
Verleumdet jemand, der unmündig, aber einsichtsfähig ist, einen anderen,
so wird er nach dem Ermessen des Richters gezüchtigt. Ebenso wird jemand,
der mündig und geistig gesund ist und einen Unmündigen oder einen
Nichtmuslim verleumdet, mit einer taczir-Strafe von höchstens
vierundsiebzig Peitschenhieben belegt.
Art. 148
-
Ist der Verleumdete hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Tat
offensichtlich nicht unbescholten, so wird keine hadd- oder taczir-Strafe
gegen den Verleumder verhängt.
Art. 149
-
Verleumden Verwandte einander, so werden sie zu hadd-Strafen verurteilt.
Erläuterung:
Verleumdet der Vater oder der väterliche Großvater seinen Abkömmling, so
wird er mit einer taczir-Strafe bestraft.
Art. 150
-
Verleumdet ein Mann seine bereits gestorbene Ehefrau und hat diese keinen
Erben aufler den Abkömmlingen mit diesem Mann, so wird keine hadd-Strafe
verhängt. Hat die Frau aber einen Erben außer den Abkömmlingen mit diesem
Mann, so wird eine hadd-Strafe verhängt.
Art. 151
-
Verleumdet eine Person mehrere andere einzeln, so wird wegen der
Verleumdung jedes einzelnen jeweils eine hadd-Strafe verhängt, sei es, daß
alle zusammen die hadd-Strafe verlangen, sei es, daß sie sie einzeln
fordern.
Art. 152
-
Verleumdet eine Person mehrere andere mit einem einzigen Ausspruch, so
wird, wenn jeder von ihnen einzeln eine hadd-Strafe fordert, für die
Verleumdung eines jeden jeweils eine hadd-Strafe verhängt; verlangen sie
dagegen gemeinsam die hadd-Strafe, so wird nur eine hadd-Strafe verhängt.
Art. 153
-
Eine Verleumdung wird durch ein zweimaliges Geständnis oder durch das
Zeugnis zweier rechtschaffener Männer bewiesen.
Art. 154
-
Ein Geständnis ist rechtserheblich, wenn der Gestehende mündig und geistig
gesund ist und es freiwillig und mit Vorsatz ablegt.
Art. 155
-
Die Peitschenhiebe werden auf die übliche Bekleidung und mit mittlerer
Stärke geschlagen.
Art. 156
-
Die Peitschenhiebe dürfen nicht auf Kopf, Gesicht und Schamteile des
Verleumders geschlagen werden.
Art. 157
-
Hat jemand mehrmals verleumdet und ist jedesmal eine hadd-Strafe verhängt
worden, so wird er beim viertenmal getötet.
Art. 158
-
Sagt ein Verleumder nach Vollstreckung der hadd-Strafe:
"Was ich
gesagt habe, ist wahr", so wird er mit einer taczir-Strafe von bis zu
vierundsiebzig Peitschenhieben bestraft.
Art. 159
-
Wer jemanden mehrmals wegen derselben Sache, z.B. wegen unerlaubten
Geschlechtsverkehrs, verleumdet, wird mit einer einzigen hadd-Strafe
bestraft.
Art. 160
-
Wer jemanden mehrmals wegen verschiedener Dinge z.B. wegen unerlaubten
Geschlechtsverkehrs und Homosexualität verleumdet, wird mit mehreren
hadd-Strafen bestraft.
Art. 161
-
Die hadd-Strafe wegen Verleumdung entfällt in folgenden Fällen:
-
wenn
der Verleumdete den Verleumder bestätigt;
-
wenn
die Zeugen in der notwendigen Zahl die Tatsache, die Gegenstand der
Verleumdung ist, bezeugen;
-
wenn
der Verleumdete oder alle seine Erben dem Verleumder verzeihen;
-
wenn
ein Mann gegen eine Frau nach der Verleumdung den lican 19)
schwört.
19)
Lican: Ein altertümliches Schwurverfahren, das bei dem Vorwurf des
Ehebruchs angewendet wird, den ein Ehegatte gegen den anderen erhabt.
Beschwört ein Ehegatte, der andere Ehegatte habe die Ehe gebrochen, und
weist der andere diesen Vorwurf unter Eid zurück, so gilt die Ehe als
aufgelöst. Damit ist das Verfahren erledigt, und keiner der Ehegatten wird
wegen Ehebruchs oder Verleumdung bestraft.
Art. 162
-
Verleumden zwei Personen sich gegenseitig, sei es mit gleichartigen, sei
es mit verschiedenen Verleumdungen, dann entfällt die hadd-Strafe und
jeder wird mit einer taczir-Strafe von bis zu vierundsiebzig
Peitschenhieben bestraft.
Art. 163
-
Wird eine hadd-Strafe weder vollstreckt noch Verzeihung gewährt, so wird
der Strafspruch auf den Erben übertragen.
Art. 164
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Das Recht, eine hadd-Strafe für Verleumdung zu verlangen, wird auf alle
Erben außer den Ehemann und die Ehefrau übertragen, und jeder Erbe kann
sie verlangen, auch wenn die anderen Erben verzeihen haben.